OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 L 297/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0510.27L297.07.00
1mal zitiert
15Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500.- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus J wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der am 23. Februar 2007 mit anwaltlicher Hilfe bei Gericht gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versagungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2007 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Versteht man den Antrag entsprechend seines Wortlauts als solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist er schon unzulässig (I.). Sollte der Antrag als Abschiebungsschutzantrag auszulegen sein, ist er unbegründet (II.). 6 I. Für einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wiederspruchs vom 23. Februar 2007 gegen die Versagungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2007 fehlt es den Antragstellern bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat für die Antragsteller keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG bewirkt. Den nach erfolglosen Asylverfahren bereits ausreisepflichtigen Antragstellern 7 Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 vom 15. Mai 1992 (X 000 0000 - 138), bestandskräftig nach Urteil des VG Düsseldorf vom 27.8.1993 - 13 K 9971/92.A -, und vom 4. September 2002 (0000000 - 138), bestandskräftig nach Urteil des VG Düsseldorf vom 30. April 2004 - 15 K 6742/02.A - und hinsichtlich des Antragstellers zu 3. vom 14. September 2005 (0000000 - 132), bestandskräftig nach Klagerücknahme im Verfahren OVG NRW 5 A 4809/05.A; 8 fehlte insoweit der rechtmäßige Aufenthalt. Die mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anordbare oder wiederherstellbare aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wäre für die Antragsteller ohne einen zur Zulässigkeit des Antrags führenden rechtlichen Vorteil. 9 II. Als Abschiebungsschutzantrag ist der Antrag unbegründet, weil die Antragsteller keinen nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen noch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG. 10 a) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungserlaubnis insbesondere nach § 26 Abs. 4 AufenthG scheitert schon - ungeachtet der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung, da sich die Antragssteller zu 1. und. 2 seit April 1992 im Bundesgebiet aufhalten - daran, dass die Antragsteller derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind (und dies auch noch nie waren). 11 b) Eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge und die Anträge auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - nun § 60 Abs. 1 AufenthG - bestandskräftig abgelehnt hat (Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen gem. § 4 Satz 1 AsylVfG). 12 c) Die Antragsteller haben ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Hieran fehlt es angesichts des bestandskräftigen Bescheide, in denen das Bundesamt festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und damit auch nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich aller Antragsteller nicht vorliegen. Solange diese negative(n) Feststellung(en) des Bundesamts Bestand hat/haben, ist die Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG, kommt vielmehr nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben. 13 Zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, www. BVerwG.de. 14 Die Berufung auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorbringen, für den Antragsteller zu 3. bestehe wegen einer im Heimatland unbehandelbaren Erkrankung bei der Abschiebung dorthin Lebensgefahr, ist den Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner mithin verwehrt. Entgegen dem Antragsvorbringen ist eine Gefährdung des Antragstellers zu 3. auch nicht gerichtlich festgestellt, denn die Kostenentscheidung im Verfahren 27 L 4753/03, Beschluss vom 13. Juli 2004, auf die insoweit angespielt wird, legt allein einen (damaligen) Aufklärungsbedarf hinsichtlich möglicher gesundheitlicher Gefährdungen zu Grunde. Soweit es das BVerwG in dem vorgenannten Urteil offen gelassen hat, ob ausnahmsweise auch bei ehemaligen Asylbewerbern (einschließlich anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen worden ist) eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen konnte und durfte, bedarf es diesbezüglich auch hier keiner Entscheidung. Zunächst hat das Bundesamt in den bestandskräftigen Bescheiden in der Sache geprüft, ob extreme Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen und ein Abschiebungsverbot nach dieser Bestimmung verneint. Im Übrigen haben der Antragsteller nichts dazu vorgetragen, dass ihnen als albanische Volkszugehörige im Kosovo landesweit extreme Gefahren drohten. 