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Urteil

2 K 6225/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0605.2K6225.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1979 in E1 als Kind türkischer Eltern geborene Klägerin ist muslimischen Glaubens. Sie besuchte das N1-Gymnasium in E1 und erwarb 1998 die Allgemeine Hochschulreife. Im selben Jahr wurde sie eingebürgert. Nach dem Lehramtsstudium an der Universität-Gesamthochschule E1 legte sie am 6. November 2002 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Mathematik ab. Sie stand vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005 als Lehramtsanwärterin für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 beantragte sie die Erlaubnis zur Erteilung sog. bedarfsdeckenden Unterrichts in den Klassen 5 bis 8, obwohl sie ein Kopftuch trage. Die Schulleiterin ihrer Ausbildungsschule, der L1-Gesamtschule in L2, befürwortete diesen Antrag. Die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2003 diese Erlaubnis mit der Maßgabe, dass sie ihrer Neutralitätspflicht als Beamtin auf Widerruf im erforderlichen Umfang nachkomme. Am 13. Oktober 2004 bestand die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst wurde sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 6. Juli 2005 befristet als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 17 Unterrichtsstunden je Woche eingestellt und der L1- Gesamtschule in L2 zugewiesen. 3 Die Klägerin bewarb sich im März 2006 um eine schulscharf ausgeschriebene Stelle der Sekundarstufe I an der L1-Gesamtschule in L2. Die Bezirksregierung stellte ihr mit Schreiben vom 25. April 2006 die Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen in Aussicht; bei Vorliegen der laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen solle eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen. Die Klägerin nahm das Einstellungsangebot mit Schreiben vom selben Tage an. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen stimmte der Einstellung am 3. Mai 2006 zu. 4 Die Bezirksregierung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2006 mit, ihr sei erst jetzt bekannt geworden, dass sie - die Klägerin - wegen ihres Glaubens ein Kopftuch trage. Im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche Regelung zum "Kopftuchverbot" sei eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht möglich. Es werde um Mitteilung gebeten, ob auf das Tragen des Kopftuches im Dienst verzichtet werde. 5 Die Klägerin entgegnete hierauf mit Schreiben vom 6. Juni 2006, dass die vorgesehene gesetzliche Regelung auf ihre Person nicht anwendbar sei. Durch ihre äußere Bekundung sei in den knapp 2 ½ Jahren, die sie an der L1-Gesamtschule tätig gewesen sei, weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört worden. Ihre Auswahl durch die Auswahlkommission am 25. April 2006 zeige vielmehr, dass die entsprechende Vorschrift auf sie nicht zutreffe, da sie als bestgeeignete Bewerberin ausgewählt worden sei. Sie beantrage deshalb entsprechend dem Angebot vom 25. April 2006 die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 6 Die Bezirksregierung hörte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2006 unter Hinweis auf die inzwischen in Kraft getretene gesetzliche Regelung in § 57 Abs. 4 und 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2003 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 zu ihrer Absicht an, das Einstellungsangebot zurückzunehmen, sofern die Klägerin im Dienst nicht auf das Tragen eines Kopftuches verzichte. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 15. Juli 2006 mit, dass sie auf das Tragen eines Kopftuches im Dienst nicht verzichte, und verwies auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2006. Die Bezirksregierung hob daraufhin unter dem 27. Juli 2006 ihr Einstellungsangebot mit sofortiger Wirkung auf und verwies zur Begründung auf das Anhörungsschreiben. Am 2. August 2006 gab die Klägerin folgende Erklärung ab: 7 "Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen 8 Hiermit erkläre ich, dass mir der Wortlaut des § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW vor der Einstellung bekannt gegeben wurde. Ich versichere, dass ich diese gesetzlichen Vorschriften beachten und dementsprechend innerhalb der Schule im Rahmen meiner Tätigkeit als Lehrerin des Landes Nordrhein- Westfalen auf das Tragen eines islamischen Kopftuches verzichten werde. Ich versichere, eine Kopfbedeckung zu wählen, die modisch wirkt und keine Assoziation zu einem islamischen Kopftuch hervorruft." 9 Die Bezirksregierung erstattete dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) am 8. August 2006 hierüber Bericht und bat um Entscheidung, ob es ausreiche, durch ein anderes Binden des Kopftuches oder durch eine andere Form der Kopfbedeckung dem Normzweck des § 57 Abs. 4 SchulG NRW gerecht zu werden. Das MSW NRW entschied mit Erlass vom 8. September 2006, dass die Klägerin auch durch das Tragen einer "modisch wirkenden Kopfbedeckung" nicht das für eine Einstellung geforderte persönliche Eignungsmerkmal erfülle. 10 Die Bezirksregierung teilte der Klägerin mit Bescheid vom 18. September 2006 mit, dass es aufgrund des Erlasses des MSW NRW bei der Entscheidung vom 27. Juli 2006 bleibe, sie - die Klägerin - nicht in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, da sie das nach § 57 Abs. 6 SchulG NRW für die Einstellung geforderte Eignungsmerkmal nicht erfülle. 11 Die Klägerin legte am 6. Oktober 2006 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2006 zurückwies. 12 Die Klägerin hat am 8. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung wie folgt vorträgt: Die Ablehnung der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen nach § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW verstoße gegen Artikel 3 Abs. 3 GG sowie gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Artikel 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW stellten keine tauglichen Schrankenregelungen im Hinblick auf das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG dar. Zwar habe das beklagte Land in § 57 Abs. 4 SchulG NRW das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht untersagt. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (- 2 C 45/03 -) bei dem Tragen eines sog. islamischen Kopftuches von einer bewusst erfolgenden Bekundung einer religiösen Überzeugung aus. Eine solche liege bei ihr aber nicht vor. Ein Stück Stoff, das in Farbe und Form variiere und selbst keine Symbole oder Aufschriften enthalte, beinhalte nämlich keine muslimische Identität. Es könne auch zum Schutz gegen Wind und Wetter, als modische Kopfbedeckung oder im Falle einer Krankheit mit Haarausfall getragen werden. 