Urteil
9 K 3140/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0514.9K3140.05A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben gemeinsam mit ihrer Muter und ihrer Schwester am 00.0.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmals am 26. Juli 2001 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrages gaben die Mutter der Klägerin und ihre Schwester bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) an, im Iran für die Demokratische Partei Kurdistans (DPKI) tätig gewesen zu sein. Für die Klägerin wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Mit Bescheid vom 16. August 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG (a.F.) nicht vorlägen, forderte die Klägerin zur Ausreise binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Iran an. Die hiergegen gerichtete Klage 2 K 5864/01.A wies das VG Düsseldorf mit Urteil vom 24. Juni 2003 ab; ein Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschluss des OVG NRW vom 11. August 2003 im Verfahren 5 A 3076/03.A). Am 23. Dezember 2004 beantragte die Klägerin erneut die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte sie unter Vorlage von Mitgliedsbescheinigungen im wesentlichen aus, sie sei seit 2004 Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (AKPI) und der Organisation "Habastegi – Internationale Förderation iranischer Flüchtlinge Verband Deutschland e.V. (IFIR)". Sie habe am 5. Parteikongress in C sowie verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen dieser Organisationen teilgenommen. Seit Februar 2005 sei sie für das Parteibüro S zuständig; sie organisiere die Veranstaltungen der Sektion und nehme die Abstimmung mit der Finanzabteilung vor. Des weiteren sei sie als Kandidatin Nr. 67 auf der Liste zur Teilnahme an der Parteikonferenz in T zur Durchführung der Wahl der Auslandsvertreter namentlich genannt. In der Zeitschrift "K" habe sie einen Artikel gegen die iranische Regierung veröffentlicht. Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 16. August 2001 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG (a.F.) ab. Die Klägerin hat am 13. Juli 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen vor dem Bundesamt wiederholt und vertieft. Ergänzend macht sie unter Vorlage von Bescheinigungen der ev.-freikirchlichen Gemeinde E und der christlich-iranischen Gemeinde F geltend, sie sei zum christlichen Glauben übergetreten und am 23. März 2003 getauft worden. Zunächst habe sie in E die Gottesdienste besucht, nach einem Schlaganfall ihrer Mutter und einem Umzug nehme sie nunmehr an den Gottesdiensten und einem Bibelkreis der Gemeinde in F teil. Des weiteren veranstalte sie wöchentlich privat zu Hause mit ihrer Mutter, ihrer Schwester, einer Nachbarin und zwei Freundinnen einen Bibelkreis. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 11. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ihr steht nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) – weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG, § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend sei folgendes ausgeführt: Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Klägerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Es folgt hierbei der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 16. April 1999 – 9 A 5338/98.A und vom 15. Februar 2000 9 A 4615/98.A , wonach eine asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche exilpolitische Tätigkeit nicht schon dann gegeben ist, wenn der Asylsuchende Mitglied in Exilorganisationen von im Iran verbotenen politischen Parteien ist, an Demonstrationen und Veranstaltungen dieser oder anderer regimefeindlicher Organisationen teilgenommen und dabei Plakate getragen und Parolen gerufen hat, Büchertische in Fußgängerzonen betreut, Informations-/Propagandamaterial in Fußgängerzonen verteilt oder Interviews gegeben hat, die in lokalen Fernsehanstalten ausgestrahlt werden. Den iranischen Behörden ist auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen nämlich bewusst, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird; dies gilt umso mehr, wenn das öffentlichkeitswirksame Auftreten erst im sicheren Ausland erfolgt ist. Erforderlich ist vielmehr ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das auf Grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt auf Grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende allein oder aber im – ggf. konspirativen – Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes wird. Ausgehend hiervon sind die exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin für die AKPI als niedrig profiliert und damit asylrechtlich nicht relevant zu bewerten. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat sie mittlerweile keine besondere Funktion innerhalb der Partei mehr, insbesondere hat sie die Verantwortlichkeit für das Parteihaus zwischenzeitlich wieder abgegeben. Ihre Aktivitäten beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen und Treffen im Jugendzentrum F. Der Klägerin droht auch wegen ihres Übertritts zum Christentum und der damit einhergehenden religiösen Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf den Verfolgungsgrund "Religion" auch unter Berücksichtigung der Regelungen der sog. Qualifikationsrichtlinie besteht, hat das Gericht im einzelnen in den den Beteiligten bekannten Urteilen vom 8. Februar 2007 – 9 K 2278/06.A, 9 K 2279/06.A und 9 K 2280/06.A -, die Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung waren, dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Hiernach kommt es für die Verfolgungsprognose darauf an, ob ein zum Christentum übergetretener Moslem selbst eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet oder bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde, oder ob er sich in anderer exponierter Weise für die christliche Religion eingesetzt hat, die aus Sicht der Mullahs als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran angesehen werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Glaubensübertritt der Klägerin und ihre kirchlichen Aktivitäten lediglich asyltaktische Hintergründe haben oder auf einer wirklichen religiösen Überzeugung beruhen. Bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte sie zwar ihre Taufsprüche wiedergeben und den Ablauf der Taufe und eines Gottesdienstes schildern; des weiteren verfügte sie über einige Kenntnisse bezüglich kirchlicher Feiertage und Gebete. Die Klägerin war jedoch nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, wie sie ein Engagement für die AKPI – sowohl nach der Auskunftslage als auch den eigenen Angaben der Klägerin eine strikt antireligiöse Partei – und die evangelische Kirche miteinander vereinbaren kann. Auf entsprechende Vorhalte hat die Klägerin versucht, ihre politische Überzeugung anders darzustellen, und erklärt, sie arbeite bei der AKPI als Sozialistin mit. Abgesehen davon, dass dies ihrem bisherigen Vortrag, wonach sie eine überzeugte Kommunistin ist, widerspricht, konnte sie auch nicht erklären, worin der genaue Unterschied zwischen Sozialisten und Kommunisten besteht. Bemerkenswert ist auch, dass der Übertritt zum christlichen Glauben, der ausweislich der vorgelegten Taufbescheinigung bereits am 24. Juni 2003 und damit noch vor Abschluss des Asylerstverfahrens erfolgt ist, erstmals mit Schriftsatz vom 26. März 2007 vorgetragen worden ist, nachdem die Erfolgsaussichten der Klage auf der Grundlage des bisherigen Vortrags zur exilpolitischen Tätigkeit für die AKPI mit Beschluss vom 15. Februar 2007 verneint worden waren; noch in dem von der Klägerin bei der Stellung des Asylfolgeantrags am 23. Dezember 2004 unterschriebenen Vorblatt ist angegeben, sie sei konfessionslos. Denn selbst wenn man unterstellt, dass der Glaubenswechsel und die religiöse Betätigung auf einer wirklichen religiösen Überzeugung beruhen, ist nach den oben genannten Maßstäben eine Gefährdung der Klägerin zu verneinen. Die Klägerin setzt sich weder in herausgehobener Position für ihren Glauben ein noch hat sie missionarische Tätigkeiten entfaltet. Nach ihrem Vortrag nimmt sie an Gottesdiensten teil, hilft bei kirchlichen Veranstaltungen z.B. bei der Bewirtung und veranstaltet im Familien- und Freundeskreis bei sich zu Hause Bibelabende. Diese Betätigung ist keine exponierte im oben beschriebenen Sinne, sondern eine eher als privat zu bezeichnende und nicht über das nähere Umfeld der Klägerin hinauswirkende Glaubensausübung. Davon, dass diese – setzte sie sie in ähnlicher Weise im Heimatland fort – vom herrschenden Regime als Gefahr für den Bestand des islamischen Staates angesehen werden könnte, kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.