Urteil
6 K 3699/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0614.6K3699.06.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Stadt O. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 zog der Beklagte den Kläger auf der Grundlage der Satzung der Stadt O über die Umlage zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau und zum Hochwasserschutz vom 1. November 2005 (Abl. Kreis W 2005 S. 805) u.a. zu Gewässergebühren" in Höhe von 480,38 Euro heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, ausweislich der Gebührenbedarfsberechnung Gewässerunterhaltung 2006" seien darin auch Kosten des Niersverbandes für Hochwasserschutzmaßnahmen umgelegt worden, die dieser in Höhe von 52.527,36 Euro der Stadt in Rechnung gestellt habe. Bei § 89 und § 92 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) sei Anknüpfung der Gewässergebühr der Entwässerungsvorteil. Im Bereich des Hochwasserschutzes, nämlich der Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, seien die Aufwendungen von dem zu tragen, dessen Grundstück durch den Deich geschützt werde; insoweit komme es auf den Hochwasserschutzvorteil des betroffenen Grundstücks an. Ein topographisch relativ hoch gelegenes Grundstück des seitlichen Einzugsgebiets mit Entwässerungsvorteil müsse noch lange keinen Hochwasserschutzvorteil im Sinne von § 108 Abs. 5 Satz 1 LWG haben. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2006 als unbegründet zurück. Mit seiner am 17. Juni 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beruft sich für seine Auffassung auf ein Urteil des Gerichts vom 21. März 1996 - 8 K 811/94 -. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 insoweit aufzuheben, als darin Gewässergebühren in Höhe von 480,38 Euro angefordert werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, zu dem gebührenwirksamen Aufwand, den die Stadt umlegen dürfe, gehörten auch die Kosten des Hochwasserschutzes. Dass diese Kosten umlagefähig seien, ergebe sich auch aus dem vom Kläger angezogenen Urteil. Die darin gesehenen Mängel der Umlagesatzung seien in der jetzt angewandten Satzung behoben. Bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 823/86 - habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dargelegt, dass die Belastung des seitlichen Einzugsgebiets mit dem Beitragsbedarf für den Hochwasserschutz gerechtfertigt sei, weil die Grundstücke in diesem Bereich zur Hochwassergefahr beitrügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat ausschließlich vorgetragen, er werde mit unzulässig in die Gebührenbedarfsberechnung einbezogenen Hochwasserschutzkosten des Niersverbandes anteilig belastet. Eine solche Umlage der von Wasser- und Bodenverbänden berechneten Kosten auf die im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegenden Grundstücke ist jedoch grundsätzlich zulässig, weil der Gewässerausbau und die sonstigen Hochwasserschutzmaßnahmen erfolgen, um den schädigenden Einwirkungen sämtlicher Grundstücke dieses Gebietes zu begegnen. Das seitliche Einzugsgebiet ist an der Verursachung von Hochwasser insgesamt mitbeteiligt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 823/86 -. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichts, auf die sich der Kläger beruft. Zwar ist mit Urteil vom 21. März 1996 - 8 K 811/94 - der seinerzeit streitige Abgabenbescheid des Beklagten teilweise aufgehoben worden, soweit die für den Hochwasserschutz an den Niersverband geleisteten Beiträge darin umgelegt werden sollten, doch erfolgte diese Aufhebung nur deshalb, weil dies in der damaligen Satzung keinen Ausdruck gefunden hatte; zugleich hat das Gericht jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die insoweit von der Gemeinde geleisteten Beiträge durchaus gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden können, wenn die Gebührensatzung insoweit ausreichende Regelungen getroffen hat. Diese Auffassung ist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gebilligt worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1999 - 9 A 2736/96 -, RdL 2000 S. 130 (131). Die der vorliegend streitigen Gebührenerhebung zu Grunde liegende Satzung vom 11. November 2005 erfasst in ihrer Überschrift und in ihrem § 1 (Umzulegender Aufwand") ausdrücklich die Verbandslasten für die Unterhaltung der Gewässer, den Ausbau der Gewässer und den Hochwasserschutz der Gewässer II. Ordnung. Damit ist die satzungsmäßige Voraussetzung für die Erhebung auch der anteiligen Verbandslasten betr. den Hochwasserschutz gegeben. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung sind weder vorgetragen noch ersichtlich; einer ungefragten gerichtlichen Fehlersuche" bedurfte es nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116 S. 188 (196 f.). Somit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.