Beschluss
15 L 734/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0525.15L734.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit den Anträgen, 3 1. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu einem bis zum 10. Juni 2007 abzuschließenden erneuten Wiederholungsversuch zum Erhalt des Leistungsnachweises im Praktikum Physiologie zuzulassen, 4 2. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Wiederholungsklausur der Antragstellerin vom 27. März 2007 im Fach Biochemie als bestanden zu werten, 5 hilfsweise, 6 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu einem bis zum 10. Juni 2007 abzuschließenden erneuten Wiederholungsversuch zum Erhalt des Leistungsnachweises im Praktikum Biochemie zuzulassen, 7 bleibt insgesamt ohne Erfolg. 8 Der Rechtschutzantrag zu 1) ist ungeachtet der vom Antragsgegner geltend gemachten Zulässigkeitsbedenken jedenfalls unbegründet. 9 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtschutzverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 10 Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass sie vom Antragsgegner die erneute Teilnahme an einer Wiederholungsklausur zur Erlangung des Leistungsnachweises im Praktikum Physiologie beanspruchen kann. Die Antragstellerin hat den von ihr geltend gemachten Verstoß des Prüfungsverfahrens gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I-Universität E in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung dieser Studienordnung vom 29. Mai 2006 (Amtliche Bekanntmachung der I-Universität Nr. 11/2006 vom 2. Juni 2006, Blatt 2 f.) nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Dass diese Klausurveranstaltung im Fach Physiologie als solche überhaupt rechtzeitig bekannt gemacht worden ist, wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Welchen Inhalt diese Vorankündigung im Einzelnen hatte, lässt die Antragstellerin unbeantwortet, so dass nicht einmal vom Ansatz her nachvollzogen werden kann, ob die in Rede stehende Klausurveranstaltung nach ihrer Art sowie den Bestehenskriterien und dem Zeitpunkt der Prüfung dem Inhalt dieser Vorankündigung entsprochen hat oder nicht. Schließlich lässt sich der geltend gemachte Verfahrensfehler entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht allein damit begründen, dass es vor der Klausur jedenfalls an dem rechtzeitigen Hinweis gefehlt habe, dass überhaupt das Stoffgebiet Neurophysiologie geprüft werden würde. Denn Neurophysiologie ist integraler Bestandteil des Stoffgebietes der Physiologie als solchem und kein eigenständiges Stoffgebiet der Vorklinik, wie es den Auflistungen der praktischen Übungen, Kurse und Seminare des vorklinischen Studiums in Anlage 1 zu § 12 der vorgenannten Studienordnung bzw. § 13 der Studienordnung bereits in der Fassung vom 12. Februar 1993 und Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) entspricht, die das Stoffgebiet Physiologie allgemein aufführt und nicht in eigenständige Stoffgebiete untergliedert, so dass die Antragstellerin von daher vorbehaltlos auf alle Teilbereiche der Physiologie und damit auch auf Neurophysiologie vorbereitet sein musste. Gründe, aus denen die Antragstellerin gleichwohl nicht habe damit rechnen müssen, dass ohne speziellen Hinweis überhaupt Neurophysiologie geprüft werden würde, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. 11 Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einen Bewertungsfehler ihrer Klausur geltend macht und zur Begründung die Vermutung äußert, dass dieser Prüfungstermin eine besonders hohe Durchfallquote hervorgerufen habe, fehlt es bereits an einer schlüssigen Bewertungsrüge. Denn selbst eine hohe Misserfolgsquote in einem Prüfungstermin gestattet für sich genommen keinen brauchbaren Rückschluss darauf, dass die Prüfungsanforderungen oder Bewertungskriterien überspannt waren. 12 Vgl. das in der Antragsschrift zitierte Urteil des BFH vom 21. Mai 1999 – VII R 34/98 -. 13 Weiterführende Tatsachen trägt die Antragstellerin insoweit nicht vor. 14 Der mit dem Rechtschutzantrag zu 2. gestellte Hauptantrag ist ebenfalls unbegründet. 