Beschluss
13 K 1731/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0801.13K1731.07.00
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Tenor
Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Dresden.
Entscheidungsgründe
Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Dresden. Gründe: Der Rechtsstreit ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz an das zuständige Verwaltungsgericht Dresden zu verweisen. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der Kläger hat keinen dienstlichen Wohnsitz. Sein privater Wohnsitz befindet sich in Dresden. Für das Gebiet der Stadt Dresden ist aber das Verwaltungsgericht Dresden örtlich zuständig (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen). In diesem Zusammenhang ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass der Wohnsitz des Herrn X1, der zu der Beklagten in einem Wehrdienstverhältnis stand, in Eisleben liegt und damit nicht im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Dresden. Kläger im vorliegenden Verfahren ist Rechtsanwalt X, der im vereinfachten Insolvenzverfahren gemäß §§ 312 ff. Insolvenzordnung (InsO) zum Treuhänder über das Vermögen des Herrn X1 bestellt worden ist. Nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO nimmt der Treuhänder in diesem Verfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr. Seine Rechtsstellung entspricht der des Insolvenzverwalters, soweit § 313 InsO - wie in dem hier relevanten Zusammenhang - keine abweichende Regelung trifft. Der Insolvenzverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners und auch nicht Organ oder Repräsentant der Insolvenzmasse. Er ist vielmehr Amtstreuhänder, der materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen handelt, mit Wirkung für und gegen die Masse. So noch zum Konkursverwalter Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/83 - , BGHZ 88, 331 (334); für den Insolvenzverwalter jetzt Graeber, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, § 56 Rdn. 107; Eickmann, Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 56 Rdn. 39 f. Ebenso wie im Zivilprozess deshalb bis zur Einführung von § 19a Zivilprozessordnung (ZPO) bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands vom Wohnsitz des Insolvenzverwalters auszugehen war und nicht vom Wohnsitz oder Sitz des Gemeinschuldners, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/83 -, BGHZ 88, 331 (333 f.), und Gleiches für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz gilt, Bundessozialgericht, Beschluss vom 8. August 2001 - B 7 SF 8/01 S -, veröffentlicht in juris, kommt es im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO auf den Wohnsitz des klagenden Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders an. Dass dieser nicht in einem der in der Vorschrift genannten besonderen Dienstverhältnisse steht oder stand, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm ohne Bedeutung. Insoweit gilt für den Insolvenzverwalter und für den Treuhänder nichts anderes als etwa für Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten, die Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis geltend machen. Auch insoweit ist auf deren Wohnsitz abzustellen und nicht etwa auf den vormaligen (dienstlichen) Wohnsitz des verstorbenen Beamten. § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO greift hier nicht ein. Der Zuständigkeitsbereich der beklagten Behörde erfasst das gesamte Bundesgebiet. Schließlich ergibt sich auch aus § 19a ZPO nichts anderes. Diese Bestimmung, wonach der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt wird, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden. § 52 VwGO enthält eine den Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragende Regelung, die insoweit abschließend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).