Beschluss
17 K 58/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0606.17K58.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Zeitpunkt der vollständigen Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m § 166 VwGO). Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte konnte die Klägerin als Abfallbesitzerin für die Entsorgung der Altreifen und Brandrückstände in Anspruch nehmen, die sich auf ihrem Grundstück A Weg in E2 befanden.???? ??????? ???Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 63 KrW-/AbfG i.V.m. § 35 Abs. 1 LAbfG, § 1 Abs. 1 Ziffer 30.1.31.1 Nr. 4a der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360) in der Fassung vom 12. Mai 2006 (GV NRW S. 212) (ZustVOtU). Gegenstand der Anordnung ist die Entsorgung von Abfällen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz stehen. Die ehemalige Mieterin der Klägerin, die S GmbH, hat auf dem Grundstück eine Anlage u.a. zur Lagerung von Altreifen und Altreifenschnitzeln betrieben. Bei den vom Brand übrig gebliebenen Gegenständen (unverbrannte und (teilweise) verbrannte Altreifen, Verbrennungsrückstände, Aschen, Schrott) handelt es sich um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Altreifen und sonstigen Brandrückstände sind bewegliche Sachen, die unter die Abfallgruppen Q 14 oder Q 16 des Anhangs I. des KrW-/AbfG fallen, und deren sich ihr Besitzer entledigen will und muss. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft und damit Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG; der Insolvenzverwalter hat hinsichtlich des als Reifenlager genutzten Teilgrundstücks A Weg am 28. März 2006 die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag erklärt. Der Wille der Klägerin zur Entledigung der Gegenstände ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG anzunehmen, weil ihre ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist oder aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist. Das liegt für die nicht mehr verwertbaren Brandrückstände auf der Hand. Auch die unverbrannten Altreifen werden nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet, weil die S GmbH den Besitz daran aufgegeben hat und die Reifenverwertung und - lagerung nicht weiter betrieben wird. Der Betrieb der Anlage wurde außerdem mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 5. September 2005 untersagt. Die Abfalleigenschaft grundsätzlich weiterverwendbarer oder wiederverwertbarer Sachen wird auch dann begründet, wenn der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller oder unternehmerischer Hinsicht nicht in der Lage ist, die Sachen alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen, vgl. bereits zum früheren, engeren Abfallbegriff: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993, - 7 C 10/92 -, BVerwGE 92, 359 ff. Darüber hinaus muss sich die Klägerin der Gegenstände entledigen (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG), weil die verbrannten Altreifen, ausgebrannten Fahrzeuge und Container sowie Brandaschen Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Schwermetalle wie Zink und Blei enthalten und bereits gegenwärtig geeignet sind, das Wohl der Allgemeinheit (Gesundheit, Reinhaltung des Bodens und des Grundwassers) zu gefährden. Ob das gegenwärtig auch für die unverbrannten Altreifen anzunehmen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls stellen diese Altreifen, die auf dem klägerischen Grundstück offen und ungesichert gelagert werden, eine Brandgefahr dar und haben damit ein erhebliches künftiges Gefährdungspotenzial, wie der Großbrand im November 2005 in aller Deutlichkeit bewiesen hat. Vgl. zur Abfalleigenschaft von Altreifen, die in einer zu Brandgefahren führenden Weise gelagert werden, BVerwG, a.a.O.. Dieser Gefahr kann nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung begegnet werden. In der Lagerung der Brandrückstände auf dem Grundstück der Klägerin liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG, weil nach dieser Vorschrift Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Das Grundstück A Weg ist keine dafür zugelassene Anlage. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges liegt auch hinsichtlich der unverbrannten Altreifen vor. Zwar war das Grundstück der Klägerin als Betriebsgelände der S GmbH für die Lagerung von Altreifen zugelassen und damit in Bezug darauf Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG. Der Betrieb der Anlage wurde jedoch mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 5. September 2005 untersagt. Die weitere Lagerung von Altreifen war danach unzulässig. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerauswahl bestehen keine Bedenken gegen die Ordnungsverfügung. Nach § 11 KrW-/AbfG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen gleichermaßen zur Abfallbeseitigung verpflichtet. Wen die Behörde zur Gefahrenbeseitigung heranzieht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Auswahlentscheidung hat sich dabei am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren. Die Behörde darf also denjenigen als Adressaten in Anspruch nehmen, der aus ihrer Sicht am ehesten die Gewähr dafür bietet, die Gefahr schnell und nachhaltig zu beseitigen. Danach ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Abfallbesitzerin sachgerecht. Über das Vermögen der - als unmittelbare Verursacherin zunächst herangezogenen - S GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass diese zur Abfallbeseitigung nicht mehr in der Lage und darüber hinaus auch nicht leistungsfähig ist. Der Nachbar, Herr T, steht als unmittelbarer Verursacher (=Abfallerzeuger) nicht fest. Dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 7. April 2006 zufolge lässt sich der Sachbeweis zur Brandursache nicht mehr führen. Ein Partikelfunkenflug des Martinsfeuers auf dem Nachbargrundstück kann den Brand zwar ausgelöst haben, fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung kommt jedoch ebenfalls in Betracht. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage von einer Heranziehung des Herrn T absieht, so ist das nicht zu beanstanden. Denn eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, läuft der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwider. Der Insolvenzverwalter der Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides nicht (mehr) Abfallbesitzer und damit auch nicht Ordnungspflichtiger, da er das frühere Betriebsgelände der S GmbH und Grundstück der Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2006 aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat. Der Insolvenzverwalter kann auch nicht als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden. Er hat den Brand nicht verursacht und ist deshalb auch nicht ordnungsrechtlich verantwortlich. Ob der Insolvenzverwalter, wie die Klägerin meint, im Rahmen des Insolvenzverfahrens Pflichten verletzt hat, weil er die Lagerung der Reifen geduldet hat, ist ordnungsrechtlich unerheblich. Die Frage einer möglichen Haftung des Insolvenzverwalters für pflichtwidriges Verhalten ist in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Dieselben Erwägungen gelten für ein etwaiges Fehlverhalten der Gläubigerbank. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil über ihr eigenes Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Denn auch wenn sie derzeit nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfügen sollte, um die Abfallbeseitigung bezahlen zu können, so ist sie dennoch nicht vermögenslos. Zur Beurteilung der konkreten Vermögenssituation des Zustandsstörers ist nämlich jedenfalls der Verkehrswert des 10.000 qm großen Grundstücks nach Entsorgung der Brandrückstände heranzuziehen. Ungeachtet dessen ist die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin nicht wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 16. Februar 2000 -1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerwGE 102, 1-25, ist eine Kostenbelastung des Eigentümers, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, zumutbar, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat ihr Grundstück einem Unternehmen zur Lagerung von Abfällen überlassen. Davon hat sie finanziell durch Mieteinnahmen profitiert. Sie hatte es - schon vor ihrer eigenen Insolvenz - in der Hand, das Mietverhältnis zu beenden bzw. sich - etwa durch den Abschluss einer Versicherung - gegen mögliche Schäden abzusichern.