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Urteil

15 K 676/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0502.15K676.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin, die mittlerweile seit dem 28. Februar 2006 exmatrikuliert ist, studierte an der Fachhochschule E im Studiengang Wirtschaft. Zuvor hatte sie an der Universität X seit dem Wintersemester 1997/1998 im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft studiert. Dort hatte sie u.a. im Rahmen der Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" im Hauptstudium die Klausuren vom 15. März 2002 in den Prüfungsgebieten "Personal und Organisation", und "Transnationales Management und Organisation" – als Teilgebiete des Lehrmoduls "Betriebswirtschaftslehre (Organisation – Personal – Produktion)" – mit den Noten 3,3 bzw. 2,7 bestanden. Die Klägerin hatte sich durch Schreiben vom 10. September 2003 für einen Studienplatz im Hauptstudium/Fachbereich Wirtschaft beworben, die Aufnahme in ein höheres Fachsemester beantragt und diesem Schreiben das Postskriptum hinzugefügt: "Leistungsnachweise im Hauptstudium reiche ich nach Erhalt von der Universität X sobald wie möglich nach." Der Beklagte erkannte durch Bescheinigung vom 19. September 2003 die von der Klägerin am 23. Mai 2001 an der Universität X abgelegte Diplom-Vorprüfung und Studienleistungen für 4 Semester an. Darüber erhielt die Klägerin unter dem 20. November 2003 eine Leistungsübersicht. Am 15. Oktober 2005 unterzog sich die Klägerin im zweiten Wiederholungsversuch der Fachprüfung "Betriebswirtschaftslehre: Unternehmensführung und Informationsmanagement" bei den Prüfern B und G und erzielte die Note "mangelhaft" (5,0). Dies wurde ihr durch Aushang vom 25. November 2005 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 schilderte die Klägerin dem Beklagten die ihrer Meinung nach "unzumutbaren Prüfungsumstände". Dabei machte sie insbesondere ein erhöhtes Maß an Unruhe, u.a. wegen mehrerer über Übelkeit klagender Mitprüflinge und die zeitversetzte Prüfung anderer Prüfungsgruppen im selben Raum geltend. Außerdem sei wegen einer Baustelle die Toilettennutzung nur mit erheblichen Zeitverlust möglich gewesen. Daraufhin holte der Beklagte eine Stellungnahme der Aufsicht führenden B ein. Diese gab unter dem 15. Januar 2006 an, sie könne "im Grundsatz einige der von Frau F. genannten Begebenheiten bestätigen", gehe jedoch nicht von einer Unzumutbarkeit aus. Zudem habe sich sonst niemand beschwert. Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Sitzung des Prüfungsausschusses vom 18. Januar 2006 zurück. Am 16. Februar 2006 hat die Klägerin Klage gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Diplomprüfung erhoben. Unter demselben Datum erhob sie auch gegen die Bewertung aller vorherigen Prüfungsversuche Widerspruch. Nachdem die Klägerin unter dem 6. März 2006 – eingegangen beim Beklagten am 7. März 2006 - die Anerkennung der in X erbrachten genannten Prüfungsleistungen aus dem Hauptstudium beim Beklagten beantragt und hierzu Nachweise für Prüfungsleistungen in der Fachprüfung "Betriebswirtschaftslehre" im Modul I "Organisation – Personal – Produktion" und zwar für das Prüfungsgebiet "Personal und Organisation" (2-Std.-Klausur vom 15.3.2002, Note 3,3) und das Prüfungsgebiet "Transnationales Management und Organisation" (2-Std.-Klausur vom 15.3.2002, Note 2,7) vorgelegt hatte, lehnte der Beklagte dies mit Bescheid vom 6. Juni 2006 ab und gab dem Widerspruch der Klägerin hiergegen vom 13. Juni 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 nicht statt. Die Klägerin hat ihre Klage am 11. November 2006 auf die "Aufhebung" dieser beiden Bescheide erweitert. Sie ist der Auffassung, dass - gemäß § 19 der anwendbaren Diplomprüfungsordnung (DPO) - eine Anrechnung der in X erbrachten Prüfungsleistungen als Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule E hätte erfolgen müssen. Jedenfalls sei die aus den Teilbereichen "Unternehmensführung und Informationsmanagement" zusammengesetzte Prüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" durch mehrere Prüfer, nämlich B und G, rechtswidrig. Zum einen handele es sich bei den zusammengefassten Prüfungsteilen nicht um "mehrere Fachgebiete" im Sinne der §§ 11, 12 der DPO, sondern um das Fach "Betriebswirtschaftslehre". Zum anderen sei im Voraus keine Gewichtung der jeweiligen Anteile an der Prüfungsaufgabe von beiden Prüfern gemeinsam vorgenommen worden. Letztlich sei die Bewertung rechtswidrig, weil jeder Prüfer nur den von ihm gestellten Prüfungsteil bewertet habe. Zudem lägen weitere Verstöße gegen das Hochschulgesetz vor, insbesondere seien nach § 94 Abs. 2 HG notwendige Festlegungen zur Prüfungsart, zur Prüfungsform, zur Prüfungsdauer (Bearbeitungszeit für die Klausur) sowie zu den Prüfungsanforderungen nicht durch die einschlägige Prüfungsordnung erfolgt. Das Hochschulgesetz gebiete jedoch, diese Fragen abschließend in der Prüfungsordnung zu regeln. Es sei nicht zulässig, nur einen (ausfüllungsbedürftigen) Regelungsrahmen in der Prüfungsordnung zu schaffen und im Übrigen die Entscheidungsbefugnis auf die Prüfer bzw. den Prüfungsausschuss zu delegieren. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Lehrfreiheit des Hochschullehrers nicht die Bestimmung der Voraussetzungen umfasse, unter denen ein Leistungsnachweis erteilt werde. Zudem sei eine verbindliche Festlegung über die Art des Leistungsnachweises zu Beginn der Lehrveranstaltung (§ 10 Abs. 2 S. 3 DPO) ebenso wenig erfolgt wie eine Bekanntgabe durch Aushang (§ 10 Abs. 2 S. 4 DPO). Die Klägerin stellt zudem in Abrede, dass die Prüfer ordnungsgemäß durch den Prüfungsausschuss bestellt worden seien. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin im Rahmen des Studiums im Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Universität – Gesamthochschule X erbrachten Prüfungsleistungen im Fach "Betriebswirtschaftslehre" als Fachprüfung im Hauptstudium im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Juni 2006 und 12. Oktober 2006 anzuerkennen, 2. den Beklagten zu verpflichten, sie unter Aufhebung der am 25. November 2005 bekannt gegebenen Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der Fachprüfung des Hauptstudiums im Fach "Betriebswirtschaftslehre" in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 nach erneuter Anfertigung der Prüfungsleistung in diesem Fach, hilfsweise nach einer Neubewertung der Klausur vom 15. Oktober 2005 über das Ergebnis der Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, das Verfahren der Prüfung insgesamt, insbesondere auch die Bestimmung der Prüfungsform, sei rechtmäßig gewesen und die Klausur sei - wie aus den Unterschriften der Prüfer ersichtlich – von beiden Prüfern bewertet worden. Die Festlegung der Gewichtung beider Prüfungsgebiete sei sowohl mündlich in den Veranstaltungen als auch durch die Punktangabe auf den Aufgabenstellungen erfolgt. Im Übrigen sei die hälftige Gewichtung langjähriger Standard in dieser Fachprüfung und entspreche auch der Aufteilung der jeweiligen Semesterwochenstunden der beiden Prüfungsgebiete. Die Prüfungsform einer dreistündigen Klausur sei per ständigem Aushang vom 16. Januar 1998 in den Schaukästen des Fachbereichs bekannt gegeben worden und entspreche der langjährigen Praxis in der Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre". Eine Anerkennung weiterer Prüfungsleistungen scheide schon deshalb aus, weil dies zu spät beantragt worden sei. Außerdem handele es sich bei betriebswirtschaftlichen Studiengängen an Universitäten und an Fachhochschulen um unterschiedliche Studiengänge; im Bereich der Betriebswirtschaftslehre lägen inhaltlich unterschiedliche Lehrkonzeptionen vor: Während die betriebswirtschaftliche Lehre an den Universitäten forschungs- und theorieorientiert sowie tendenziell formalanalytisch ausgerichtet sei, werde an den Fachhochschulen eine anwendungs- und praxisorientierte Lehrkonzeption verfolgt. Bei einem rein thematischen Vergleich ergäben sich gravierende Unterschiede zwischen den von der Klägerin an der