Urteil
19 K 5276/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0716.19K5276.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen, die der Klägerin anlässlich der Unterbringung des am 00.00.1997 geborenen G und seiner am 00.00.1974 geborenen Mutter G1 in einer Mutter und Kind-Einrichtung in E in der Zeit vom 9. April 2003 bis zum 31. August 2004 entstanden sind. 3 G und seine Mutter stammen aus Kasachstan. Nachdem der ebenfalls aus Kasachstan stammende Vater mit einer Familie schon früher in das Bundesgebiet eingereist war, zogen Mutter und Kind Anfang 2000 aus Kasachstan kommend zum Ehemann/Vater nach C, Kreis C1. Sie lebten zunächst in einem Haushalt. Schon Mitte 2000 beschloss die Großfamilie, dass G in den Haushalt der Großmutter väterlicherseits wechseln und sich dort aufhalten sollte. Er wechselte im Juni 2000 in den Haushalt der Großmutter, der ebenfalls in C war. Die Eltern lebten zunächst weiter in einer gemeinsamen Wohnung, allerdings musste die Mutter nach eigenen Angaben für ihren Ehemann Drogen schmuggeln, Kurierdienste leisten. Ihre Deutschkenntnisse waren mehr als gering. In der Folgezeit kam es zudem zu häuslicher Gewalt, so dass die Mutter ihren Ehemann im Oktober 2000 u.a. wegen seiner Drogengeschäfte anzeigte. Der Ehemann wurde festgenommen. Am 27. November 2000 wurde den Eltern das Aufenthaltbestimmungsrecht für G entzogen und auf das Jugendamt C1 übertragen. Die Mutter begab sich zunächst in ein Frauenhaus in der Nähe und wechselte am 10. November 2000 von dort in das Frauenhaus F. Parallel versuchte sie mit Hilfe einer Frau W1 aus W ihren Sohn aus der Familie der Großmutter zu sich nach F zu holen. Da sie und ihr Sohn sich aber entfremdet hatten, kam er am 26. Februar 2001 nach W in den Haushalt der Frau W1. Parallel hierzu ließ das Jugendamt C1, mit dessen Zustimmung der Ortswechsel erfolgt war, mit Hilfe des Diakonischen Werkes O e.V., Stadtteilzentrum W-West prüfen, ob Frau W1 für eine Betreuung geeignet sei. Schon nach wenigen Wochen, die Prüfung war wohl noch nicht abgeschlossen, bildete sich jedoch in der Familie der Frau W1 Widerstand hinsichtlich des Verbleibs von G in der Familie. Frau W1 wurden u.a. erhebliche Nachteile angedroht bis hin zu der Drohung, man werde das Haus anstecken. 4 Dessen ungeachtet entzog das Amtsgericht C2 mit Beschluss vom 2. März 2001 den Eltern die elterliche Sorge ohne jedoch einen Vormund zu bestellen. Es war angedacht, dass das Jugendamt der Klägerin zum Vormund bestellt werden sollte. 5 Nachdem sich die Verhältnisse im Haushalt der Frau W1 weiter zugespitzt hatten, kam G am 26. April 2001 auf Vermittlung der Diakonie W mit Zustimmung des noch amtierenden Aufenthaltbestimmungspflegers, des Jugendamtes C1, in das ebenfalls in Trägerschaft der Caritas stehende N-Haus in F. Hierbei beschränkte sich das Jugendamt C1 aber darauf, lediglich der Diakonie O die Erstattung der Fahrtkosten anlässlich der Fahrt nach F zuzusagen. Dennoch sah man dort die Maßnahme als ein Inobhutnahme an. Man ging davon aus, dass zu jener Zeit eine Unterbringung von G bei seiner Mutter nicht in Betracht kam, da die Zeit der Trennung zur Entfremdung geführt hatte und wegen der mangelnden Deutschkenntnisse der Mutter auch eine Verständigung schwer geworden war. 6 In der Folgezeit bat die Caritas F sowohl bei der Klägerin, als auch bei der Beklagten um Übernahme der Unterbringungskosten. Beide sahen keine Zuständigkeit hierfür gegeben. Die Beklagte wandte sich vielmehr an das Jugendamt des Kreises C1 und forderte dieses auf, die Kosten zu übernehmen, was der Kreis C1 aber ablehnte. 7 Auf den weiteren Antrag des zwischenzeitlich - am 14. Mai 2001 - als Vormund bestellten Jugendamtes der Klägerin vom 24. Oktober 2001 übernahm die Beklagte dann vorläufig mit Bescheid vom 14. November 2001 rückwirkend, aber ausdrücklich nur vorläufig die Kosten der Heimunterbringung von G. 8 Der Aufenthalt des Vaters war weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt bzw. zeitweise auch wieder in C. Die Mutter verließ Anfang 2002 das Frauenhaus und bezog in F eine eigene Wohnung. Sie besuchte ihren Sohn regelmäßig in der Einrichtung. Hierbei offenbarte sich, dass sie zunächst nicht in der Lage war, mit ihrem Sohn zu kommunizieren, es musste bisweilen ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Sie war auch nicht in der Lage, auf die Bedürfnisse ihres Sohnes einzugehen. Dieser war ausweislich der Protokolle über die Hilfeplangespräche bisweilen nach Kontakten verunsichert. 