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Beschluss

13 L 566/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0618.13L566.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 5. Mai 2007 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2007 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die in § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesen Fällen ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die hier in dem Bescheid vom 29. März 2007, mit dem die Nebentätigkeitsgenehmigung vom 14. Mai 2004 widerrufen worden ist, zugleich angeordnete sofortige Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung N hat darin insbesondere ausgeführt, eine zeitliche Verzögerung aufgrund der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsstreitverfahren wäre nach den vorliegenden Anhaltspunkten nicht akzeptabel, und damit in ausreichendem Maße erkennen lassen, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auf den Fall des Antragstellers bezogen und geht über eine bloße Leerformel hinaus. Das Gericht der Hauptsache kann gestützt auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidung besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auch auf Grund sonstiger, nicht an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2007 offensichtlich rechtmäßig ist. Den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) ist Genüge getan. Der Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung unterliegt der Mitbestimmung, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG. Im vorliegenden Fall gilt die Maßnahme als gebilligt, weil der zuständige Bezirkspersonalrat nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Zustimmung verweigert hat, §§ 66 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 4, 78 Abs. 2 Satz 2 LPVG. Der Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2007 ist auch inhaltlich rechtmäßig. Nach § 68 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) gilt: Ergibt sich nach der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen. Wann dienstliche Interessen beeinträchtigt sind, lässt sich insbesondere der beispielhaften Aufzählung in § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG entnehmen. Das ist danach u.a. der Fall, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (vgl. Satz 2 Nr. 6). Die dienstlichen Interessen beschränken sich dabei nicht auf die Aufgaben des jeweiligen Dienstpostens oder einer bestimmten Beamtengruppe. Sie umfassen vielmehr auch die Interessen, die durch die Verpflichtung des Beamten gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 55 LBG) berührt werden. Diese sind - soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung betreffen - im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Interessen der Verwaltung und den Pflichten des Beamten gehört es, dass er sich mit voller Hingabe seinem Beruf widmet (§ 57 Satz 1 LBG). Auch muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG). Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 1997 - 12 A 5544/95 -, veröffentlicht bei juris; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 10/89 -, BverwGE 84, 299. Die weitere Ausübung der Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, sie werde von einer deutlichen Mehrheit sachlich denkender Durchschnittsbetrachter als mit dem ausgeübten Amt unvereinbar empfunden. Vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 6. Februar 2001 - M 5 K 99.394 -, veröffentlicht bei juris. Durch die Fortführung der dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. Mai 2004 genehmigten Nebentätigkeit werden dienstliche Interessen beeinträchtigt, weil dies dem Ansehen der Verwaltung abträglich ist. Der Antragsteller hat als Leiter der orthopädischen Versorgungsstelle beim Versorgungsamt E die Eignung technischer Orthopädiemittel, also etwa von Körperersatzstücken, zu beurteilen und damit bei der Entscheidung mitzuwirken, ob diese technischen Orthopädiemittel vom Versorgungsamt bewilligt werden. Die genehmigte Nebentätigkeit betrifft ein gleichartiges Tätigwerden, allerdings nicht für das Versorgungsamt, sondern für die Berufsgenossenschaften, wobei es in der Regel um dieselben Lieferanten (Sanitätshäuser) geht. Nach dem Bescheid vom 14. Mai 2004 muss die Nebentätigkeit zwar außerhalb der Arbeitszeit des Hauptamtes ausgeübt werden, darf aber in zeitlichem Zusammenhang damit und am Ort der Tätigkeit des Hauptamtes, insbesondere im Rahmen von Sprechtagen der orthopädischen Versorgungsstelle, erfolgen, wobei die Arbeitszeit im Hauptamt für