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Urteil

5 K 5933/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0612.5K5933.06.00
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Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. April 2006 und dessen Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. April 2006 und dessen Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen für das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung "H Str. 202" in X(G1). Die Kläger sind seit dem 8. Januar 2003 (Mit-)Eigentümer des Grundstückes, das sie von ihrem Prozessbevollmächtigten erwarben und das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Dieses Grundstück ist am 30. Juni 2000 bei der Teilung des größeren Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "H. 196" (G2) in vier neue Grundstücke (G1 – G3) entstanden. Das ehemalige Gesamtgrundstück grenzt im Süden an das Gebiet der Stadt T an. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 591 vom 26. Februar 1988, der für das Gesamtgrundstück eine Bebauungsmöglichkeit als "Allgemeines Wohngebiet" und eine Geschossflächenzahl von 0,8 festsetzt. Als Bauland ist das ehemalige Gesamtgrundstück mit einer Tiefe von 55 m - 60 m (Größe ca. : [(17 m + 28,5 m) : 2] x [(55 m + 60 m): 2] = 22,75 m x 57,5 m = 1.308, 13 qm) festgesetzt bei einer Baugrenze, die zur östlichen straßenseitigen Grundstücksgrenze einen ca. 4 m breiten, zur südlichen Grundstücksgrenze einen ca. 3 m breiten und zur westlichen, rückwärtig gelegenen Baulandgrenze einen ca. 5 m breiten Abstand hält. Das ehemalige Gesamtgrundstück war ursprünglich ca. 90 m tief und ca. 2.416 qm groß. Es war und ist noch heute im straßenseitig gesehen vorderen Teil, dem heutigen Flurstück G3 (Größe: 642 qm), mit einem zweigeschossigen Wohnhaus und einem im Jahre 1964 genehmigten Büroanbau über die gesamte heutige Tiefe von 30 m - gemessen von der Straßenbegrenzungslinie - bebaut. Ebenfalls im Jahre 1964 wurde die Errichtung eines Lageranbaus genehmigt, der sich an den Büroanbau anschloss und der die Bebauungstiefe um weitere 13 m auf ca. 43 m ausdehnte. Die Halle ist im Zuge der Neubebauung des rückwärtigen Grundstücksteiles, die u.a. zur Errichtung des klägerischen Hauses führte, wieder beseitigt worden. Das streitgegenständliche Grundstück ist, wie zwei weitere Grundstücke auch, aus dem rückwärtigen Grundstücksteil hervorgegangen. Diese drei neuen Grundstücke sind mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut worden; Geh-, Fahr- und Leitungsrechte der Hinterliegergrundstücke über das Vorderliegergrundstück G3 sind grundbuchlich gesichert; zudem besteht eine entsprechende Zufahrts-Baulast. Die Vorlage dieser drei Vorhaben an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NRW erfolgte im Oktober 1999; die Stadt forderte keine Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens. Das Wohnhaus der Kläger liegt mit der rückwärtigen Außenwand in einer Tiefe - gemessen von der Straßenbegrenzungslinie - von ca. 55 m an der rückwärtigen Baugrenze. Am 23. Oktober / 20. November 1998 schlossen die Stadt T und die Stadt X eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Darin war u.a. folgendes bestimmt: "Das auf dem Gebiet der Stadt X liegende Grundstück H Straße 196 ... (G2) einschließlich der auf diesem Grundstück baurechtlich möglichen Hinterlandbebauung wird unmittelbar an den Mischwasserkanal der Stadt T in der Xer Straße zur Schmutzwasserentsorgung angeschlossen" (§ 1 Abs. 1 Satz 1). "Die Stadt X ist berechtigt, das auf dem vorgenannten Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Kanalisation der Stadt T einzuleiten. Die gesetzliche Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt bei der Stadt X" (§ 1 Abs. 2). "Die Stadt T ist verpflichtet, das von der Stadt X gem. Abs. 2 eingeleitete Schmutzwasser zu übernehmen, abzuleiten und zur Reinigung an den Bergisch-Rheinischen Abwasserverband (BRW) zu übergeben" (§ 1 Abs. 3). In § 3 der Vereinbarung versprach die Stadt X der Stadt T, diese für die Übernahme des Schmutzwassers des vertragsgegenständlichen Grundstücks durch einen Ablösebetrag in Höhe von 28.400.