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Urteil

23 K 2776/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0813.23K2776.06.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter der am 00.00.2004 verstorbenen Frau G. Es existiert noch eine Schwester der Klägerin, Frau I. Die Verstorbene hatte durch Erbvertrag ihren zweiten Ehemann, Herrn L, zum Alleinerben eingesetzt. Im Jahre 1998 wurde die Ehe geschieden. Am 22. November 2004 beauftragte Frau I das Bestattungsunternehmen G1 mit der Bestattung ihrer verstorbenen Mutter in einem Reihenerdgrab auf dem Hauptfriedhof des Beklagten. Mit Gebührenbescheid vom 7. Dezember 2004 zog der Beklagte Frau I zu Gebühren für die Beisetzung der Verstorbenen in Höhe von insgesamt 1.759,00 Euro heran. Der Versuch einer Beitreibung dieser Forderung durch den Beklagten mittels Pfändung blieb ohne Erfolg, da Frau I Sozialhilfe bezog und im Jahre 2004 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 zog der Beklagte den geschiedenen Ehemann der Klägerin, Herrn L, als Erben zur Begleichung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren heran. Da die Erbeinsetzung durch die Scheidung unwirksam geworden war, gab er dem Widerspruch des Herrn L statt. In der Folgezeit ermittelte der Beklagte Namen und Anschrift der Klägerin. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und teilte ihr mit, dass anlässlich der Beisetzung ihrer verstorbenen Mutter Gebühren in Höhe von 1.759,00 Euro entstanden seien. Da ihre Schwester die Forderung nicht beglichen habe, bitte er nunmehr sie – die Klägerin – um Überweisung des Betrages. Als Erbin der Verstorbenen und Bestattungspflichtige nach § 8 des Bestattungsgesetzes sei sie unmittelbar Begünstigte und damit nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig. Dem Schreiben fügte er eine Kopie des an Frau I gerichteten Gebührenbescheides bei und erteilte eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hiergegen legte die Klägerin am 27. Januar 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie die Beisetzung nicht in Auftrag gegeben habe. Sie habe vom Tod ihrer Mutter überhaupt nichts gewusst. Sie sei auch nicht Erbin ihrer Mutter geworden und habe zum Zeitpunkt der Beisetzung nur ein geringes Einkommen gehabt. Zudem habe ihre Mutter sich nie um sie gekümmert; bereits seit dem 15. Lebensjahr sei sie durch das Jugendamt in einem Heim untergebracht gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 15. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei jetzt nicht mehr Erbin ihrer Mutter und daher auch nicht Kostenschuldnerin. Da der Erbvertrag zugunsten des geschiedenen Ehemannes der Verstorbenen gemäß § 2077 Abs.1 BGB unwirksam geworden sei, seien zunächst sie und ihre Schwester gesetzliche Erben ihrer Mutter geworden. Dies sei ihr aber nicht deutlich geworden, da das Amtsgericht N in seinem Schreiben vom 14. Februar 2006 den Erbvertrag beigefügt und darauf hingewiesen habe, dass dieser eröffnet worden sei. Auf dessen Unwirksamkeit und die gesetzliche Erbfolge sei sie nicht hingewiesen worden. Für einen juristischen Laien sei dies auch nicht erkennbar gewesen. Erst durch eine juristische Beratung sei sie auf die Rechtsfolgen der Scheidung ihrer Mutter und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge hingewiesen worden. Sie habe sich dann entschlossen, das Erbe auszuschlagen. Dieser Erklärung habe die Sechs-Wochen-Frist des § 1944 BGB nicht entgegen gestanden, da die Frist erst mit der Kenntnis vom Anfall des Erbes beginne. Dies sei erst nach dem Gespräch mit ihrem Prozessbevollmächtigten der Fall gewesen. Auch aus dem Bescheid des Beklagten sei nicht zu erkennen gewesen, dass sie aufgrund der Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Herrn L Erbin nach ihrer Mutter geworden sei. Sie habe die Benutzung des Friedhofs nicht beantragt, denn sie habe vom Tod ihrer Mutter erst durch das Schreiben des Beklagten erfahren. Sie sei