13 Es sei darüber hinaus unzulässig, das islamische Kopftuch nicht lediglich mit einer religiösen Weltanschauung in Verbindung zu bringen, sondern darin den Ausdruck einer fundamentalistisch politischen Einstellung zu sehen, die zu einer klaren Abgrenzung zu den Werten der westlichen Gesellschaft führe. Sie - die Klägerin - habe ausdrücklich klargestellt, dass sie sich hiervon distanziere und allein religiöse Gründe für das Tragen des Kopftuchs maßgeblich seien. 14 Die Vorschrift verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Danach dürfe niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt werden. Es sei unzulässig, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich- abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprächen, etwa die Tracht einer Ordensschwester oder die jüdische Kippa, weiterhin zulässig blieben, ein islamisches Kopftuch hingegen verboten werde. Diese Bekundungen stellten gleichermaßen religiöse Bekenntnisse dar. Eine Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Wenn mit § 57 Abs. 4 SchulG NRW die Verbannung religiöser Symbole aus der Schule erreicht werden solle, so müsse sich diese Regelung auf alle Religionen beziehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung sei jedenfalls nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen, da sie weiterhin religiöse Symbole zulasse. Der Begriff des "Christlichen" im Sinne von § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW beinhalte bei verfassungskonformer Auslegung keine Privilegierung christlicher oder abendländischer Glaubensbekenntnisse, vielmehr bezeichneten diese Begriffe eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangenen Wertewelt. 15 Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und damit mittelbar gegen die Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) vor. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürften Beschäftigte u.a. nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden. § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW begründeten eine derartige Benachteiligung, indem dort speziell für Lehrerinnen muslimischen Glaubens ein Verbot ausgesprochen werde, das Kopftuch in der Schule zu tragen. Da dieses Verbot auf Angehörige des muslimischen Glaubens beschränkt werde und Angehörige des christlichen oder jüdischen Glaubens anders behandelt würden, liege eine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG vor. Eine derartige Benachteiligung in der Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung sei auch nicht nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil sie sowohl mit als auch ohne Kopftuch in der Lage sei, Unterrichtstätigkeit auszuüben. Außerdem verhalte sie sich gegenüber den Schülern neutral und werbe nicht für ihre Religion. 16 Nicht zuletzt dürfe das aufgestellte Verbot nicht nur normativ für äußere Bekundungen aller Glaubensrichtungen gelten, sondern müsse auch gegenüber allen Religions- und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise durchgesetzt werden. Die Anwendungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen leide insoweit aber an einem Vollzugsdefizit. Sie verweise ergänzend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2006 (- 18 K 3562/05 -). 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 18. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. November 2006 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes einzustellen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er führt zur Begründung wie folgt aus: § 57 Abs. 6 SchulG NRW setze für die Einstellung einer Lehrerin als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass diese die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des § 57 Abs. 4 SchulG NRW in der gesamten voraussichtlichen Dienstzeit biete. Nach dieser Vorschrift dürften Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Bereits im Ausgangsbescheid sei dargelegt worden, dass das Tragen eines muslimischen Kopftuches im Unterricht unstatthaft sei, weil zumindest ein nicht unerheblicher Teil seiner Befürworter damit eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Nordrhein-Westfalen verbinde. Zwar möge dies nicht die Botschaft sein, welche die Klägerin mit dem Tragen des Kopftuches vermitteln wolle. Das sei aber nicht entscheidend. Bei dem maßgeblichen Empfängerhorizont komme es auf jede Deutungsmöglichkeit an, die einer nicht unerheblichen Zahl von Betrachtern nahe liege. Die genannte Vorschrift stelle dementsprechend insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Sicht der Schüler und Eltern ab, eine Gruppe, die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigen sei und die durch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum Staat stehe. Ob deren Sichtweise von der Mehrheit in der Bevölkerung geteilt werde, sei nicht entscheidend. Jedenfalls werde eine Deutung des Kopftuches in diesem Sinne in nicht gänzlich unerheblichem Maße auch von Schülern und Eltern vertreten. Deshalb gehe auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -) vom Tragen eines islamischen Kopftuches eine zumindest abstrakte Gefährdung der weltanschaulich-religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens aus. 22 Wenn die Klägerin erkläre, sie würde auf das Tragen eines sog. islamischen Kopftuches verzichten und stattdessen eine Kopfbedeckung wählen, die modisch wirke und keine Assoziation zu einem islamischen Kopftuch hervorrufe, könne dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Jede dauerhaft getragene Kopfbedeckung erfülle das Merkmal der äußeren Bekundung, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin eine "modisch wirkende Kopfbedeckung" oder eine andere kopftuchähnliche Bedeckung wähle. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont seien diese Kopfbedeckungen als "äußere Bekundungen" im Sinne der Vorschrift anzusehen. Das Tragen einer solchen Kopfbedeckung stelle ein "Surrogat" dar und sei als Kundgabe einer religiösen Überzeugung nach außen ebenfalls unzulässig. Es genüge bereits die abstrakte Eignung, die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden zu gefährden. Eine konkrete Störung oder zu erwartende Beschwerden seien hierfür nicht erforderlich. Witterungsbedingte Kopfbedeckungen oder Kopfbedeckungen aus modischen Beweggründen seien damit nicht vergleichbar. Diese seien anlassbedingt und nicht auf Dauer angelegt. 