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Beschluss

33 K 4564/06.PVB

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0913.33K4564.06PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 I. 2 Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) schloss am 28. März 2006 mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Verdi für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur einen Tarifvertrag (TV-BA). Er wurde mit seinen wesentlichen Teilen rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. 3 Der Tarifvertrag enthält unter anderem ein neues Eingruppierungs- und Vergütungssystem: 4 Die bei der Bundesanstalt anfallenden Arbeiten werden neu bewertet und einer von insgesamt acht Tätigkeitsebenen zugeordnet. Die Beschäftigten werden entsprechend den ihnen zugewiesenen Arbeiten in eine dieser Tätigkeitsebenen eingruppiert. Die Eingruppierung in die jeweilige Tätigkeitsebene wird in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Ohne Änderung des Arbeitsvertrages können den Beschäftigten alle einer Tätigkeitsebene zugeordneten Tätigkeiten übertragen werden (§ 14 Abs. 1, 3 und 4 TV-BA). 5 Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus dem Festgehalt, der Entlohnung für Funktionsstufen und einer Leistungskomponente. 6 Das Festgehalt wird nach verschiedenen Entwicklungsstufen gezahlt. Es bestimmt sich grundsätzlich nach der Tätigkeitsebene, in die der Beschäftigte eingruppiert ist (§ 17 Abs. 1 TV-BA) und steigt entsprechend den Entwicklungsstufen mit der Verweildauer der Beschäftigten in einer Tätigkeitsebene (§ 18 Abs. 6 TV-BA). 7 Als weiteren Gehaltsbestand erhalten die Beschäftigten eine oder mehrere reversible Funktionsstufen (§ 20 Abs. 1 TV-BA). Die Funktionsstufen gelten zusätzlich übertragene Aufgaben, besondere Schwierigkeitsgrade oder die geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung einer bestimmten Aufgabe ab (§ 20 Abs. 2 TV-BA). Es gibt zwei Funktionsstufen. Die Höhe der darauf entfallenden Entgeltanteile wird in den Gehaltstabellen festgelegt. Funktionsstufen können kumuliert werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Funktionsstufe entfällt die ihr entsprechende Gehaltszahlung unmittelbar, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf (§ 20 Abs. 4, 5 TV-BA). 8 Die Leistungskomponente besteht in er bis zu 10%-igen Erhöhung des Festgehaltes (§ 21 Abs. 1 TV-BA). 9 Über die Grundstruktur des Bezahlungssystems der Bundesagentur hatten sich die Tarifparteien schon vor der Unterzeichnung des Tarifvertrages in einer „Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien „Bundesagentur für Arbeit-BA" und „Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft-verdi" über wesentliche Inhalte einer umfassenden Neugestaltung des Tarifwerkes der Bundesagentur für Arbeit vom 14. Juli 2005" verständigt. Darin waren unter anderem die „flexiblen und reversiblen Funktionsstufen" verabredet worden. Zur Kennzeichnung der Funktionsstufen war vermerkt: „Ein tarifrechtlicher und zugleich einzelvertraglich fixierter Vorbehalt ermöglicht im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers den faktischen Widerruf einer Funktionsstufe infolge der Übertragung einer anderen Tätigkeit. Die Funktionsstufe entfällt zudem mit der Übertragung einer anderen Funktion, für die keine Funktionsstufe vorgesehen ist". 10 Wegen der Einzelheiten des Tarifvertrages vom 28. März 2006 und der Einigung vom 14. Juli 2005 wird auf die Regelwerke verwiesen. 11 Auf der Grundlage der Vorabeinigung der Tarifvertragsparteien begann die Beteiligte noch in 2005 mit einer Neueingruppierung ihrer Beschäftigten in die Tätigkeitsebenen und bat den Antragsteller um Zustimmung. Die erteilte der Antragsteller. Zugleich bat er in gleicher Weise um die Beteiligung bei der Bestimmung der Funktionsstufen, die die Beschäftigten erhielten. 