OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1316/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0817.1L1316.07.00
7mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3437/07 vom 3. August 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.07.2007 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat diese Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat hierzu darauf abgestellt, dass sich die Antragstellerin in einer äußerst angespannten Haushaltssituation befinde. Das strukturelle Defizit im Verwaltungshaushalt der Stadt sei erheblich; auch mittelfristig weise die Finanzplanung der Antragstellerin Haushaltsdefizite in vergleichbarer Größenordnung auf. Vor diesem Hintergrund sei es im öffentlichen Interesse erforderlich, weitere Belastungen des Haushalts der Antragstellerin durch weitere Einnahmeausfälle zu vermeiden. Durch diese Ausführungen wird hinreichend deutlich, welche Einzelfallerwägungen die Antragsgegnerin dazu veranlasst haben, einer etwaigen Klage gegen ihre Entscheidung die grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung zu nehmen. Ob die angestellten Erwägungen das von der Antragsgegnerin angenommene überwiegende Vollziehungsinteresse inhaltlich tragen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO. 6 In der Sache kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach übereinstimmender Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung als vorrangig zu bewerten ist. 7 Diese Voraussetzungen liegen zunächst hinsichtlich der von der Antragsgegnerin unter Nr. 1 ihres Bescheides getroffenen Anordnung gegenüber der Antragstellerin, bis zum 22.08.2007 durch Erlass einer Änderungssatzung die Satzung der Stadt P über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28.06.2006 mit Wirkung zum 01.09.2007 zu ändern und diejenigen Elternbeiträge zu bestimmen, die mit der Vorlage X/00/0000-00 zur Beschlussfassung durch den Rat am 18.06.2007 vorgeschlagen worden waren, nicht vor. 8 Die getroffene Anordnung erweist sich bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig; vielmehr sprechen die ganz überwiegenden Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit der Anordnung. 9 Die von der Antragsgegnerin als gemäß § 120 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zuständige Kommunalaufsichtsbehörde getroffene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 123 Abs. 1 GO NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt, anordnen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Voraussetzung einer auf die genannte Vorschrift gestützten Anordnung ist demgemäß, dass die Gemeinde zur Zeit des Einschreitens der Aufsichtsbehörde hinsichtlich einer auf einer gültigen Rechtsnorm beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung säumig ist. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 -; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, § 120 Anmerkung II 1, 2; Becker in Held/Becker/Decker, Gemeindeordnung NRW, § 123 Anmerkung 1. 11 Die danach erforderlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 123 Abs. 1 GO NRW liegen hier vor. Die Antragstellerin ist verpflichtet, eine Erhöhung der Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt P zu beschließen, um die durch die zum 1. August 2006 geänderten Finanzierungsgrundsätze des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) weggefallenen Elternbeitragsdefizitausgleiche des Landes im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu kompensieren. 12 Nach § 77 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde, deren Haushalt gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW in jedem Jahr ausgeglichen sein muss, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Insbesondere darf sie nach Absatz 3 der Vorschrift Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, der sich die Kammer anschließt, dass Gemeinden gehalten sind, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Deckungsmittel vorrangig aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Diese Verpflichtung zur Ausschöpfung von Einnahmequellen, die durch § 77 Abs. 2 GO NRW lediglich auf den Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen eingeschränkt wird, gilt in besonderer Weise für Gemeinden, die - wie die Antragstellerin - wegen ihres defizitären Haushalts seit Jahren einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW bzw. § 9 Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) i.V.m. § 81 GO NRW a.F. unterliegen. 