23 Die Bestimmungen des § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht geeignet, entgegen dem im Schulgesetz festgelegten Verbot der Klägerin das Tragen eines Kopftuches zu erlauben. Während das islamische Kopftuch als religiöse Bekundung getragen werde, weil sich die Trägerin als Frau religiös verpflichtet fühle, werde ein Ordenshabit nicht als religiöse Verpflichtung für Christen angesehen, weil er nur von denjenigen getragen werde, die sich einem Orden angeschlossen hätten. Zudem liege die von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich- abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt erkennbar auch dem Grundgesetz zugrunde und beanspruche unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung. Insofern könne in den hierdurch geprägten Symbolen kein Verstoß gegen den dem Neutralitätsgebot verpflichteten Erziehungsauftrag gesehen werden. Vielmehr könne die Anknüpfung an die Grundwerte und Bildungsziele der Landesverfassung dazu führen, dass bestimmte Symbole und Kleidungsstücke an Schulen getragen werden dürften, andere hingegen nicht. Dies habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof zum inhaltsgleichen Art. 59 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen entschieden (Entscheidung vom 15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 -). 24 Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege ebenfalls nicht vor. Schon der Wortlaut dieser Norm sei nicht auf Angehörige des muslimischen Glaubens beschränkt. Jedenfalls wäre eine unterschiedliche Behandlung zulässig, weil nach § 8 Abs. 1 AGG der Zweck der Norm rechtmäßig und deren Anforderungen angemessen seien. 25 Die Anwendungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW leide auch nicht an einem Vollzugsdefizit. Ein Vollzugsdefizit setze voraus, dass die gesetzliche Regelung nicht allen gegenüber in gleicher Weise durchgesetzt werde. Dies sei aber nicht der Fall. Es seien lediglich zwei Fälle bekannt, in denen Nonnen in Ordenstracht unterrichteten. Es handele sich zum einen um eine Nonne an einer Bekenntnisschule in Münster, an der gemäß § 57 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW das Neutralitätsgebot nicht gelte. Zum anderen sei an der Westfälischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in Paderborn eine Nonne des Ordens "Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe" als Schulleiterin tätig. Sie versehe diese Aufgabe auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Kongregation, so dass diese Nonne zur Erteilung von Unterricht allein an dieser Schule berechtigt sei. Es handele sich um einen historisch bedingten Sonderfall. 26 Nicht zuletzt könne sich die Klägerin selbst bei - unterstelltem - Vorliegen eines Vollzugsdefizits nicht darauf berufen, dass gegen andere Personen wegen des gleichen oder eines ähnlichen Sachverhalts nicht vorgegangen werde. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 7. Juli 2006 - 18 K 3562/05 -) sei unzutreffend. 27 Im Ergebnis liege daher kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vor. Basierend auf den vorstehenden Erwägungen finde § 57 Abs. 4 SchulG NRW im Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes im Rahmen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative einen für alle zumutbaren und verfassungsgemäßen Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Die Klägerin erfülle nicht das in § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW geforderte Eignungsmerkmal, so dass eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nicht möglich sei. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 31 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 18. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil ihr die für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen erforderliche Eignung fehlt. 32 Die Weigerung der Klägerin, dem "Kopftuchverbot" Folge zu leisten, stellt sich nach § 57 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 SchulG NRW als Eignungsmangel dar, der die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausschließt (unten I.). § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar (unten II.). Ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer bestimmten Verwaltungsübung (unten III.). 33 I) Die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen unter Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) einer Ernennung. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 LBG NRW sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Diese Vorschriften konkretisieren Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), der bestimmt, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. 34 Nach § 57 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW (Schulgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Februar 2005, GV. NRW S. 102, i.d.F. des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006, GV. NRW S. 278) setzt die Einstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie oder er die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4 in der gesamten voraussichtlichen Dienstzeit bietet. § 57 Abs. 4 SchulG NRW lautet wie folgt: 35 "Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich- demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen." 36 1) Das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule durch eine Lehrerin verstößt gegen das Verbot, in der Schule politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140. 38 Eine Lehrerin, die in der Schule ein sog. islamisches Kopftuch trägt, gibt damit in eindeutiger Weise zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekennt und sich gehalten sieht, dessen von ihr als verpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften zu beachten. Hierin liegt eine Bekundung, nämlich die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Ob diese Bekundung vom Schutz der Religions- oder Meinungsäußerung umfasst wird, ist in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie das ihr zugrunde liegende Motiv, also die Frage, ob die Bekundung freiwillig ist oder im Sinne eines tradierten Rollenverständnisses auf einem mehr oder weniger starken äußeren Zwang beruht. Entscheidend sind die von Dritten wahrgenommenen Erklärungswerte dieser Bekundung. Alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann, sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht, ob das Verhalten einen Eignungsmangel begründet. Neben dem Bekenntnis zum Islam und zu dessen Bekleidungsvorschriften kann das Kopftuch auch als ein Zeichen für das Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaft gedeutet werden. In jüngster Zeit wird in ihm verstärkt auch ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und insbesondere Emanzipation der Frau, ausdrückt. 