12 Letzteres lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 mit der Begründung ab, die Zuweisung von Funktionsstufen sei nicht Bestandteil der Eingruppierung. 13 Einen Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Neu-Eingruppierung der Beschäftigten nach Maßgabe des innerhalb der Bundesagentur für Arbeit geltenden Tarifvertrages der Mitbestimmung unterliege, lehnte die Fachkammer mit Beschluss vom 11. September 2006 ab (33 K 375/06.PVB). Über das Rechtsmittel gegen den Beschluss ist noch nicht entschieden. 14 Die Beteiligte wendete das neue Tarifsystem in der Folgezeit unter anderem bei dem Einsatz ihrer Mitarbeiter N und C an. 15 Meißner war zunächst „Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben" gewesen. Im Anschluss daran erhielt er die Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle SGG (Sozialgerichtsgesetz, früher: Widerspruchsstelle) im Bereich der SGB II-Arbeitsgemeinschaft L. Letztere Tätigkeit ist mit einer Funktionsstufe 2 ausgestattet, die Tätigkeit als Arbeitsvermittler lediglich mit der Funktionsstufe 1. Der Beteiligte lehnt eine förmliche Beteiligung des Antragstellers an der Übertragung der neuen Aufgaben auf Meißner mit der Begründung ab, es liege weder eine Höhergruppierung noch die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit vor. 16 C war zunächst Arbeitsvermittlerin im Bereich der SGB II-Arbeitsgemeinschaft L. Ab dem 7. Juni 2006 wurden ihr Aufgaben als Fallmanagerin in diesem Bereich übertragen. Ihr altes Einsatzgebiet war zunächst nicht mit einer Funktionsstufe verbunden (seit dem 1. Januar 2007 gilt tarifvertraglich die Funktionsstufe 1), die neuen Aufgaben trugen ihre eine Vergütung aus der Funktionsstufe 2 ein. Auch in diesem Fall verneinte der Beteiligten eine Mitbestimmungspflicht. 17 Am 11. August 2006 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen. 18 Er beantragt, 19 festzustellen, dass die Übertragung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters SGG auf den zuvor als Arbeitsvermittler eingesetzten Beschäftigten N und die Übertragung des Dienstpostens einer Fallmanagerin auf die vorher als Arbeitsvermittlerin eingesetzte Beschäftigte C seiner Mitbestimmung aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt. 20 Die Beteiligte beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. 23 II. 24 Der Antrag ist unbegründet. 25 Dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht wegen des veränderten Einsatzes der Arbeitnehmer N und C nicht zu. Den Beschäftigten sind weder höher bewertete Arbeiten im Sinne des Personalvertretungsrechtes übertragen noch sind sie höhergruppiert worden. 26 1. Ob eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit vorliegt, richtet sich bei Arbeitnehmern danach, ob für die neu übertragene Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe gelten als für die bisher verrichtete Arbeit. Unter der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit ist nur die Übertragung einer Tätigkeit zu verstehen, die zu einem Wechsel der Lohn- oder Vergütungsgruppe führt (BAG, Urteil vom 27. November 1991, 4 AZR 29/91, PersV 1992, 524; BAG, Urteil vom 10. November 1992, 1 AZR 185/92, PersV 1996, 30; OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 1993, CL 11/90, PersR 1994, 43 (LS); Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, LPVG NRW, Loseblattkommentar, § 72, Rdn. 110; Fischer-Goeres, GKÖD Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 75 Rdn. 21). Bei der Übertragung besonderer Aufgaben, die mit Funktionszulagen verbunden sind, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Sie sind deshalb nicht mitbestimmungspflichtig, selbst wenn die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen gewichtiger sind, als sie es bei einer Einstufung in die nächsthöhere Entgeltgruppe wären (Fischer- Goeres, a.a.O., § 75 Rdn. 21a). 