13 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29.09.1995 - 15 A 1215/91 -; Beschluss vom 24.05.2007 - 15 B 778/07 -, GemHs 2007, S. 166. 14 Zu diesen speziellen Entgelten gehören auch die hier fraglichen Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen; jedenfalls ist § 77 Abs. 2 GO NRW direkt oder entsprechend anwendbar, wenn auch mit der Besonderheit, dass den Gemeinden bei der Bemessung der „vertretbaren und gebotenen" Höhe der Elternbeiträge ein gegenüber sonstigen Abgaben größerer Spielraum zur Berücksichtigung sozialer Belange zusteht. 15 OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2007 - 15 B 778/07 -, a.a.O. 16 Ausgehend hiervon ist die Entscheidung der Antragstellerin rechtswidrig, trotz des Wegfalls des Elternbeitragsdefizitausgleichs des Landes keine Beitragserhöhung zu beschließen. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24.05.2007 - 15 B 778/07 -, a.a.O., angestellten Erwägungen, die eine vergleichbare Sachlage betreffen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, beanspruchen hier ebenfalls Geltung. Danach ist es der Antragstellerin, die wegen ihres defizitären Haushalts seit Jahren einer vorläufigen Haushaltsführung unterliegt und auch über kein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt, verwehrt, den Finanzierungsausfall - der sich nach den Berechungen der Antragstellerin in der Größenordnung von 850.000,- Euro bewegt - einseitig durch Steuer- und Kreditmittel auszugleichen und auf eine Beitragserhöhung zu verzichten. Anderes könnte nur gelten, wenn jede Beitragserhöhung unvertretbar wäre, insbesondere weil die Beitragshöhe bereits zuvor die Grenze des Zumutbaren erreicht hätte. Dazu wird weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch liegen sonst entsprechende Anhaltspunkte vor. 17 Der von der Antragstellerin erhobene Einwand, § 90 Abs. 1 SGB VIII stehe als bundesgesetzliche Regelung der hier aus den §§ 75 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 2 GO NRW insbesondere für Gemeinden mit defizitärem Haushalt abgeleiteten Verpflichtung zur Einnahmeausschöpfung entgegen, greift nicht durch. Der Formulierung der Vorschrift, nach der Teilnahme- oder Kostenbeiträge festgesetzt werden können, ist, ähnlich wie der Vorschrift des § 17 Abs. 1 GTK NRW, 18 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2007 - 15 B 778/07 -,a.a.O., 19 nicht zu entnehmen, dass abweichend von den sich ergebenden haushaltsrechtlichen Verpflichtungen eine Gemeinde als örtlicher Träger der Jugendhilfe ganz von einer Beitragserhebung absehen könnte. Die Formulierung „können" ist vielmehr im vorgenannten Zusammenhang im Sinne einer Befugnisnorm als „dürfen" zu verstehen und dient damit der Klarstellung, dass der in § 24 SGB VIII geregelte gesetzliche Anspruch auf einen Kindergartenplatz keine kostenfreie Betreuung beinhaltet. Außerdem enthält § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine Öffnung für landesrechtliche Regelungen, die die Höhe der zu entrichtenden Beiträge festsetzen können, ohne dass danach für Gemeinden noch ein jetzt von der Antragstellerin dem § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zugeordnetes Abgabeerhebungsermessen verbliebe. Auch dieser Umstand steht der von der Antragstellerin vorgenommenen rechtlichen Bewertung entgegen. 20 Liegt danach aufgrund der Nichterhöhung der Elternbeiträge ein Umstand vor, der die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 GO NRW zum Einschreiten berechtigte, ist auch die konkret getroffene Anordnung vom 26.07.2007 nicht zu beanstanden, wonach die Antragstellerin bis zum 22.08.2007 durch Erlass einer Änderungssatzung die Satzung der Stadt P über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28.06.2006 mit Wirkung zum 01.09.2007 zu ändern und diejenigen Elternbeiträge zu bestimmen hat, die mit der Vorlage B/14/2451-01 zur Beschlussfassung durch den Rat am 18.06.2007 vorgeschlagen worden waren. 