39 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Januar 2007 - Vf. 11 - VII-05 -, BayVBl. 2007, 235; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402. 40 Zwar ist dies nicht die Botschaft, welche die Klägerin mit dem Tragen des Kopftuchs vermitteln will. Das hat jedoch keine rechtliche Bedeutung. Auch insoweit ist der "Empfängerhorizont" maßgeblich. Dabei kommt es zwar nicht auf die Sicht Einzelner an, die möglicherweise eine von weiteren Bevölkerungskreisen kaum geteilte Deutungsmöglichkeit vertreten, wohl aber auf eine Deutungsmöglichkeit, die einer nicht unerheblichen Zahl von Betrachtern nahe liegt. 41 Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, NJW 2001, 2899. 42 § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW stellt dementsprechend insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Sicht der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern ab, einer Gruppe, die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigen ist und die durch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum Staat steht. Ob deren Sichtweise von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt wird, ist nicht entscheidend. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140. 44 Das von der Klägerin getragene sog. islamische Kopftuch stellt ebenso wie ihre in der mündlichen Verhandlung ersatzweise angebotene "modisch wirkende Kopfbedeckung" eine Bekundung im Sinne der Vorschrift dar. Das Gericht hat festgestellt, dass auch die alternative Kopfbedeckung Haare und Ohren vollständig umschließt. Hierzu trug die Klägerin einen Schal und einen ihren Hals teilweise bedeckenden Pullover. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont sind diese Kleidungsstücke als "äußere Bekundungen" anzusehen. Es ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung handelt, die von Dritten wahrgenommen wird. Diese Bedeutung eines solchen Kopftuchs erschließt sich einem unbefangenen Betrachter ohne weiteres. Zudem würde die Klägerin auf Fragen von Schülerinnen und Schüler sowie Eltern nach dem Grund des Tragens einer Kopfbedeckung eine Antwort nicht schuldig bleiben können. Sie hat im übrigen selbst eingeräumt, dass sie von Schülern und Lehrern in der Vergangenheit bereits auf das Kopftuch angesprochen worden ist und erklärt hat, dass religiöse Gründe hierfür maßgeblich seien. 45 Die von der Klägerin angeführten denkbaren weiteren Gründe für das Tragen eines Kopftuchs, etwa schlechte Witterung, modische Erwägungen oder eine Krankheit, sind hiermit nicht vergleichbar. Sie sind anlassbedingt und nicht auf Dauer angelegt. 46 Vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, NJW 2001, 2899. 47 Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit des Tragens einer Perücke, wie dies etwa von Studentinnen an türkischen Universitäten praktiziert wird, hat die Klägerin selbst nicht aufgegriffen, vielmehr ausgeführt, dass sie sich über diese Möglichkeit bisher keine Gedanken gemacht habe. Sie lege Wert darauf, dass ihre Haare und Ohren ebenso wie der Hals bedeckt seien. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin das Tragen einer Perücke als Alternative zu ihrem Kopftuch nicht ernsthaft in Erwägung zieht. 48 2) Die in der von der Klägerin getragenen Kopfbedeckung enthaltene Bekundung ist geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das Verbot. Es will vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten zu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass dieser entsprechende Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur "geeignet" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen. Eine derart abstrakte Gefährdung gerade der weltanschaulich-religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens geht von dem Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Lehrerin aus. Die Schule ist der Ort, an dem die unterschiedlichen religiösen Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich das Nebeneinander besonders empfindlich auswirken kann. Die Entwicklung hin zu einer gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat daher zwangsläufig ein vermehrtes Potential möglicher Konflikte in der Schule mit sich gebracht. In dieser Lage können leichter Gefährdungen für den religiösen Schulfrieden aufkommen. Sie können sich vor allem aus der Besorgnis insbesondere der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung der Kinder entwickeln. Einbußen an Neutralität im Erscheinungsbild können zu solcher Besorgnis beitragen und lassen sich insoweit als eine abstrakte Gefahr bezeichnen. Ihr will der Landesgesetzgeber durch eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer begegnen. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402. 50 Vor diesem Hintergrund führt der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits zweieinhalb Jahre an der L1-Gesamtschule in L2 unterrichtet, ohne dass es zu einer solchen Gefahr gekommen sei, zu keinem anderen Ergebnis. Im übrigen kann sich die abstrakte Gefahr auch jederzeit durch den Wechsel von Schülern, Eltern oder Lehrern mit kritischer Einstellung zu dem Erklärungsgehalt eines mit den Bekleidungsvorschriften des Islam begründeten Kopftuchs konkretisieren. Die ständige Konfrontation mit einem solchen Kopftuch im Unterricht hat zudem eine andere Qualität als das bloße Wissen um die islamische Glaubenszugehörigkeit einer Lehrerin. Nicht zuletzt wäre künftig auch ein Schulwechsel der Klägerin nicht auszuschließen, da ein Beamter grundsätzlich landesweit einsetzbar sein muss. 51 II) Soweit § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hier anzuwenden ist, ist diese Vorschrift auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar. 52 1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines "Kopftuchverbots" vom Vorliegen einer (seinerzeit nicht gegebenen) hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage abhängig gemacht. Es hat aber zugleich eine gesetzliche Regelung als im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers liegend bezeichnet, wenn dieser zum Schutz des in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrags das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und Unterricht durch Lehrkräfte generell verbiete. Der Gesetzgeber verfüge über eine Einschätzungsprärogative, ob er eine Lösung wähle, die es ermögliche, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er - wie in § 57 Abs. 4 SchulG NRW geschehen - wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte an der Schule den Weg gehe, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine größere Bedeutung beizumessen. 