27 2. Die Zuerkennung einer (anderen) Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA innerhalb einer Tätigkeitsebene bedeutet keinen Wechsel der Vergütungsgruppe im Rechtssinne. Funktionsstufen lassen die Vergütungsgruppe unberührt. Ihnen fehlen die für Vergütungsgruppen charakteristischen Merkmale. Sie sind Funktionszulagen ähnlich, die mitbestimmungsfrei auf der Grundlage des Direktionsrechtes des Arbeitgebers zuerkannt oder entzogen werden. 28 2.1. An der (mitbestimmungspflichtigen) Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe fehlt es grundsätzlich, wenn die Zuerkennung einer Funktionszulage, einer Zusatz- oder Zulagengruppe oder innerhalb ein und derselben Vergütungsgruppe ein Fallgruppenwechsel vorliegt (Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 10. Auflg. § 75 Rdn. 14; GKÖD, Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Band V, K, § 75 Rdn 21a; BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, 6 P 5.95, PersR 1998, 158, 159). Insoweit handelt es sich um die Ausübung des beteiligungsfreien Direktionsrechtes der Dienststelle (BAG, Urteil vom 10. November 1992, 1 AZR 185/92, PersV 1996, 30, 33). Die Reichweite des Direktionsrechtes des Arbeitgebers kann tarifvertraglich bestimmt werden (BAG, Urteil vom 10. November 1992, 1 AZR 185/92, PersV 1996, 30). 29 2.2. Vom Grundsatz der Mitbestimmungsfreiheit in den genannten Fallkonstellationen gibt es Ausnahmen. Zulagengewährungen können in der Sache wie eine (Zwischen-) Vergütungsgruppe behandelt werden, wenn sie zu den Rechtswirkungen einer Amtszulage erstarken, also unwiderruflich und ruhegehaltfähig und damit praktisch Bestandteil des Grundgehaltes geworden sind (vgl. § 42 Abs. 2 BBesG). Der Fallgruppenwechsel steht einer Änderung der Vergütungsgruppe gleich, wenn er mit einem automatischen Zeitaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe verbunden ist. Denn in diesem Fall erlangt der Arbeitnehmer eine Rechtsposition, die einer Anwartschaft sehr nahe kommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, a.a.O., Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rdn. 18; Fischer/ Goeres, GKÖD K, § 75 Rdn. 20a). 30 2.3. Bei der Abgrenzung der Zonen des Mitbestimmungsrechtes einerseits und der mitbestimmungsfreien Arbeitgeberentscheidung andererseits ist auszugehen von dem Entgeltsystem des jeweils gültigen Tarifvertrages, der mit seinen Tatbeständen und Begriffen darüber entscheidet, welche Vergütungsgruppen es gibt und wie weit oder eng sie gezogen werden. Veränderungen der Vergütung innerhalb der Vergütungsgruppen unterfallen ausnahmsweise der Mitbestimmung „Höhergruppierung", wenn sie dem Wechsel einer tarifvertraglich bestimmten Vergütungsgruppe gleich kommen (unwiderruflich und ruhegehaltfähige Vergütungsbestandteile, sichere Anwartschaft auf einen demnächstigen Aufstieg). Sie fallen aus der Mitbestimmung heraus, wenn sie durch die Merkmale einer (widerruflichen) Zulagengewährung ohne rechtlich fixierte Aussichten auf einen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geprägt sind. 31 2.4 . Die Zuerkennung einer bestimmten Vergütungsgruppe ist grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Maßnahme (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rdn. 12). Sie ist neben dem Beschäftigungsanspruch und der Arbeitspflicht ein wesentliches Element des Beschäftigungsvertrages (Fischer/Goeres, a.a.O., § 75 Rdn. 19). Zulagen werden demgegenüber typischerweise trotz ihrer unmittelbaren finanziellen Auswirkungen vorübergehend oder widerruflich gewährt; der Widerruf geschieht, wiewohl im Einzelfall nach Maßgabe von § 315 Abs. 3 BGB, im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers und ohne Änderung des Beschäftigungsvertrages. Mit (Funktions-) Zulagen sind zudem in der Regel keine tarifrechtlich relevanten Aufstiegschancen verbunden. 