weder von ihrer Schwester oder sonstigen Angehörigen bezüglich der Modalitäten der Bestattung gefragt worden, noch habe sie auf die Art und Weise der Beisetzung irgendeinen Einfluss gehabt. Eine Inanspruchnahme nach § 2 der Gebührensatzung scheide somit ebenfalls aus. Auch eine Heranziehung wegen der durch § 8 BestG NRW statuierten Bestattungspflicht komme nicht in Betracht. Es sei bereits zweifelhaft, ob ihr aufgrund des abgebrochenen Kontaktes zu ihrer verstorbenen Mutter sowie mangels jeglicher persönlichen Beziehung überhaupt eine Totenfürsorgerecht zugestanden habe. Jedenfalls habe sie keine Kenntnis vom Todesfall gehabt und daher das Recht nicht ausüben und eine etwaige Pflicht auch nicht erfüllen können. Der Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen einer unbilligen Härte verneint. Die Verstorbene habe ihre Fürsorgepflicht ihr gegenüber grob verletzt. Sie sei die ersten 5 ½ Lebensjahre von ihren Großeltern aufgezogen worden. Zwischen dem 6. und 14. Lebensjahr habe sie zwar bei ihrer Mutter gelebt; es sei aber fortwährend zu körperlicher Gewaltanwendung und Mangelernährung gekommen. Deshalb sei zwischen dem 15. und 17. Lebensjahr in einem Jugendheim untergebracht worden. Ihre Mutter habe sie weder finanziell unterstützt noch sich persönlich für ihre Entwicklung interessiert. Da eine Rückkehr ins Elternhaus nicht zumutbar gewesen sei, habe sie bereits vor Erreichen der Volljährigkeit in einer eigenen Wohnung gelebt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend: Nach § 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt N sei derjenige gebührenpflichtig, der die Benutzung des Friedhofs oder eine Verwaltungsleistung beantragt habe oder wer durch eine solche Leistung der Verwaltung unmittelbar begünstigt werde. Als unmittelbar Begünstigte gälten neben den Erben der Verstorbenen nach § 1968 BGB auch die nach § 8 BestG NRW zur Bestattung verpflichteten Angehörigen. Die Klägerin habe die Erbschaft ihrer Mutter nicht fristgerecht ausgeschlagen. Bereits aus seinem Bescheid habe sie erkennen können, dass sie als Erbin herangezogen werde. Sie habe zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund gehabt. Die Höhe der Kosten sei angemessen. Es komme nicht drauf an, wer die Bestattung beantragt habe, sondern die Höhe der Kosten orientiere sich an dem, was eine Ordnungsbehörde im Sinne des § 11 Nr. 7 KostO aufzuwenden gehabt hätte. Die Klägerin sei nach § 8 Abs.1 Bestattungsgesetz NRW verpflichtet, für die Kosten aufzukommen, da sie zur Bestattung ihrer Mutter verpflichtet gewesen sei. Dadurch sei sie öffentlich-rechtlich zur Kostentragung verpflichtet; auf eine fehlende zivilrechtliche Pflicht zur Totenfürsorge wegen angeblich fehlender familiärer Bindung komme es daher nicht an. Von der Heranziehung zur Übernahme der Kosten sei auch nicht wegen einer unbilligen Härte abzusehen. Zur Interpretation des Billigkeitsbegriffes sei die Vorschrift des § 1579 BGB heranzuziehen. Die Klägerin sei erstmals im Alter von fast 19 Jahren außerhalb des Haushaltes ihrer Mutter gemeldet gewesen, sodass fraglich sei, ob überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung ihrer Mutter bestanden habe. Es seien auch keine ausreichenden Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte geltend gemacht und belegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist nicht von der Ermächtigung des § 2 Abs.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt N vom 19. Dezember 1999 (GebS) gedeckt. Nach § 2 Abs.1 GebS ist gebührenpflichtig, wer die Benutzung eines Friedhofs oder eine Verwaltungsleistung beantragt oder wer durch eine solche Leistung der Verwaltung unmittelbar begünstigt wird. Die Benutzung des Friedhofs des Beklagten ist hier nicht auf Antrag der Klägerin erfolgt. Antragstellerin der Beisetzung war unbestritten die Schwester der Klägerin. Die Gebührenpflicht kann auch nicht aus § 2 Abs.1 2. Alt. GebS abgeleitet werden. Das Tatbestandsmerkmale der unmittelbaren Begünstigung ist im Hinblick auf die Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes (§§ 4, 6 KAG NRW) so zu verstehen, dass gebührenauslösend nur der Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen im Sinne einer wissentlichen und willentlichen Inanspruchnahme ist. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde, für deren Inanspruchnahme (Benutzung) sie gemäß §§ 4, 6 KAG NW Gebühren erheben kann. Eine "Benutzung" im Sinne des Kommunalabgabenrechts liegt regelmäßig nur bei einer wissentlichen und willentlichen Inanspruchnahme vor, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.2.2001, 9 B 157/01. Auf das Erfordernis der wissentlichen und willentlichen Inanspruchnahme kann im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Grundsatz nicht verzichtet werden, da der Bürger selbst entscheiden soll, ob er Leistungen der staatlichen Daseinsvorsorge in Anspruch nimmt. Eine Ausnahme kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen sich aus dem das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Anstaltsträger regelnden Gesetz eindeutig ergibt, dass ein Benutzungsverhältnis auch ohne den Willen desjenigen begründet werden kann, dem die Leistung zugute kommt, vgl. OVG NW, Urteile vom 23. Februar 1987 -1 A 2394/85-, NVwZ 1988, 272 und vom 10. Dezember 1986 -2 A 179/85-, KStZ 1987, 175. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Es gibt in Nordrhein-Westfalen kein Gesetz, wonach bei öffentlichen Friedhöfen ein Benutzungsverhältnis auch ohne den Willen des Leistungsempfängers begründet werden kann. Daher reicht als Zurechnungskriterium für die Auslösung des Gebührentatbestandes nicht aus, dass dem Gebührenschuldner die öffentliche Leistung zugute kommt (Vorteilsprinzip) oder sie sonst in seinem Interesse liegt (Interessenprinzip). Aus diesem Grunde ist die Satzungsvorschrift des Beklagten so auszulegen, dass eine Begünstigung durch die Benutzung nur bei wissentlicher und willentlicher Inanspruchnahme der Friedhofsleistung vorliegt. vgl. hierzu: OVG NW Beschluss vom 13. März 1990 -9 B 277/90-; Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand: 2004, § 6 Rn. 488 d. Ein gebührenpflichtiges Benutzungsverhältnis zwischen den Beteiligten durch eine willentliche und wissentliche Inanspruchnahme des Friedhofs seitens der Klägerin ist hier nicht entstanden. Die Klägerin hatte vom Tod ihrer Mutter keine Kenntnis. Erst durch den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2006 hat sie hiervon erfahren. Für das Gericht besteht keinerlei Anlass, an den diesbezüglichen Aussagen der Klägerin zu zweifeln. Der Beklagte hat die Angaben der Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten, ohne irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Bereits aus dem Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 26. Januar ergibt sich eindeutig, dass sie bis zur Mitteilung durch den Beklagten keine Kenntnis vom Tod ihrer Mutter hatte. Gleiches lässt sich auch dem im Klageverfahren eingereichten Schreiben des Amtsgerichts N vom 14. Februar 2006 entnehmen. Die Klägerin konnte daher weder Ort noch Zeit der Bestattung festlegen noch Leistungen in Auftrag gegeben, durch die der Bestattungsumfang über das bereits durch ihre Schwester veranlasste Maß hinaus erweitert worden wäre. Es kann somit offen bleiben, ob eine Begünstigung der Klägerin im Sinne von § 2 Abs.1 GebS darin gesehen werden kann, dass sie durch die Beisetzung von ihrer Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten nach § 1968 BGB befreit worden ist, vorausgesetzt sie ist überhaupt Erbin geworden. Denn die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten stellt erst recht den erforderlichen Zusammenhang zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht her, vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6.12.2000 – 5 UE 3224/99 -, NVwZ-RR 2001, 535. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.