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Urteil

20 K 3701/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0815.20K3701.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin Mitglied des beklagten Versorgungswerks geworden ist oder jedenfalls als Mitglied aufzunehmen ist. 3 Die am 00.00.1963 geborene Klägerin ist seit dem 28.07.2003 vollapprobierte psychologische Psychotherapeutin und Mitglied der Psychotherapeutenkammer NRW. Sie ist von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zugelassen und arbeitet als Psychotherapeutin in einer Ambulanz für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Das beklagte Versorgungswerk wurde durch die Psychotherapeutenkammer NRW zum 01.01.2004 gegründet. 4 Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2006 ihr Interesse an der Mitgliedschaft im Versorgungswerk gegenüber dem Beklagten bekundet und einen Antrag zum Beitritt zum Versorgungswerk gestellt hatte, teilte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2006 mit, dass ein Antrag auf Mitgliedschaft spätestens bis zum 21.06.2004 bei ihm habe eingehen müssen. Spätere Anträge auf Mitgliedschaft könnten nicht mehr berücksichtigt werden. 5 Dagegen wandte sich die Klägerin mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 31.01.2006, worauf hin ihr vom Beklagten aufgegeben wurde, Geburts- und Approbationsdatum mitzuteilen. Nachdem die Klägerin die gewünschten Angaben gemacht hatte, erläuterte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2006, dass bereits im Februar 2004 an alle Gründungsmitglieder eine Erfassungsmappe versandt worden sei. Darin habe sich ein Hinweis befunden, dass Anträge auf Beitragsbefreiung/Mitgliedschaft bis zum 21.06.2004 gestellt werden müssten. Gleiches sei den Informationen auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer zu entnehmen gewesen. Außerdem sei ein separater Zusatz in der schriftlichen Ankündigung zum Landespsychotherapeutentag der Kammer enthalten gewesen, der ebenfalls an den bevorstehenden Fristablauf erinnert hätte. Der Hinweis der Klägerin, dass ihr die Unterlagen nicht zugestellt worden seien, reiche nicht aus, um zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW begründen zu können. 6 Nach weiterem Schriftverkehr und der von der Klägerin geäußerten Bitte, einen förmlichen Bescheid zu erteilen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006 - zugestellt am 18.04.2006 - den Widerspruch der Klägerin zurück. In seinem Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus: Die Klägerin hätte als sogenanntes „Gründungsmitglied" nur dann Mitglied beim Beklagten werden können, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der Gründung des Versorgungswerks einen dahingehenden Antrag gestellt hätte. Dies ergäbe sich aus den Übergangsregelungen des § 42 Abs. 2 und Abs. 5 seiner Satzung. Da die Klägerin die Frist im Sinne des § 42 Abs. 5 der Satzung versäumt habe, sei sie weder Mitglied des Versorgungswerks geworden noch könne sie es heute werden. Die Übergangsbestimmung des § 42 der Satzung sei erforderlich, um den Aspekt des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt der Gründung des Versorgungswerks 40 Jahre oder älter seien, hätten in der Regel bereits anderweitige Altersvorsorge getroffen. Für sie würde es daher oftmals eine Härte bedeuten, wenn sie plötzlich Pflichtmitglieder in einem neu gegründeten Versorgungswerk würden. Jüngere Mitglieder hingegen würden zwar Pflichtmitglieder, könnten sich jedoch unter gewissen Voraussetzungen von der Mitgliedschaft befreien lassen. Die Bestimmung stelle auch eine verwaltungstechnische Vereinfachung dar, da sie zu einer schnelleren und kostengünstigeren Bewältigung des Gründungsverfahrens führe. Außerdem führe die Bestimmung zu mehr Planungssicherheit in Bezug auf die vermögensrechtlichen Dispositionen des Beklagten. Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, bedeute es eine nicht tragbare Erschwernis, wenn er -der Beklagte- auf unbestimmte Zeit im Ungewissen wäre, ob ein Mitglied von der Befreiung der Mitgliedschaft oder der Antragstellung auf Mitgliedschaft Gebrauch machen würde. Die auf 6 Monate ab Inkrafttreten der Satzung festgelegte Ausschlussfrist sei hinreichend lang gewählt und stünde nicht zu seiner Disposition. Die Regelung bedeute auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da als Vergleichsgruppe nur diejenigen Personen in Betracht kämen, die ebenfalls Anträge auf Mitgliedschaft nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt hätten. Diesen Personen gegenüber sei die Mitgliedschaft ausnahmslos abgelehnt worden. Die Differenzierung zwischen jüngeren und älteren Mitgliedern in der Satzung sei auch sachlich gerechtfertigt. Es mache einen Unterschied, ob zum Zeitpunkt der Approbation ein Versorgungswerk und die damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft bestehe oder nicht. Es stehe im Ermessen des Satzungsgebers, eine Altersgrenze für den Übergangszeitpunkt zu setzen, ab der die Mitglieder über ihre Pflichtmitgliedschaft entscheiden könnten. Dabei sei die Regelung des § 42 Abs. 2 der Satzung gerade für die Klägerin eine günstige Regelung, denn sie schaffe ein Wahlrecht mit der Folge, dass eine Mitgliedschaft der Klägerin im Versorgungswerk grundsätzlich möglich gewesen wäre. 7 Die Klägerin hat am 18.05.2006 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben. Durch Beschluss vom 14.06.2006 hat das Verwaltungsgericht Münster den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen. 8 Nach Auffassung der Klägerin ist die Weigerung des Beklagten, sie als Mitglied aufzunehmen, rechtswidrig. Die Weigerung stelle einen unzulässigen Eingriff in die Rechte aus den Art. 3, 12 und 20 des Grundgesetzes dar. Wie sich aus dem Heilberufsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und aus der Satzung der Psychotherapeutenkammer ergebe, sei es die Aufgabe der Psychotherapeutenkammer, ein Versorgungswerk für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige zu errichten, das eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit und/oder des Alters bieten solle. Als psychologische Psychotherapeutin gehöre sie -die Klägerin- zu dem zu schützenden Personenkreis. Die Psychotherapeutenkammer NRW habe ihre diesbezügliche Verpflichtung nur unzureichend erfüllt. Durch die Regelung eines zusätzlichen, befristeten Antragserfordernisses habe sie in unzulässiger Weise eine zusätzliche Hürde für die Mitgliedschaft aufgebaut. Soweit die Antragsregelung sich nicht auf die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beziehe, sei sie nach ihrer systematischen Stellung in der Satzung und nach ihrem Wortlaut auf die Klägerin nicht anwendbar. Jedenfalls sei sie verfassungswidrig. Die Regelung des § 42 fände sich - allenfalls für Fachkundige ersichtlich - versteckt und auseinandergezogen in den hinteren Regelungen der Satzung. Da die angeblich verschickte Gründungsmappe - der im Übrigen eine Ausfertigung der Satzung nicht beigelegen habe - der Klägerin nicht zugegangen sei, hätte sie keine Möglichkeit gehabt, von dem rechtzeitigen Antragserfordernis überhaupt Kenntnis zu nehmen. Schon vor diesem Hintergrund sei es unbillig, ihr -der Klägerin- die Mitgliedschaft zu verwehren. Die Antragsfristversäumung sei unverschuldet erfolgt. 9 Zudem werde aus der Satzungsregelung nicht hinreichend deutlich, dass überhaupt eine Ausnahme von den Grundsatz der Pflichtmitgliedschaft gem. § 8 geschaffen werden solle. Nach § 8 der Satzung, die keinen Hinweis auf einen Ausnahmetatbestand enthalte, habe es keines besonderen Antrags auf Aufnahme im Versorgungswerk bedurft. Die Vorschrift regle vielmehr eindeutig, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk allein auf der Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer beruhe. Soweit der Beklagte vortrage, die Übergangsregelung sei zur Verwaltungsvereinfachung und aus Gründen der Planungssicherheit erforderlich, verschweige er, dass es ihm in erster Linie darum gehe, das Versorgungswerk möglichst nicht mit denjenigen Mitgliedern zu belasten, die nicht mehr während ihrer gesamten Arbeitszeit regelmäßige Beiträge entrichten könnten, weil sie einen Teil der Lebensarbeitszeit bereits hinter sich hätten. Insoweit führe das befristete Antragserfordernis zu einer ungleichen Behandlung gegenüber denjenigen Mitgliedern, die zeitlich nach der Klägerin ihre Approbation erhalten würden und noch bis zum Alter von 63 Jahren unproblematisch Mitglied beim Beklagten werden könnten. Der von dem Beklagten behauptete Verwaltungsaufwand sei in keiner Weise dargetan und auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gelte für die Frage der angeblich fehlenden Planungssicherheit. Sie sei bereit, monatlich den Höchstbetrag von ca. 1.000,00 Euro einzuzahlen mit der Folge, dass sie erheblich mehr an Beiträgen in das Versorgungswerk einzahlen würde als eine Reihe ihrer Kollegen und Kolleginnen. