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Urteil

19 K 744/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kostenbeitrag für Vollzeitpflege kann nach den ab 01.10.2005 geltenden Vorschriften des SGB VIII erst erhoben werden, nachdem der Pflichtige über die Gewährung der Leistung informiert und über die Folgen für seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht aufgeklärt worden ist (§ 92 Abs. 3 SGB VIII). • Die Belehrung muss klar und allgemeinverständlich die Auswirkungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erklären; eine pauschale Aussage, Unterhaltstitel fänden "keine Berücksichtigung mehr", genügt nicht. • Fehlt die erforderliche Belehrung, ist die Festsetzung eines Kostenbeitrags rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Fehlende Belehrung verhindert Erhebung von Kostenbeitrag bei Vollzeitpflege • Ein Kostenbeitrag für Vollzeitpflege kann nach den ab 01.10.2005 geltenden Vorschriften des SGB VIII erst erhoben werden, nachdem der Pflichtige über die Gewährung der Leistung informiert und über die Folgen für seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht aufgeklärt worden ist (§ 92 Abs. 3 SGB VIII). • Die Belehrung muss klar und allgemeinverständlich die Auswirkungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erklären; eine pauschale Aussage, Unterhaltstitel fänden "keine Berücksichtigung mehr", genügt nicht. • Fehlt die erforderliche Belehrung, ist die Festsetzung eines Kostenbeitrags rechtswidrig und aufzuheben. Die Jugendhilfe gewährte der Tochter des Klägers seit 2002 Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII. Der Träger forderte wiederholt Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers, um eine mögliche Kostenbeteiligung zu prüfen. Nach Gesetzesänderungen zum 01.10.2005 kündigte der Beklagte eine Neuberechnung und die Möglichkeit rückwirkender Heranziehung an und forderte erneut Unterlagen. Der Kläger lieferte nicht umgehend alle Unterlagen; der Beklagte ermittelte aus Aktenlagen einen Kostenbeitrag und setzte per Bescheid vom 23.11.2006 Beiträge fest. Der Kläger widersprach, woraufhin der Beklagte den Widerspruch zurückwies. Der Kläger focht die Bescheide an und rügte insbesondere, dass er nicht hinreichend über die Folgen für seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht belehrt worden sei. • Rechtsgrundlagen: §§ 91–97a, § 92 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sowie Verfahrensrecht nach VwGO. • Belehrungspflicht: Nach § 92 Abs. 3 SGB VIII darf der Kostenbeitrag erst erhoben werden, wenn der Pflichtige über die Leistung informiert und über die Folgen für seinen Unterhaltsanspruch aufgeklärt wurde; dies dient der Vermeidung mehrfacher Inanspruchnahme durch Kind und Jugendhilfeträger. • Erforderlicher Inhalt der Belehrung: Die Aufklärung muss deutlich machen, dass und in welcher Weise die Zahlung eines Kostenbeitrags den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch beeinflussen kann, insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. • Unzureichende Mitteilung des Beklagten: Die vom Beklagten verwendete Formulierung, bestehende Unterhaltstitel fänden "keine Berücksichtigung mehr", ist unklar und erklärt nicht allgemeinverständlich die konkreten Auswirkungen auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche; damit fehlt die gesetzlich geforderte Belehrung. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Belehrung konnte der Beklagte für den streitigen Zeitraum keinen Kostenbeitrag erheben; die Bescheide sind daher rechtswidrig und aufzuheben. • Verfahrensrecht: Die Klage war zulässig; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO möglich; Kostengrundlage für Kostenentscheidung nach VwGO/ZPO. Die Klage ist begründet; die Bescheide des Beklagten vom 23.11.2006 und 29.01.2007 werden aufgehoben, weil der Kläger nicht in der gesetzlich geforderten Weise über die Folgen der Hilfegewährung für seinen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wurde. Der Beklagte hätte daher für den betreffenden Zeitraum keinen Kostenbeitrag festsetzen dürfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung über die Vollstreckung ist vorläufig vollstreckbar. Damit ist die Festsetzung der Beiträge rückwirkend entfallen, bis eine wirksame Belehrung und rechtmäßige Festsetzung erfolgt.