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Urteil

25 K 566/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0720.25K566.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zum Neubau eines Einzelhandelsmarktes für Waren aller Art mit einer Bruttogeschossfläche von 1.195 qm und einer Verkaufsfläche von 699 qm sowie mit 89 Stellplätzen auf dem Grundstück G1, G2, G3 (Baugrundstück T, T1straße 64). Die Klägerin stellte mit Datum vom 23. April 2004 – bei dem Beklagten eingegangen am 14. Mai 2004 – einen entsprechenden Antrag auf Vorbescheid, wobei die genaue Fragestellung zum Vorbescheid lautet, ob dieses Bauvorhaben mit einer Bruttogeschossfläche von 1.195 qm und einer Verkaufsfläche von 699 qm sowie 89 Stellplätzen bauplanungsrechtlich zulässig ist. 2 Der zugehörige Lageplan weist 89 Stellplätze aus und zeigt deren konkrete Lage sowie die geplanten Fahrgassen mit Zu- bzw. Abfahrten von dem Baugrundstück. 23 Stellplätze sind entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu dem Nachbargrundstück T1straße 60 angeordnet. Die Stellplatzanlage ist dem Gebäude vorgelagert; das geplante eingeschossige Gebäude befindet sich im Hintergelände des Grundstücks; es hält zu dem nordwestlichen Nachbargrundstück einen Grenzabstand ein, zu dem südöstlichen Nachbargrundstück wird ebenfalls mit der überwiegenden Länge der Gebäudewand ein Abstand eingehalten, lediglich in einem Teilbereich ist die Gebäudewand grenzständig errichtet. Auf dem südöstlich gelegenen Nachbarflurstück befindet sich ein M-Markt, der vollständig grenzständig zu dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück errichtet ist; auch hier befinden sich die Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich. Wegen der Planung im Einzelnen wird auf den Lageplan (Beiakte Heft 9 Seite 13) Bezug genommen. 3 Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist nordöstlich der T1straße gelegen. Die Grundstücke Tstraße 52 bis 68/68 a waren vor geraumer Zeit vor allem im rückwärtigen Grundstücksbereich großflächig mit Gewerbebauten überbaut. Auf dem Areal T1straße 52 bis 60 war ein Baustoffhandel (Fa. H) ansässig gewesen; auf dem südöstlich anschließenden Gelände T1straße 62/72 befand sich ein galvanotechnischer Betrieb (Fa. L). Die großflächigen Hallenbauten der Fa. L, die sich auf dem von der Klägerin zur Bebauung vorgesehenen Grundstück befinden, sind seit 1995 aufgegeben und weitgehend verfallen. 4 Das von der Klägerin zur Bebauung vorgesehene Grundstück wird von dem Bebauungsplan D xxx der Stadt T erfasst. Der Bebauungsplan D xxx ist durch Beschluss des Rates der Stadt vom 6. September 1972 aufgestellt worden. Der Plan lag mit Begründung in der Zeit vom 2. November 1972 bis 4. Dezember 1972 öffentlich aus. Mit Ratsbeschluss vom 15. März 1973 wurde der Bebauungsplan D xxx gemäß § 10 BBauG als Satzung beschlossen. Mit Verfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 7. November 1973 wurde der Bebauungsplan D xxx genehmigt; die Genehmigung erfolgte unter Einschränkungen und Auflagen. Die Genehmigung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 7. November 1973 sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung sind am 21. Dezember 1973 im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt T "Die Stadt" bekannt gemacht worden. 5 Die noch nicht genehmigten Teile des Bebauungsplans D xxx lagen in der Zeit vom 17. April 1974 bis einschließlich 17. Mai 1974 öffentlich aus. Der Rat der Stadt T hat über die während der öffentlichen Auslegung vom 17. April 1974 bis 17. Mai 1974 vorgebrachten Bedenken und Anregungen am 18. Juli 1974 beschlossen; zugleich hat der Rat der Stadt T die 1. Änderung des Bebauungsplanes D xxx am 18. Juli 1974 als Satzung beschlossen. Mit Verfügung vom 11. Juni 1975 genehmigte der Regierungspräsident Düsseldorf die 1. Änderung des Bebauungsplans D xxx und die noch nicht genehmigten Teile des Bebauungsplanes D xxx. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt T "Die Stadt" am 8. August 1975. 6 Der Bebauungsplan D xxx enthält für den Bereich des von der Klägerin zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks die Festsetzung Gewerbegebiet mit geschlossener Bauweise, Grundflächenzahl 0,8; Geschossflächenzahl 2,2. Zur Begründung der planungsrechtlichen Zulässigkeit trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Schriftsatz vom 13. April 2004 vor, das Baugrundstück liege im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans D xxx der Stadt T, in dem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 ein Gewerbegebiet festgesetzt sei. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 seien in einem Gewerbegebiet u.a. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 allgemein zulässig. Nicht zulässig seien danach nur solche Verbrauchermärkte, die nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollten; der geplante Einzelhandelsbetrieb verbleibe mit einer Verkaufsfläche von 699 qm unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit. 7 Vorgänger des Bebauungsplans D xxx waren die Bebauungspläne D xx, der das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nur zu einem kleinen Teilbereich erfasst, und der Durchführungsplan S x. Der Durchführungsplan S x ist gemäß § 11 Abs. 1 des Aufbaugesetzes NRW (AufbG) durch Beschluss der Stadtvertretung vom 24. Januar 1956 aufgestellt worden. Der Plan hat in der Zeit vom 13. Februar 1956 bis 10. März 1956 offen gelegen. Gemäß § 11 Abs. 2 AufbG ist mit Verfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 14. Dezember 1956 bestätigt worden, dass der Durchführungsplan S x mit den Zielen des Leitplans übereinstimmt. Durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 18. März 1957 ist der Durchführungsplan S x förmlich festgestellt worden. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung der förmlichen Feststellung des Durchführungsplanes S x erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt T "Die Stadt". Der Durchführungsplan S x enthält für das von der Klägerin zur Bebauung vorgesehene Grundstück die Festsetzungen C = Kleingewerbegebiet mit vorderer Baulinie. 8 Mit Ratsbeschluss vom 8. Juli 2004 fasste der Rat der Stadt T den Beschluss, für das Gebiet T1straße/Astraße die Aufstellung des Bebauungsplans D yyy anzuordnen; der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt T "Die Stadt" vom 9. Juli 2004 veröffentlicht. Der Bebauungsplanentwurf sah u.a. vor, für die straßenrandnahe Bebauung entsprechend der heterogenen Nutzungsstruktur Mischgebiet auszuweisen. Die auf den rückwärtigen Grundstücksflächen bestehende Bebauung mit gewerblicher Nutzungsstruktur solle durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets bestätigt werden. Aus der städtebaulichen Zielsetzung, nämlich dieses Areal für nicht wesentlich störende, wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu sichern sowie bestehende Versorgungsbereiche zu stärken, ergäben sich für die Baugebiete Beschränkungen für Einzelhandelsnutzungen. Einzelhandelsnutzungen im straßenrückwärtigen Gewerbegebiet (GE 1) und in einem Teil des Mischgebiets (MI 3) sollten zukünftig nicht zulässig sein. Eine Ausweitung derartiger Nutzungen an dieser Stelle – vor allem auch mit zentrenrelevanten Sortimenten – würde zur Schwächung und ggf. Gefährdung der vorhandenen Nahversorgungszentren T1straße/L1höhe und der Ter Innenstadt führen. Für den Grundstücksteil des ehemaligen galvanotechnischen Betriebs sei auf Grund einer gewissen Flexibilität bei der Realisierung der Planung für die weiteren Verwertungsabsichten die Ausweisung eines Mischgebiets (MI 3) im mittleren Teil gewählt worden. Auf Grund der straßenabgewandten Lage des Bereiches, der räumlich eher den westlich liegenden gewerblich geprägten Gebieten zuzuordnen sei, solle hier analog zu dem Gewerbegebiet GE 1 im straßenrückwärtigen Teil des Mischgebiets (MI 3) Einzelhandelsnutzung zukünftig nicht zulässig sein und vielmehr handwerkliche, produzierende oder lagernde Nutzungen und Ähnliches oder Wohnnutzungen in Betracht kommen. 9 In seiner Sitzung am 21. April 2005 beschloss der Rat der Stadt T die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet nordöstlich der T1straße und nordwestlich der Astraße; die Satzung wurde in dem Amtsblatt der Stadt T "Die Stadt" vom 28. April 2005 veröffentlicht. 10 Mit Ratsbeschluss vom 22. März 2007 beschloss der Rat der Stadt T, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan D zzz für das Gebiet T1straße/Astraße vom 30. März 2006 aufzuheben. Der Bebauungsplanentwurf D yyy wurde geändert und gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Zugleich wurde für dieses Gebiet die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen. Inhalt des geänderten Bebauungsplanentwurfes ist im Wesentlichen, dass das ehedem ausgewiesene Mischgebiet MI 3, in dem sich das zur Bebauung vorgesehene Grundstück befindet, komplett zu Gunsten der Festsetzung eines Gewerbegebietes aufgegeben wurde. Somit sei nach wie vor der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen gewahrt; lediglich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb und diesem größenmäßig untergeordnet, seien solche Nutzungen zulässig. 11 Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zum Bebauungsplan D yyy Entwurfsbegründung zur erneuten öffentlichen Auslegung – (vgl. Beiakte Heft 29) Bezug genommen. Mit Beschluss des Rates der Stadt T vom 14. Juni 2007 wurde der Bebauungsplan D yyy für das Gebiet T1straße/Astraße auf der Grundlage der erneuten Entwurfsbegründung vom 5. März 2007, die als Satzungsbegründung übernommen wurde, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt T "Die Stadt" vom 21. Juni 2007 bekannt gemacht. 12 Durch Bescheid vom 2. August 2004 versagte der Beklagte die beantragte Erteilung eines Vorbescheides für das geplante Bauvorhaben. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans D xxx. Der Bebauungsplan sehe eine geschlossene Bauweise vor; dieser Verpflichtung entspreche die vorgelegte Planung an der Grenze zum G4 nicht und an der Grenze zum G5 nicht in ausreichendem Umfang. Gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO erfordere die geschlossene Bauweise stets die Errichtung der Hauptanlagen Wand an Wand und ohne jeden Zwischenraum. Die Errichtung eines kleinen, im Verhältnis zum Hauptgebäude untergeordneten Baukörpers auf dem G3 an der Grenze zu G5 (vermutlich Anlieferung) entspreche der geschlossenen Bauweise im Sinne des Bebauungsplans nicht. Die Nachbargrundstücke wiesen grenzständige Gebäude zum Antragsgrundstück auf. Gründe für eine Befreiung seien nicht erkennbar. Auch für den Fall, dass eine Umplanung beabsichtigt sei, könne kein positiver Bescheid in Aussicht gestellt werden, denn der Rat der Stadt T habe am 8. Juli 2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes D yyy beschlossen. Die auf den rückwärtigen Grundstücksflächen bestehende Bebauung solle mit der Ausweisung eines gegliederten Mischgebietes bestätigt werden. Aus der städtebaulichen Zielsetzung, nämlich dieses Areal für nicht wesentlich störende, wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu sichern sowie bestehende Versorgungsbereiche zu stärken, ergäben sich für das Mischgebiet Beschränkungen für Einzelhandelsnutzungen. Der Zuwachs an weiteren Standorten von Nahversorgungseinrichtungen solle auf die gewachsenen Zentren ausgerichtet werden. Da die Voraussetzungen des § 15 BauGB vorlägen und das Vorhaben der Entwicklungskonzeption für den Bereich des Bebauungsplans widerspreche, würde eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB im Falle einer entsprechenden Antragstellung erfolgen. 