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, es könne für diejenigen Personen, die bei Gründung des Versorgungswerks 40 Jahre oder älter gewesen seien, eine Härte bedeuten, wenn sie plötzlich Pflichtmitglied in einem neu gegründeten Versorgungswerk würden, gehe dies an der Problematik vorbei. Die Klägerin wende sich gerade nicht gegen die Pflichtmitgliedschaft. 10 Wenn der Beklagte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Abrede stelle, verkenne er die maßgebliche Frage, ob signifikant Gleiches gleich und entsprechend signifikant Ungleiches ungleich behandelt werde. Der Beklagte stelle nicht auf die Frage ab, ob die Klägerin tatsächlich bereits eine anderweitige Altersvorsorge getroffen habe oder nicht. Da sie eine entsprechende Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und/oder das Alter noch nicht getroffen habe und deshalb auf Absicherung durch das Versorgungswerk dringend angewiesen sei, werde sie ohne hinreichende Begründung aus dem geschützten Personenkreis ausgeschlossen. Der Beklagte verwehre ihr - der Klägerin -, was er anderen vergleichbaren Mitgliedern der Psychotherapeutenkammer unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Versorgungswerks zugestehe. Damit verstoße er gegen Art. 3 GG.. Darüber hinaus führe das Verhalten des Beklagten auch zu einem Verstoß gegen Art. 12 GG. Bei den Regelungen über die Mitgliedschaft bei dem Beklagten handele sich um Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Durch den Ausschluss der Mitgliedschaft werde das Recht, ihren Beruf entsprechend den berufsrechtlichen Regelungen auszuüben, zu Unrecht eingeschränkt. Schließlich stelle das Verhalten des Beklagten auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot und mithin ein Verstoß gegen Art. 20 GG dar. Hinreichende sachliche Argumente dafür, der Klägerin eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu verwehren, seien weder dargetan noch ersichtlich, so dass sich die Verweigerung der Mitgliedschaft als Willkürakt darstelle. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin Mitglied im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Nordrhein-Westfalen ist, 13 hilfsweise, 14 den Beklagten zu verpflichten, sie aufzunehmen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: § 42 der Satzung unterscheide zwei Fallgruppen. In Abs. 1 seien Regelungen für Kammermitgliedern getroffen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Diese könnten auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Abs. 2 hingegen regele den Personenkreis derjenigen Kammermitglieder, die das 40. Lebensjahr, nicht aber das 63. Lebensjahr vollendet hätten. Dieser Personenkreis sei zunächst nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerks, könne aber auf Antrag Mitglied werden. Übergangsbestimmungen dieser Art seien erforderlich, um dem Aspekt des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die Kammermitglieder, die zum Zeitpunkt der Gründung des Versorgungswerks 40 Jahre oder älter seien, hätten in der Regel bereits anderweitige Altersvorsorge getroffen. Für sie würde es daher oftmals eine Härte bedeuten, wenn sie plötzlich Pflichtmitglied in einen neu gegründeten Versorgungswerk würden. Diese Interessenlage sei bei den jüngeren Pflichtmitgliedern anders gelagert. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass der angenommene Regelfall bei ihr nicht vorliege, und sie noch über keine ausreichende Altersvorsorge verfüge, führe dies nicht dazu, dass nunmehr ein Anspruch auf Mitgliedschaft bestehe. Für Ausnahmefälle, in denen die Regelvermutung nicht zutreffe, sei gerade die Möglichkeit geschaffen worden, auf Antrag Mitglied werden zu können. Die Übergangsbestimmungen würden zudem eine verwaltungstechnische Vereinfachung darstellen, die zu einer schnelleren und kostengünstigeren Bewältigung des Gründungsverfahrens führe. Es liege nicht in der Pflicht des Versorgungswerks, seinen Mitgliedern die Art und Höhe des Mehraufwandes nachzuweisen. Im Übrigen seien Ausschlussfristen erforderlich, um dem Versorgungswerk innerhalb einer bestimmten Frist einen Überblick über die beitragspflichtigen Mitglieder zu geben, damit Planungssicherheit in Bezug auf die vermögensrechtlichen Dispositionen bestehe. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit anderen Psychotherapeuten, die ihre Approbation erst nach Gründung des Versorgungswerkes erhielten, sei in dieser Regelung nicht zu sehen. Ein Stichtag bringe stets mit sich, dass die betroffenen Personenkreise in zwei Gruppen geteilt würden. Bei den Regelungen über die Mitgliedschaft handele es sich weder um Berufswahl- noch um Berufsausübungsregelungen. Ein Eingriff in Art. 12 GG liege nicht vor. Ebenso stellten die Regelungen keinen Willkürakt dar, sodass auch Art. 20 GG nicht verletzt sei. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Satzung schon deswegen keine Wirkung entfalte, da sie Mangels Zugang keine Kenntnis vom Inhalt habe erlangen können, ergebe sich daraus keine Befreiungswirkung von der Ausschlussfrist. Die Satzung sei als Beilage im Psychotherapeutenjournal 4/2003 veröffentlicht worden und sei hierüber und über die Homepage allen Mitgliedern der Psychotherapeutenkammer zugänglich. Ferner hätten im Vorfeld und während der Gründung des Versorgungswerks verschiedene Informationsveranstaltungen stattgefunden. Im Übrigen würden Rechtsnormen grundsätzlich mit in Kraft treten ihre Rechtswirkung entfalten und nicht mit Kenntnisnahme der von der Norm betroffenen Person. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. 21 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig. Das Bestehen einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk kann Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsaktes sein, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 1301/89 - JURIS zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte, 23 der jedenfalls auch begünstigenden Charakter hat, weil durch die Mitgliedschaft neben Pflichten auch Rechte begründet werden. Die Ermächtigungsgrundlage für die Form eines feststellenden Verwaltungsakts muss - sofern eine solche überhaupt zu fordern sein sollte - nicht ausdrücklich normiert sein; es reicht jedenfalls aus, wenn sich im Wege der Auslegung eine Ermächtigung zum Gebrauch der Handlungsform des Verwaltungsaktes ermitteln lässt, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1989 a.a.O. 25 Dies ist hier der Fall. Die Satzung des Beklagten lässt namentlich in § 39 Abs. 1 erkennen, dass der Beklagte berechtigt ist, Feststellungen zur Mitgliedschaft zu treffen. Denn in der Vorschrift heißt es, dass Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte verpflichtet sind, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind. 26 Im Übrigen wäre die Klage aber auch als Feststellungsklage zulässig. Die Feststellungsklage betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Denn ob die Klägerin als Gründungsmitglied weiterhin Mitglied beim beklagten Versorgungswerk ist, ob sie einen Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft zu stellen hatte und ob sie diesen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, ist von bleibender Bedeutung für ihre Mitgliedschaft sowie für Rechte und Pflichten gegenüber dem Beklagten. 27 Die Klage ist indessen unbegründet. Die Feststellung des Beklagten, dass die Klägerin nicht Mitglied bei ihr geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1.VwGO Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Mitgliedschaft feststellt. 28 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 8 Nr. 1 der Satzung. Nach dieser Bestimmung ist Mitglied des Versorgungswerks, wer am 01.01.2004 Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PtK NRW) war. Kammerangehörige sind gemäß § 2 S. 1 der Satzung der PtK NRW alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, wird von dem Beklagten nicht bestritten. 