9 In der Folgezeit, die Mutter besuchte fortwährend Sprachkurse, um die deutsche Sprache zu erlernen, kam es zu einer Annäherung zwischen Mutter und Sohn. Sie lernte auch, besser mit den Gefühlen und Wünschen ihres Sohnes umzugehen. 10 Ende 2002 plante man, Mutter und Kind zusammenzuführen und suchte einen Platz in einer Mutter/Kind-Einrichtung. Am 12. Dezember 2002 stellte sich die Muter in der Mutter/Kind-Einrichtung in X vor. Hier konnte allerdings nur ein Platz für das Frühjahr 2003 in Aussicht gestellt werden. Mit Hilfe des SKF-F, der die Mutter unterstützte, fand man Mitte Februar 2003 in E eine aufnahmebereite Mutter/Kind- Einrichtung, das W2 Ausbildungsstätte e.V. Die Mutter stellte sogleich beim Beklagten, einen Antrag auf Gewährung einer entsprechenden Hilfe. Nach längerer Korrespondenz lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 31. März 2003 ab, da zum einen die Klägerin für die Hilfegewährung örtlich zuständig sei, zum anderen die Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 19 SGB VIII nicht vorlägen. Aufgrund der Erkenntnisse anlässlich der in der Vergangenheit geleisteten Hilfe sei nicht erkennbar, dass ein gemeinsames Leben in einer Mutter/Kind-Einrichtung die geeignete Maßnahme sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf die Begründung des Bescheides, Beiakte Heft 4, Bl. 277 f., verwiesen. Die Entscheidung wurde von der Mutter nicht angefochten. Statt dessen stellte sie unter dem 3. April 2003 einen entsprechenden Antrag bei der Klägerin. 11 Die Mutter wurde am 9. April 2003 in W2 aufgenommen, der Sohn wurde langsam durch Tagesbesuche, vereinzelte Übernachtungen bei der Mutter auf den Umzug nach E vorbereitet, bis er am 3. Juni 2003 das N-Haus verließ und ebenfalls im W2 aufgenommen wurde. 12 Die Klägerin gewährte der Mutter mit Bescheid vom 29. April 2003 Hilfe nach § 19 SGB VIII, ohne im Bescheid die aus ihrer Sicht nicht gegebene örtliche Zuständigkeit und die Vorläufigkeit der Hilfegewährung anzusprechen. 13 Mit Schreiben vom 10. September 2003 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Übernahme des Falles sowie die Erstattung der bis zur Übernahme angefallenen Kosten. 14 Dies lehnte die Beklagte zunächst mit dem Hinweis ab, dass sich bei Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten, hier der Mutter, vor Beginn der Leistung richte. Da die Mutter vor der Aufnahme in das W2 in F gewohnt habe, sei die Klägerin für die Hilfegewährung örtlich zuständig. Die Klägerin ihrerseits verwies hiernach darauf, dass der Hilfe nach § 19 SGB VIII eine andere Hilfe, nämlich eine solche nach §§ 27, 34 SGB VIII vorausgegangen sei. In diesem Fall bleibe die Zuständigkeit bei dem bisherigen Träger, dies sei die Beklagte. Hierauf wandte die Beklagte ein, bei der von ihr gewährten Hilfe handele es sich um eine solche nach § 42 SGB VIII, eine Inobhutnahme. Eine solche Hilfe schreibe die Zuständigkeit nicht fest. 15 Die Klägerin hat am 9. August 2004 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 9. April 2003 bis zum 31. August 2004 anlässlich der Mutter/Kind-Maßnahme aufgewandten Kosten in Höhe von 107.122,62 Euro nebst Zinsen zu erstatten und festzustellen, dass die Beklagte für die Mutter/Kind-Maßnahme der örtlich zuständige Jugendhilfeträger sei. 16 Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie im wesentlichen die Gründe der außengerichtlichen Korrespondenz. Sie macht ergänzend geltend, die Leistung der Beklagten sei keine Inobhutnahme gewesen, dies ergebe sich schon aus der Dauer von 2 Jahren, eine Inobhutnahme habe stets nur vorübergehenden Charakter. Im übrigen hätten auch die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII materiell vorgelegen. Allein die seinerzeit weiterhin - trotz umfangreicher Sprachkurse - unzureichenden Deutschkenntnisse könnten nicht die Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. 17 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zurückgenommen und beantragt nunmehr, 18 die Beklagte zu verurteilen, an sie während des Zeitraumes vom 9. April 2003 bis zum 31. August 2004 hinsichtlich G1, geb. am 00.00.1974 und G1, geb. am 00.00.1997, entstandene Kosten in Höhe von 107.122,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 9. August 2004 zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie ist der Auffassung, eine Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt eines vorläufigen Tätigwerdens der Klägerin komme nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen, unter denen ein Träger der Jugendhilfe vorläufig tätig werden könne, hätten nicht vorgelegen. Sie habe den Antrag der Mutter nicht nur wegen der nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit abgelehnt, sondern auch aus materiell- rechtlichen Gründen. Damit sei sie tätig geworden. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass ein Tätigwerden auch dann vorliege, wenn ein Antrag aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt werde. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, Beiakten Hefte 1 und 2 -Leistungs- und Kostenerstattungsakte-, und der Beklagten, Beiakten Hefte 3 und 3 -Leistungs- und Kostenerstattungsakte- ergänzend verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Soweit die Klägerin den mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Feststellungsantrag zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 25 Das mit der zulässigen Leistungsklage im Übrigen verfolgte Begehren ist unbegründet. 26 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr anlässlich der Mutter/Kind-Maßnahme für G1 und G in der Zeit vom 9. April 2003 bis 31. August 2004 entstandenen Kosten. 27 Die Voraussetzungen der von der Klägerin als anspruchsbegründend benannten Vorschrift des § 89 c SGB VIII liegen nicht vor. Nach Absatz 1 Satz 2 der vorgenannten Regelung sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. 28 Insoweit ist schon fraglich, ob die Klägerin die streitige Hilfe aufgrund der Regelung des § 86 d SGB VIII erbracht hat. Der maßgebliche Bewilligungsbescheid an die leistungsberechtigte Mutter enthält keinen Hinweis auf eine vorläufige Hilfegewährung. Doch selbst wenn eine solche ausdrückliche Erklärung im Bewilligungsbescheid entbehrlich sein sollte, lagen die Voraussetzungen für ein vorläufiges Tätigwerden nicht vor. Nach § 86 d besteht die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Zwar war die örtliche Zuständigkeit - insbesondere zwischen den Beteiligten - streitig. Allerdings ist die Beklagte als aus der Sicht der Klägerin zuständiger örtlicher Träger tätig geworden. 29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Tätigwerden auch dann vor, wenn ein Anspruch - materiell-rechtlich - abgelehnt wird, denn dann wird dem Anspruchsberechtigten der Rechtsweg eröffnet, er kann sein Begehren überprüfen lassen. Ob die Entscheidung materiell richtig ist, ist unerheblich. 30 Damit lag zum Zeitpunkt, als die Klägerin über den Hilfeantrag entschied, keine Untätigkeit des örtlich zuständigen Trägers vor, zumal die Klägerin davon ausging, dass die Beklagte örtlich auch zuständig sei. In dieser Situation konnte sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die örtliche Zuständigkeit nicht festgestanden habe. Sinn der Regelung ist es, auszuschließen, dass allein durch das Verweisen der einen auf die andere Behörde und umgekehrt, eine materielle Entscheidung über die Hilfegewährung nicht ergeht. Wird hingegen, wie hier, ein Antrag auch in der Form beschieden, dass sich der Träger mit den materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auseinander setzt, ist dem Zweck des Gesetzes genüge getan. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorganges der ablehnende Bescheid der Beklagten vollständig vorlag, ihr also die materiellen Ablehnungsgründe bekannt waren. Gerade in diesem Fall wäre die Antragstellerin von der Klägerin darauf hinzuweisen gewesen, die möglichen Rechtsmittel geltend zu machen, statt sehenden Auges die materielle Ablehnung der einen Behörde hinzunehmen und bei einer weiteren Behörde den Anspruch neu geltend zu machen. 31 Im übrigen war die Beklagte für die Leistungsgewährung gem. § 86 b SGB VIII nicht zuständig. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hiernach wäre die Klägerin für die Leistungsgewährung zuständig gewesen, da die Mutter ihren gewöhnlichen vor der Aufnahme in die W2 Ausbildungsstätte e.V. im Stadtgebiet der Klägerin hatte. Auch wenn man zugrunde legt, dass die Maßnahme nach § 19 SGB VIII eine andere Maßnahme vorausging, ändert dies an der örtlichen Zuständigkeit der Klägerin nichts. Zwar regelt § 86 b Abs. 3 SGB VIII, dass, geht der Leistung nach § 19 SGB VIII eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a SGB VIII oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 SGB VIII voraus, der örtlich Träger zuständig bleibt, der bisher zuständig war. Hierbei kann es sich aber nur um den für die Hilfe originär zuständigen Träger handeln, nicht hingegen einen solchen, der etwa vorläufig tätig wurde. 