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Urteil

13 K 1673/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0831.13K1673.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist die Witwe des am 28. Juni 2007 verstorbenen Beamten I1, der im Dienst der Beklagten stand, zuletzt im Amt eines Zolloberamtsrates. Sie begehrt weitere Beihilfe zu den Aufwendungen ihres verstorbenen Mannes für dessen Unterbringung im Pflegeheim N-Stift in S im Juli 2003. 3 Unter dem 3. Juli 2003 stellte das Deutsche Rote Kreuz Schwesternschaft „C" e.V. dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für dessen Unterbringung im Pflegeheim N-Stift in S im Monat Juli 2003 insgesamt 3.058,46 Euro in Rechnung. Hiervon entfielen auf die Leistungen zur Pflege in der Stufe II 1.665,342 Euro, auf Unterkunft und Verpflegung 782,13 Euro und auf Investitionskosten 611,01 Euro. 4 Ebenfalls unter dem 3. Juli 2003 teilte der Landrat des Kreises O dem verstorbenen Ehemann der Klägerin mit, er habe der Einrichtung für den verstorbenen Ehemann der Klägerin ab dem 1. Juli 2003 ein Pflegewohngeld in Höhe von 568,55 Euro monatlich bewilligt. 5 Unter dem 15. Juli 2003 beantragte die Klägerin als Bevollmächtigte ihres Ehemannes, diesem u.a. zu den Aufwendungen zu der o.g. Pflegeheimrechnung Beihilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 gewährte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.209,76 Euro. Von den Aufwendungen gemäß der Rechnung vom 3. Juli 2007 wurde nur der Höchstbetrag für Pflegeaufwendungen in der Stufe II von 1.279,00 Euro als beihilfefähig anerkannt. Hierauf entfiel bei einem Beihilfebemessungssatz von 70% rechnerisch eine Beihilfe in Höhe von 895,30 Euro. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie zu den Investitionskosten gewährte die Beklagte keine Beihilfe. Zur Begründung verwies sie darauf, dass hiervon das Pflegewohngeld in Höhe von 568,55 Euro abzuziehen sei und der verbleibende Restbetrag den Eigenanteil des Ehemannes der Klägerin nicht übersteige. Dieser belaufe sich auf 1.192,58 Euro. 6 Hiergegen legte der damalige Bevollmächtigte des Ehemannes der Klägerin am 18. September 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass durch die Weigerung, Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu gewähren, bei dem Ehemann der Klägerin eine Finanzierungslücke in Höhe von durchschnittlich 143,95 Euro monatlich entstehe. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005, zugestellt am 14. März 2005, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, das der Einrichtung gewährte Pflegewohngeld reduziere die auf den betreffenden Heimbewohner entfallenden Investitionskosten des Pflegeheims. Das Pflegeheim habe in der monatlichen Abrechnung für den betroffenen Heimbewohner das gewährte Pflegewohngeld auszuweisen und unmittelbar von den angefallenen Investitionskosten in Abzug zu bringen. Die restlichen Investitionskosten seien anschließend mit den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in die Eigenanteilsberechnung gemäß § 9 Abs. 7 Satz 5 und 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) einzubeziehen. Im Fall des Ehemannes der Klägerin sei der so errechnete Betrag aber unter der Eigenanteilsgrenze geblieben. 8 Der Ehemann der Klägerin hat am 14. April 2005 Klage erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiterer Beihilfe zu seinem Antrag vom 15. Juli 2003 begehrt hat sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den sich monatlich ergebenden Differenzbetrag zwischen den ohne Berücksichtigung eines Pflegewohngeldes nach § 12 Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen bestehenden Kosten für stationäre Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten für seine stationäre Unterbringung und dem sich aus § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV ergebenden Eigenanteil in Höhe von 40% seines Einkommens jeweils als Beihilfe zu leisten. 9 Zur Begründung macht er geltend, das Pflegewohngeld könne wegen des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips erst gewährt werden, wenn feststehe, dass das Einkommen des Betroffenen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreiche. Zu dem Einkommen gehörten aber auch Beihilfeansprüche. Dementsprechend seien die den Eigenanteil übersteigenden Kosten vorrangig durch Beihilfe auszugleichen. 10 Dieses Nachrangprinzip werde auch durch den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 2 Satz 4 Verordnung über Pflegewohngeld vom 4. Juni 1996, GV. NW. 1996 S. 200, und § 4 Abs. 2 Satz 5 Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen „Pflegewohngeld" (Pflegeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003, GV. NRW. 2003 S. 613, deutlich. Hiernach werde Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) genannten Personen, also an Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe und Heilfürsorge haben, nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten führe dazu, dass entgegen dem Nachrangigkeitsprinzip bei der Gewährung des Pflegewohngeldes die Beihilfe insoweit verweigert werde, als vom Kreis an das Pflegeheim ein Pflegewohngeld für den Ehemann der Klägerin gezahlt werde. Hierdurch werde im Ergebnis die Kostentragungspflicht unter Verletzung der sozialhilferechtlichen Vorschriften von der Beihilfestelle auf den Träger der Sozialhilfeleistungen verschoben. 11 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags zurückgenommen. 12 Sie beantragt nunmehr, 13 die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 22. Juli 2003 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 zu verpflichten, ihr auf den Antrag ihres Ehemannes vom 15. Juli 2003 hin weitere Beihilfe in Höhe von 165,84 Euro zu gewähren, und die Beklagte zu verurteilen auf diesen Betrag Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, das Pflegewohngeld sei keine sozialhilferechtliche, sondern eine soziale Leistung, die unmittelbar den Pflegeeinrichtungen zugute komme. Schon deshalb seien Beihilfeleistungen nicht vorrangig. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. August 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 20 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 21 Im Übrigen ist die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 22. Juli 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß der Rechnung des Deutschen Roten Kreuzes Schwesternschaft „C" e.V. vom 3. Juli 2007. 