15 Vgl. hierzu OVG Nds., insbesondere zur dortigen Erlasslage hinsichtlich des Kosovo, Urteil vom 17. April 2007 - 10 LC 262/05 - Rechtsprechungsdatenbank OVG Nds.. 16 Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht z.B. aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2007. 17 d) Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Denn die Antragsteller begehren schon nicht einen nur vorübergehenden Aufenthalt, sondern bezwecken mit der begehrten Aufenthaltserlaubnis einen Daueraufenthalt. Ein hiervon trennbarer vorübergehender Zweck, der gleichwohl zu einer Erteilung nach dieser Vorschrift führen könnte, ist nicht ersichtlich. 18 e) Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG für eine Aufenthaltserlaubnis liegen ebenso wenig vor. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Unmöglichkeit einer Ausreise aus tatsächlichen Gründen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch aus rechtlichen Gründen ist den Antragstellern - die über einen Pass derzeit (Antragsteller zu 1. und 2.) oder alsbald (Antragsteller zu 3.) verfügen - eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo nicht unmöglich. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben, wobei die Ausländerbehörde allerdings auch bei ihrer Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts gebunden bleibt. 19 BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - (juris) 20 Inlandsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Insoweit in Betracht zu ziehende gesundheitliche Gründe, die etwa eine nicht nur vorübergehende Reiseunfähigkeit begründen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht oder sonst dargetan. 21 Abschiebungsverbote bestehen aber auch nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK 22 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II 685, 953). 23 geschützte Rechte. Das hier allein in Betracht zu ziehende Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. 24 OVG NRW Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110. 25 Es gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- oder Familienleben aufzubauen und verbietet nicht allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittelt diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, auf Grund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z.B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. 26 OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2006, - 18 A 3256/04 - mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR. 27 Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist erneut zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. 28 OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2006, a.a.O. 29 Nach diesen Grundsätzen kann die Unverhältnismäßigkeit einer Abschiebung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind im Alter von nahezu 23 bzw. 24 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland aus dem Kosovo kommend eingereist. Sie haben ihre prägende Sozialisation im Heimatstaat erhalten und dort auch Verwandte zurückgelassen. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass diese Bindungen in persönlicher, sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht irreversibel abgerissen sein könnten. Für den im Bundesgebiet am 8. Februar 2003 geborenen und jetzt vier Jahre alten Antragsteller zu 3. ist nicht ersichtlich, dass seine Integration in den Kosovo auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen könnte. Darüber hinaus ist aus dem Vorbringen der Antragsteller aber auch keine im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK Rechtsfolgen auslösende Verwurzelung in Deutschland feststellbar. Die Aufenthaltsdauer der Antragsteller in Deutschland von 15 Jahren ist zwar beachtlich und für sich genommen geeignet, Grundlage einer verfestigten Integration zu sein. Die Aufenthaltsdauer allein vermag sie aber nicht zu begründen. Insoweit ist in Blick zu nehmen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. es in dieser enormen Zeitspanne nicht vermochten, eine dauerhafte wirtschaftliche Integration zu erreichen, auch wenn die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hier nicht mit der Frage nach einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gleichzusetzen ist. 30 Vgl. einerseits OVG NRW Beschluss vom 6.10.2006 - 18 B 1768/06 - wonach gegebenenfalls von einem Schüler der Verzicht auf das Abitur zugunsten einer Erwerbstätigkeit zur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit verlangt werden können soll; andererseits VG Stuttgart Urteil vom 20.7.2006 - 4 K 921/06 -, in InfAuslR 2006, 409 412 wonach ein höherer Schulabschluss gerade langfristig auf eine bessere Integration führt, weil das wirtschaftliche Fundament bei besserer Ausbildung solider sein kann. 31 Den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners lässt sich insoweit entnehmen, dass der Antragsteller zu 1. immer wieder erwerbstätig war. Es handelte sich aber ausnahmslos um kurzfristige und unqualifizierte Arbeitsgelegenheiten (Erntehelfer, Bauhelfer, Lagerarbeiter, Gebäudereiniger etc.), die in kein festes, vollschichtiges Arbeitsverhältnis mündeten. Eine weitergehende berufliche Qualifikation ist auch nicht erkennbar. Seit Februar 2007 stellen die Antragsteller ihren Lebensunterhalt nach den eingereichten Unterlagen (wieder) gänzlich aus Leistungen nach dem AsylBlG sicher, ohne dass die Prognose, dies sei nur vorübergehend, begründet wäre. Darüber hinaus sind weitergehende feste Bindungen in das gesellschaftliche Leben im Aufenthaltsstaat, aus denen sich eine Verwurzelung ableiten ließe, nicht erkennbar. Zwar lässt sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners entnehmen, dass der Antragsteller zu 3. in der Kindertageseinrichtung „E" seit 1.8.2006 betreut wird. 32 Nach der Bleiberechtsanordnung des IM NRW vom 11.12.2006 - 15 - 39.08.01-3- in Verbindung mit dem Erlass vom 9.2.2007 (zum selben Az;. = Anwendungshinweis) zu Ziffer 1.1.1 ist der Kindergartenbesuch Indiz weitergehender Integration. 33 Allerdings bleibt dieses Indiz singulär. Insoweit muss in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. noch in Blick genommen werden, dass sie mit der geltenden Rechtsordnung gravierend in Konflikt geraten ist. Auch wenn vereinzelte Rechtsverstöße nicht in jedem Fall der Feststellung einer Verwurzelung zwingend entgegenstehen müssen, 34 So etwa: VG Lüneburg Urteil vom 21.Juli 2006, - 3 A 263/05 - in InfAuslR 2006, 407 „keine Straftaten von Gewicht"; a.A. OVG NRW Beschluss vom 8.12.2006 - 18 A 2644/06 - Verstoß gegen deutsche Rechtsvorschriften spricht immer gegen Integration, hier: Falsche Angaben im Asylverfahren (!). 35 kann aus der Verurteilung durch das AG L1 vom 2. März 2001 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl zu 6 Monaten auf Bewährung schon ein Indiz von einigem Gewicht abgeleitet werden. Dazu kommt, dass die Antragstellerin zu 2. sich in der vom Strafgericht festgesetzten Zeit auch nicht bewährt hat, und sie die verhängte Strafe doch noch im Zeitraum vom 9. 10. 2002 bis zum 6. 2. 2003 verbüßen musste. Vor diesem Hintergrund ist das ganz pauschale Vorbringen, die Antragsteller hätten sich im Laufe der langen Aufenthaltsdauer an die hiesigen Lebensverhältnisse angepasst, unsubstantiiert und nicht ergiebig. 36 Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Da im Falle der Antragsteller, wie ausgeführt, bestandskräftig entschieden ist, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist diese Bewertung auch im vorliegenden Zusammenhang zu Grunde zulegen. Ob ausnahmsweise auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG eine eigene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses oder eines vergleichbaren Schutzes in Betracht zu ziehen ist, 37 auch zu § 25 Abs. 5 AufenthG offengelassen durch das BVerwG im Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - (juris) 38 bedarf mangels Vorliegens einer solchen Extremgefahr keiner abschließenden Erörterung. 39 f) Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage der Anordnungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen nach § 23 Abs. 1 und § 60 a Abs. 1 AufenthG vom 11. Dezember 2006 - 15-39.08.01-3- i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Ungeachtet der den Voraussetzungen entsprechenden Mindestaufenthaltszeiten (Ziffer 1.1.1) steht einem Anspruch der Antragsteller der Ausschlussgrund der Ziffer 1.4.6 entgegen. Danach sind Ausländer von der Regelung ausgeschlossen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, wenn das Strafmaß eine Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen übersteigt. Die Verurteilung der Antragstellerin zu 2. durch das AG L1 vom 2. März 2001 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl zu 6 Monaten auf Bewährung erfüllt als Freiheitsstrafe dieses Maß. Damit sind nach Ziffer 1.4.6.2 auch die Antragsteller zu 1. und 3. von der Bleiberechtsanordnung ausgeschlossen, weil die Ausnahmeregelungen vom Ausschluss der übrigen Familienmitglieder ersichtlich nicht greifen. Der (weitgehende) Ausschluss von Straftätern von der Bleiberechtsanordnung ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Ungeachtet der Frage welche Rechtsqualität (Rechtssatz oder Verwaltungsvorschrift) dieser Anordnung zukommt 