29 Indessen geht dieser Vorschrift die Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 der Satzung des Beklagten vor. 30 Gemäß § 42 Abs. 2 der Satzung können Mitglieder der PtK NRW, die am 01.01.2004 - also bei Beginn der Beitragspflicht gemäß § 43 der Satzung des Beklagten - der PtK NRW angehören und das 40. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks werden. 31 Die am 23.08.1963 geborene Klägerin war am 01.01.2004 bereits 40 Jahre alt und gehörte zu diesem Zeitpunkt bereits der PtK NRW an. Demnach findet § 42 Abs. 2 der Satzung des Beklagten auf sie Anwendung. Hiernach war zur Erlangung der Mitgliedschaft ein Antrag erforderlich, der gemäß § 42 Abs. 5 der Satzung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen war. Unstreitig ist, dass die Klägerin die Frist verpasst hat, welche am Tag nach der Veröffentlichung - im Psychotherapeutenjournal vom 20.12.2003 - zu laufen begann und mithin am 21.06.2004 endete. Die Klägerin hat ihren Antrag erst im Januar 2006, mithin verspätet, gestellt. 32 Bei der Frist nach § 42 Abs. 5 der Satzung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.1990 - 5 A 2561/88 - NVwZ 1992, 183 sowie VG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - 12 A 142.02 - JURIS, jeweils zum Antrag auf Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.1998 - 2 K 898/97 - JURIS zur Ausschlussfrist beim Antrag auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen. 34 Für eine solche Ausschlusswirkung spricht vorliegend der Wortlaut („...kann nur berücksichtigt werden...") als auch der Sinn der Regelung. Der Zweck der Frist besteht darin, dem Beklagten spätestens mit Ablauf dieser Zeitspanne nach Inkrafttreten der Satzung einen zuverlässigen Überblick über den Mitgliederstand zu verschaffen. Dieser Überblick ist erforderlich, um den sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu genügen und langfristige vermögensrechtliche Dispositionen treffen zu können. Der Versorgungszweck würde gefährdet, wenn Anträge unbefristet gestellt werden könnten oder bei fehlendem Verschulden des Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Denn dies würde dazu führen, dass der Beklagte auf unbestimmte Zeit nicht abschätzen könnte, welche antragsberechtigten Mitglieder der Psychotherapeutenkammer von ihrem Anspruch auf Mitgliedschaft im Versorgungswerk Gebrauch machen wollen. 35 Demgegenüber lässt sich § 8 Nr. 1 der Satzung in Anbetracht der Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 nur als Regelung einer „vorläufigen" oder „vorübergehenden" Mitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) verstehen. Der in der Vorschrift genannte Personenkreis gehört zu den Gründungsmitgliedern des Versorgungswerks. Hinsichtlich der Erlangung einer endgültigen oder ständigen Mitgliedschaft hingegen hat der Satzungsgeber für diesen Personenkreis in § 42 der Satzung Regelungen zur Erlangung der ständigen Mitgliedschaft getroffen. Für das Begehren der Klägerin ist deshalb allein maßgeblich, ob die Voraussetzung des § 42 Abs. 5 der Satzung erfüllt ist, was nicht der Fall ist. 36 § 42 Abs. 2 und Abs. 5 der Satzung sind nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. 37 Insbesondere verstößt § 42 Abs. 2 der Satzung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines Gleichheitsgrundrecht legt fest, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich gleich und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte rechtlich ungleich behandelt werden müssen. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, 38 vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 - BVerfGE 99, 129. 39 Im vorliegenden Fall liegt keine Ungleichbehandlung vor, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. 40 Allerdings wird die Gruppe, zu der die Klägerin zu rechnen ist, nämlich die Gründungsmitglieder des Versorgungswerks, die am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr, nicht aber das 63. Lebensjahr vollendet hatten, anders behandelt, als die Gruppe derjenigen Gründungsmitglieder, die das 40. Lebensjahr am Stichtag noch nicht vollendet hatten (1. Vergleichsgruppe). Ferner wird die Gruppe, der die Klägerin zuzurechnen ist, anders behandelt als der Personenkreis, der erst nach Errichtung des Versorgungswerks und nach Beginn der Beitragspflicht Mitglied der Psychotherapeutenkammer geworden ist bzw. wird (2. Vergleichsgruppe). 