53 Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282. 54 Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich - anders als andere Bundesländer - dafür entschieden, der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit eines Lehrers. 55 2) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 zu der mit § 57 Abs. 4 SchulG NRW inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg 56 "Lehrkräfte an öffentlichen Schulen [...] dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. [...]. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. [...]" 57 ausgeführt: 58 "Soweit § 38 SchG hier anzuwenden ist, ist er mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar. 59 a) Inhaltlich ist insbesondere die Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 SchG hinreichend bestimmt. Sie lässt die von ihr erfassten Schutzgüter - die Neutralität des Landes und den Schulfrieden - erkennen. Sie knüpft allein an die abstrakte Eignung eines Verhaltens an, diese Schutzgüter zu gefährden oder zu stören. Sie erfasst, dem generellen Charakter eines Gesetzes entsprechend, jegliche Art von Bekundungen, also auch mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie, was § 38 Abs. 2 Satz 2 SchG klarstellt, auch jedes sonstige äußere Verhalten. Die bewusste Wahl einer religiös oder weltanschaulich bestimmten Kleidung fällt ohne weiteres unter diese Regelung. Die Bestimmtheit des Satzes 1 wird auch nicht durch die gesetzliche Klarstellung in § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG in Frage gestellt. Die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte von neutraler Warte ist etwas anderes als die Bekundung eines individuellen Bekenntnisses. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, weil es bei der Darstellung nicht um persönliche innere Verbindlichkeit geht, die der Darstellende für sich anerkennen müsste. Auch kann und darf es nicht um missionarisches Werben für ein bestimmtes Glaubensbekenntnis gehen. Hiernach lässt sich der Klarstellung in Satz 3 eine zusätzliche Präzisierung dessen entnehmen, was in Satz 1 mit "Bekundung" gemeint ist, und nicht etwa eine Unklarheit oder Widersprüchlichkeit, wie sie die Revision sieht. 60 b) Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 2003 (a.a.O. S. 309) im Einzelnen dargelegt hat, ist der Landesgesetzgeber zuständig und berechtigt, eine gesetzliche Bestimmung zu erlassen, die den möglichen Konflikt widerstreitender Grundrechte der Lehrkräfte, Schüler und Eltern sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Erziehungsauftrags regelt. Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte - wie hier die positive und negative Glaubensfreiheit sowie das elterliche Erziehungsrecht - nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnet, notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Es gilt auch dann, wenn vorbehaltlos gewährte Grundrechte mit anderen Werten von Verfassungsrang abgewogen werden müssen, auf deren Inhalt der Staat gestalterischen Einfluss hat, wie dies etwa beim staatlichen Erziehungsrecht der Fall ist, das er nach Maßgabe gesellschaftlicher Verhältnisse beeinflussen kann. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (vgl. BverfGE 83, 130 <142>). 61 c) Die Lösung des verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses durch § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SchG verstößt nicht gegen das Prinzip praktischer Konkordanz bzw. das Gebot des verhältnismäßigen Ausgleichs der einander widerstreitenden Grundrechtspositionen. Auch unter Berücksichtigung dieses Prinzips liegt es noch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die Grundrechtsposition der auf Seiten des Staates tätigen Lehrer zugunsten der Freiheitsrechte der Eltern und Schüler sowie zur Sicherung der Neutralität und des Schulfriedens zurücktreten zu lassen. Der Gesetzgeber darf dabei die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten zu Mäßigung und Zurückhaltung für Lehrer dahin konkretisieren, dass sie in der Schule keine Kleidung oder sonstige Zeichen tragen dürfen, die ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennen lassen. Insoweit sind unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit denkbar (BverfGE 108, 282 <309>). 62 Eine Regelung, die Lehrern untersagt, in der Schule äußerlich dauernd sichtbar ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu lassen, ist Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule. Wie auf die Vielfalt der Glaubensüberzeugungen in der Schule zu antworten ist, insbesondere, welche Verhaltensregeln in Bezug auf Kleidung und sonstiges Auftreten für Lehrerinnen und Lehrer zur näheren Konkretisierung ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten und zur Wahrung des religiösen Friedens in der Schule aufgestellt werden sollen, kann und muss der demokratisch legitimierte Landesgesetzgeber entscheiden. Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen, ihrer Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des religiösen Friedens in der Schule wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BverfGE 50, 290 <332 f.>; 99, 367 <389 f.>). Es ist seine Sache zu entscheiden, ob er eine großzügige Lösung wählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte in der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (BverfGE 108, 282 <310>). Mit diesen Positionen lässt sich die Bandbreite seines Gestaltungsermessens kennzeichnen, innerhalb dessen er sich bei Wahrung der Gleichheit, Systemgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit frei entscheiden kann. 63 aa) § 38 SchG hält sich in diesem vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Rahmen. Der Landesgesetzgeber hat den Weg gewählt, möglichen Konflikten präventiv zu begegnen. Bereits die abstrakte Gefahr, die der staatlichen Neutralität oder dem Schulfrieden aus einer politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundung erwachsen kann, genügt ihm als Anlass, entgegenwirkende Verhaltensvorschriften aufzustellen. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch Lehrkräfte kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten mit Eltern, die zu einer Störung des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden können (BVerfG a.a.O. S. 302). 64 bb) Der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, auf die Verhältnisse an einer einzelnen Schule oder in einem bestimmten Bezirk abzustellen oder gar eine individuelle Prüfung der Absichten vorzusehen, die eine Lehrerin etwa mit dem Tragen eines Kopftuchs verbindet. Denn wie dargelegt liegt es in seiner Gestaltungsfreiheit, abstrakten Gefahren schon im Vorfeld zu begegnen. Sie aber lassen sich für keine Schule und keinen Bezirk von vornherein ausschließen. Darüber hinaus geht es um eine Regelung auch der Anforderungen an die Eignung eines Lehrers. Will der Gesetzgeber daran festhalten, dass ein Lehrer prinzipiell dauerhaft an allen Schulen des Landes einsetzbar bleiben muss, so ist es nur folgerichtig, auf die generellen Verhältnisse an den Schulen des Landes abzustellen. Hiermit wäre eine vereinzelnde Betrachtung nicht zu vereinbaren. Ausnahmen für bestimmte Formen religiös motivierter Kleidung in bestimmten Regionen, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen hat, kommen daher nicht in Betracht. Für sie bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Schutzzweck der Regelung eine Handhabe. Auch materielles Verfassungsrecht stünde dem entgegen (Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Maßstabs der Systemgerechtigkeit und das Gebot der strikten Gleichbehandlung der Religionsgesellschaften und Glaubensgemeinschaften <dazu sogleich cc)>). Ein Vollzugsdefizit, das auf eine mittelbare Diskriminierung hinausliefe (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. EG L 303/16), ist in der Regelung nicht angelegt. 65 cc) § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG verletzt nicht das Gleichheitsgebot, indem er die "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" von den nach Satz 1 verbotenen Bekundungen abgrenzt und als der Wahrnehmung des dem Neutralitätsgebot verpflichteten Erziehungsauftrags der Landesverfassung Baden-Württemberg nicht widersprechend bezeichnet. 66 Begründet der Gesetzgeber Dienstpflichten, die in die Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um öffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder ausschließen, so ist das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten (BVerfG a.a.O. S. 298). 67 Eine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfession ist mit der Klarstellung in § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG nicht verbunden. Der hier verwendete Begriff des "Christlichen" ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BverfGE 41, 29 <52>) auszulegen. Er bezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich- abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. Hierzu gehören etwa die Auffassung von der unverfügbaren und unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 GG), von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), von der Gleichheit aller Menschen und Geschlechter (Art. 3 GG) und von der Religionsfreiheit einschließlich der negativen Glaubensfreiheit (Art. 4 GG). Weiter umfasst der Begriff humane Werte wie Hilfsbereitschaft, Sorge für und allgemeine Rücksichtnahme auf den Nächsten sowie Solidarität mit den Schwächeren. Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet oder berechtigt die Schule deshalb keineswegs zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder auf dem Boden des Grundgesetzes stehende Beamte unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann. [...] 68 § 38 SchG ist nicht unverhältnismäßig. Das Gebot eines angemessenen Ausgleichs konkurrierender Grundrechte und Rechte mit Verfassungsrang verlangt nicht, dass alle betroffenen Rechtspositionen gleichermaßen Einbußen erleiden. Der Gesetzgeber darf eine Lösung wählen, nach der eines der beteiligten (Grund-)Rechte zu weichen hat. Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung, der das hier strittige Verbot schon bei abstrakten Gefahren zu rechtfertigen vermag. Die islamische Glaubensgemeinschaft wird davon auch nicht übermäßig betroffen, da sich das Verbot auf Lehrer im Staatsdienst beschränkt, Schülerinnen auch an öffentlichen Schulen und Lehrerinnen an Privatschulen also das Tragen eines Kopftuchs unbenommen bleibt. Im Übrigen regelt es nur das Verhalten in der Schule, sieht also davon ab, das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Dienstes vorzuschreiben (vgl. § 36 Satz 3 BRRG, § 54 Satz 3 BBG)." 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140. 70 3) Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung im Hinblick auf die insoweit inhaltsgleiche Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW an. Auch diese Vorschrift steht aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 in Einklang mit höherrangigem Recht. 71 Sie verstößt zudem nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist allerdings sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung von Dienstpflichten, die in die Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um öffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder ausschließen, das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen zu beachten. 72 Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140. 73 Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass Bekundungen anderer Glaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen oder Störungen der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können, gleichermaßen untersagt sind. Das landesweite Verbot religiöser Bekundungen gilt mithin nicht nur für das Tragen eines islamischen Kopftuchs, sondern auch für religiös motivierte Kleidung anderer Religionen, etwa die christliche Ordenstracht und die jüdische Kippa. 