Urteil
11 K 6477/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0802.11K6477.06.00
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Bürokomplexes L-Straße 2 - 4 in S1, Gemarkung G1. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 467, der für den in Rede stehenden Bereich ein Kerngebiet festsetzt. Im Mai 2005 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Nutzungsänderung "Flachbau Druckerei in Büro, Neubau eines Treppenhauses" für ein "EDV- Systemhaus, Rechenzentrum". Ein Brandschutzkonzept vom 7. April 2005 war Gegenstand des Antrags. Am 24. Mai 2005 fand eine Ortsbesichtigung statt, bei der insbesondere der Brandschutz erörtert wurde. Die Klägerin, ihr Architekt und Mitarbeiter der Feuerwehr und des Bauordnungsamtes der Beklagten kamen überein, dass im 1. Obergeschoss die Unterdeckenqualität im Flachbau zum Schutz des Stahldachtragewerkes generell in F30 erfolgen solle. Der Architekt der Klägerin fasste dieses Ergebnis in einer schriftlichen Notiz zusammen, die er an die Beklagte weiterleitete. Das Gesprächsergebnis ist auch in einer Stellungnahme der Feuerwehr vom 24. Mai 2005 festgehalten. Dort heißt es in Ziffer 5: "Im 1. Obergeschoss ist unter den Stahlträgern des Daches komplett eine feuerhemmende (F30) Unterdecke anzubringen. Im Flurbereich dürfen nur minimale Brandlasten (Kabel) im Deckenbereich angebracht werden." Mit Bescheid vom 22. Juni 2005 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung. Die Genehmigung enthielt den Hinweis, dass ihr das Brandschutzkonzept vom 7. April 2005 in Verbindung mit den Forderungen der Feuerwehr vom 24. Mai 2005 zugrunde liege. Nach Ziffer 10 der Baugenehmigung sind die in der Stellungnahme enthaltenen Nebenbestimmungen der Feuerwehr Bestandteil der Baugenehmigung. Unter dem 5. Juli 2005 teilte der Architekt der Klägerin der Beklagten mit, dass entgegen der ursprünglichen Planung auf die F30-Decken zum Schutz des Dachtragewerks verzichtet werden solle. Stattdessen solle eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle zur Ausführung kommen, die nach DIN 14675, DIN EN 54, DIN VDE 0833 geplant und installiert werde. Er bat um Genehmigung (1. Nachtragsantrag). Mit Schreiben vom 9. August 2005 beantragte der Architekt der Klägerin insoweit eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW unter Hinweis darauf, dass die Ausführung einer F30 Unterdecke auf Grund der konstruktiven Gegebenheiten nicht durchführbar sei. Es sei mit der Beklagten vorbesprochen, dass als Kompensation eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung an eine ständig besetzte Stelle erfolgen solle. Mit Bescheid vom 30. August 2005 erteilte die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Feuerwehramtes eine 1. Nachtragsgenehmigung. Die Stellungnahme der Feuerwehr vom 27. Juli 2005 war als Nebenbestimmung Bestandteil dieser Genehmigung. Dort heißt es: 1. "Gegen den Verzicht auf Einbau einer feuerhemmenden F30-Decke bestehen keine Bedenken, sofern eine flächendeckende Brandmeldeanlage auch im Zwischendeckenbereich mit automatischen und nichtautomatischen Melder installiert wird. Für die Ausführung der Brandmelderanlage sind die Bestimmungen der DIN 14675, DIN EN 54, DIN VDE 0833 und die "Anschluss- und Ausführungsbedingungen für Brandmeldeanlagen und Feuerwehrlaufkarten" der Feuerwehr S1 zu beachten. Planung und Konzeption der Brandmeldeanlage sind rechtzeitig mit der Feuerwehr abzustimmen." 2. 3. Die Brandmeldeanlage muss gemäß neuer DIN 14675 (Ausgabe 11/2003), Anhang A2 auf die Zentrale (Leitstelle) der Feuerwehr Remscheid aufgeschaltet werden. Konzessionär für die Übertragungseinrichtung ist die Firma T, Niederlassung X. 4. 5.Weiterhin gelten die Auflagen und Bestimmungen meiner Stellungnahme vom 24. Mai 2005 bis auf Punkt 5." 6. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 bat der Architekt der Klägerin unter Bezugnahme auf die 1. Nachtragsgenehmigung vom 30. August 2005 und die Stellungnahme der Feuerwehr vom 27. Juli 2005 um Prüfung, ob auch ein interner Alarm durch die Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle (Wach- und Schließgesellschaft) erfolgen könne. Zur Begründung wurde angeführt, das Vorhaben sei im vereinfachten Verfahren genehmigt worden. Es handele sich nicht um einen sensiblen Sonderbau. Dem Bauherrn sei bewusst, dass es eventuell durch einen Umweg der Alarmierung zur Feuerwehr zu einer Verzögerung im Löscheinsatz kommen könne. Hierbei würde "unter diesen Umständen aber lediglich Sachschutz betroffen sein können". Die Feuerwehr nahm unter dem 10. Januar 2006 Stellung und führte aus, die Aufschaltung zur Feuerwehr sei erforderlich und auch wirtschaftlich vertretbar. Unter Hinweis auf diese Stellungnahme forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2006 auf, die Brandmeldeanlage direkt zur Feuerwehr aufzuschalten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 zeigte der Architekt die abgeschlossene Fertigstellung an. Am 31. Januar 2006 fand eine Bauzustandsbesichtigung statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Brandmeldeanlage nicht auf die Feuerwehr aufgeschaltet war. Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 bat die Beklagte um Rücksprache bezüglich der Brandmeldeanlage, zu der es nicht kam. Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 23. März 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Ziffern 1 und 2 der Stellungnahme der Feuerwehr vom 27. Juli 2005 gemäß der Nachtragsbaugenehmigung vom 30. August 2005 nunmehr bis zum 30. April 2006 zu erfüllen und drohte für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro (Ziffer 1) und 2.500,00 Euro (Ziffer 2) an. Die Vorgaben der Feuerwehr seien Bestandteil der Genehmigung und unanfechtbar. Eine Bestätigung über die geforderte Aufschaltung liege trotz Aufforderung nicht vor, sodass ordnungsbehördliches Einschreiten geboten sei. Die Klägerin erhob unter dem 30. März 2006 Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom 2. Mai 2006 die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsgeldandrohung. Die erforderliche Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Dem stehe auch die Bestandskraft nicht entgegen. Es müsse eine Rücknahme der Aufschaltungsanordnung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) geprüft und beschieden werden. Die 1. Nachtragsgenehmigung vom 30. August 2005 mit der Stellungnahme der Feuerwehr vom 27. Juli 2005 mit Ziffer 1 und 2 weiche erheblich von dem Änderungsantrag des Architekten - Aufschaltung nur auf eine ständig besetzte Stelle - ab. Insoweit handele es sich bei der Nachtragsgenehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt. Die erforderliche Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NW sei unterblieben. Soweit Ziffer 1 der Stellungnahme der Feuerwehr über die Beachtung der relevanten technischen Bestimmungen hinaus auch die Einhaltung der Anschluss- und Ausführungsbedingungen der Feuerwehr S1 und ferner eine Absprache mit der Feuerwehr fordere, bestünden hinsichtlich der Bestimmtheit Bedenken - § 37 VwVfG. Es fehle außerdem eine Begründung - § 39 VwVfG. Ziffer 2 der Forderung begegne rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte im Ergebnis einen Kontrahierungszwang zwischen der Klägerin und der Firma T anordne, für den eine Rechtsgrundlage fehle. Der Beklagten habe eine eigene, selbständige und objektiv- fachliche Bewertung des Brandrisikos oblegen. Diese Prüfung nach § 54 BauO sei nicht erfolgt, insbesondere habe die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Entscheidung nicht ausgeübt. Die Auflagen seien insoweit aufzuheben und durch die Nebenstimmung zu ersetzen wie sie seinerzeit beantragt worden sei, nämlich durch eine Verpflichtung zur Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle. Die Beklagte blieb bei ihren Forderungen und setzte eine weitere Frist bis zum 31. Mai 2006. Unter dem 23. Mai 2006 teilte die Klägerin mit, dass die Brandmeldeanlage funktionsgemäß und einsatzbereit bei der WSG X aufgeschaltet worden