21 Auch die rechtssetzende Tätigkeit der Gemeinde ist von der Rechtsaufsicht nicht ausgenommen. Dementsprechend erfasst das Anordnungsrecht nach § 123 Abs. 1 GO NRW auch die Möglichkeit, den Erlass einer Satzung anzuordnen und diese Anordnung erforderlichenfalls gemäß § 123 Abs. 2 GO NRW auch anstelle der Gemeinde selbst umzusetzen. 22 BVerwG, Beschluss vom 3.7.1992 - 7 B 149.91 -, NWVBl 1993, S. 49. 23 Aus dem Sinn und Zweck der kommunalaufsichtlichen Regelungen folgt zunächst, dass das „Erforderliche" im Sinne des § 123 Abs. 1 GO NRW nur eine inhaltlich mit dem geltenden Recht übereinstimmende Regelung sein kann. 24 Bedenken hinsichtlich der Kriterien der Beitragsbemessung nach der in der Vorlage X/00/0000-00 zur Beschlussfassung durch den Rat am 18.06.2007 enthaltenen Beitragstabelle (vor allem Differenzierung nach Jahreseinkommen der Eltern) sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin - deren Verwaltung die genannte Beschlussvorlage im Schreiben an die Antragsgegnerin vom 24.07.2007 selbst als rechtmäßig bezeichnet hat - nicht geltend gemacht. 25 Weiterhin spricht auch nichts dafür, dass die in der genannten Beitragstabelle enthaltenen Beitragssätze offensichtlich nicht vertretbar oder nicht geboten im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW bzw. § 9 NKFEG i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW a.F. und deshalb offensichtlich rechtswidrig sind. 26 Die Beitragstabelle sieht (wie auch in der jetzigen Regelung) auf der ersten Einkommensstufe (bis 12.271,- Euro Jahreseinkommen) Beitragsfreiheit vor. In den folgenden fünf Einkommensstufen steigern sich die Beitragssätze jeweils um 20,5 % auf Monatsbeiträge für Kindergartenkinder über drei Jahren zwischen 31,- Euro (bis 24.542,- Euro Jahreseinkommen) und 182,- Euro (über 61.355,- Euro Jahreseinkommen). Absolut erhöhen sich die Beträge um 4,92 Euro (2. Stufe) bis 30,66 Euro (6. Stufe). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die so gestalteten Beitragssätze die Beitragsschuldner in unzumutbarer Weise belasten und deshalb nicht mehr vertretbar im Sinne der genannten Vorschriften sind, liegen nicht vor. Vielmehr hat die Antragsgegnerin verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Annahme stützen, dass die Grenze des Zumutbaren durch diese Beitragssätze nicht überschritten wird. So ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin seit 1993 keine Beitragserhöhung durchgeführt worden, während die Verbraucherpreise im Zeitraum von 1993 bis 2006 um 22,5 % gestiegen sind. Auch wenn diese Preissteigerung möglicherweise nicht mit einer gleichhohen Einkommenssteigerung korrespondiert, wird auch im Gebiet der Antragstellerin jedenfalls eine gewisse Steigerung des Durchschnittseinkommens zu verzeichnen sein, so dass schon aus diesem Grund ohne eine Beitragserhöhung tatsächlich eine Entlastung der Beitragszahler perpetuiert würde. 27 Vgl. auch die im Internet verfügbaren Angaben des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de), wonach sich die durchschnittlichen Monatsbruttoverdienste der Arbeiter und Angestellten im Zeitraum von 1993 bis 2006 von 2.011,- Euro auf 2.582,- Euro (Arbeiter) bzw. von 2.519,- Euro auf 3.510,- Euro (Angestellte) erhöht haben. 28 Hinzu kommt, dass seit 2006 die Möglichkeit zum Abzug von zwei Dritteln der entstandenen Kinderbetreuungskosten vom zu versteuernden Einkommen (bis zum Höchstbetrag von 4.000,- Euro, vgl. §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5,8 EStG) besteht, die gerade im Bereich der besserverdienenden Eltern, die auch betragsmäßig die höchsten Beitragssteigerungen zu „verkraften" haben, zu einer erheblichen Begünstigung gegenüber der früheren Rechtslage führt. 29 So können etwa Eltern eines Kindergartenkindes im Alter von mehr als drei Jahren mit einem Jahreseinkommen der sechsten Einkommensstufe (über 61.355,- Euro), deren Einkommen zu einem großen Teil mit einem Grenzsteuersatz von ungefähr 40 % versteuert werden dürfte, jährlich rund 1.456,- Euro (12 x 182,- Euro x 2/3) steuermindernd geltend machen. Dies entspricht überschlägig einer Steuerersparnis von 582,- Euro jährlich / 48,50 Euro monatlich, die die von der Antragsgegnerin angeordnete Erhöhung daher sogar übersteigen dürfte. 