41 Für die 1. Vergleichsgruppe sieht § 40 Abs. 1 der Satzung die Möglichkeit vor, sich auf Antrag von der (ständigen) Mitgliedschaft befreien zu lassen. Jener Personenkreis erlangte mithin bei Errichtung des Versorgungswerks ohne besonderen Antrag den Status der (ständigen) Mitgliedschaft. Er konnte und musste einen Antrag nur für den Fall stellen, dass eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft gewünscht war. Es liegt also im Vergleich zur Gruppe, der die Klägerin angehört, eine Umkehrung vom Regel-Ausnahmeverhältnis vor. Festzuhalten ist allerdings, dass beide Personengruppen insoweit gleich behandelt wurden, als beiden ein echtes Wahlrecht eingeräumt wurde, ob sie Mitglied des Versorgungswerks sein wollten. Das jeweilige Antragsrecht war für beide Personengruppen an keine besonderen materiellen Voraussetzungen geknüpft und lief jeweils 6 Monate nach Inkrafttreten der Satzung ab. Unterschiedlich war lediglich die formelle Ausgestaltung des Wahlrechts. Die eine Gruppe musste die Befreiung beantragen, die andere Gruppe die Aufnahme. Stand aber beiden Gruppen ein Wahlrecht zu, so liegt bereits keine wesentliche Ungleichbehandlung vor. 42 Aber selbst, wenn man in dieser unterschiedlichen Ausgestaltung dieses Wahlrechts eine für den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG wesentliche Ungleichbehandlung sehen wollte, so war diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung gegeben ist, 43 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.1993 - 1 B 95/92 - Buchholz 403.4 Versorgungsrecht Nr. 24. 44 Die in § 42 Abs. 1 und 2 der Satzung vorgenommene Differenzierung erfolgt allein aufgrund des Alters. Die Festlegung der Altersgrenze auf 40 Jahre stellt aber eine sachlich begründete Stichtagsregelung dar. Sie geht nämlich erkennbar auf die Überlegung zurück, dass eine ganz erhebliche Zahl von Mitgliedern der PtK NRW, die bei Errichtung des Versorgungswerks das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, schon vor längerer Zeit eine andere Altersvorsorge bzw. anderweitigen Schutz bei Berufsunfähigkeit getroffen haben dürfte, und dass es sich für diesen Personenkreis möglicherweise nicht rechnet, nunmehr beim Beklagten eine andere/weitere Vorsorge für das Alter oder bei Berufsunfähigkeit zu treffen. Andererseits mag in einzelnen Fällen - wie auch im Fall der Klägerin - durchaus ein Interesse der Betroffenen bestanden haben, eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu erwerben. Es ist daher vernünftig, wenn diesen Personen die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht verschlossen sein soll, ihnen andererseits aber auch nicht eine Pflichtmitgliedschaft „aufgezwängt" werden soll. Hingegen dürfte bei den unter 40jährigen die Quote derer mit einer nennenswerten anderweitigen Vorsorge für das Alter und/oder Schutz bei Berufsunfähigkeit erheblich geringer sein, so dass es durchaus einleuchtend ist, diesen Personenkreis anders zu behandeln und die Aufnahme in das Versorgungswerk als Regelfall festzulegen, als Ausnahme jedoch die Befreiungsmöglichkeit vorzusehen. 45 Aber auch bei einem Vergleich mit der satzungsmäßigen Regelung für die oben aufgeführte 2. Vergleichsgruppe verstößt § 42 Abs. 2 der Satzung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Für diese Gruppe sieht die Satzung - anders als für die Gruppe, der die Klägerin angehört - keine Übergangsregelung, sondern in § 8 Nr. 2 mit Eintritt in die PtK NRW die endgültige Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor, ohne dass es eines besonderen Antrags bedarf. 46 Hier liegt zwar eine Ungleichbehandlung vor, die jedoch ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist. Während nämlich § 42 Abs. 2 der Satzung die Gründungsmitglieder (Gründungsbestand/Anfangsbestand bei Errichtung des Versorgungswerks) betrifft, erfasst § 8 Nr. 2 der Satzung die später hinzukommenden Mitglieder. 