sei. Sie wies ferner darauf hin, dass sich aus den §§ 21 Abs. 1 und 41 Abs. 2 Ziffer 7 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ergebe, dass grundsätzlich Brandmeldeanlagen auch bei Sicherheitsdiensten aufgeschaltet werden dürften. Der Landesgesetzgeber habe bei der Neufassung des FSHG im November 2004 Gelegenheit gehabt, die Neufassung der DIN 14675 vom November 2003 zu berücksichtigen. Die Feuerwehr nahm hierzu unter dem 8. Juni 2006 Stellung und führte aus, Intention des § 41 FSHG sei lediglich gewesen, zu einer besseren Wartung von Brandmeldeanlagen zu veranlassen. Die Bestimmungen der DIN 14675 seien als anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Die Aufschaltung sei erforderlich. Nach fruchtlosem Ablauf zweier weiterer Fristen legte die Beklagten den Widerspruch der Bezirksregierung am 19. Juli 2006 zur Entscheidung vor. Dieser gegenüber machte die Klägerin nunmehr Bedenken gegen die Haftungsregelungen in dem Konzessionsvertrag geltend. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. November 2006 - zugestellt am 27. November 2006 - zurück. Nach DIN 14675 - Anhang A2 - müsse der Fernalarm über eine überwachte Datenprozedur an die Zentrale der Feuerwehr bzw. an eine andere behördlich bekannte alarmauslösende Stelle übertragen werden. Grund sei, dass die Alarmierung unmittelbar erfolgen solle. Eine zusätzliche Zwischenstufe - hier die Zentrale einer privaten Wach- und Schließgesellschaft - sei aus diesem Grund in der entsprechenden DIN-Norm nicht vorgesehen. Nur bei der unmittelbaren Übertragung der Alarmmeldung in die Leitstelle der Feuerwehr sei es möglich, alle Aspekte der modernen Brandmeldetechnik zu erhalten. Die Klägerin hat am 22. Dezember 2006 unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. November 2006 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf die Bestandskraft der Nachtragsgenehmigung vom 30. August 2005 einschließlich der Nebenbestimmungen in Form der Stellungnahme der Feuerwehr vom 27. Juli 2005. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Januar 2007 das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung E. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. März 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. November 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang nach § 55 VwVG NRW liegen vor. Danach kann ein Verwaltungsakt, der u.a. auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 30. August 2005 ist mit der als Nebenbestimmungen beigefügten Stellungnahme der Feuerwehr vom 27. Juli 2005 vollziehbar. Sie ist unanfechtbar, weil die Klägerin sie hat bestandskräftig werden lassen. Ob die Nebenbestimmungen rechtmäßig sind, ist im Grundsatz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern von deren Wirksamkeit und Vollziehbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit ab. Voraussetzung für Vollstreckungsakte ist mithin die Existenz einer vollziehbaren Grundverfügung als Titel, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit des Titels. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1856/99 -, zitiert nach Juris. Die Klägerin ist den genannten Auflagen nicht nachgekommen. Weder liegt ein Nachweis vor, dass die installierte Anlage den Anforderungen in Ziffer 1 der Auflage entspricht, noch hat eine Aufschaltung der Anlage auf die Leitstelle der Feuerwehr der Beklagten stattgefunden. Die Nebenbestimmungen, die nunmehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden sollen, sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW. Eine Mangel der Bestimmtheit könnte zwar dazu führen, dass eine Vollstreckung ausgeschlossen wäre, sei es, weil man den unbestimmten Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW für nichtig oder - mit der ständigen Rechtsprechung - OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 - 10 B 3029/97 -, zitiert nach Juris wegen Unklarheit über die getroffene und zu vollstreckende Regelung lediglich für nicht vollzugsfähig erachtet. Danach ist der Mangel