32 3. Die nach dem TV-BA erfolgende (erstmalige) Einstufung der Arbeitnehmer in eine Tätigkeitsebene ist gemäß § 14 TV-BA eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. Darüber streiten die Beteiligten nicht (vgl. im Einzelnen dazu den Beschluss der Fachkammer vom 11. September 2006, 33 K 375/06.PVB, zu Nr. 5). 33 4. Der Wechsel in eine Tätigkeit, die erstmals mit einer Funktionsstufe (§ 20 TV- BA) verbunden ist, oder zu einer anderen Funktionsstufe führt, bedeutet demgegenüber keinen Wechsel der Vergütungsgruppe. Bei dem damit verbundenen zusätzlichen Entgelt handelt es sich um standardisierte Funktionszulagen. Das folgt aus den tariflichen Bestimmungen und den dazu im Vorfeld zwischen den Tarifparteien getroffenen Einigungen. Die Funktionsstufen sind reversibel (§ 20 Abs. 1 TV-BA). Sie entfallen ohne Änderung des Arbeitsvertrages (§ 20 Abs. 5 TV- BA). Der Wegfall von Funktionsstufen im Wege des Widerrufs erfolgt im Rahmen des Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl. 1.2 Abs. 3 der Einigung zuwischen den Tarifvertragsparteien vom 14. Juli 2005). Der Tarifvertrag selbst verwendet den Begriff der Eingruppierung lediglich in Zusammenhang mit den Tätigkeitsebenen, nicht mit den Funktionsstufen (§ 20 Abs. 1, Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 TV-BA), woraus folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsebenen den Vergütungsgruppen entsprechen, die Funktionsstufen aber gerade nicht. Auswirkungen auf den Wechsel der Tätigkeitsebene hat die Zuerkennung von Funktionsstufen nach dem Tarifvertrag nicht. Es fehlt jede Regelung über den Aufstieg in eine höhere Tätigkeitsebene nach Ablauf einer bestimmten Verweilzeit in einer Funktionsstufe. Das gleiche gilt für den Bewährungsaufstieg, den der Tarifvertrag über die Entwicklungsstufen, nicht über die Funktionsstufen regelt. 34 Damit entbehrt die Funktionsstufe im Bereich der Bundesagentur für Arbeit derjenigen Merkmale, die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe charakteristisch sind: 35 Sie wird nicht auf Dauer, sondern funktionsgebunden gezahlt, sie ist widerruflich, sie ist kein Teil des Arbeitsvertrages, sondern wird im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers gewährt, zuerkannt oder aberkannt, und sie hat keinen Einfluss auf künftige Höhergruppierungen durch den Wechsel der Tätigkeitsebene. 36 5. Die Kombination von relativ breit gefassten und deshalb weniger zahlreichen Tätigkeitsebenen mit Funktionsstufen (=zulagen), die nicht als Vergütungsgruppen ausgestaltet sind, hat zur Folge, dass es zukünftig im Bereich der Dienststelle weniger Mitbestimmungsfälle nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG geben mag, als dies nach dem bisherigen, dem BAT angeglichenen Tarifvertrag für die Beschäftigten der Beteiligten der Fall gewesen ist. Das war offenbar von den Tarifparteien so gewollt. Sie haben die Möglichkeiten des ohne eigene Begriffsbestimmungen eng an das Tarifvertragssystem angelehnten Personalvertretungsrechtes genutzt. Das haben die Personalvertretungen hinzunehmen (siehe oben Nr. 1 a.E.). Dass die Tarifparteien danach durch Schaffung von Zulagen anstelle einer neuen Vergütungsgruppe das Mitbestimmungsrecht des Personalrates ausschalten können, ist vom Gesetzgeber so gewollt (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 1991, 4 AZR 29/91, PersV 1992, 524 ff.). 37 In personalvertretungsrechtlichen Verfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen. 38