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Urteil

13 K 783/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte mit drei und mehr Kindern haben Anspruch auf ergänzende familienbezogene Besoldungsbestandteile, wenn die gesetzliche Besoldung die verfassungsrechtliche Vorgabe amtsangemessener Alimentation nicht erfüllt. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 begründet unmittelbar einklagbare Zahlungsansprüche über den gesetzlichen Rahmen hinaus, solange der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen hat. • Für die Zeit ab dem Haushaltsjahr, in dem die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, ist keine zeitnahe Geltendmachung erforderlich; Verwaltungsgerichte und Dienstherrn sind befugt, die Differenz zu berechnen und netto zuzusprechen. • Besoldungsnachzahlungsansprüche verjähren nach den zivilrechtlichen Vorschriften; Hemmung tritt durch rechtzeitig eingelegten Widerspruch bzw. Klageeinreichung ein. • Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs ist pauschalierend jährlich zu ermitteln, indem die Netto-Differenz zwischen Beamten mit drei bzw. zwei Kindern dem alimentationsrechtlichen Bedarf (115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zzgl. 15%) gegenübergestellt wird.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ergänzenden Familienzuschlag bei Unteralimentation beamtenrechtlich • Beamte mit drei und mehr Kindern haben Anspruch auf ergänzende familienbezogene Besoldungsbestandteile, wenn die gesetzliche Besoldung die verfassungsrechtliche Vorgabe amtsangemessener Alimentation nicht erfüllt. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 begründet unmittelbar einklagbare Zahlungsansprüche über den gesetzlichen Rahmen hinaus, solange der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen hat. • Für die Zeit ab dem Haushaltsjahr, in dem die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, ist keine zeitnahe Geltendmachung erforderlich; Verwaltungsgerichte und Dienstherrn sind befugt, die Differenz zu berechnen und netto zuzusprechen. • Besoldungsnachzahlungsansprüche verjähren nach den zivilrechtlichen Vorschriften; Hemmung tritt durch rechtzeitig eingelegten Widerspruch bzw. Klageeinreichung ein. • Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs ist pauschalierend jährlich zu ermitteln, indem die Netto-Differenz zwischen Beamten mit drei bzw. zwei Kindern dem alimentationsrechtlichen Bedarf (115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zzgl. 15%) gegenübergestellt wird. Der Kläger, Technischer Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) bei der Telekom AG, hat drei Kinder (1992, 1994, 1997) und war in den Jahren 2000–2006 zeitweise teilzeit- und vollzeitbeschäftigt. Er beantragte mit Schreiben vom 2.12.2004 die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur erhöhten familienbezogenen Besoldung ab 2000. Die Beklagte lehnte dies im Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 ab mit Verweis auf die gesetzliche Anlage V zur Besoldungsordnung A und den Gesetzesvorbehalt. Der Kläger erhob Klage und verlangt Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlags nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 2000–2006. Das Gericht hat die Klage für zulässig und begründet erklärt und die Beklagte zur Zahlung eines Nettobetrags in Höhe von insgesamt 1.434,83 Euro verurteilt. • Zulässigkeit: Klage- und Klagegegenstandsbestimmung sind ausreichend; genaue Bezifferung des Klageantrags ist nicht erforderlich, das Gericht hat Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO). Vorverfahren nach §§ 126 Abs.3 BRRG, 68 VwGO ist insoweit erfüllt, als Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. • Rechtsgrundlage: Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 begründet einen unmittelbaren Anspruch auf ergänzende familienbezogene Besoldungsbestandteile, wenn der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Regelung geschaffen hat; dieser Anspruch ist als Besoldungsbestandteil i.S. § 1 Abs.2 Nr.3 BBesG zu qualifizieren. • Materielle Prüfung: Maßstab ist amtsangemessene Alimentation nach Art.33 Abs.5 GG; der alimentationsrechtliche Bedarf für das dritte und weitere Kinder bemisst sich nach 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes (unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen des BSHG bzw. SGB XII). • Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung: Für den Zeitraum 2000–2006 hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur verfassungskonformen Neuregelung nicht erfüllt; deshalb sind die Fachgerichte befugt, die Differenz festzustellen und Zahlung zuzuerkennen (Bestätigung durch BVerwG 17.6.2004 und OVG-Entscheidungen). • Zeitnahe Geltendmachung: Entgegen der Auffassung einiger Gerichte ist für Ansprüche ab dem Haushaltsjahr, in dem die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde (hier ab 1998), keine zeitnahe Geltendmachung Voraussetzung; die Vollstreckungsanordnung soll nicht durch einen Antragsvorbehalt entwertet werden. • Berechnung und Nettoauskehrung: Die Ermittlung des Nachzahlungsbetrags erfolgt pauschalierend pro Kalenderjahr durch Gegenüberstellung der Netto-Einkommensdifferenz (3 Kinder vs. 2 Kinder) mit dem alimentationsrechtlichen Bedarf; die Nachzahlung ist netto zu leisten, unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge bei der Auszahlung (§§ 39b, 51a EStG). • Verjährung: Besoldungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195,199 BGB; Verjährung wurde durch den Widerspruch vom 2.12.2004 und durch Klageerhebung gehemmt. • Ergebnis der Berechnung: Konkrete Jahresbeträge (2000–2006) wurden berechnet; die Summe der festgestellten Unteralimentation beträgt 1.434,83 Euro netto, somit war der Beklagten der Betrag zuzusprechen. Die Klage war begründet; das Gericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 1.434,83 Euro zu zahlen, und hob den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 auf. Begründet wurde dies damit, dass die gesetzliche Besoldung in den streitgegenständlichen Jahren die verfassungsrechtliche Vorgabe amtsangemessener Alimentation für das dritte Kind nicht erfüllte und die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 daher unmittelbar durchsetzbare Nachzahlungsansprüche begründet. Die Zahlung ist netto zu leisten; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.