47 Der Satzungsgeber ist berechtigt, die Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Dabei steht er vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die Pflichtversorgung zu begründen und die Leistungsfähigkeit des Versicherungssystems durch ein versicherungsmathematisch ausgewogenes Verhältnis von zahlenden Mitgliedern und Leistungsempfängern zu sichern, 48 vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2001 - 4 K 3265/00 - AnwBl 2001, 691, 49 andererseits aber auch auf bereits getroffene Vermögensdispositionen bei Errichtung des Versorgungswerks Rücksicht zu nehmen. Im Gegensatz zu den Mitgliedern der PtK NRW, die erst nach Errichtung des Versorgungswerks ihre Approbation erhalten haben und Kammermitglied geworden sind, und die - jedenfalls im Regelfall - noch keine Altersvorsorge oder Berufsunfähigkeitsvorsorge getroffen haben dürften, kann bei den Kammermitgliedern, die - wie die Klägerin - ihren Beruf schon bei Errichtung des Versorgungswerks ausgeübt haben, im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sie schon Vorsorge für das Alter und bei Berufsunfähigkeit getroffen haben. 50 Ob der Satzungsgeber möglicherweise auch eine andere Regelung hätte treffen können, die ebenfalls vernünftig und zweckmäßig gewesen wäre, ist ohne Belang. Denn eine gesetzliche ode satzungsmäßige Regelung ist nicht bereits dann willkürlich, wenn eine andere Regelung ebenso zweckmäßig oder einleuchtend wäre. 51 § 42 der Satzung verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Diese Vorschrift gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist, wie aus der Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz sowie Berufsausübung folgt, umfassend. Andererseits schützt das Grundrecht aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die berufliche Tätigkeit entfaltet. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt erst dann vor, wenn die Norm, auf die eine sich auf die Berufstätigkeit auswirkende Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat. Dazu muss sie nicht die Berufstätigkeit unmittelbar betreffen. Der Berufsbezug kann auch gegeben sein, wenn eine Norm die Rahmenbedingungen für die Berufsausübung gestaltet. Das gilt namentlich für normativ auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 12 GG dann, wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben, 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11/00 - DVBl 2001, 741 m.w.N. zur Belastung mit Mindestbeiträgen für das Versorgungswerk. 53 Eingriffe in den Schutzbereich müssen mit je nach ihrer Wirkung unterschiedlich wichtigen Gründen gerechtfertigt sein. Ansonsten verstoßen sie gegen das genannte Grundrecht. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Kommt eine die Berufsausübung betreffende Regelung einer Berufswahlregelung nahe, kann sie nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, sondern nur mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung verdienen. Dabei ist allerdings die weite Gestaltungsfreiheit des Normgebers auf dem Gebiet der Sozialordnung und dessen Einschätzungs- und Prognosevorrang zu beachten, 54 vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 a.a.O. 55 Ausgehend von diesen Maßstäben liegt bereits kein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor. Durch § 42 Abs. 2 der Satzung wird die Klägerin nicht generell und von vornherein von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen. § 42 Abs. 2 der Satzung räumt der Klägerin vielmehr ein echtes - wenngleich durch Abs. 5 zeitlich beschränktes - Wahlrecht ein, ob sie Mitglied im Versorgungswerk werden will oder nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die Einräumung dieses Wahlrechts in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt wird. 56 Der Ausschluss von der Mitgliedschaft beruht allein auf der Versäumung der Frist des § 42 Abs. 5 der Satzung. Auch diese Regelung ist aber mit Art. 12 GG vereinbar. Die vom Satzungsgeber gewählte 6-Monats-Frist ist insbesondere nicht zu kurz bemessen. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Mitglieder innerhalb eines halben Jahres zur Regelung ihrer versorgungsrechtlichen Angelegenheiten imstande sind, ohne übereilte und damit gegebenenfalls unüberlegte Entscheidungen treffen zu müssen. Materielle Ausschlussfristen sind als unbedenklich anerkannt. Die Zulässigkeit einer solchen Frist muss im Einzelfall jedoch durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sein, 57 vgl. zum Beispiel BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 - BVerfGE 70, 278-288; BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 3 C 42/85 - BVerwGE 72, 368. 58 Dies ist hier der Fall, weil das Versorgungswerk - wie oben bereits dargelegt - ein berechtigtes Interesse daran hat, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einen zuverlässigen Überblick über die Zahl und die strukturelle Zusammensetzung der Mitglieder zu verschaffen. Die 6-Monats-Frist ist angesichts dieses schützenswerten Bedürfnisses auch nicht willkürlich bemessen. 59 Überdies ist ungeachtet des mit dem Fristversäumnis verbundenen Ausschlusses von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht erkennbar, dass die Klägerin in der Berufsausübung beeinträchtigt wird, wenn sie ihre Altersvorsorge weiterhin - also in gleicher Weise wie vor Errichtung des Versorgungswerks - privat und freiwillig ausgestalten kann. 60 Im Übrigen sind Härten mit jeder Stichtagsregelung verbunden und damit unvermeidbar. Sie wären auch über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung, die in der Regel ebenfalls befristet ausgestaltet ist, nicht für alle denkbaren Fälle auszuschließen gewesen, 61 vgl. BVerwG,Urteil vom 06.02.1986 a.a.O. 62 Ob im Einzelfall besondere Umstände die Berufung auf die Ausschlussfrist nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich machen können, kann hier dahinstehen, weil solche Umstände jedenfalls nicht dargetan oder ersichtlich sind. Die Klägerin hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt von dem Erfordernis der Antragstellung und dem Lauf der Frist Kenntnis haben müssen. 63 Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt - ungeachtet der Frage nach seiner Zulässigkeit - in der Sache ohne Erfolg. 64 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte sie - durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes - als Mitglied im Versorgungswerk aufnimmt. 65 Da der Antrag nach § 42 Abs. 2 der Satzung an keine besonderen materiellen Voraussetzungen geknüpft ist und daher allein durch die Stellung des Antrags bereits das Recht bzw. die Mitgliedschaft erworben wird, erfordert die Begründung der Mitgliedschaft keine ausdrückliche Entscheidung des Beklagten in Form eines Verwaltungsaktes. Ein solcher Bescheid, wenn er - Sinnvollerweise zur Klarstellung - erginge, könnte daher lediglich deklaratorische Bedeutung haben, 66 vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.1999 - 9 S 1312/99 - AnwBl. 2000, 372. 67 Der Klägerin steht für ihr Begehren jedoch keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Weder kann sie mit Erfolg ihr Begehren auf einen Folgenbeseitigungsanspruch noch auf das Institut des Wiederherstellungsanspruchs stützen. 68 Es ist nämlich weder erkennbar, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist - was Voraussetzung für einen Folgenbeseitigungsanspruch wäre - , noch ist erkennbar, dass ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten vorliegt. 69 Insbesondere wird die Klägerin nicht anders behandelt, als andere Gründungsmitglieder, die die Antragsfrist des § 42 Abs. 5 der Satzung versäumt haben. 70 Soweit die Klägerin geltend macht, die Antragsfrist sei ihr gegenüber nicht in Gang gesetzt worden, weil sie keine Kenntnis von der Satzung und ihrem Inkrafttreten gehabt habe, verhilft das ihrem Antragsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Satzung in ihrer Gesamtheit - und nicht etwa nur einzelne Bestimmungen - ist am Tage nach der Veröffentlichung, die am 20.12.2003 im Psychotherapeutenjournal erfolgte, in Kraft getreten, vgl. § 44 der Satzung. Mängel der Bekanntmachung sind weder vorgetragen noch ersichtlich und hätten zudem - im Falle ihrer Erheblichkeit - zur Folge, dass die gesamte Satzung unwirksam wäre. Ein Beitritt zum Versorgungswerk käme in diesem Falle schon mangels wirksamer Errichtung des Versorgungswerks nicht in Betracht. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 73