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Urteil

9 K 4661/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0723.9K4661.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 18. Mai 2006 beantragte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück in F, OWeg 21 (G1), zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 18. Mai 2006 beantragte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück in F, OWeg 21 (G1), zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Kerngeschäft in der Planung, Bereitstellung und dem Betrieb von Antennenanlagen besteht. Am 18. Mai 2006 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15, Teil B der Stadt F für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Dachstandort OWeg 21. Der Bebauungsplan aus dem Jahre 1971 enthält für das Grundstück u.a. die Festsetzung „WR" (reines Wohngebiet). Ausweislich der mit dem Antrag eingereichten Bauvorlagen ist auf dem Aufsatzgebäude (Aufzugschacht) des vierstöckigen Mehrfamilienhauses die Errichtung einer Antennentragkonstruktion, einer Antennenanlage mit Sektorantennen und der zugehörigen Systemtechnik geplant. Der Antennenträger soll auf die Stahlbetondecke des Aufsatzgebäudes aufgebracht werden und eine Höhe von 5 m besitzen. In dem beigefügten Memorandum der T-Mobile Deutschland GmbH vom 27. März 2006 heißt es, dass mit dem Mobilfunkstandort das Wohn- und Geschäftsgebiet westlich von F mit dem UMTS-Mobilfunknetz versorgt werden solle, das ohne die Sendeanlage nur unzureichend und in weiten Teilen gar nicht mit Mobilfunk versorgt sei. Der Standort sei in diesem Gebiet am besten geeignet, um die Netzabdeckung in der erforderlichen Qualität zu erreichen und Überlagerungen mit Versorgungsbereichen benachbarter Sendeanlagen zu vermeiden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Bearbeitung des Antrages zurückzustellen, bis das vom Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr der Stadt F in Auftrag gegebene Mobilfunkkonzept vorliege. Die Klägerin hat am 17. August 2006 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung einer Befreiung weiterverfolgt. Sie vertritt die Auffassung, der Hinweis auf das ausstehende Mobilfunkkonzept rechtfertige die Nichtbearbeitung ihres Antrages nicht. Die Voraussetzungen für die Befreiung lägen vor. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 hat sie die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 22. Juni 2006 zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern nachgereicht. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihr die am 18. Mai 2006 beantragte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück in F, OWeg 21 (G1), zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält die Nichtbearbeitung des Antrags bis zur Erstellung des Mobilfunkkonzeptes für gerechtfertigt. Nach dessen Erstellung im April 2007 macht er geltend, der Standort OWeg 21 sei aus Gründen der Immissionsminimierung abzulehnen. Ziel des Konzepts sei, Sendeanlagen im Stadtgebiet so zu platzieren, dass die Immissionsbelastung für die Bevölkerung so gering wie möglich gehalten werde. Dies werde durch eine Reduzierung der Standorte erreicht, ohne dass die flächendeckende Versorgung gefährdet werde. Die Berichterstatterin hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 12. Juli 2007 verwiesen. Im Ortstermin haben die Vertreter des Beklagten darauf hingewiesen, dass das Mobilfunkkonzept am 12. Juni 2007 durch den Rat der Stadt F verabschiedet worden sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Kartenmaterials ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat über den bei ihm am 18. Mai 2006 eingegangenen Befreiungsantrag der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden, § 75 Satz 1 VwGO. Ein Grund ist nur dann zureichend, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Mit der Rechtsordnung ist es nicht vereinbar, wenn die Verwaltung dem Bürger eine gesetzlich vorgesehene Rechtsposition dadurch vorenthält, dass sie etwa mit Blick auf eine künftige Gesetzesänderung von einer Entscheidung absieht. Eine solche Befugnis widerspräche der Bindung der Verwaltung an das geltende Recht und unterliefe die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58/03 -, Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 8. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2006 mitgeteilt, von einer Bescheidung ihres Antrages allein im Hinblick auf das Ausstehen des von der Stadt in Auftrag gegebenen Mobilfunkkonzeptes abzusehen. Hierin liegt kein sachlicher Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung unter Berufung auf ein noch nicht existierendes Mobilfunkkonzept hinauszuzögern, ist mit der Rechtsordnung nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Rechtslage zur Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung weitestgehend geklärt worden ist. Wenn nach der geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Befreiung bestand, hätte diese erteilt werden müssen; sah der Beklagte den Anspruch als nicht gegeben an, hätte er den Antrag ablehnen müssen. Abgesehen von dem Zurückstellungsrecht nach § 15 BauGB, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, besteht für die Baugenehmigungsbehörde wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Baufreiheit regelmäßig keine Berechtigung, über Baugesuche - einschließlich Anträgen auf Ausnahmeerteilung oder Befreiung - nicht zu entscheiden bzw. diese dilatorisch zu behandeln. Die Untätigkeitsklage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Zwar hat die Klägerin einen Tag vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung am 18. Mai 2006, nämlich am 17. August 2006, Klage erhoben; die Dreimonatsfrist ist aber während des gerichtlichen Verfahrens abgelaufen, so dass ein etwaiger Mangel zwischenzeitlich geheilt worden ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991 - 1 B 149/90 - (Juris). Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Für die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage bedarf die Klägerin keiner Baugenehmigung, weil die Anlage nur eine Höhe von ca. 5 m aufweisen soll (§ 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter anderem dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2 der Vorschrift) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. 15, Teil B, von dessen Wirksamkeit das Gericht ausgeht. Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes hat die Klägerin nicht dargelegt; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Ungefragt tritt das Gericht in eine Fehlersuche nicht ein. Hinsichtlich der Art der Nutzung weicht die geplante Errichtung der Mobilfunkanlage von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Dieser weist das Grundstück, auf dem der Antennenstandort liegt, als reines Wohngebiet aus. Eine Mobilfunkanlage zählt jedoch weder zu den in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässigen Wohngebäuden (§ 3 Abs. 2 BauNVO) noch zu den ausnahmsweise zulässigen Betrieben bzw. baulichen Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO. Sie ist zwar als fernmeldetechnische Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 einzustufen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83; Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS 69 Nr. 84, die auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann. Diese Vorschrift ist hier aber nicht anwendbar, weil sie erst durch die 4. BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 in die Verordnung eingefügt wurde und damit ältere Bebauungspläne wie den hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 15, Teil B, von 1971, der unter der Geltung der BauNVO 1968 aufgestellt wurde, nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92. Um eine Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 2 oder Abs. 1 BauNVO (in allen Fassungen) handelt es sich ebenfalls nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 -, a.a.O.. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung scheidet hier nicht deshalb aus, weil Grundzüge der Planung berührt wären. Ob das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist. Die Befreiung darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind -, nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder sogar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99. Um derartige tragende Festsetzungen handelt es sich hier nicht. Welches Ziel der Plangeber mit der Ausweisung des reinen Wohngebiets verfolgte, lässt sich weder der Planurkunde selbst noch der Begründung des Bebauungsplanes entnehmen. Regelmäßig ist jedoch mit der Festsetzung eines reinen Wohngebietes ein Baugebiet mit besonderer Schutzwürdigkeit geschaffen worden. Aus § 3 Abs. 3 BauNVO geht allerdings hervor, dass mit dieser Gebietsfestsetzung gewerbliche Nutzungen nicht schlechthin unvereinbar sind. Jedenfalls nicht störende gewerbliche Nutzungen sind auch mit einem reinen Wohngebiet verträglich und berühren deshalb die Grundzüge der Planung nicht von vornherein. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2004 - 25 K 5233/03 - (Juris); Kammer, Beschluss vom 7. September 2005 - 9 L 1114/05 - (Juris); VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 11 K 7450/04 - (Juris). Um eine solche störungsfreie gewerbliche Nutzung handelt es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage. Dazu, dass Sendeanlagen von Mobilfunkbetreibern gewerbliche Nutzungen sind, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2483/03 -, NWVBl. 2005, 33 ff. (m.w.N.). Sie verursacht keine Geräusche, Erschütterungen oder Gerüche und zieht auch keinen Fahrzeugverkehr an, abgesehen etwa von zu vernachlässigendem Wartungsverkehr. Gesundheitliche Gefahren für die Bewohner der umliegenden Wohnhäuser gehen von ihr nicht aus. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden. Vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - (Juris); vgl. außerdem: BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 25 ZB 05.1133 -, (Juris); HessVGH, Urteil vom 28. September 2006 - 4 UE 1826/05 -, BauR 2007, 1006 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, a.a.O.. Diese Grenzwerte werden ausweislich der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 22. Juni 2006 bei Wahrung der dort angegebenen Sicherheitsabstände eingehalten. Soweit eine Beeinträchtigung des besonderen Schutzes eines reines Wohngebiets durch eine optisch außerordentlich dominierende Anlage in Betracht kommt, vgl. dazu: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2005, a.a.O.; ferner: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, a.a.O., kann eine solche im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die Antenne ragt nur etwa 5 m aus dem Aufzugschacht des Hauses OWeg 00 heraus und wird schon deshalb und angesichts ihrer geringen Baumasse nicht besonders auffallen. Davon, dass sie die Umgebung dominiert, kann auch deswegen nicht die Rede sein, weil die in der näheren Umgebung liegenden Gebäude, mit Ausnahme des südlichen Nachbargrundstücks OWeg 00, eine vergleichbare Höhe wie das viergeschossige Haus OWeg 00 aufweisen oder sogar noch höher sind. Wie bei der Ortsbesichtigung am 12. Juli 2007 festgestellt wurde, sind die meisten Häuser in der Umgebung des Vorhabengrundstücks mindestens ebenfalls viergeschossig, teilweise höher. Auf einigen Dächern sind zudem Fernsehantennen errichtet. Durch das Hinzutreten einer Mobilfunkantenne in der beantragten geringen Höhe wird diese städtebauliche Situation nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Hinblick auf die im Ansatz gegebene Vergleichbarkeit mit in Wohngebieten üblichen Anlagen wie Fernsehantennen, die die Mobilfunkanlage nicht deutlich vom Wohnen abheben, fehlt es auch an Anhaltspunkten für eine Vorbildwirkung des Vorhabens der Klägerin. Werden somit die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben der Klägerin nicht berührt, so ist die Abweichung auch städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Städtebauliche Vertretbarkeit bedeutet Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend den Anforderungen des § 1 BauGB, insbesondere Abs. 5 und 6. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003, a.a.O.; Beschluss vom 2. April 2004 - 10 A 3502/02 - (Juris). Wäre die begehrte Abweichung Inhalt einer Planänderung, so wäre sie mit den Planungsleitsätzen und dem Abwägungsgebot vereinbar. Das mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets regelmäßig verbundene Ziel, eine bauliche Nutzung auszuschließen, die mit ruhigem Wohnen unvereinbar ist, wird durch die Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt. Vergleichbares gilt für die Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, ungesunde Wohnverhältnisse zu vermeiden; denn die Klägerin hat die Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nachgewiesen, wie oben bereits verdeutlicht wurde. Das Erscheinungsbild des Wohngebiets (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) wird, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ebenfalls ergibt, nicht beeinträchtigt, zumal es nicht besonders schützenswert ist. Die Örtlichkeit stellt sich nach den Feststellungen des Ortstermines nicht so dar, dass die Errichtung der Mobilfunkanlage in der beantragten Dimension als Verunstaltung empfunden werden könnte. Mit dem Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte werden auch die Belange der Umwelt beachtet (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c und e BauGB). Die städtebauliche Vertretbarkeit folgt ferner daraus, dass die öffentlichen Belange des Telekommunikationswesens und der Versorgung der Bevölkerung (mit Telekommunikationsleistungen auch im Bereich des Mobilfunks) zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. d und e BauGB). Dass