der inhaltlichen Bestimmtheit eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzenden Gebotes in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens zu beachten. Eine nicht hinreichend bestimmte Grundverfügung (§ 55 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG NRW) könnte mangels entsprechender Kriterien für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der auferlegten Pflicht durch den Betroffenen nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die durchzusetzende Verfügung selbst wegen unterbliebener oder erfolglos verlaufener Rechtsmittel unanfechtbar geworden ist und sich hieran die Verwaltungsvollstreckung anschließen soll. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen den Betroffenen bekannten oder ihnen ohne weiteres erkennbaren Umständen die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 - NVwZ 1993, 1000. Die fraglichen Nebenbestimmungen genügen den Bestimmtheitsanforderungen. Sie besagen hinreichend deutlich, welche Brandschutzvorkehrungen von der Klägerin verlangt werden und die einschlägigen DIN-Vorschriften sind benannt. Die Einzelheiten bzgl. der Installation der Anlage und der daran anschließenden Aufschaltung sind zwar nicht unmittelbar in der Auflage selbst geregelt. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Es reicht, dass der Weg, wie die Forderung umgesetzt werden kann, bezeichnet worden ist. Die Klägerin hätte sich ohne weiteres den Vertrag mit T sowie die Bedingungen der Feuerwehr beschaffen können. Unerheblich ist dabei, dass sich die Klägerin zur Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht sachkundiger Hilfe - hier der Feuerwehr der Beklagten sowie der Firma T - bedienen muss. Dass von der Klägerin der Einsatz von Sachkunde verlangt wird, über die sie selber nicht selbst verfügt, stellt die Bestimmtheit der Nebenbestimmung nicht in Frage. Insoweit verhält es sich nicht anders als mit einer Baugenehmigung selbst. Auch diese ist nicht deshalb unbestimmt, weil der Bauherr das genehmigte Vorhaben regelmäßig nur unter Zuhilfenahme fremder Sachkunde ausführen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 10 B 306/00 -, zitiert nach Juris. Auch die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die streitige Zwangsgeldandrohung liegen vor. Die Androhung selbst ist eindeutig hinreichend bestimmt - § 63 Abs. 3 VwVG NRW. Sie ist schriftlich ergangen - § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW - und ordnungsgemäß zugestellt worden - § 63 Abs. 6 VwVG NW. Die gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung war ausreichend lang bemessen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Durchsetzung der Nebenbestimmungen mit Zwangsmitteln ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Als ermessensfehlerhaft kann sich die Durchsetzung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zwar erweisen, auf dessen Aufhebung oder Rücknahme der Betroffene einen Anspruch nach § 51 VwVfG NRW oder § 48 Abs.1 VwVfG NRW hat. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 10 B 1866/92 -, zitiert nach Juris. Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG NRW liegen jedoch erkennbar nicht vor. Auch ein Anspruch auf Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung über die Rücknahme steht im Ermessen der Behörde. Der Bürger, der durch einen fehlerhaften Verwaltungsakt in seinen Rechten betroffen ist, hat, auch soweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme gegeben sind, grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücknahme, sondern nur ein formelles subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausübung der Rücknahmebefugnis. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen ausnahmsweise zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist, sich nur eine Rücknahme als ermessensfehlerfrei erweist, etwa weil ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 -, NVwZ-RR 1990, 26. Umstände, aus denen sich hier eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere sind die in Rede stehenden Nebenbestimmungen nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass ein Festhalten an diesen schlechthin unerträglich wäre. Die geltend gemachten Anhörungs- und Begründungsmängeln sind zwischenzeitlich geheilt - § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG NW. Die der Klägerin gemachten Auflagen sind auch nicht offensichtlich materiell rechtswidrig. Die Installation und Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Leitstelle der Feuerwehr der Beklagten ist als Kompensation für die - auf Antrag der Klägerin - aufgegebene, nach §§ 34 und 35 BauO NRW nachvollziehbare Forderung nach einem Dach in F 30 Qualität gefordert worden. Die Nutzungsänderung ist im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NRW geprüft worden. Gem. § 68 Abs. 4 Nr. 2 BauO NRW wird bei Sonderbauten auch die Vereinbarkeit mit der allgemeinen Brandschutznorm des § 17 BauO NRW geprüft. §§ 34 und 35 BauO NRW konkretisieren diese allgemeine Brandschutzvorschrift hinsichtlich der aus Brandschutzgründen an Dächer zu stellenden Anforderungen. Bei Sonderbauten können dabei im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden - § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach Abs. 1 Satz 2 lit b dieser Vorschrift können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. Damit wird eine Kombination von besonderen Anforderungen und Erleichterungen ermöglicht, die einen wechselseitigen Ausgleich (Kompensation) schafft. Besondere Anforderungen und Erleichterungen brauchen sich dabei nicht auf dieselbe Vorschrift zu erstrecken. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 54 Rn 28 Besondere Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere auf Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen erstrecken - § 54 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW, mithin auch auf die Feuerwiderstandsklasse des Daches. Erleichterungen im Sinne des § 54 stellen keine Abweichungen i.S.d. § 73 dar. Die Voraussetzungen des § 73 brauchen also nicht zusätzlich erfüllt zu werden. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 54 Rn 10. Sowohl über die besonderen Anforderung als auch über die Erleichterungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nacht pflichtgemäßem Ermessen, wenn dafür die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Es entsteht also kein Rechtsanspruch auf Gestattung einer Erleichterung. Es besteht nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Ermessensausübung muss - orientiert an der Zielvorgabe der Gefahrenabwehr - insbesondere dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 54 Rn 29 Hier war die Ausgestaltung des Daches in F30 ausdrücklich auch zum Schutz des Stahltragewerkes gefordert worden, sollte also eine möglichst lange Standsicherheit gewährleisten. Wenn an dieser Stelle eine Erleichterung gewährt wird, bedeutet dies, dass die im Notfall verbleibende Rettungszeit reduziert wird. Mit Blick auf die im Rahmen einer Ermessensausübung zu berücksichtigende Zielvorgabe der Gefahrenabwehr muss berücksichtigt werden, dass zu gewährleisten ist, dass eine Rettung dennoch in der verbleibenden - kürzeren - Zeit erfolgen muss. Dies kann dadurch geschehen, dass sichergestellt wird, dass die Feuerwehr auf dem schnellstmöglichen, am wenigsten fehleranfälligen Weg alarmiert wird. Die Forderung nach der Installation einer flächendeckenden Brandmeldeanlage und deren Aufschaltung auf die Leitstelle der Feuerwehr der Beklagten als Kompensation ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Zwischenschaltung eines privaten Sicherheitsdienstes, der seinerseits dann die Leitstelle der Feuerwehr der Beklagten im Notfall alarmieren müsste, hätte in jedem Fall einen weiteren Zeitverlust zur Folge. Dass die Beklagten einen solchen weiteren Zeitverlust mit Blick auf die Gefahrenabwehr nicht hinnehmen will, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die einschlägigen technischen Vorschriften sehen entsprechend eine