- DM zu entschädigen, der dem nach der Ter Satzung für ein Grundstück wie das vertragsgegenständliche voraussichtlich zu erhebenden Kanalanschlussbeitrag entsprechen sollte. Ferner wurden in der Vereinbarung u. a. eine Beteiligung der Stadt X an den Kosten der Abwasserreinigung und die Kündigungsvoraussetzungen geregelt. Nach der im Klageverfahren eingeholten Auskunft der Stadt T bestand für das Grundstück "H Str. 196" (G2) bis zum Jahre 1993 keine Möglichkeit, sich an den Mischwasserkanal in der "Xer Str." in T, in die die "H Straße" an der Stadtgrenze übergeht, anzuschließen, da der Kanal erst in diesem Jahr - bis hin zur Stadtgrenze - fertiggestellt wurde. Ob das Grundstück "H Str. 196" über das auf Ter Stadtgebiet liegende Grundstück "Xer Str. 359" an diesen Kanal angeschlossen war, ist der Stadt T nicht bekannt. Am 15. Juni 2000 übersandte die Stadt T den damaligen Eigentümern des Grundstückes "H Str. 196 - 202" (G2) einen Kanaltiefenschein. Mit dem Kanaltiefenschein wurde seitens der Stadt T die Möglichkeit eröffnet, das Grundstück "H Str. 196 - 202" (G2) "mit Hinterbebauung" unmittelbar an den Ter Kanal anzuschließen. Im Januar 2001 stellte die mit der Herstellung der Anschlussleitung zwischen dem öffentlichen Mischwasserkanal und dem Grundstück "H Str. 196" beauftragte Bauunternehmung diese Arbeiten der Stadt T in Rechnung; die Kosten wurden von dem Prozessbevollmächtigten und seinem Partner bezahlt. Der Mischwasserkanal, an den das streitgegenständliche Grundstück unstreitig angeschlossen ist und in den es sein Schmutzwasser entsorgt, ist Teil des Ter Entwässerungssystems. Das Grundstück "H Str. 202" wurde im Jahre 2002 an diesen Kanal angeschlossen; seit August 2002 wird das Grundstück von dem Beklagten zu Schmutzwassergebühren veranlagt. Die Stadt T erhebt für die Entwässerung der Grundstücke "H Str. 196 und 202" keine Gebühren. Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 zog der Beklagte unter Berufung auf die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt vom 18. Dezember 2002 die Kläger als Gesamtschuldner wegen des Grundstückes zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von zunächst insgesamt 6.282,73 Euro heran (Berechnungsgrundlage: a. nach Grundstücksfläche: 647 qm maßgebliche Grundstücksgröße x 5,39 Euro = 3.487,33 Euro zuzüglich b. nach Geschossfläche: 180 qm x 15,53 Euro = 2.795,40 Euro). Nachdem die Kläger u.a. unter Hinweis auf eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde zur Niederschlagswasserversickerung der Beitragsforderung mündlich widersprochen hatten, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2006 die Veranlagung, die sich danach nur noch auf den Beitrag für die Ermöglichung der Schmutzwasserbeseitigung beziehen sollte, auf einen Betrag von insgesamt 3.769,63 Euro (Berechnungsgrundlage: a. nach Grundstücksfläche: 647 qm maßgebliche Grundstücksgröße x 5,39 Euro = 3.487,33 Euro zuzüglich b. nach Geschossfläche: 180 qm x 15.53 = 2.795,40 Euro; insgesamt: 6.282,73 Euro, davon Teilveranlagung Schmutzwasser: 60%). Mit dem hiergegen eingelegten, bei dem Beklagten am 2. März 2006 eingegangenen Widerspruch machten die Kläger geltend, dass nach ihrem Kaufvertrag über das Grundstück der Verkäufer für sämtliche Erschließungskosten hafte. Die drei Gebäude des Grundstückes seien bereits im Jahre 2000 an den Ter Schmutzwasserkanal angeschlossen worden; ein Anschluss an das Xer Kanalnetz bestehe nicht. Daraufhin hob der Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 7. Februar 2006 auf, zog die Kläger aber mit Bescheid vom 26. April 2006 unter Berufung auf die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt vom 19. Dezember 1989 wegen der Ermöglichung der Schmutzwasserbeseitigung für ihr Grundstück zu dem Kanalanschlussbeitrag erneut in Höhe von 3.769,63 Euro heran. Zur Begründung führte er aus, lediglich das Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung G4 sei im Jahre 2000 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen worden; wegen dieses Grundstückes sei der Voreigentümer im Jahre 2001 zu Kanalanschlussbeiträgen herangezogen worden. Das streitgegenständliche Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung G1 sei demgegenüber erst im Jahre 2002 angeschlossen worden. Daher habe die Beitragspflicht erst zu diesem Zeitpunkt entstehen können. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass das Grundstück an das Ter Kanalnetz angeschlossen sei. Dies sei aber für die Beitragserhebung unerheblich. Denn die Stadt X sorge in ihrem Stadtgebiet für eine dauerhafte und gesicherte Entwässerung. Dazu könne sie sich auch der öffentlichen Kanalisation bedienen, die auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde liege. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 stellten die Kläger klar, dass sie ihren Widerspruch aufrecht erhielten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2006, zugestellt am 25. Oktober 2006, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung der am 23. November 2006 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend Folgendes vor. Das streitgegenständliche Grundstück sei als Teil des ursprünglich einheitlichen Grundstückes "H Str. 196" wegen der Schmutzwasserentsorgung bereits seit Jahrzehnten über den Ter Kanal erschlossen gewesen. Die auf dem Gesamtgrundstück befindliche Dreikammerkläranlage sei über einen Überlauf mit dem Rohrleitungssystem des Nachbargrundstücks auf Ter Gebiet und darüber mit dem Ter Entwässerungsnetz verbunden gewesen. Das Grundstück sei auf diese Weise ordnungsgemäß erschlossen gewesen, weil andernfalls die Stadt X die im Jahre 1964 errichteten Anbauten nicht hätte genehmigen dürfen. Auch der zur Veranlagung stehende Grundstücksteil sei bereits seit den siebziger Jahren aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 591 der Stadt X Bauland gewesen. Im Zuge von Baumaßnahmen zur Errichtung von Wohnhäusern sei in den Jahren 1999 – 2001 die Gewerbehalle abgerissen worden und für die Bebauung der rückwärtigen Grundstücke seien neue Kanalanschlussleitungen verlegt worden; die alte Verbindung über das Ter Nachbargrundstück sei getrennt und ein neues Entwässerungsrohr zur H Straße hin verlegt worden, das dort nach Süden abbiege und nach 3 Metern in den Ter Kanal münde. Die Aufteilung des ursprünglich im Hinblick auf die Schmutzwasserbeseitigung voll erschlossenen Grundstückes "H Str. 196" in vier Parzellen lasse keine neue Beitragspflicht entstehen. Die Kläger beantragen, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. April 2006 und dessen Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen und führt ergänzend aus: Die Widmung des auf Ter Gebiet liegenden Kanals durch die Stadt X und die Zustimmung dazu durch die Stadt T sei konkludent durch den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und deren anschließende Veröffentlichung erfolgt. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 VwGO übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die von ihm veranlagten Kanalanschlussbeiträge. Nach § 8 Abs. 2 und 4 KAG dienen Kanalanschlussbeiträge als Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gesamten leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlagen einer Gemeinde und werden von den Grundstückseigentümern bzw. den Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen (maßnahmebedingte) wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil, der als Beitragsvoraussetzung den Grundstückseigentümern durch die Kanalbaumaßnahme geboten werden muss, besteht in der mit der (dauerhaft gesicherten) Anschlussmöglichkeit verbundenen Verbesserung der (baulichen) Erschließungssituation des Grundstücks. Indem die Gemeinde eine vom Grundstück aus nutzbare Abwasserbeseitigungsanlage schafft, vermittelt sie ihm über die Abwasserbeseitigungsmöglichkeit einen Gebrauchsvorteil; dadurch wird der Gebrauchswert solcher Grundstücke gesteigert, die für ihre Nutzbarkeit auf diese Erschließungsmaßnahme angewiesen sind. Vgl. Dietzel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1999, zu § 8, Rdnr. 533 ff.. Hier scheitert der Beitragsanspruch des Beklagten daran, dass dem Grundstück der wirtschaftliche (Erschließungs-)Vorteil nicht durch die Xer Entwässerungseinrichtung, d.h. das Xer Kanalnetz, geboten wird. Die Entwässerungsmöglichkeit für das streitgegenständliche Grundstück wird nämlich allein durch den in der Xer Straße verlegten Kanal, an den das Grundstück angeschlossen ist, vermittelt. Dieser Kanal liegt aber auf Ter Gebiet und ist nur Teil der Ter und nicht auch der Xer Entwässerungseinrichtung. Eine Anlage wie zum Beispiel ein Kanalabschnitt wird zu einem Teil einer Entwässerungseinrichtung durch Widmung, d.h. durch die in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgende Bestimmung der zu widmenden Sache dazu, dem öffentlichen Entwässerungszweck zu dienen. Da die Widmung von Sachen zu Entwässerungszwecken nicht formgebunden ist, kann sie auch konkludent erfolgen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. September 1987 – 2 A 993/85 – OVGE 39, 179 (184 f.). Der Kanalabschnitt, an den das klägerische Grundstück angeschlossen ist, ist von der Stadt T im Jahre 1993 errichtet und von ihr als Teil ihrer Entwässerungseinrichtung gewidmet worden, wie sich jedenfalls daraus ergibt, dass der Kanal auch der Entwässerung des unmittelbar an der Grenze zu X auf Ter Stadtgebiet liegenden Grundstückes "Xer Str. 359" dient. An einer wirksamen Widmung dieses Kanalabschnittes zugleich als Teil des Xer Kanalsystems durch die Stadt X fehlt es. Es mangelt an einem hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebrachten Widmungswillen der Stadt X, durch den sie ihre Absicht kundgetan hätte, zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungsaufgabe für die Grundstücke "H Str. 196 –202" Teile des Ter Entwässerungssystems (welche?) auch ihrer Entwässerungseinrichtung als öffentliche Sache quasi dinglich einzuverleiben, statt sich dazu nur auf vertraglicher Grundlage des Ter Entwässerungssystems zu bedienen, indem dort bestehende Entwässerungsmöglichkeiten von der Stadt X "eingekauft" und entgolten werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine Widmung von Teilen des Ter Entwässerungssystems zugleich als Teil der Xer Entwässerungseinrichtung nicht aus der Vereinbarung mit der Stadt T aus dem Jahre 1998. Dagegen, dass die beteiligten Städte mit der Vereinbarung eine derartige Abrede über die Mitwidmung eines Teiles des Ter Entwässerungskanalsystems als Teil der Xer Entwässerungseinrichtung treffen wollten, spricht, dass eine Zustimmung der Stadt T zu einem solchen Widmungsakt durch die Stadt X nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, obwohl dies andernfalls zu erwarten gewesen wäre. Denn eine solche zusätzliche Widmung, die sich etwa auf einen bestimmten Teil des im Eigentum der Stadt T und unter deren öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft stehenden Kanalsystems im Grenzbereich zu X hätte beziehen können, hätte zu ihrer Rechtmäßigkeit das Einverständnis der Stadt T mit ihrer Rechtsschmälerung erfordert. Gegenstand des Vertrages ist aber nicht das Einverständnis der Stadt T mit einer Mitwidmung eines Teils ihres Kanalsystems durch die Stadt X zu deren eigenen Entwässerungszwecken, sondern die Einräumung von bloßen Einleitungsrechten und deren Entgelt. Dementsprechend hat die Stadt T die Vereinbarung auch nicht als widmungsrelevant verstanden, wie sich aus ihrer im Verfahren eingeholten, auch die Vereinbarung ansprechende Stellungnahme vom 29. März 2007 ergibt, wonach ihr von einer Zustimmung ihrerseits zu einer entsprechenden Widmung ihres Kanals durch die Stadt X nichts bekannt ist. Ein Widmungswille der Stadt X kann auch nicht wie üblich daraus entnommen werden, dass die Stadt X den Bau des fraglichen Kanalabschnittes, in den die hier in Rede stehenden Grundstücke unmittelbar entwässern, selbst in Auftrag gegeben hätte oder zumindest zu dessen Baukosten (widmungs-)anteilig beigetragen hätte und den Anschlussnehmern den Kanal selbst zur Verfügung gestellt hätte. Der Kanalabschnitt, in