32 Die Beklagte war aber für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im N-Haus örtlich nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für eine solche Hilfe richtet sich allein nach § 86 SGB VIII. Da die Eltern während der Zeit der Hilfegewährung nicht im Bereich des gleichen Trägers der Jugendhilfe ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten -§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII- und ihnen die Personensorge entzogen war, richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VIII. Die Zuständigkeit ist hiernach, da G seit Mitte 2000 - Beginn des Aufenthaltes bei der Großmutter väterlicherseits - seinen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt bei keinem Elternteil mehr hatte, nach seinem - des Kindes - gewöhnlichen Aufenthalt und wenn ein solcher nicht gegeben war, nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung zu bestimmen. Beginn der Leistung war hier aber nicht seine Unterbringung am 23. April 2001 im N- Haus, denn die Leistungsgewährung setzt regelmäßig einen Antrag des Anspruchsberechtigten, im Falle der Hilfe zur Erziehung, des Personensorgeberechtigten voraus. Da den Eltern die elterliche Sorge entzogen worden war, konnte damit lediglich der Vormund wirksam den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Antrag auf Leistungsgewährung stellen. Am 23. April 2001 gab es jedoch noch keinen Vormund. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen wurde so erstmals am 24. Oktober 2001 durch den am 14. Mai 2001 bestellte Amtsvormund ein hinreichender Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt, der als Beginn der Leistung zu definieren ist. Zu jener Zeit lebte G aber schon seit fast 6 Monaten mit Zustimmung seines Aufenthaltbestimmungspflegers, der aber nicht Personensorgeberechtigter war, in F, hatte mithin in F seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so das die Klägerin auch für die der Leistung nach § 19 SGB VIII vorausgehenden Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger war und damit auch nach § 86 b Abs. 3 SGB VIII blieb. Die Beklagte gewährte die Hilfe insoweit ausweislich der Bewilligungen auch nur vorläufig. 33 Die Klägerin kann die Erstattung der Kosten auch nicht nach § 89 e SGB VIII von der Beklagten verlangen. Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Beratung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, einen andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich wegen § 86 b Abs. 3 SGB VIII zwar nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von G, der bereits seit dem 23. April 2001 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im N-Haus, einer Einrichtung im Sinne von § 89 e SGB VIII hatte. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass er vor der Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hatte. 34 Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133, 137; Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436. 36 Das Merkmal "nicht nur vorübergehend verweilt" ist erfüllt, wenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1999,.a.a.O., Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546, 548. 38 Gemessen hieran lässt sich nicht feststellen, dass G in W einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein zukunftsoffenes Verweilen in der Familie W1 in W lässt sich nicht erkennen. Nach dem Inhalt der Akten hatte das Jugendamt C1 die Diakonie W eingeschaltet, um zu überprüfen, ob eine Unterbringung in der Familie W1 möglich sei, diese überhaupt für eine Betreuung geeignet sei. Noch während dieser Ermittlungen stellte sich heraus, dass Frau W1 nicht als Pflegeperson geeignet war, bzw. eine zukunftsoffene Unterbringung an dem Widerstand ihrer Familie scheiterte. Ferner lag im Hinblick hierauf auch noch keine Pflegeerlaubnis für Frau W1 vor, die aber hätte ebenfalls vorliegen müssen, um von einem zukunftsoffenen Aufenthalt in der Familie der Frau W1 sprechen zu können. Eine solche Erlaubnis wäre auch nicht entbehrlich gewesen, da sich nicht feststellen lässt, dass Frau W1 zu G bis zum Dritten Grad verwandte oder verschwägert war -§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Die Entbehrlichkeit lässt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ableiten. Wie die Verwaltungsvorgänge zeigen, sollte es sich bei dem Aufenthalt von G im Haushalt der Frau W1 nicht um eine Hilfe zur Erziehung im Sinne des SGB VIII handeln, Leistungen wurden eben nicht gewährt. 39 Der Aufenthalt von G in W stellt sich somit, solange die vorgenannten Fragen nicht positiv entschieden waren nur als von vorübergehender Natur und nicht im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes zukunftsoffen dar. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41