unmittelbare Aufschaltung vor: Danach müssen Brandmeldungen so weitergeleitet werden, dass die zuständigen Personen jederzeit so früh wie möglich benachrichtigt werden - DIN VDE 0833-2 Ziff. 6.1.2. Ferner ist sicherzustellen, dass der Fernalarm an die Feuerwehr oder eine andere behördlich benannte alarmauslösende Stelle automatisch weitergeleitet wird - DIN 14675; 2003-11 Ziff 6.2.5.1. Der Fernalarm muss über eine überwachte Daten-Prozedur an die Zentrale übertragen werden - DIN 14675; 2003-11 A 2. "Eine andere behördlich benannte alarmauslösende Stelle" meint keine Aufschaltung auf private Sicherheitsdienste. Nach § 21 Abs. 2 FSHG veranlassen die Gemeinden die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf ist auf die Leitstelle der Feuerwehr aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. Eine Alarmierung einer solchen behördlich benannten Stelle hat die DIN VDE 0833-2 Ziff. 6.1.2 im Blick. Auch aus § 41 Abs. 2 Ziffer 7 FSHG ergibt sich nichts anderes. Danach können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von einem Sicherheitsdienst verlangen, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. Zwar ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass grundsätzlich auch Aufschaltungen auf Sicherheitsdienste möglich sind. Die Frage, wann aus Gründen des Bauordnungsrechts eine solche Aufschaltung in Betracht kommt, wann andererseits eine Aufschaltung auf die Leiststelle der Feuerwehr gefordert werden kann, ist nicht Regelungsgegenstand des FSHG. Mit Blick auf die Kostenerstattungsregelung werden private Sicherheitsdienste in der Praxis in der Regel etwaige eingehende Alarme ihrerseits zunächst prüfen, bevor sie die Feuerwehr alarmieren. Dies spricht nicht zuletzt auch gegen eine Aufschaltung auf einen privaten Sicherheitsdienst. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass im Falle einer Verzögerung des Löscheinsatzes durch einen Umweg bei der Alarmierung lediglich Sachschutz betroffen sei, geht dies fehl. Das Objekt der Klägerin liegt in einem Kerngebiet. Vor diesem Hintergrund muss eine Verzögerung des Löscheinsatzes mit Blick auf eine Ausdehnung des Brandes in einem derart sensiblen Bereich unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten in jedem Fall verhindert werden. Auch der Einwand, letztlich habe die Feuerwehr der Beklagten die Entscheidung getroffen, die Bauaufsicht habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, greift dies nicht durch. Die Bauaufsicht hat das Anliegen der Klägerin aufgegriffen und eine erneute Stellungnahme der Feuerwehr eingeholt. Nach Ziff 54.33 VV BauO NRW sollen die Brandschutzdienststellen sich zu Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung und für die Alarmierung im Brandfall äußern. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die Berücksichtigung der Stellungnahme und über vorgeschlagenen Bedingungen, Auflagen oder Hinweise zur Baugenehmigung. Eben dies ist hier erfolgt, mit der Folge, dass die Beklagte an der streitigen Ordnungsverfügung festhält. Schließlich ergeben sich auch keine rechtlichen Bedenken daraus, dass die Klägerin für die vorgesehene Aufschaltung einen Vertrag mit der Firma T abschließen muss. Es liegt kein unzulässiger Kontrahierungszwang vor. Die Beklagte hatte in der ursprünglichen Genehmigung lediglich eine F 30 Decke gefordert, wenngleich mit Blick auf § 35 Abs. 7 BauO NW auch F 90 hätte gefordert werden können. Die Klägerin selbst hat sodann die "Abweichung" und "Aufschaltung" beantragt. Die Aufschaltung, die einen Vertrag mit T erfordert, resultiert mithin aus einem Antrag der Klägerin. Die Firma T ist dabei lediglich Verwaltungshelfer, wird als verlängerter Arm der Verwaltung tätig ("Werkzeugtheorie"). Für den Einsatz von Verwaltungshelfern bedarf es keiner gesetzlichen Grundlage. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rn 59 m.w.N., Die Klägerin hatte mithin keinen Anspruch auf Rücknahme der Forderungen der Feuerwehr. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO