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Beschluss

16 L 1115/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0724.16L1115.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 219,91 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 16 K 4625/04 gegen die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 27. Oktober 2003, 21. November 2003 und 9. Januar 2004 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Rechtsbehelfe gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. 6 Zwar hat der Antragsgegner dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide zunächst entsprochen. In seinem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 hat er die Aussetzung der Vollziehung jedoch inzident wieder aufgehoben, indem er den Antragsteller aufgefordert hat, die für die Jahre 1999 - 2002, 2003 und 2004 geforderten Straßenreinigungsgebühren innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides zu begleichen. Eines erneuten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde bedarf es in einem solchen Fall nicht, 7 vgl. Redeker / von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 80 Rn. 41. 8 Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 9 Ernstliche Zweifel bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei sind regelmäßig nur solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst geltend macht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich dar, 10 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - m.w.N. sowie Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. 11 Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Angesichts der Komplexität der anstehenden, die Straßenreinigungssatzung des Antragsgegners für die Jahre 1999 bis 2004 betreffenden Fragen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Parallelverfahren 12 OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 9 B 2797/04 - 13 den Ausgang des Rechtsstreits als offen angesehen und den dortigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. 14 Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar sind nach den auf der Rückseite der angefochtenen Bescheide enthaltenen Erläuterungen für die Gebührenerhebung jeweils „12 Hinterliegermeter Qweg" zu Grunde gelegt worden, obwohl das Grundstück Qweg 26 nur direkt an diese Straße angrenzt und nicht über eine im Hinterland verlaufende, der Straße zugewandte Grundstücksseite verfügt. Vielmehr gehört die im beiliegenden Plan grün markierte Hinterliegerseite zum - ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden - Grundstück Qweg 30. Dieser Fehler macht die Straßenreinigungsgebührenerhebung für das Grundstück Qweg 26 jedoch nicht rechtswidrig. Denn dieses Grundstück grenzt mit deutlich mehr als 12 m direkt an den Qweg an, wurde also, da die tatsächlichen Frontmeter außer Ansatz blieben, mit einer zu geringen Meterzahl bei der Gebührenerhebung berücksichtigt. Insoweit handelt es sich bei der Angabe „Hinterliegermeter" lediglich um eine falsche Bezeichnung, durch die der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wird. Soweit der Antragsgegner versehentlich die Frontmeter des Grundstücks Qweg 26 bei den Gebühren für das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Qweg 28 zugeordnet und abgerechnet hat, ist dies ohne Auswirkung auf das vorliegende Verfahren, da hiervon die hier angegriffenen Gebührenbescheide, die sich ausschließlich auf das Grundstück Qweg 26 beziehen, nicht betroffen sind. 15 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei einer einheitlichen Betrachtung der Veranlagung der Grundstücke Qweg 26 - 30 der Gebührenberechnung eine zutreffende Meterzahl zu Grunde gelegt wurde, da diese drei Grundstücke zusammengefasst über rund 64 m Straßenfront und 12 m Hinterliegerfront verfügen. Die Berücksichtigung von Hinterliegermetern führt nicht zu einer Mehrfacherhebung der Gebühren. Die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem Grundstück liegenden Straßenabschnitts erhoben, wie es die Heranziehung nach Frontmetern nahe legen könnte, vielmehr bilden die Heranziehungsmeter lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung, 16 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, OVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -. 17 Rechtliche Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Antragsteller noch nachträglich für die Jahre 1999 bis 2002 zu Gebühren herangezogen hat, bestehen ebenfalls nicht. 18 Gründe, aus denen die Zahlung der umstrittenen Gebühren vor der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würden, sind nicht ersichtlich. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht einem Viertel der streitigen Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 879,63 Euro. 20