23 Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV). Zwar genügen diese nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie zumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen. 24 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (105 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 - 1 A 1142/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris. 25 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für die Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit enthält § 9 BhV ergänzende Regelungen. Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten bestimmt § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV, dass keine Beihilfe gewährt wird, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil nach Satz 6 übersteigen. Die diesen Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden nach § 9 Abs. 7 Satz 7 BhV als Beihilfe gezahlt. 26 Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin im Hinblick auf die Aufwendungen ihres verstorbenen Ehemannes für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten kein weiterer Beihilfeanspruch zu. Zwar sind dem Ehemann der Klägerin insoweit in der streitgegenständlichen Rechnung insgesamt 1.393,14 Euro in Rechnung gestellt worden (782,13 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 611,01 Euro Investitionskosten) und betrug sein Eigenanteil nach den Feststellungen der Beklagten nur 1.192,58 Euro. In Höhe des Differenzbetrages sind die Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin jedoch nicht angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV und deshalb nicht beihilfefähig. 27 Das Pflegeheim hätte das ihm für den Monat Juli 2003 in Bezug auf den Ehemann der Klägerin gewährte Pflegewohngeld in Höhe von 568,55 Euro verrechnen, also von der Rechnung abziehen müssen und dem Ehemann der Klägerin daher für diesen Monat nur die Investitionskosten abzüglich des Pflegewohngeldes in Rechnung stellen dürfen. Da angemessen aber nur solche Aufwendungen sind, auf die der Vertragspartner des Beihilfeberechtigten einen Rechtsanspruch hat, 28 so im Hinblick auf die Abrechenbarkeit ärztlicher Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 3029/04 -, IÖD 2007, 70, 29 sind die Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin für Investitionskosten in der Höhe des anzurechnenden Pflegewohngelds nicht angemessen 30 Für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ist in § 82 Abs. 3 SGB XI ausdrücklich geregelt, dass die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen diese nur gesondert berechnen darf, wenn sie durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind und die zuständige Landesbehörde der gesonderten Berechnung zugestimmt hat. Zwar betrifft diese Regelung nur die objektbezogene öffentliche Förderung und ist deshalb auf das Pflegewohngeld, bei dem es sich um eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis handelt, nicht anwendbar. 31 Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1 /03 R -, u.a. veröffentlicht in juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02 - veröffentlicht in juris.; ebenfalls in diesem Sinne Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 A 114/99 -, veröffentlicht in juris. 32 Daraus folgt jedoch lediglich, dass bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem Pflegewohngeld die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI keiner behördlichen Zustimmung bedarf. Diese ist aber nur deshalb entbehrlich, weil die Zustimmung verhindern soll, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind, und diese Zielsetzung bei einer subjektbezogenen Förderung bereits durch die Zuordnung der Förderung zu dem jeweiligen Heimbewohner sichergestellt ist. 33 Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O. 34 Dementsprechend sind auch bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem Pflegewohngeld die gewährten Zuschüsse in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen. Nur der Differenzbetrag darf dem Heimbewohner in Rechnung gestellt werden. 35 Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.; ähnlich auch schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 (441): „Vorfrage für die gesonderte Berechnung des zivilrechtlich geschuldeten Investitionskostenanteils gegenüber dem Pflegebedürftigen". 36 Damit besteht auch hier die rechtliche Verpflichtung der Pflegeeinrichtung, dem Bewohner nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung zu stellen, und nur in dem verbleibendem Umfang eine Leistungspflicht des Bewohners. 37 Dementsprechend war der Ehemann der Klägerin nur verpflichtet, an die Pflegeeinrichtung den das gewährte Pflegewohngeld übersteigenden Teil der Kosten für Investitionsaufwendungen zu zahlen. Darüber hinausgehende Zahlungen waren und sind keine angemessenen Aufwendungen und deshalb nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig. 38 Aus § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO, der die Berücksichtigung der Beihilfe bei der Aufwendungsberechnung für die Bewilligung des Pflegewohngeldes vorsieht, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Diese Regelung kann eine Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes im Verhältnis zur Beihilfe nicht festlegen, weil sie gemäß Art. 31 Grundgesetz durch die vorrangigen Regelungen des SGB XI verdrängt wird. 39 Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zur Ermittlung der angemessen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nach § 9 Abs. 7 Satz 4 ff. BhV zu Recht das dem Pflegeheim für den Ehemann der Klägerin für den Monat Juli 2003 gewährte Pflegewohngeld in Höhe von 568,55 Euro von den in Rechnung gestellten Investitionskosten in Abzug gebracht. Dass der Eigenanteil des Klägers unzutreffend zu niedrig berechnet worden wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. 40 Steht der Klägerin nach alledem kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu, hat sie auch keinen Zinsanspruch. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 43