der Betrieb einer Mobilfunkanlage im betroffenen Bereich aus funktechnischer Sicht erforderlich ist, um das Wohn- und Geschäftsgebiet westlich von F mit dem UMTS-Netz zu versorgen, hat die Klägerin in ihrem Befreiungsantrag im einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Die Frage, ob die Anlage an diesem Standort zwingend erforderlich ist und ob es Standortalternativen gibt, ist im Rahmen der städtebaulichen Vertretbarkeit nicht zu beantworten. Hier geht es lediglich um die Prüfung, ob die Abweichung zulässiger Inhalt eines Bebauungsplanes sein könnte. Dies ist mit den vorstehenden Erwägungen zu bejahen. Die städtebauliche Vertretbarkeit i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist auch deshalb anzunehmen, weil fernmeldetechnische Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO inzwischen in allen Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden können. Zu diesem Aspekt vgl.: VG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2004 - 4 K 4638/02 - (Juris); VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2005, a.a.O.. Ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), kann unter diesen Umständen dahinstehen. Das Vorhaben ist außerdem unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB. Die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen wurde oben dargelegt. Dass den Immissionsbelangen der Nachbarn ausreichend Rechnung getragen wird, wurde bereits erläutert. Sind folglich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben, so ist das dem Beklagten zustehende Ermessen - ungeachtet der Frage, wie viel Ermessensspielraum dem Beklagten bei der Befreiungsentscheidung überhaupt noch verbleibt -, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BRS 65 Nr. 74, ausnahmsweise auf Null reduziert. Gesichtspunkte, die eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerin begründen könnten, sind weder vom Beklagten angeführt worden noch sonst erkennbar. Das zwischenzeitlich vom Rat der Stadt F beschlossene Mobilfunkkonzept kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Dabei kann offen bleiben, ob die in jenem Konzept aufgezeigten Alternativstandorte eine Versorgungssicherheit überhaupt gewährleisten. Denn das Konzept stellt keine Grundlage für eine negative Ermessensentscheidung dar, weil sich mit ihm keine gewichtigen Interessen begründen lassen, die der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen könnten. Die Stadt F hat das Konzept, wie sich bereits aus seinem Titel „Mobilversorgungsplanung unter dem Aspekt der Strahlungsminimierung" ablesen lässt und auch aus seinem Inhalt ergibt, erstellen lassen, um beim Ausbau des Mobilfunknetzes die Belastung für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten (S. 8, 12 f., 44). Sie hat Standortvorschläge für alle drei Stadtteile (Alt-F, I und V) erarbeiten lassen, um eine strahlungsminimierte Mobilfunkversorgung realisieren zu können (S. 46 ff.). Diese Zielsetzung, Gesundheitsgefahren von der Bevölkerung abzuwehren, ist zwar grundsätzlich anerkennenswert. Der dahinter stehende politische Wunsch, Ängsten in der Bevölkerung entgegenzuwirken und konfliktfreiere Standorte als die von den Netzbetreibern ausgewählten mit dem Mobilfunkkonzept anzubieten, ist auch nachvollziehbar. Dass es eines besonderen, über die normativen Vorgaben der einschlägigen Immissionsbestimmungen hinausgehenden Schutzes der Bevölkerung bedarf, ist aber vom Beklagten nicht vorgetragen, geschweige denn mit wissenschaftlich haltbaren Erkenntnissen untermauert worden. Letztlich liefe dies auch darauf hinaus, dass der Beklagte sich über diese Vorgaben und Grenzwerte hinwegsetzte und eigene Erkenntnisse an die Stelle derjenigen des Normgebers setzte. Wenn auch das Konzept durchaus eine Grundlage für Verhandlungen mit den Mobilfunkanlagenbetreibern bilden kann, ist es jedoch mit dem dargestellten Inhalt nicht geeignet, die bauplanungsrechtliche Ermessensbetätigung zulässigerweise zu steuern. Wenn mit der Vorlage einer Standortbescheinigung die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV und damit nach derzeitigem Erkenntnisstand die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von einer Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen am jeweiligen Standort nachgewiesen wurde, kann das Mobilversorgungskonzept einem Baugesuch nicht entgegengehalten werden. So liegt es hier. Da überdies weitere gewichtige Belange einer Befreiung nicht entgegenstehen, ist den Besonderheiten des vorliegenden Falles mit dem Instrument des § 31 Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.