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, - 1 C 19/99 -, BVerwGE 112, 63; InfAuslR 2001, 70 zur Altfallregelung 1996 und die Ermächtigungsgrundlage aus § 32 AuslG 1990; zur Anordnung 2006: OVG NRW, Beschlüsse vom 13.11.2006 - 18 A 984/06 - und 5.4.2007 - 19 B 117/07 im Ergebnis offenlassend, 41 sind keine rechtlichen Vorgaben (etwa in § 23 AufenthG) ersichtlich, die eine solche Regelung ausschlössen. Auch die Tatbestände des Aufenthaltsgesetzes knüpfen die Erteilung von Aufenthaltstiteln, bzw. deren Versagung und deren Bestand, an strafrechtlich relevantes Verhalten (vgl. etwa: §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 2 Nr. 4, 53 - 55 AufenthG) ohne dass hieraus ein Verstoß gegen höherrangiges Recht folgte. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) scheidet schon aus, weil die aufenthaltsrechtlich damit verbundene Sanktion nur präventive Ziele verfolgt. Die im Ausschlussgrund grundsätzlich angelegte „Sippenhaft" verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es die darin geschützten familiären Beziehungen vor staatlichen Eingriffen im Sinne der Trennung als Ganzes schützt. Auch das Institut der Ehe ist nicht gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ausschlussregelungen benachteiligt, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft schon nicht zum einzubeziehenden Personenkreis der Anordnung nach Ziffer 1.3.1 gehört und damit nicht gegenüber Ehegatten besser gestellt sein kann. 42 Mit der Verwirklichung von Ausschlussgründen sind die Antragsteller auch von einem Anspruch auf eine Duldung nach dieser Anordnung i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG bis zum 30. September 2007 nach Ziffer 2.1 ausgeschlossen. 43 g) Die Antragsteller können auch keine Duldung nach dem Erlass des IM NRW vom 3. April 2007 (15-39.08.02-1-Gesetzliches Bleiberecht) i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Darin wird die Rückführung jener Ausländer vorübergehend ausgesetzt, die voraussichtlich auf Grundlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten werden. Nach § 104a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfs 44 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 28. März 2007 - AufenthG-E 45 profitieren von dieser gesetzlichen Altfallregelung jene Ausländer nicht, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden. Die Antragstellerin zu 2. ist daher wegen ihrer vorgenannten Verurteilung ausgeschlossen. Nach § 104a Abs. 3 AufenthG-E sind im Hinblick auf die Verurteilung der Antragstellerin zu 2. auch die Antragsteller zu 1. und 3. ausgeschlossen. Als in häuslicher Gemeinschaft mit dem strafrechtlich verurteiltem Familienmitglied erfasst der Ausschluss auch diese Antragsteller, weil für sie nur „nach dieser Vorschrift" (d.h. nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG-E) eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt. Denn mangels eigenständiger Sicherstellung des Lebensunterhaltes kommt eine Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 104a Abs. 1 S. 2 AufenthG-E i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für sie nicht in Betracht. Für Aufenthaltserlaubnisse nach dieser Anspruchsgrundlage findet der Ausschluss von Familienmitgliedern nach dem Wortlaut des Entwurfs keine Anwendung. Der Antragsteller zu 1. erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG-E. Danach gilt der Ausschluss nicht für Ehegatten von Straftätern, wenn sie selbst die Voraussetzungen des Absatz 1 im übrigen erfüllen und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihnen den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf knüpft hier ersichtlich an die Formulierung des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG an, so dass auf die hierzu aufgestellten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Eine besondere Härte wäre mithin dann anzunehmen, wenn die Straftaten des verurteilten Ehegatten sich gegen den anderen Ehegatten gerichtet haben. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Schließlich ist auch für den Antragsteller zu 3. keine Ausnahme von der Ausschlussregelung nach § 104a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 104b AufenthG-E möglich, weil er in seiner Person ersichtlich nicht die Voraussetzungen des § 104b AufenthG- E (Alter, Mindestaufenthaltszeit, Sprache, Ausbildung, Sicherstellung der Personensorge) erfüllt. Anderenfalls würde gemäß § 104b AufenthG-E i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, mithin nicht eine solche „nach dieser Vorschrift" (= § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E), für die der Ausschluss nach Absatz 3 grundsätzlich gilt. 46 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. 49