74 Ebenso Kugele, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 24. Juni 2004, jurisPR- BverwG 3/2004 Anm. 1 vom 6. Dezember 2004; Mahrenholz, Jestaedt und Böckenförde, Stellungnahmen vor dem Ausschuss für Schule, Jugend und Sport und dem Ständigen Ausschuss des Landtags von Baden-Württemberg am 12. März 2004 zu LT- Drucksachen 13/2793 und 13/2837 zu § 38 SchulG BW; Muckel, Stellungnahme 14/188 vom 5. März 2006, Sacksofsky, Stellungnahme 14/191 vom 6. März 2006, und Oebbecke, Stellungnahme 14/184 vom 28. Februar 2006, jeweils im Rahmen der Anhörung des Hauptausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen zu LT- Drucksache 14/569 zu § 57 SchulG NRW. 75 Hiermit steht § 57 Abs. 4 SchulG NRW in Einklang, insbesondere werden Nonnenhabit und Kippa von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfasst. Soweit der Beklagte im Klageverfahren - anders als im Widerspruchsverfahren - geltend macht, § 57 Abs. 4 SchulG NRW stehe christlich- abendländischen Bekundungen von Lehrern in der Schule nicht entgegen, vielmehr sei das Tragen des Nonnenhabits und der Kippa erlaubt, ist ihm nicht zu folgen. So kann für die Statthaftigkeit etwa des Nonnenhabits nicht mit Erfolg angeführt werden, dass von einer solchen Ordenstracht die durch § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW untersagten Bekundungen deshalb nicht ausgingen, weil es sich hierbei lediglich um eine "Berufsbekleidung" handele. 76 So allerdings die Begründung zum (früheren) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 4. November 2003, LT-Drucksache 13/4564, S. 8. 77 Nach Auffassung des Gerichts wird ein derartiges Verständnis des Nonnenhabits dem Selbstverständnis dieses geistlichen Standes nicht gerecht, beschreibt vielmehr lediglich einen Teilaspekt der Ordenstracht. Aus der Sicht des objektiven Betrachters ist diese Kleidung jedenfalls in erster Linie und zudem in besonderer Weise Ausdruck einer bestimmten religiösen Überzeugung. 78 Vgl. auch Bader, NVwZ 2006, 1333; Böckenförde, Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend und Sport des Landtags Baden-Württemberg vom 12. März 2004, S. 69, wonach sich die Nonnen von Baden-Baden-Lichtenthal über eine Bezeichnung als "christlicher Trachtenverein" beschweren würden. 79 Eine unzulässige Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen ergibt sich auch nicht aus der Klarstellung in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1 widerspricht. Der hier verwendete Begriff des "Christlichen" ist nämlich ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg wie folgt auszulegen: Er bezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. 80 Vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -, BverfGE 41, 29; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140. 81 Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf die Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Landesverfassung, in denen die allgemeinen und die schulischen Erziehungsgrundsätze niedergelegt sind. Auch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bezieht sich hier auf christliche Tugenden und nicht auf spezielle Glaubensinhalte. In diesen Artikeln ist das Erziehungsziel verankert, in Kindern Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung (vgl. Art. 7 der Landesverfassung). Nach Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung werden die Kinder in Gemeinschaftsschulen "auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte" unterrichtet und erzogen. Dass diese Norm nicht auf die Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte abzielt, findet darin besonderen Ausdruck, dass die Erziehung "in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen" erfolgt. 82 Soweit die Begründung des dem Zweiten Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU und FDP vom 31. Oktober 2005 (LT-Drucksache 14/569, S. 9) davon ausgeht, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, "etwa die Tracht von Ordensschwestern oder die jüdische Kippa", zulässig blieben, hat diese Auffassung im Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. 83 Aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stehen dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er sich auch im Gesetzestext selbst wiederfindet. 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363 m.w.N., und Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 6 A 2089/02 -, NVwZ-RR 2004, 438. 85 Daran fehlt es hier. Einer insoweit eindeutigen Gesetzesfassung hätte es aber insbesondere angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zur Zulässigkeit des Nonnenhabits geäußerten gegenteiligen Stimmen und Einschätzungen 86 - vgl. zur Entstehungsgeschichte Aktuelle Stunde des Landtags Nordrhein-Westfalen am 2. Oktober 2003, Plenarprotokoll 13/99 (S. 9879 ff.); Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 4. November 2003, LT-Drucksache 13/4564; Gutachten von Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Battis und Dr. jur.Bultmann zu den Folgen des Kopftuchurteils im Auftrag der Fraktion der SPD, Januar 2004, LT-Drucksache 13/2727; Hauptausschuss, Öffentliche Anhörung zum Thema "Kopftuchverbot" vom 6. Mai 2004, LT-Drucksachen 13/1218 und 13/2877; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP vom 31. Oktober 2005, LT-Drucksache 14/569; Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses vom 19. Mai 2006, LT-Drucksache 14/1927 - 87 und der vorausgegangenen, eine strikte Gleichbehandlung anmahnenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 bedurft. Dies gilt umso mehr, als der später unverändert Gesetz gewordene Gesetzentwurf vom 31. Oktober 2005 in dieser Beziehung hinter der Fassung des in der vorangegangenen Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurfs zurückblieb. 88 Vgl. LT-Drucksache 13/4564 zum Entwurf eines § 1 Abs. 6 Satz 4 Schulordnungsgesetz NRW: "Die äußere Bekundung christlicher Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen [...] widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 2." (Hervorhebung durch das Gericht). 89 Jedenfalls wäre ein Verständnis, dass christliche und jüdische Glaubensbekundungen privilegiert seien, nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auszuschließen. Hiernach darf sogar der Wortlaut einer Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt hat, als sie die Verfassung gestattet. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel wie möglich aufrechtzuerhalten. Solange eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt, darf sie nicht für nichtig erklärt werden. 90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363 m.w.N., und Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309. 