13 Die Klägerin erhob durch Schreiben vom 6. August 2004 Widerspruch, der mit weiteren Schreiben ausführlich begründet wurde und insbesondere zu der geplanten Beschränkung der Einzelhandelsnutzungen im Mischgebiet sowie zu der Festsetzung der geschlossenen Bauweise Stellung nimmt. 14 Am 10. Februar 2005 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. 15 Der Widerspruch der Klägerin ist durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen worden. 16 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dem Vorhaben stünden Vorschriften des mit der Bauvoranfrage ausschließlich zur Prüfung gestellten Bauplanungsrechts nicht entgegen. Die Veränderungssperre-Satzung vom 25. April 2005 sei ebenso unwirksam wie der Bebauungsplan D xxx; beide Satzungen enthielten somit keine Vorschriften, die dem zur bauplanungsrechtlichen Zulassung gestellten Vorhaben entgegen gehalten werden könnten. Das Vorhaben sei vielmehr nach § 34 BauGB zu beurteilen und danach bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch wenn unterstellt werde, dass die Veränderungssperre-Satzung wirksam sei, bestehe nach § 4 der Satzung ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme. Die Versagung des Vorbescheides könne insbesondere nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes D xxx gestützt werden, denn dieser Bebauungsplan sei unwirksam. Den Beschluss des Rates der Stadt T vom 15. März 1973, mit dem der Bebauungsplan D xxx als Satzung beschlossen worden sei, habe der Regierungspräsident Düsseldorf mit Verfügung vom 7. November 1973 nur mit mehreren Maßgaben genehmigt und Flächen sogar von der Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen. Damit wurde verändernd in den normativen Regelungsgehalt der gemeindlichen Satzung eingegriffen. Da nachfolgend kein Beschluss gefasst worden sei, in dem sich der Rat der Stadt T als örtlicher Gesetzgeber die Änderungen des Bebauungsplanes D xxx zu eigen gemacht habe, stimmten folglich der von dem Regierungspräsident in Düsseldorf genehmigte und hiernach öffentlich bekannt gemachte Inhalt des Bebauungsplans und das, was der Rat der Stadt T als Satzung beschlossen habe, nicht überein; der Bebauungsplan D xxx sei deshalb niemals wirksam geworden. Zwar sei der Bebauungsplan D xxx in der Folgezeit geändert worden. Ein Bebauungsplan könne jedoch nur dann wirksam geändert werden, wenn in Gestalt eines wirksamen Ausgangs-Bebauungsplans dafür eine geeignete rechtliche Grundlage gegeben sei. Ein unwirksamer Bebauungsplan könne durch nachträgliche Änderungen keine Wirksamkeit erlangen. Nach § 34 BauGB füge sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch den Festsetzungen des Durchführungsplans S x widerspreche das Vorhaben nicht. Der roten Baulinie im Durchführungsplan S x komme der Sinngehalt einer Baugrenze im heutigen bauplanungsrechtlichen Sinn zu. Dies ergebe sich aus den von der Stadtvertretung mitbeschlossenen Erläuterungen zum Durchführungsplan S x. Mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Durchführungsplans S x stehe das Bauvorhaben in Einklang. Der zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 699 qm sei seiner Art nach in einem festgesetzten Kleingewerbegebiet zulässig. Darüber hinaus stehe das Vorhaben im Einklang mit der zur T1straße festgesetzten, als Baugrenze im heutigen Sinne zu verstehenden Baulinie. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme; dies gelte insbesondere für die Kfz-Stellplatzanlage mit insgesamt 89 Stellplätzen. Der baurechtswidrigen Wohnnutzung im angrenzenden Haus T1straße 60 könne keine Schutzwürdigkeit zuerkannt werden. Zudem werde auf die Geräuschimmissionsprognose vom 3. Juli 2007 verwiesen; der Gutachter zeige darin auf, dass bei Realisierung der Stellplätze die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sowohl eines Gewerbegebietes als auch eines Mischgebiets an den Immissionsorten T1straße 60 und 58 deutlich unterschritten würden. Zudem sei in die im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots gebotene Abwägung einzustellen, dass die Gebäude T1straße 60 und 58 in ganz erheblichem Umfang durch gewerbliche Lärmimmissionen vorbelastet seien. Schließlich sei der Bebauungsplan D yyy der Stadt T unwirksam. Die Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss in Ziffer 2.4 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans D yyy genüge nicht den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit eigentumsgestaltender Rechtsnormen. Weder dem Bebauungsplan noch der ihm beigefügten Begründung sei zu entnehmen, in welchen Fällen davon auszugehen sei, dass eine zur Genehmigung gestellte Einzelhandelsnutzung in Bezug auf den gesamten handwerklichen, produzierenden oder verarbeitenden Betrieb von untergeordneter Bedeutung sei. Der hierbei anzusetzende Maßstab, ob es auf Nutzflächen, Umsatzzahlen oder betrieblich-funktionale Verhältnisse oder auf noch andere Kriterien ankomme, bliebe im Dunkeln. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans D yyy der Stadt T ergebe sich auch daraus, dass § 1 Abs. 10 BauNVO keine flächendeckende Fremdkörperfestsetzung ermögliche, wie sie faktisch in Ziffer 2.6 der Textlichen Festsetzungen ausgesprochen werde. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung seines negativen Vorbescheides vom 2.8.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8.3.2005 zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 23.4.2004 beantragten Vorbescheid zu erteilen, 19 hilfsweise, 20 festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre (Nr. aaa/yyy) vom 25.4.2005 am 29.4.2005 verpflichtet war, die mit Formularantrag vom 23.4.2004 gestellte Voranfrage positiv zu bescheiden. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen, 23 wobei er sich im Wesentlichen auf den Inhalt seiner Verwaltungsentscheidungen sowie Verwaltungsvorgänge bezieht und zusätzlich ausführt, die Voraussetzungen zum Erlass der Veränderungssperre hätten unstreitig vorgelegen. Ebenso sei auch das Sicherungsbedürfnis gegeben, da die Planung nicht als von vornherein verfehlt qualifiziert habe werden können. Als Sicherungsmittel ungeeignet und damit nichtig sei eine Veränderungssperre lediglich dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen ließe, der beabsichtigte Plan einer positiven Planungskonzeption entbehre oder der Förderung von Zielen diene, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugebiets nicht bestimmt seien oder wenn ihm rechtliche Mängel anhafteten, die schlechterdings nicht behebbar seien. Derartige Umstände seien nicht gegeben; insbesondere sei der vollständige oder teilweise Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben auch in einem Mischgebiet grundsätzlich zulässig. Die Gültigkeit einer Veränderungssperre werde selbst dann nicht berührt, wenn sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Laufe des Planaufstellungsverfahrens änderten. Bei der vorliegend umfassenden bauplanungsrechtlichen Bauvoranfrage gehöre das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zum Prüfungsgegenstand; auch die Frage, ob durch die Anordnung der Stellplätze und den geplanten Kunden- und Anlieferverkehr unzumutbare Störungen für die Wohnbebauung, insbesondere für das Grundstück T1straße 60 bestünden. Bei diesem Wohngebäude seien rückwärtige Fenster vorhanden. Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen stünden dem Vorhaben entgegen. Für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans sei erforderlich, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans auf absehbare Zeit schlechterdings nicht mehr zu realisieren seien, ihre sinnvolle Durchsetzung mithin gänzlich unmöglich sei. Allein die Genehmigung des M-Marktes außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vermöge diese Anforderungen nicht zu erfüllen. 24 Gemäß Beweisbeschluss vom 3. Mai 2007 ist die Örtlichkeit in Augenschein genommen worden; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die durchgeführte Ortsbesichtigung vom 23. Mai 2007 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage hat insgesamt sowohl hinsichtlich des Hauptantrages wie hinsichtlich des Hilfsantrages keinen Erfolg. 27 Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides entsprechend der Bauvoranfrage gestellt durch Antragsformular vom 23. April 2004 für den Neubau eines Einzelhandelsmarktes für Waren aller Art mit einer Bruttogeschossfläche von 1.195 qm, einer Verkaufsfläche von 699 qm und mit 89 Stellplätzen auf dem Grundstück G1, G2, G3 – T, T1straße 64 . 28 Gleichermaßen ist der Hilfsantrag unbegründet, denn es bestand keine Verpflichtung des Beklagten bis zum Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre vom 25. April 2005 am 29. April 2005, die gestellte Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens verpflichtet war, die begehrte Bebauungsgenehmigung zu erteilen, wobei maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem das erledigende Ereignis eingetreten ist. Auch bis zu dem Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre am 29. April 2005 war der Beklagte nicht verpflichtet, den durch die Klägerin gestellten Antrag auf Vorbescheid positiv zu bescheiden. Dabei sind für die Unbegründetheit des Haupt- wie des Hilfsantrags letztlich die gleichen rechtlichen Erwägungen maßgeblich; Haupt- und Hilfsantrag scheitern daran, dass dem Vorhaben der Klägerin die Festsetzungen des nach wie vor Geltung beanspruchenden Durchführungsplans S x entgegen stehen. 29 Nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn ihm keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. 30 Die Einzelrichterin hat zunächst erhebliche Zweifel, ob der von der Klägerin begehrten Errichtung eines Einzelhandelsmarktes die Festsetzungen des Bebauungsplanes D yyy entgegen gehalten werden können, der von dem Rat der Stadt T am 14. Juni 2007 beschlossen und im Amtsblatt vom 21. Juni 2007 bekannt gemacht worden ist. Ausweislich der Festsetzungen dieses Bebauungsplans befindet sich das Vorhaben der Klägerin weit überwiegend in einem als Gewerbegebiet festgesetzten Gebiet. Gemäß den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans D yyy sind nach Ziffer I 2.3 in dem Gewerbegebiet u.a. die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Großhandelsbetriebe, Einzelhandelsbetriebe und Betriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig. Ziffer I 2.4 der Textlichen Festsetzungen – Ausnahmeregelungen zu Ziffer 2.3 lautet: 31 "Ausnahmsweise können in dem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher zugelassen werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem handwerklichen oder produzierenden bzw. verarbeitenden Betrieb in räumlicher, wirtschaftlicher und betriebsstruktureller Hinsicht besteht und wenn der Einzelhandel in Bezug auf den gesamten Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist". 32 Eine Reservierung von Baugebieten für die baugebietstypischen Nutzungen kann bei sachgerechter Handhabung ein taugliches Mittel sein, den generellen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen städtebaulich zu rechtfertigen. Für Gewerbegebiete kommt hiernach in Betracht, Einzelhandel dort schon deshalb generell auszuschließen, um das Gewerbegebiet primär für das produzierende und artverwandte Gewerbe vorzuhalten, 33 vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Randnote 453 folgende. 