den das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar entwässert, ist allein von der Stadt T im Jahre 1993 gebaut und bezahlt worden. Auch in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1998 hat sich die Stadt X nicht verpflichtet, sich an den konkreten Errichtungskosten des Kanalabschnittes zu beteiligen. Vielmehr hat sie nur für die Bereitschaft der Stadt T zur Übernahme des Schmutzwassers von den in Rede stehenden Grundstücken eine Entschädigung in Höhe des Kanalanschlussbeitrages, der bei einer Lage des in Rede stehenden Grundstückes in T voraussichtlich angefallen wäre, und eine Beteiligung an den Kosten der Abwasserreinigung versprochen. Dies sind keine Leistungen, die in einem Zusammenhang mit der Erstattung der konkreten Baukosten des beanspruchten Kanalabschnittes stünden und damit als Gegenleistung für das Einverständnis der Stadt T zu einer Teilwidmung des Abschnittes auch für das Xer System verstanden werden könnten. Vielmehr sind sie als bloße Gegenleistung für die dauerhafte Abwasserübernahme in das Ter System - gleichsam als Beitrags- und Gebührenersatzzahlungen - aufzufassen. Auch die Umstände der Zulassung des Anschlusses der hier in Rede stehenden Grundstücke zu dem Kanal auf Ter Gebietes sprechen gegen eine Widmung des in Rede stehenden Kanalabschnittes durch die Stadt X. Denn die Zulassung ist nicht durch die Stadt X nach Maßgabe ihrer Entwässerungssatzung erfolgt, wie es bei einer Widmung durch X für den Anschluss eines Xer Grundstücks an das Xer System zu erwarten gewesen wäre, sondern allein durch die Stadt T. Diese hat den Eigentümern des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "H Str. 196 – 202" durch den Kanaltiefenschein vom 15. Juni 2000 die (gesicherte) Anschlussmöglichkeit an ihren Kanal unter Bezugnahme auf die Anforderungen ihrer Entwässerungssatzung an die Art der Anschlussleitung geboten und um die Jahreswende 2000/2001 auch die Anschlussleitung vom städtischen Kanal bis an die Grenze des ehemaligen Gesamtgrundstückes, das Ende Juni 2000 geteilt worden war, herstellen lassen. Wäre der öffentliche Kanal in der Straße auch zugunsten der Entwässerungseinrichtung der Stadt X gewidmet, so hätte sich der Anschluss an den dann "auch-Xer" Kanal nach Maßgabe der Xer Entwässerungssatzung und unter Wahrnehmung der Zulassungsverantwortung durch den Beklagten abgespielt. Ferner spricht gegen eine wirksame konkludente Mitwidmung von Teilen des Ter Entwässerungsnetzes zugleich als Teil des Xer Netzes, dass ohne eine entsprechende eindeutige - im Einverständnis mit der Stadt T getroffene - Widmungsverfügung nicht hinreichend bestimmt ist, welche Teile (Welche Streckenabschnitte? Welche Anlagen? In welchem Umfang?) des Ter Netzes mit der Folge auch zum Xer Netz gehören sollen, dass sich die Stadt X und die Xer Gebührenpflichtigen dauerhaft an deren laufenden Kosten anteilig im Umfang der Mitwidmung beteiligen müssten. Die beitragsauslösende dauerhafte Sicherung der - entwässerungsbezogenen - Erschließung des Grundstückes erfolgt demnach nicht durch das Xer System, sondern allein durch das Ter Entwässerungssystem. Die Kläger sind infolgedessen zu der Xer Einrichtung nicht beitragspflichtig, weil deren leitungsgebundene Entwässerungsanlagen ihrem Grundstück keinen (dem Beitrag korrespondierenden) Vorteil vermittelt, der die Beteiligung an der Finanzierung dieser Einrichtung durch Beitragsleistung erst rechtfertigte. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch eine nunmehr nachträglich erfolgende Mitwidmung keinen Beitragsanspruch zugunsten der Stadt X mehr auslösen dürfte, weil der Erschließungsvorteil bereits durch die von der Stadt T - auf der Grundlage des Vertrages aus dem Jahre 1998 im Einverständnis mit der Stadt X - ausgesprochene Zulassung des Grundstücks zu ihrem Entwässerungssystem ordnungsgemäß und dauerhaft gesichert ist und eine bloß zusätzlich von der Stadt X gebotene Entwässerungsmöglichkeit dem Grundstück keinen weiteren Erschließungsvorteil böte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).