91 Hieraus folgt für die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW: Erlaubte diese eine Auslegung dahin gehend, dass sie das Tragen des Nonnenhabits auch außerhalb der Bekenntnisschulen und des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen - etwa als "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" - zuließe, verstieße sie gegen das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen. Ihr wäre daher nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen der - nach dem Wortlaut ohnehin nahe liegende - Inhalt beizulegen, wonach im Bereich öffentlicher Schulen zwar die Darstellung christlicher Bildungs- und Kulturwerte, nicht aber durch Kleidung zum Ausdruck gebrachte Bekundungen des christlichen Glaubens statthaft sind. 92 4) Des weiteren steht § 57 Abs. 4 SchulG NRW auch in Einklang mit Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Verbot des "Kopftuchtragens" in öffentlichen Schulen kann als Element einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Verhältnis von Staat und Religion im Schulwesen eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit darstellen. 93 Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BverfGE 108, 282; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 42393/98 - (Dahlab/Schweiz), NJW 2001, 2871, und Urteil vom 10. November 2005 - 44774/98 - (Leyla Sahin/Türkei), NJW 2006, 1389. 94 5) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 95 - Gesetz vom 14. August 2006, BGBl. I 2006, S. 1897, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BGBl. I 2006, S. 2742 - 96 vor, das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG 97 - Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) - 98 dient. Dieses Gesetz findet vorliegend allerdings Anwendung, insbesondere ist der persönliche Anwendungsbereich für die Klägerin als Bewerberin für ein Beschäftigungsverhältnis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG und für den Beklagten als Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG eröffnet. Nach § 24 Nr. 1 AGG gelten die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend auch für Beamtinnen und Beamte der Länder. 99 Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen etwa aus Gründen der Religion oder Weltanschauung zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dabei differenziert das Gesetz zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. 100 Nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes (hier etwa der Religion) benachteiligt werden. Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines solchen Grundes aber zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. 101 Nach Maßgabe der genannten Vorschriften kann dahinstehen, ob eine (unmittelbare oder mittelbare) Benachteiligung in diesem Sinne vorliegt. Denn eine - unterstellte - Benachteiligung wäre gerechtfertigt. Es ergibt sich bereits aus den oben dargelegten Erwägungen, dass das Verbot äußerer Bekundungen gemäß § 57 Abs. 4 SchulG NRW zum Schutz der Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern und des politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfriedens erforderlich ist. Es stellt damit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig, da die betroffenen Grundrechtspositionen zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. 102 III) Ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer bestimmten Verwaltungsübung. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: 103 1) Das Land Nordrhein-Westfalen geht gegen alle Lehrerinnen, die etwa durch das Tragen eines Kopftuchs eine nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW untersagte äußere Bekundung abgeben, gleichermaßen vor. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Verbot gegenüber verbeamteten Lehrkräften im Wege einer dienstlichen Weisung und ggf. eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel einer Entfernung aus dem Dienst durchgesetzt werde, gegenüber angestellten Lehrkräften mittels Abmahnung und Kündigung. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Klägerin, die auf das Tragen des Kopftuches im Dienst zu verzichten nicht bereit ist, nicht in den öffentlichen Schuldienst eingestellt wird. 104 2) Ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Land Nordrhein-Westfalen zwei Nonnen im Schuldienst tätig sind und in Ordenstracht unterrichten. 105 Vgl. zu diesem rechtlichen Ansatz: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2006 - 18 K 3562/05 -, NVwZ 2006, 1444. 106 Es handelt sich in dem einen Fall um eine Nonne an einer C Schule in N2, an welcher gemäß § 57 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW das Neutralitätsgebot nicht gilt. Eine weitere Nonne, die dem Orden "L3" angehört, ist an der X Schule für Blinde und Sehbehinderte in Q als Schulleiterin tätig. Diese Schule ist aus dem im Jahre 1842 gegründeten Privatinstitut der Pauline von Mallinckrodt hervorgegangen und wurde im Jahre 1847 an die Provinzialverwaltung Westfalen übergeben. Es handelt sich um einen historisch bedingten Sonderfall. Die Nonne versieht ihre Aufgabe als Schulleiterin zudem auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Kongregation, so dass sie nur an der betreffenden Förderschule einsetzbar ist. Auf Grund dieser besonderen Rahmenbedingungen kann vorliegend - ausnahmsweise - sowohl eine konkrete als auch eine abstrakte Gefährdung der Neutralität des Landes oder des Schulfriedens ausgeschlossen werden. 107 Im übrigen wäre ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung selbst dann nicht gegeben, wenn der Einsatz der Nonne an der Schule in Q sich als Verstoß gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW darstellte. Ein Vollzugsdefizit würde nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht dazu führen, der Klägerin entgegen dem gesetzlich normierten Verbot äußerer religiöser Bekundungen eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes zu ermöglichen. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 109 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. 110 Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Rechtssache hat nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung, weil es sich - soweit ersichtlich - um die erstmalige verwaltungsgerichtliche Überprüfung des § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW im Zusammenhang mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses im Lande Nordrhein-Westfalen handelt und die Auslegung der Norm für Entscheidungen in weiteren gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder einem gleichartigen Streitgegenstand von Bedeutung ist. 111