30 In den niedrigeren Einkommensstufen dürften die erzielbaren Steuervorteile zwar nicht ausreichen, um die angeordneten Beitragserhöhungen gänzlich zu kompensieren, allerdings sind die absoluten Beträge der Beitragserhöhung in diesem Bereich auch geringer, so dass hier wie auch insgesamt nicht von einer Unzumutbarkeit der Beiträge ausgegangen werden kann. Schließlich dient auch die Beibehaltung der Regelung der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder der Vermeidung von Härten. 31 Die Beitragserhöhung ist auch geboten. Nicht anderes gilt im Hinblick auf die Absicht der Antragstellerin, einen Teil der weggefallenen Landeszuschüsse durch Einsparungen (auch im Kindergartensektor) zu kompensieren. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen ist die Antragstellerin, die wegen ihres defizitären Haushalts seit Jahren einer vorläufigen Haushaltsführung unterliegt, ohnehin verpflichtet, zur Haushaltskonsolidierung sämtliche zur Verfügung stehenden Einsparpotentiale zu nutzen und erzielbare Mehreinnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund können mögliche Einsparungen grundsätzlich nicht gegen nicht realisierte Möglichkeiten für Mehreinnahmen „verrechnet" werden. 32 Schließlich erweist sich die angegriffene Anordnung bei summarischer Prüfung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat sich nach dem Inhalt ihrer Entscheidung mit Blick auf die prekäre Haushaltssituation der Antragstellerin und damit aus sachgerechten Gründen zum kommunalaufsichtlichen Einschreiten entschlossen. Andere, die Antragstellerin möglicherweise geringer belastende Mittel der Kommunalaufsicht kamen nicht in Betracht. Insbesondere konnte allein über das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht nach § 122 Abs. 1 GO NRW keine Beitragserhöhung erreicht werden. 33 Ausgehend von dieser Sachlage ergeben sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch im Hinblick darauf keine Bedenken, dass die Gemeinde bei der Ausfüllung der Begriffe „vertretbar" und „geboten" i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW bzw. § 9 NKFEG i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW a.F. grundsätzlich einen weiten, ihrem Selbstverwaltungsrecht zuzuordnenden Spielraum hat. Denn wenn die Gemeinde - wie hier die Antragstellerin - eine erforderliche Beitragserhöhung generell ablehnt und damit von dem ihr eröffneten Satzungsermessen keinen Gebrauch macht, ist die Aufsichtsbehörde befugt, dieses Ermessen im Rahmen einer Aufsichtsmaßnahme unabhängig davon auszuüben, dass das Satzungsermessen grundsätzlich bei der Gemeinde verbleibt. 34 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2007 - 15 B 778/07 -, a.a.O.. 35 Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden ist ein notwendiges Korrelat ihrer Selbstverwaltung, 36 BVerfGE 6, 104(118); 78, 331(341), 37 und soll gewährleisten, dass diese ihre Selbstverwaltungsbefugnisse im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausüben. Wird ein kommunalaufsichtliches Einschreiten nach § 123 Abs. 1 GO NRW erforderlich, weil die Gemeinde ihren Pflichten nicht nachgekommen ist, folgt schon aus der genannten Regelung, dass es an der Aufsichtsbehörde ist, das „Erforderliche" zu veranlassen, mithin bei gänzlicher Untätigkeit der Gemeinde auch zu entscheiden, welche konkrete Maßnahme in diesem Sinne erforderlich ist. Andernfalls wäre die Effizienz der Kommunalaufsicht gefährdet. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Ansatz der Antragstellerin nicht, die Aufsichtsbehörde sei mit Blick auf die verfassungsmäßige Selbstverwaltungsgarantie auf ein gerade zur (Wieder- )Herstellung rechtmäßiger Zustände ausreichendes „Interventionsminimum" beschränkt. Dieser Ansatz verkennt, dass es regelmäßig ein breites Spektrum verschiedener in Betracht kommender Maßnahmen geben wird, die sich nicht einfach in die Gemeinde objektiv stärker oder weniger stark belastende Maßnahmen einteilen lassen. Schon die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme als belastend empfunden wird, hängt von subjektiven oder auch (partei-)politisch geprägten Einschätzungen ab, die es der Aufsichtsbehörde letztlich regelmäßig unmöglich machen dürften, die von der Gemeinde als am wenigsten belastend empfundene Maßnahme zu wählen. 