Urteil
19 K 5708/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenerstattungsanspruch nach §§ 89c, 89a SGB VIII setzt voraus, dass die streitige Leistung rechtmäßig gegenüber dem anspruchsberechtigten Personensorgeberechtigten bewilligt wurde.
• Bei Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs.1 SGB VIII ist bei nicht anerkanntem oder nicht gerichtlich festgestelltem Vater der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich; eine spätere Feststellung der Nichtvaterschaft wirkt rückwirkend.
• Eine fortdauernde Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn dieselbe Leistung weitergewährt wird; eine Inobhutnahme oder andere eigenständige Leistung begründet keine Fortdauer der vorherigen Zuständigkeit.
• Fehlender Antrag des personensorgeberechtigten Vormunds und rechtswidrige Bewilligung an nicht sorgeberechtigte Pflegepersonen schließen einen Erstattungsanspruch nach § 89f SGB VIII aus.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung nach SGB VIII bei fehlender Zuständigkeit und rechtswidriger Bewilligung • Ein Kostenerstattungsanspruch nach §§ 89c, 89a SGB VIII setzt voraus, dass die streitige Leistung rechtmäßig gegenüber dem anspruchsberechtigten Personensorgeberechtigten bewilligt wurde. • Bei Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs.1 SGB VIII ist bei nicht anerkanntem oder nicht gerichtlich festgestelltem Vater der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich; eine spätere Feststellung der Nichtvaterschaft wirkt rückwirkend. • Eine fortdauernde Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn dieselbe Leistung weitergewährt wird; eine Inobhutnahme oder andere eigenständige Leistung begründet keine Fortdauer der vorherigen Zuständigkeit. • Fehlender Antrag des personensorgeberechtigten Vormunds und rechtswidrige Bewilligung an nicht sorgeberechtigte Pflegepersonen schließen einen Erstattungsanspruch nach § 89f SGB VIII aus. Die Klägerin verlangt Erstattung von Kosten in Höhe von 1.237,61 Euro für die Vollzeitpflege des Kindes P vom 28. März bis 29. Mai 2001. P war seit 1999 in Vollzeitpflege bei den Eheleuten F; die Personensorge lag seit 12.11.1998 beim Jugendamt der Klägerin als Vormund. Die Mutter von P wechselte mehrfach ihren Aufenthaltsort; die Klägerin behauptet, die Mutter habe ab 28. März 2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet. Die Beklagte verweigerte die Kostenerstattung mit Verweis auf die Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII. Die Klägerin beruft sich auf §§ 86, 86c, 89a und 89c SGB VIII; die Beklagte hält die Klägerin für nicht erstattungsberechtigt. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Zuständigkeit: Nach § 86 Abs.1 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei nicht anerkanntem Vater nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter; die rechtskräftige Feststellung der Nichtvaterschaft wirkt rückwirkend und ist daher bei der Zuständigkeitsprüfung zu berücksichtigen. • Keine fortdauernde Leistungsverpflichtung (§ 86c SGB VIII): Die Klägerin war für die hier streitige Hilfe zur Erziehung nicht örtlich zuständig, weil die Mutter zum Zeitpunkt der Aufnahme der Vollzeitpflege in X gewohnt haben soll; die Inobhutnahme stellt zudem eine eigenständige Leistung dar, die die Zuständigkeit der späteren Hilfe nicht begründet. • Rechtswidrigkeit der Leistung und fehlender antragsberechtigter Adressat (§ 89f SGB VIII): Die Hilfe wurde nicht gegenüber dem personensorgeberechtigten Vormund bewilligt, sondern Bescheide richteten sich an die nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern; mangels Bewilligung gegenüber des Anspruchsberechtigten und ohne entsprechenden Antrag war die Leistung materiell rechtswidrig, sodass Erstattungsansprüche nach §§ 89a, 89c SGB VIII ausscheiden. • Unschlüssiger Vortrag zum gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 86 Abs.6, 89a SGB VIII): Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Mutter tatsächlich und dauerhaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten ab 28. März 2001 genommen hat; widersprüchliche und unzuverlässige Angaben sowie fehlende Meldebestätigung sprechen gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt. • Folge: Da die Leistungen nicht rechtmäßig und die örtliche Zuständigkeit nicht hinreichend belegt sind, fehlt sowohl ein Erstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII (Fortdauer) als auch nach § 89a SGB VIII (Übergang nach zwei Jahren). Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten, weil die Voraussetzungen der §§ 89c und 89a SGB VIII nicht erfüllt sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, die Klägerin konnte diesen für den streitigen Zeitraum nicht schlüssig darlegen. Außerdem war die Hilfe in der konkreten Form materiell rechtswidrig, da sie nicht gegenüber dem personensorgeberechtigten Vormund bewilligt und ohne erforderlichen Antrag erbracht wurde. Deshalb besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.