34 Die Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans D yyy folgen daraus, dass Ziffer I 2.4 als Ausnahmeregelung zu Ziffer 2.3 Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher u.a. zulässt, wenn der Einzelhandel in Bezug auf den gesamten Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist. Es spricht manches dafür, dass damit die zu stellenden Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit nicht erfüllt sind, denn weder dem Bebauungsplan noch der ihm beigefügten Begründung ist zu entnehmen, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass der Einzelhandel in Bezug auf den gesamten Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist. Bezugsgrößen fehlen; es bleibt unbestimmt, woran zur Prüfung des Merkmals der Untergeordnetheit anzuknüpfen ist, obgleich hierfür unterschiedliche Kriterien in Betracht kommen wie Verkaufsfläche oder Anteil am Umsatz oder Ähnliches. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 – 10 aD 71/01.NE – zu einer ähnlichen Festsetzung eines Bebauungsplans mit dem Wortlaut 35 "ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsflächen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn sichergestellt ist, dass die Verkaufsfläche dem restlichen Betrieb in ihrer Größe wesentlich untergeordnet ist" 36 ausgeführt, diese Ausnahmeregelung sei unbestimmt; es fehle an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts. Zwar könnten Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lasse, wie der Begriff wesentlich untergeordnet zu verstehen sei, erschließe sich weder aus der Bebauungsplanbegründung noch aus anderen Quellen. Vorstehende rechtliche Ausführungen des OVG NRW dürften vorliegend entsprechend gelten, da sich aus der Bebauungsplanbegründung nicht entnehmen lässt, worauf nach dem Willen des Satzungsgebers bei der Beurteilung der untergeordneten Bedeutung abzustellen ist. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 7. März 2006 – 10 D 10/04.NE – seine Rechtsauffassung bestätigt und eine Textliche Festsetzung u.a. des Wortlauts 37 "wenn der Geschossflächenanteil des Einzelhandels sich deutlich der Gesamtgeschossfläche unterordnet" 38 als inhaltlich unbestimmt angesehen. Was der Plangeber unter einer deutlichen Unterordnung der Geschossfläche der Einzelhandelsnutzung gegenüber der Gesamtgeschossfläche verstehe, sei unklar; weder der Begründung noch den Aufstellungsvorgängen ließen sich diesen Begriff konkretisierende Anhaltspunkte entnehmen. Vorstehend ist bei den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans D yyy zwar nicht von wesentlicher Unterordnung oder deutlicher Unterordnung die Rede, andererseits waren bei den Entscheidungen des OVG NRW Bezugsgrößen gegeben, indem auf die Verkaufsfläche bzw. den Geschossflächenanteil des Einzelhandels abgestellt wurde. Die Entscheidungen des OVG NRW haben für den Bebauungsplan D yyy entsprechend Geltung mit der Folge, dass es an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts fehlt, weil unklar ist, worauf der Plangeber die Unterordnung bezieht, 39 vgl. zum Vorstehenden auch Kuschnerus, a.a.O., Randnote 538 "Die Verkaufsfläche des Annex-Handels müsse der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe- oder Handwerks untergeordnet sein" sowie das Beispiel g Randnote 523. 40 Mithin spricht nach Auffassung der Einzelrichterin überwiegendes dafür, dass die Textliche Festsetzung der Ausnahmeregelungen zu Ziffer 2.3 inhaltlich unbestimmt ist. 41 Dem Vorhaben der Klägerin können ebenfalls nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans D xxx entgegen gehalten werden, worauf insbesondere der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. August 2004 gestützt ist, denn dieser Bebauungsplan D xxx erweist sich ebenfalls als nicht rechtswirksam. Ausweislich der Verfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 7. November 1973 ist der Bebauungsplan D xxx, den der Rat der Stadt T am 15. März 1973 als Satzung beschlossen hat, unter Einschränkungen und Auflagen genehmigt worden. Bezüglich der Einschränkungen ist von der Genehmigung ausgenommen worden das "Baugrundstück für den Gemeinbedarf – Hallenbad" einschließlich der Fläche, die nachträglich in eine Grünfläche umgewandelt worden ist. Hinsichtlich der Auflagen ist insbesondere von Bedeutung, dass gemäß Ziffer 2.2 der Genehmigungsverfügung in dem Teil eines WA-Gebietes, welches den hinteren Teil des Grundstücks Astraße 23 erfasst, innerhalb der 2-geschossig überbaubaren Grundstücksfläche die Festsetzung "Clubhaus" zu streichen war. Die Bekanntmachung ist sodann im Mitteilungsblatt der Stadt T "Die Stadt" vom 21. Dezember 1973 erfolgt, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates der Stadt T bezogen auf die in der Genehmigungsverfügung enthaltenen Einschränkungen und Auflagen erfolgt ist. 42 Ein Bebauungsplan, der der Genehmigung bedarf, kann nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung so nicht beschlossen worden ist, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BRS 46 Nr. 13. 44 Der vom zuständigen Organ beschlossene und der mit Maßgaben beschränkt genehmigte Bebauungsplan müssen inhaltlich übereinstimmen, 45 vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995, BRS 57 Nr. 33. 46 Beziehen sich die Maßgaben auf den materiellen Inhalt des Plans – wie vorliegend , so muss sich die Gemeinde, bevor sie den Bebauungsplan in Kraft setzt, den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu eigen machen, 47 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989, BRS 49 Nr. 22. 