15 Es fehlt auch hier an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin vom Antragsgegner nicht beanspruchen kann, ihre Wiederholungsklausur im Praktikum Biochemie für bestanden zu erklären. Die Antragstellerin behauptet nicht, dass sie bei Anwendung des vom Antragsgegner zugrunde gelegten Bewertungs- und Punkteschemas die Bestehensgrenze erreicht. Die Antragstellerin hat aber auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zur Anwendung eines anderen Bewertungs- und Punkteschemas verpflichtet wäre, nach dessen Maßstäben ihre Klausur für bestanden zu erklären ist. Namentlich kann dem Antragsgegner entgegen ihrer Auffassung nicht vorgeschrieben werden, das von ihr in der Antragsschrift vorgeschlagene Punktesystem anzuwenden. Ein solches Ansinnen stellt einen unzulässigen Eingriff in den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum dar. 16 Es ist eine Besonderheit bei der Durchführung von Antwort-Wahl-Prüfungsverfahren, dass die Voraussetzungen für den Erfolg oder Misserfolg der Prüfung bereits vor der Prüfungsleistung festgelegt werden. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – 14 B 1035/06. 18 Das gilt auch für die prüfungsspezifischen Wertungen, die nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Auch sie müssen im Antwort-Wahl-Prüfungsverfahren getroffen werden und sind hier lediglich zeitlich vorverlagert und nicht einzelfallbezogen. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59. 20 Diese Vorverlagerung betrifft insbesondere auch den Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden bei den Entscheidungen über den Schwierigkeitsgrad der gestellten Aufgaben. 21 BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.. 22 Während die Prüfertätigkeit bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungen erst nach Beendigung der Prüfung einsetzt und der Prüfer im Bezug auf die fertig gestellte schriftliche Prüfungsleistung eine Vielzahl von fachlichen Richtigkeitsentscheidungen und prüfungsspezifischen Wertungen etwa über Stringenz der Argumentation oder Aufbau der Bearbeitung zu treffen hat, die einzelnen Wertungen gewichtet und untereinander ins Verhältnis setzt, werden alle diese prüfungsrechtlich relevanten Entscheidungen bei dem Antwort-Wahl-Verfahren schon bei der Fragestellung und der Erarbeitung des Punktesystems getroffen, so dass nach Abschluss der Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren nur noch eine rein rechnerische Auswertung zur Feststellung der Zahl der richtigen Antworten in Betracht kommt, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung der Prüfungsleistung mehr lässt. 23 Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 4 BS 328/92, NVwZ – RR 2003, 853 f. m.w.N. 24 Von daher gehört gerade die Festlegung des Bewertungs- und Punkteschemas bei Antwort-Wahl-Verfahren im Vorfeld der abzuleistenden Prüfung zum Kernbestand der prüfungsspezifischen Wertungen und des Beurteilungsspielraumes, so dass es dem Gericht allgemein wie auch im vorliegenden Falle verwehrt ist, das dem Prüfungsverfahren zugrunde gelegte Bewertungs- und Punkteschema durch ein eigenes zu ersetzen. 25 Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier auch nicht aus § 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der einschlägigen Studienordnung von 29. Mai 2006. Nach diesen Regelungen werden die Antworten mit Punkten bewertet und eine richtige Antwort mit einem Punkt und eine falsche Antwort mit null Punkten berechnet. Ob diese Regelung das Gericht berechtigen würde, die rechnerische Auswertung eines mit Multiple-choice-Fragen ausgefüllten Klausurbogens nach diesen Bewertungsschema für den Fall vorzunehmen, dass die Prüfungsbehörde von diesen normativen Vorgaben abgewichen ist, mag hier dahingestellt bleiben. Denn die einschlägige Studienordnung enthält bei Prüfungsverfahren, die wie hier im Multiple-select-Verfahren durchgeführt werden, in § 20 Abs. 1 Satz 5 eine spezielle weiterführende Regelung, nach der bei Multiple-select-Fragen die Punkte auch in Abstufungen vergeben werden können. So verhält es sich auch hier. Der Lehrveranstalter hat sich mit dem der Bewertung der Klausur zugrunde gelegten Bewertungsschema dieser Möglichkeit einer Abstufung im Punktesystem angeschlossen, indem er vier richtige Antworten mit 2 Punkten, drei richtige Antworten mit einem Punkt bewertet und im übrigen keine Punkte vergibt. Dass die normative Regelung in Satz 5 der Vorschrift zu wenig normative Vorgaben für die Ausgestaltung der Abstufungen enthält, ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung dieser Rechtsfrage nicht anzunehmen. 26 Weiter fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht unter den Gesichtspunkt einer unzumutbaren Einlassung auf weitere – aus Sicht der Antragstellerin - "untaugliche" Prüfungsversuche erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Eine solche Betrachtungsweise vermengt die Frage des unabwendbaren Nachteils mit dem Streitgegenstand der Hauptsache. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1308/82, NVwZ 1989, 854. 28 Die etwaige weitere Teilnahme an Wiederholungsprüfungen bedeutet nicht, dass die Antragstellerin ihre grundsätzliche Kritik gegenüber der in Rede stehenden Ausgestaltung des Antwort-Wahl-Verfahrens fallen lassen muss. Hier kommt es nur darauf an, ob die begehrte Entscheidung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens geboten ist. Diese Frage ist jedoch deshalb zu verneinen, weil der Antragstellerin nach eigenen Angaben weitere Wiederholungsversuche zur Verfügung stehen. 29 Die einstweilige Anordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wissenserhaltung und unzumutbaren Ausbildungsverzögerung erforderlich. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999, NVwZ 1999, 866. 31 Dabei soll dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sich auch solche Studierende noch mit Überzeugung auf diesen Gesichtspunkt einer weiteren Ausbildungsverzögerung berufen können, die mit ihrer Anzahl an Fachsemestern die gewöhnliche Regelstudienzeit bereits weit überschritten haben. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ohne die begehrte einstweilige Anordnung sich erst nach über einem Jahr zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung anmelden zu können, ist die begehrte einstweilige Anordnung aus Gründen der Wissenserhaltung und der Vermeidung weiterer Ausbildungsverzögerungen hier deshalb nicht erforderlich, weil der Antragstellerin jedenfalls wegen der nicht bestandenen Wiederholungsklausur im Praktikum der Physiologie eine (weitere) Zulassungsvoraussetzung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung fehlt, und sie aus den oben dargelegten Gründen auch keinen Anspruch darauf hat, umgehend zu einem weiteren diesbezüglichen Wiederholungsversuch zugelassen zu werden. 32 Nach alledem muss der Antragstellerin auch der Erfolg für ihren mit dem Rechtschutzantrag zu 2. gestellten Hilfsantrag versagt bleiben. Zwar ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Wiederholung ihrer angefochtenen Wiederholungsprüfung zustehen könnte. Es ist nicht zweifelsfrei und bedarf gegebenenfalls weiterer Überprüfungen, ob die Ausgestaltung des vorliegenden Multiple-select-Verfahrens mit seiner absoluten Bestehensgrenze den Anforderungen Stand hält, die bei Prüfungsverfahren zu verlangen sind, die den Zugang zu einem Beruf beschränken. Diese Qualität als berufsbezogene Prüfung hat auch das vorliegende auf einen studienbegleitenden Leistungsnachweis gerichtete Prüfungsverfahren, weil dessen Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums der Humanmedizin und namentlich für die Zulassung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung ist. Insbesondere erscheint es bei summarischer Betrachtung auch fraglich, ob die in Rede stehende Gleitklausel gemäß § 20 Abs. 3 ff. der Studienordnung ausreicht, den erforderlichen Zusammenhang zwischen Normalleistung und Bestehensgrenze im jeweiligen Prüfungsverfahren herzustellen und gegebenenfalls als hinreichendes Korrektiv zu wirken. Diese Zweifel bestehen umso mehr unter Berücksichtigung der hohen Misserfolgsquoten bei diesen Prüfungsverfahren, ohne dass die Gleitklausel in den zurückliegenden drei Jahren überhaupt eine numerische Abhilfe geschaffen hat. Schließlich bestehen auch deshalb Bedenken, weil die vorerwähnte Punkteabstufung im gewählten Bewertungssystem die strukturelle Schwäche aufzeigt, dass unter Umständen zahlreiche richtige Einzelantworten dem Prüfling nicht "gutgeschrieben" werden, da weniger als drei richtige Antworten keinen Punkt erbringen und damit trotz positiv erbrachter Teilleistungen als nicht erbrachte Leistung gewertet werden. 33 Vgl. OVG NRW mit dem vorerwähnten Beschluss vom 4. Oktober 2006. 34 Die hier aufgeworfenen Fragen bedürfen indes keiner weitergehender Prüfung, weil der Antragstellerin aus den bereits zum Hauptantrag dargelegten Gründen auch hinsichtlich des Hilfsantrages kein Anordnungsgrund zur Seite steht. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass es sich bei den streitigen Klausuren um solche handelt, von denen die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung abhängt 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2005 – 14 B 979/05 -.