die Dauer der Nebentätigkeit für die Berufsgenossenschaft zu unterbrechen und darüber ein Zeitkorrekturbeleg zu fertigen ist. Die Nebentätigkeit wird von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vergütet. In einer Strafanzeige vom 15. Januar 2007 hat die Innung für Orthopädie-Technik beim Regierungsbezirk E im wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe im Rahmen einer Begutachtung für die Berufsgenossenschaft Nahrung und Gaststätten im Oktober 2006 von Herrn T vom Sanitätshaus T-G, O, für ein wohlwollendes Gutachten 200,00 Euro verlangt, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gegeben habe. Weiterhin habe Herr N1 vom Sanitätshaus N1, O, an den Antragsteller - wie von diesem verlangt - 200,00 Euro bezahlt. Unter dem 15. März 2007 ergänzte die Innung für Orthopädie-Technik beim Regierungsbezirk E zusammengefasst, der Antragsteller habe im November 2006 (im Rahmen eines Tätigwerdens für die Unfallkasse des Bundes) in einem Telefongespräch mit Herrn C vom Sanitätshaus C, L, geäußert, er werde keine Versorgungsfälle dieses Sanitätshauses mehr bearbeiten, weil er die zuvor verlangte Barzahlung von 200,00 Euro nicht erhalten habe. Das unter dem 6. März 2007 eingeleitete Disziplinarverfahren ist im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft E geführte Ermittlungsverfahren (50 Js 66/07), das noch nicht abgeschlossen ist, ausgesetzt worden. Dieses vorausgesetzt, wäre es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn der Antragssteller weiterhin seine Nebentätigkeit ausüben würde. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeit Straftaten begangen und/oder seine Dienstpflichten verletzt hat. In Betracht kommt etwa der Straftatbestand des § 253 Strafgesetzbuch (Erpressung, teils versucht, teils vollendet) und bei den Dienstpflichten die Wohlverhaltenspflicht nach § 57 Satz 3 LBG. Dass dieser Verdacht sich tatsächlich zur Gewissheit verdichten könnte, ist keineswegs von der Hand zu weisen. Zum einen beruht er auf eindeutigen, in sich schlüssigen Angaben mehrerer (insgesamt drei), namentlich bekannter Lieferanten, die als Zeugen in Betracht kommen. Des weiteren hat der Antragsteller zum einen zu den Vorwürfen von Herrn T nicht dezidiert Stellung genommen, sondern nur angemerkt, er sei in diesem Falle nicht tätig geworden und habe keine Zahlungen erhalten. Zudem ist er, soweit dem Gericht bekannt ist, auf die Vorwürfe von Herrn N1 und Herrn C überhaupt nicht eingegangen. Dazu hätte er aber Gelegenheit gehabt, insbesondere nach Einsicht in die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge und Personalakten des Antragsgegners sowie Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E). Angesichts dieses Verdachts würde es in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen, wenn der Antragsteller weiter die Nebentätigkeit ausüben würde. Denn sein als möglich erscheinendes Verhalten, mit dem er sich unter Umständen strafbar gemacht und mit dem er unter Umständen seine Dienstpflichten verletzt hat, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung dieser Nebentätigkeit. Außerdem besteht ein enger Zusammenhang mit der Tätigkeit des Antragstellers im Hauptamt als Leiter der orthopädischen Versorgungsstelle beim Versorgungsamt E, sowohl was den Inhalt der Tätigkeit (ähnliche Fragestellungen, in Kontakt mit den gleichen Lieferanten, allerdings im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften) als auch was konkret deren zeitliche und örtliche Ausübung angeht. Zwar ist offen, ob sich der angesprochene Verdacht bestätigen wird oder nicht. Das wird möglicherweise in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder in dem Disziplinarverfahren geklärt werden. Allein der begründete Verdacht einer Straftat bzw. eines Dienstvergehens führt hier jedoch schon dazu, dass eine (weitere) Ausübung der Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich wäre. Es besteht ein dienstliches Interesse daran, das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft auch gegen Zweifel aufgrund „bösen Anscheins" zu schützen. Daher müssen in einem solchen Fall die Interessen des Beamten, hier des Antragstellers, an der Ausübung seiner Nebentätigkeit zurücktreten. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 3 CS 98.1297 -, veröffentlicht bei juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (Vergütungen der Nebentätigkeit [abzüglich der an den Dienstherrn abzuführenden Teile] im Jahr etwa 3.000,00 Euro, davon die Hälfte wegen der Vorläufigkeit der angestrebten gerichtlichen Entscheidung).