48 Es ist dem kommunalen Satzungsgeber verwehrt, den Bebauungsplan in Kraft zu setzen, solange der Fehler nicht behoben worden ist. Tritt die Gemeinde einem nur unter Auflagen genehmigten Plan vor der Bekanntmachung der Genehmigung nicht durch eine Entscheidung des zuständigen kommunalen Gremiums bei, so kann ein derartiger Bebauungsplan nicht wirksam werden. Nur Klarstellungen und andere Änderungen lediglich redaktioneller Art in der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde, die ohne Einfluss auf den Inhalt des Plans sind, machen keinen Beitrittsbeschluss des Gemeinderates erforderlich. Im vorliegenden Fall hat der Regierungspräsident insbesondere den Bebauungsplan D xxx unter Ausschluss eines Teilbereichs genehmigt. Einer derartigen teilweisen Genehmigung hatte die Gemeinde durch einen Beitrittsbeschluss zuzustimmen. Die Gemeinde hat den Bebauungsplan D xxx, wie ihn die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt hat, so nicht beschlossen. Sie hätte sich deshalb die teilweise Genehmigung durch eine erneute abwägende Entscheidung zu eigen machen müssen, wenn sie den so eingeschränkten Inhalt als geltendes Ortsrecht in Kraft setzen wollte, 49 vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 10. August 1990, BRS 50 Nr. 2. 50 Der Bebauungsplan D xxx ist mithin nicht wirksam geworden. 51 An dieser Rechtsfolge ändert das in der Folgezeit von dem Rat der Stadt T durchgeführte Ergänzungsverfahren bzw. das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans D xxx nichts. Wird ein rechtsunwirksamer Plan nur in einem Teilbereich neu aufgestellt, ergibt sich daraus kein wirksamer Gesamtplan. Gleiches gilt für das 1. Änderungsverfahren: Die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplanes ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen, 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999, BRS 62 Nr. 44. 53 Vorliegend kann – wie ausgeführt – der Bebauungsplan D xxx nicht taugliche Grundlage des Ergänzungsplans bzw. Änderungsplans sein. Leidet der Ursprungsplan wie gegeben an Mängeln, die auch in Ansehung des Grundsatzes der Planerhaltung zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen, ist in einem solchen Fall der Änderungsplan mangels zureichender Grundlage unwirksam, es sei denn, er schafft schon für sich genommen unabhängig vom Ursprungsplan eine vollständige städtebauliche Ordnung; dies ist jedoch nicht der Fall. Das somit gefundene Ergebnis, von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans D xxx auszugehen, wird von den Parteien geteilt. 54 Die Vorgänger des Bebauungsplans D xxx waren die Bebauungspläne D xx und der Durchführungsplan S x, wobei der Bebauungsplan D xx nur einen Teilbereich des klägerischen Grundstücks erfasst. 55 Wegen Unwirksamkeit kann der Bebauungsplan D xx dem Vorhaben der Klägerin ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Dieser Bebauungsplan D xx ist durch Beschluss des Rates der Stadt T vom 24. Juli 1964 aufgestellt worden, am 23. Juni 1965 als Satzung beschlossen worden und die Genehmigung des Regierungspräsidenten vom 24. November 1965 sowie die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung sind am 28. Januar 1966 im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt T "Die Stadt" bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan D xx enthält Festsetzungen über die Baugestaltung u.a. derart, dass als Dachneigung ca. 30 Grad vorgeschrieben wird und Drempel bis zu einer Höhe von 0,60 m zugelassen sind (vgl. Ziffer 2 und Ziffer 4). Diese Festsetzungen sind geeignet, sich auf das Maß der baulichen Nutzung auszuwirken. Bei den Festsetzungen handelt es sich um eine gestalterische Festsetzung i.S.d. § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1970 – BauO NRW 1970 , für deren Aufnahme in einen Bebauungsplan zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des hier fraglichen Plans im Januar 1966 eine wirksame Rechtsgrundlage aber nicht existierte. Zwar ermächtigte bereits § 9 Abs. 2 BBauG vom 23. Juni 1960 die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in Bebauungspläne auch Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen aufgenommen werden können. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht, indem sie in § 4 der 1. Verordnung zur Durchführung des BBauG vom 29. November 1960 – 1. DVO BBauG – bestimmte, dass in Bebauungspläne auch Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen aufgenommen werden können. Da aber Bestimmungen baugestalterischer Art in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallen, reichte die lediglich bundesrechtliche Ermächtigung in § 9 Abs. 2 BBauG 1960 nicht aus, um die Landesregierung wirksam zum Erlass von § 4 der 1. DVO BBauG zu ermächtigen. Die somit erforderliche Verordnungsermächtigung des Landesgesetzgebers ist erst mit Erlass der BauO NRW 1970 vom 27. Januar 1970 in deren § 103 Abs. 3 Satz 4 geschaffen worden. Vor diesem Zeitpunkt in einem Bebauungsplan aufgenommene baugestalterische Festsetzungen sind folglich – wie hier – mangels wirksamer landesgesetzlicher Rechtsgrundlage unwirksame. Da die aufgezeigten Festsetzungen über die Baugestaltung sich auf das Maß der baulichen Nutzung auswirken und dieses beeinflussen, führt dies zu einem erheblichen Mangel des Bebauungsplans selbst und zu dessen Rechtsunwirksamkeit. 56 Dem Vorhaben der Klägerin als entgegenstehend erweisen sich die Festsetzungen des Durchführungsplans S x. Dieser Durchführungsplan ist wirksam und setzt für den Bereich des klägerischen Grundstücks eine vordere Baulinie fest, der eine Bedeutung dergestalt beizulegen ist, dass es sich um eine Baulinie i.S.d. heutigen § 23 Abs. 2 BauNVO handelt, nicht um eine Baugrenze i.S.d. § 23 Abs. 3 BauNVO. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Da der von der Klägerin vorgesehene Neubau eines Einzelhandelsmarktes im hinteren Grundstücksbereich errichtet werden soll, widerspricht das Vorhaben der Klägerin mithin der festgesetzten Baulinie gemäß Durchführungsplan S x. Dies führt gleichermaßen zur Unbegründetheit des Haupt- wie des Hilfsantrags. 