38 So ist es auch hier: Die Antragstellerin verkennt nämlich, dass die Kosten der Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Antragstellerin zu 69,5 % (mit der Novellierung des § 18 Abs. 3 GTK wurde zum 01.08.2006 der Landeszuschuss an die Kommunen auf einheitlich 30,5 % der Gesamtbetriebskosten der Tageseinrichtungen festgeschrieben) von ihr selbst nach den Regeln des § 77 Abs. 2 GO NRW bzw. § 9 NKFEG i.V.m. § 76 Abs. 2 GO NRW a.F. aufgebracht werden müssen. Dies bedeutet letztlich nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Regelungen, dass die erforderlichen Finanzmittel vor allem aus speziellen Entgelten und im Übrigen aus von der Gemeinde erhobenen Steuern aufgebracht werden. Damit korrespondiert eine umfangreichere Beitragserhöhung aber nicht mit einem stärkeren Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Sie führt vielmehr nur dazu, dass die Gemeinde die fehlenden Mittel in einem geringeren Umfang auch aus Steuern von Gemeindebürgern aufbringen muss, die von den Kindertageseinrichtungen der Antragstellerin nicht direkt profitieren, und betrifft damit vor allem die Frage der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde. 39 Danach ist auch die Entscheidung der Antragsgegnerin für die in der Ratsvorlage X/00/0000-00 (Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 18.06.2007) enthaltene Beitragstabelle mit einer 20,5 %-igen Beitragserhöhung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich unter Hinweis auf die einer Schonung bzw. Konsolidierung des Haushalts der Antragstellerin zuträglichere Wirkung einer stärkeren Beitragserhöhung für diese - wie ausgeführt den Anforderungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW bzw. § 9 NKFEG i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW a.F. genügende - Beitragstabelle und gegen die in der Ratsvorlage X/00/0000-00 (Beschlussvorlage für die auf den 13.08.2007 vorverlegte Ratssitzung vom 03.09.2007) enthaltene Beitragstabelle mit einer nur 12 %-igen Erhöhung entschieden. Dies sind ebenfalls sachgerechte und damit nicht ermessensfehlerhafte Erwägungen. 40 Auch die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 26.07.2007 bestimmte Frist bis zum 22.08.2007 erweist sich nicht als zu kurz bemessen. Wie der vom Rat der Antragstellerin am 13.08.2007 zur Frage der Erhöhung der Elternbeiträge getroffene Ratsbeschluss belegt, verblieb der Antragstellerin genügend Zeit, selbst das Erforderliche zu veranlassen. 41 Spricht danach alles für die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin in Nr. 1 ihres Bescheides vom 26.07.2007 getroffene Anordnung, sind auch sonst keine Gründe für ein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin ersichtlich. Vielmehr belegen die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung (vgl. u.a. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 76, 77 Abs. 3), dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Vermeidung von zusätzlichen Belastungen für den Haushalt der Antragstellerin besteht, die sich aufgrund eines zwischenzeitlich kreditfinanzierten Ersatzes des Einnahmeausfalls selbst dann ergeben könnten, wenn der rückwirkende Erlass einer entsprechenden Änderungssatzung möglich wäre und die nachzuentrichtenden Beiträge tatsächlich auch bei allen Beitragsschuldnern durchgesetzt werden könnten. 42 Auch hinsichtlich der unter Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26.07.2007 vorgenommenen Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung nach Nr. 1 des Bescheides nicht fristgerecht nachkommt, hat der Antrag keinen Erfolg. 43 Es ist bereits fraglich, ob der ausdrücklich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte, auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 3437/07 gerichtete Antrag insoweit zulässig ist. Ein solcher Antrag ist nur statthaft, wenn es sich bei der angegriffenen Entscheidung um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handelt, der behördlichen Maßnahme also u.a. Regelungswirkung zukommt. Das ist hier fraglich. Denn im Rahmen der speziellen zweistufigen kommunalaufsichtsrechtlichen Befugnis zur Anordnung und Ersatzvornahme gemäß § 123 Abs. 1 und 2 GO NRW kann die gesetzlich nicht einmal ausdrücklich vorgesehene vorherige Androhung der Ersatzvornahme - anders als bei der Zwangsmittelandrohung gemäß § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) - weder eine Festlegung auf eines von mehreren zur Auswahl stehenden Zwangsmitteln bewirken noch etwa die Höhe eines gegebenenfalls festzusetzenden Zwangsgeldes festlegen. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, die Androhung der Ersatzvornahme nach § 123 Abs. 2 GO NRW für den Fall der nicht fristgerechten Umsetzung der Anordnung nach Abs. 1 im Sinne einer Absichtserklärung ohne eigenen Regelungsgehalt zu verstehen. 44 Jedenfalls erweist sich die Androhung bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Aus der Befugnis der Aufsichtsbehörde, die Ersatzvornahme gemäß § 123 Abs. 2 GO NRW nach Ablauf der gesetzten Frist durchzuführen, dürfte ohne weiteres auch die Berechtigung zur vorherigen Ankündigung dieser Maßnahme abzuleiten sein. Die von der Antragstellerin gerügten Umstände, die Androhung sei entgegen § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW nicht zugestellt worden und habe entgegen § 63 Abs. 4 VwVG NRW auch keine Angabe der voraussichtlichen Kosten enthalten, erlauben keine andere Bewertung. 45 Zum einen sind die genannten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts nach der Rechtsprechung der Kammer schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach §§ 121 ff. GO NRW nicht um Maßnahmen „in der Verwaltungsvollstreckung" im Sinne von §§ 55 ff. VwVG NRW, sondern um spezielle Befugnisse zur Regelung des besonderen Rechtsverhältnisses der Kommunalaufsicht handelt. 46 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2001 - 1 L 2156/01 -; Lübking/Vogelsang, die Kommunalaufsicht, 1998, Anm. 227; ferner Schnapp, Die Ersatzvornahme in der Kommunalaufsicht als Verwaltungsakt, DÖV 1971, S. 659; siehe auch z.B. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 15 B 3280/93 -, wonach prozessual- rechtlich hinsichtlich einer Maßnahme nach § 109 Abs. 2 GO NRW a.F. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO herangezogen worden ist; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bezüglich einer Verfügung, die auch die Androhung der Ersatzvornahme zum Gegenstand hat; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1979 - 15 B 634/79 -: Androhung der Ersatzvornahme und Ersatzvornahme unterfallen (§ 187 Abs. 3 VwGO i.V.m.) § 8 AGVwGO. 47 Zum anderen hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 26.07.2007 unzweifelhaft der Antragstellerin mit Bekanntgabewillen zugeleitet, so dass schon aus diesem Grund eine Heilung der von der Antragstellerin als unterblieben gerügten Zustellung gemäß § 8 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (LZG) eingetreten wäre. Auch im Hinblick auf die unterbliebene Mitteilung über die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wäre die Androhung der Ersatzvornahme vom 26.07.2007, selbst wenn man von der Anwendbarkeit des VwVG NRW ausginge, nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 63 Abs. 4 VwVG sollen die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Die Vorschrift dient vor allem dem Schutz des Bürgers, der auch über die finanziellen Konsequenzen einer Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde informiert sein soll. Die Antragstellerin ist als Hoheitsträgerin schon nicht vergleichbar schutzbedürftig. Hinzukommt, dass ihr aus ihrer eigenen Tätigkeit die durch den Erlass einer Satzung entstehenden Kosten - hier dürfte vor allem die erforderliche öffentliche Bekanntmachung in Betracht kommen - bekannt sind. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass hier allein die fehlende Kostenmitteilung ungeeignet wäre, die Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme zu begründen. 48 Auch hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme sind schließlich keine Umstände ersichtlich, die für ein aus sonstigen Gründen überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin sprechen könnten. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG, wobei im Hinblick auf die in diesem Verfahren nur mögliche vorläufige Rechtsschutzgewährung die Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, 50 vgl. hierzu Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der im Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, Nr. 22.5, NVwZ 2004, S. 1327ff., 51 festgesetzt wurde. 52