57 Unter dem Datum vom 15. März 1973 (vgl. Beiakte Heft 6) hat der Rat der Stadt T den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan D xxx gemäß § 10 BBauG i.V.m. § 28 g GO NRW als Satzung zu beschließen. Unter Ziffer 6 des Beschlusses heißt es, "mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans werden die entsprechenden Teile des Bebauungsplans S x und des Bebauungsplans D xx aufgehoben". Ist die spätere Norm – Bebauungsplan D xxx – unwirksam, gilt die alte Rechtsnorm – Durchführungsplan S x – grundsätzlich unverändert fort. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufhebung eines Bebauungsplans selbständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung sein kann. Es ist zweckmäßig, in dem neuen Bebauungsplan das Außerkrafttreten des alten Planes anzusprechen, um mit einem solchen Hinweis die Rechtslage genau zu kennzeichnen. Sollen die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall und auch bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes ersatzlos beseitigt werden, muss ein solch selbständiger Aufhebungsbeschluss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten, 58 vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 10. August 1990, BRS 50 Nr. 2. 59 Dies ist vorstehend nicht der Fall, denn der Rat der Stadt T hat durch Beschluss vom 15. März 1973 einheitlich den neuen Bebauungsplan D xxx als Satzung beschlossen und zur Verdeutlichung ausgesprochen, dass die Vorgängerbebauungspläne D xx und S x aufgehoben werden, dies aber nur bei Inkrafttreten des Bebauungsplans D xxx, d.h. mit dessen Wirksamkeit. 60 Der Einzelhandelsmarkt darf nicht auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück errichtet werden, weil er dort nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist. Er widerspricht nämlich den Festsetzungen des gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz 1960 (BBauG) als Bebauungsplan übergeleiteten Durchführungsplans S x. Der seinerzeit nach § 10 AufbG NRW erlassene Durchführungsplan ist nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden und gilt als qualifizierter Bebauungsplan fort. Durch die Festsetzung von vorderen Baulinien hat der Satzungsgeber in diesem Plan wirksam bestimmt, dass nur auf diesen Baulinien gebaut werden darf. Zu Inhalt, Sinn und Zweck der Festsetzung vorderer und hinterer Baulinien in Durchführungsplänen nach dem Aufbaugesetz NRW 1952 verhält sich grundlegend und ausführlich das Urteil des OVG NRW vom 26. Juni 2003 10 A 372/00 , dessen Gründe für den vorliegenden Fall ebenfalls weitgehend Geltung beanspruchen. Das OVG NRW hat in diesem Urteil, auf das Bezug genommen wird, auszugsweise zusammengefasst ausgeführt: 61 "Festzuhalten bleibt, dass somit unter der Geltung des Aufbaugesetzes NRW nicht mehr die nach den Fluchtliniengesetzen übliche Bezeichnung vordere und hintere Baufluchtlinie gelten sollte, sondern nunmehr die Bezeichnung vordere und hintere Baulinie zu verwenden war. Baulinien treten damit an die Stelle der früheren Baufluchtlinien und haben dieselben Rechtswirkungen wie diese. ....... Diese Rechtslage wurde jedoch durch die Preußische Einheitsbauordnung für das platte Land aus dem Jahre 1919 modifiziert. Abs. 3 dieser Vorschrift, die nur eine Musterordnung – nicht aber geltendes Recht war – lautete nämlich: "Wo Baufluchtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes bestehen, müssen alle Gebäude in der Baufluchtlinie errichtet werden". ....... Eine entsprechende, auf § 30 OBG NRW, Art. 4 und Art. 5 des Pr. Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 gestützte Vorschrift enthält die Bauaufsichtsverordnung für den Regierungsbezirk E ....... in § 6 Abs. 4. Diese hat folgenden Wortlaut: "Wo Baufluchtlinien nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juli 1875 bestehen, müssen alle Gebäude in der Baufluchtlinie errichtet werden". ....... In den Erläuterungen zum Durchführungsplan wird auch auf die genannte Bauaufsichtsverordnung verwiesen. Dort heißt es: "Grundsätzlich erfolgt die bauliche Ausnutzung der Grundstücke nach der Bauaufsichtsverordnung für den Regierungsbezirk E", auch wenn sich dieser Verweis auf § 7 und nicht auf § 6 der BBO bezieht, ist auch die letztgenannte Vorschrift für die Lage der Gebäude eine baurechtliche Vorschrift im Sinne der Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG. Rechtsvorschriften mit überörtlicher Geltung (z.B. Landes- und Bezirksbauordnungen des früheren Rechts, die u.a. auch städtebaurechtliche Bestimmungen enthielten) gelten in Verbindung mit örtlichen Plänen und ihnen gleichstehenden Vorschriften fort, wenn sie diese ergänzen, d.h. dass sich das Planungsrecht aus Ortsrecht mit ergänzendem örtlichen Recht zusammensetzt. Dieses Recht ist insgesamt nach § 173 Abs. 2 Satz 1 BBauG übergeleitet worden. Das überörtliche Recht teilt das rechtliche Schicksal des örtlichen Plans. Einer ausdrücklichen Verweisung im örtlichen Recht auf das überörtliche Recht bedarf es nämlich nicht." 62 Diese Ausführungen des OVG NRW gelten für den Durchführungsplan S x entsprechend. Die Erläuterungen zum Durchführungsplan S x bestimmten unter Ziffer III, dass sich die weitere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke nach den Bestimmungen der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E bzw. der Sonderbaupolizeiverordnung für die Stadt T vom 1. April 1939 richtet. Die mithin in Bezug genommene Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E enthält in § 6 Abs. 2 Satz 2 die Regelung: 63 "Wo Baufluchtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes förmlich festgesetzt sind, müssen alle Gebäude mit der Flucht des aufgehenden Mauerwerks in der Baufluchtlinie errichtet werden." 64 Dabei bezieht sich diese Norm ausweislich ihres ausdrücklichen Wortlauts auf alle Gebäude, mithin auch auf den von der Klägerin geplanten Neubau eines Einzelhandelsmarktes. § 6 Abs. 2 Satz 1 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E bezieht sich im Gegensatz dazu ausschließlich auf Wohngebäude. Dass sich die Festsetzung der Baufluchtlinie im Sinne einer Baulinie auch auf gewerblich genutzte Gebäude bezieht, wird weiter aus § 6 Abs. 5 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E deutlich, wenn es dort heißt, für Gebäude mit gewerblichen Anlagen, deren Betrieb einen größeren Abstand von der Straße erforderlich macht (z.B. auch Fabriken und Warenhäuser), kann ein größerer Abstand von der Straße vorgeschrieben werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass diese gewerblich genutzten Gebäude ebenfalls mit der Flucht des aufgehenden Mauerwerks in der Baufluchtlinie errichtet werden müssen. 65 Aus den Aufstellungsvorgängen zum Durchführungsplan S x ist des Weiteren deutlich zu entnehmen, dass es Wille des Satzungsgebers war, die im Durchführungsplan rot dargestellte Baulinie in dem Sinne planungsrechtlich festzusetzen, dass auf dieser zwingend gebaut werden muss. Dies folgt zum einen daraus, dass der Rat bei einem späteren Beschluss vom 19. Januar 1966 auf die Begriffsbezeichnung Baufluchtlinie zurückgreift, die ihre Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E als im heutigen Sinne zwingende Baulinie findet. Der Plangeber hat ferner die Standorte der vorgesehenen Baukörper an dem konkreten Verlauf der Baulinien orientiert; dies wird insbesondere deutlich bei der Festsetzung B II o im Bereich der Zufahrten zu der B-Schule. Insbesondere folgt der Wille des Satzungsgebers zur Festsetzung der Baulinie als Baulinie im heutigen Sinn aus dem geänderten Vorentwurf der Erläuterungen zum Durchführungsplan S x, der nicht den endgültigen Erläuterungen entspricht. Unter Ziffer 3 des geänderten Vorentwurfs heißt es (vgl. Beiakte Heft 34 Seite 30): 66 "Die Baulinien sind bindend für die geschlossene Bebauung an der T1straße sowie die zweigeschossige Wohnbebauung an den beiden Zufahrtsstraßen zur B-Schule; in den übrigen Abschnitten gelten sie als Baugrenzen." 67 Diese Fassung hat keinen Eingang in die Erläuterungen gefunden, die zum Durchführungsplan S x rechtswirksam festgesetzt worden sind. Aus diesem geänderten Vorentwurf folgt, dass dem Satzungsgeber zum einen der Unterschied zwischen Baulinien und Baugrenzen bekannt war, und zum anderen wird deutlich, dass die Baulinien nur als Baulinien und nicht teilweise auch als Baugrenzen gelten sollten; ansonsten wäre dieser Passus nicht gestrichen worden. In den Aufstellungsvorgängen des Durchführungsplans S x lassen sich weitere Anhaltspunkte dafür finden, dass die Festsetzung der Baulinie als Baulinie im Sinne der BauNVO gewollt war, so auch die Bestätigung des Durchführungsplans durch den Regierungspräsidenten vom 14. Dezember 1956, wo davon die Rede ist, dass "an" dieser Linie gebaut werden sollte. 68 Die Festsetzung der Baulinie in dem Durchführungsplan S x ist auch nicht dergestalt erfolgt, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Festsetzung aufkommen könnten. Lediglich in geringem Umfang durchschneidet die Baulinie vorhandene Gebäude und hat mithin zur Folge, dass sich die neu zu errichtende Bebauung an dieser Baulinie zu orientieren hat. 69 Die Festsetzung von Baulinien im Durchführungsplan S x ist nicht funktionslos geworden. 70 Wegen Funktionslosigkeit können ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse, 71 vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 . 72 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Festsetzung der vorderen Baulinie auf dem Vorhabengrundstück nicht funktionslos geworden, wie die Ortsbesichtigung vom 23. Mai 2007 deutlich gezeigt hat. Das neu errichtete Gebäude T1straße 60 ist entsprechend der festgesetzten Baulinie des Durchführungsplans errichtet worden. Gleichermaßen stimmt die sich nordwestlich anschließende dreigeschossige geschlossene Bebauung mit den Festsetzungen des Durchführungsplans überein; lediglich das Gebäude Nr. 50 als älteres zweigeschossiges Gebäude springt aus der Flucht der westlich und östlich gelegenen Häuser vor. Das an das Haus Nr. 50 nordwestlich anschließende Gebäude nimmt entsprechend den Festsetzungen des Durchführungsplans S x die Bauflucht der vorderen Gebäude wieder auf. Der zurückspringende Gebäudekomplex mit den Wohnhäusern Nr. 46 und 48 östlich der Einfahrt zu dem Gymnasium spiegelt die Festsetzungen des Durchführungsplan wieder; gleichermaßen die Bebauung westlich des Zufahrtsbereichs. Die vorstehend insgesamt beschriebene Bebauung gibt die Festsetzungen des Durchführungsplans S x deutlich wieder. 73 In diesem mittleren Bereich ist der Durchführungsplan S x mithin verwirklicht worden, im weiter westlich gelegenen Bereich ist an Stelle der Festsetzungen des Durchführungsplans S x, der straßenrandnahe dreigeschossige Bauweise festsetzt, in diesem Bereich ein Autohaus mit eingeschossigen Hallenbauten im Hintergelände und vorgelagerter Park- bzw. Ausstellungsfläche genehmigt worden. Im östlichen Bereich ist der M-Markt ebenfalls zurückversetzt mit vorgelagerten Parkflächen errichtet worden. Wie die Ortsbesichtigung vom 23. Mai 2007 damit ergeben hat, fehlt es bereits an dem tatsächlichen Element der Funktionslosigkeit, die in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen beruht. Die Vorgaben des Durchführungsplans S x sind nämlich weitgehend verwirklicht worden und in den Bereichen, in denen abweichende Baugenehmigungen erteilt worden sind, befinden sich vor den zurückversetzt errichteten Gebäuden weit überwiegend Parkflächen. Diese Flächen sind nicht mit Gebäuden bebaut, sodass es an erkennbaren Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, die bauleitplanerische Festsetzung werde dauerhaft nicht mehr zu verwirklichen sein. 74 Nach alledem hat die Klage mit allen Anträgen voll umfänglich keinen Erfolg. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.