Universität X belegten Veranstaltungen "Organisation – Personal – Produktion" zu den in der Studienordnung der Fachhochschule E vorgesehenen Veranstaltungen "Unternehmensführung" und " Informationsmanagement". Soweit der Klägerin im Bereich "Volkswirtschaftslehre" die von ihr an der Universität X erbrachten Prüfungsleistungen auf ihren nachträglich Antrag im Jahr 2005 als Fachprüfung Wirtschaftspolitik anerkannt worden sei, seien die Voraussetzungen u.a. deshalb anders gewesen, da es sich bei der Volkswirtschaftslehre um ein insgesamt eher theoretisch orientiertes Fachgebiet handele . Die Klägerin hat am 7. März 2006 bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 15 L 399/06) mit dem Begehren, die von ihr im Rahmen ihres Studiums im Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Universität X erbrachten Prüfungsleistungen im Fach "Betriebswirtschaftslehre" als Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" vorläufig anzuerkennen, hilfsweise, sie zu einer Wiederholungsprüfung der Fachprüfung "Betriebswirtschaftslehre" im Studiengang Wirtschaft zuzulassen, sowie weiter hilfsweise, dem Beklagten aufzugeben, die von ihr gefertigte Klausur im Fach "Betriebswirtschaftslehre" vorläufig einer erneuten Korrektur durch die Aufgabensteller zuzuführen. Mit Beschluss vom 30. März 2006 hat die Kammer diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, für eine Anrechnung sei bereits kein Raum, weil sich die Klägerin mit ihrem Anerkennungsbegehren erst an den Beklagten gewandt habe, als sie bereits sämtliche ihr zustehenden Prüfungsversuche im Fach Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule E verbraucht hatte. Der erste Hilfsantrag bleibe erfolglos, weil ein Verfahrensfehler nicht substantiiert dargelegt worden sei, für den zweiten Hilfsantrag fehle es an einem glaubhaft gemachten Bewertungsfehler. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. Mai 2006 (Az.: 14 B 610/06) zurückgewiesen, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter am 13. Juni 2006 erhobene Anhörungsrüge hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. Juni 2006 (Az.: 14 B 993/06) als unzulässig verworfen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin verschiedene Beweisanträge gestellt, die das Gericht mit Beschluss abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des einstweiligen Rechtschutzverfahrens (Az.: 15 L 399/06 bzw. 14 B 610/06) und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Der Antrag der Klägerin, sie nach erneuter Anfertigung der Prüfungsleistung im Fach "Betriebswirtschaftslehre", hilfsweise nach einer Neubewertung der Klausur vom 15. Oktober 2005 über das Ergebnis der Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, bleibt erfolglos. Die Bewertung der am 15. Oktober 2005 durch die Klägerin erbrachten Prüfungsleistung, die entsprechende am 25. November 2005 bekannt gegebene Prüfungsentscheidung des Beklagten sowie seine Widerspruchsentscheidung vom 24. Januar 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der Klägerin steht weder der mit dem Haupt-, noch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch zu (§ 113 Abs. 1 S. 1 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die angefochtene Entscheidung des Beklagten über das endgültige Nichtbestehen der Fachprüfung im Hauptstudium im Fach "Betriebswirtschaftslehre", die Bestandteil der Diplomprüfung ist, findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 28 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 2, 15 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 der – aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz – FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW S. 192), bzw. des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), als Satzung erlassenen – Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule E vom 5. Juni 1997, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 20. September 2001 (im Folgenden: DPO), nachdem die Klägerin im WS 2003/04 ihr Studium an der Fachhochschule E im Studiengang Wirtschaft aufgenommen hatte und deshalb für ihr Prüfungsverfahren die Änderungssatzung vom 20. September 2001 gemäß ihrem Artikel I Ziffer 5. zur Anwendung gelangt. Danach umfasst die Diplomprüfung u.a. die Fachprüfung im Pflichtfach "Betriebswirtschaftslehre" (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 DPO), die aus einer Prüfungsleistung in Form einer Klausurarbeit von maximal vier Stunden Dauer oder einer mündlichen Prüfung von maximal 45 Minuten Dauer besteht (§ 9 Abs. 2 S. 1 DPO) und die bestanden ist, wenn sie nicht schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist (§ 15 Abs. 1S. 1 DPO), bzw. die zweimal wiederholt werden darf, wenn sie nicht bestanden worden ist (§ 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 DPO). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dabei gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 DPO folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Dabei werden zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet (mit Ausnahme der Noten 0,7; 4,3 und 5,3). Das Ergebnis der am 15. Oktober 2005 erbrachten Prüfungsleistung in der Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre", die mit 5,0 und damit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, muss die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Einwände, die sie gegen die Rechtmäßigkeit der Durchführung und Bewertung dieser Prüfung erhoben hat, gegen sich gelten lassen. Der angefochtenen Prüfungsentscheidung haftet kein Rechtsfehler an. Der auf eine erneute Durchführung der Prüfungsleistung gerichtete Hauptantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Verfahrensrechtlich ist die Durchführung der dreistündigen, von den beiden Prüfern B und G gestellten Klausur vom 15. Oktober 2005 als Prüfungsleistung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat einen Verfahrensfehler bei der Durchführung dieser Prüfung nicht substantiiert dargelegt. Grundsätzlich steht dem Prüfling ein Anspruch auf Wiederholung bzw. erneute Durchführung einer Prüfung zu, wenn das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerhaft durchgeführt worden ist und nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verfahrensfehlerhaftigkeit auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. In diesem Fall fehlt wegen des gestörten Prüfungsverlaufs eine zuverlässige Bewertungsgrundlage. Rechtserhebliche Verfahrensfehler sind jedoch von der Klägerin weder im gebotenen Maße dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die angegriffene Prüfungsarbeit ist in einem rechtsfehlerfreien Verfahren als Klausur im Rahmen einer Fachprüfung, die wiederum Teil der Diplomprüfung ist, gestellt worden. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die angefochtene Prüfungsklausur durch zwei Prüfer, nämlich durch B und G, gestellt und bewertet wurde. Dafür, dass die beiden Prüfer B und G gemäß den Vorgaben nicht ordnungsgemäß bestellt sind, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. § 7 Abs. 1 S. 1 DPO sieht vor, dass der Prüfungsausschuss die Prüfenden und Beisitzenden bestellt; der Prüfungsausschuss kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen, § 7 Abs. 1 S. 2 DPO. Ausweislich der Angaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 24. und 25. April 2007 ist der am 25. September 2005 ausgehängte Prüfungsplan für die Wiederholungsprüfungen in der Zeit vom 13. bis 17. Oktober 2005 und damit auch die Bestellung der Prüfer u.a. für die streitgegenständliche Klausur vom 15. Oktober 2005 im Einvernehmen mit den Prüfungsausschussmitgliedern erfolgt, an diese nochmals per Mail zur abschließenden Kenntnisnahme verteilt worden. Sofern keine Änderungen gewünscht worden seien, sei die weitere Umsetzung sodann im Rahmen der laufenden Geschäfte vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen und der Prüfungsplan im Schaukasten ausgehängt worden. Dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen, bestehen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Diese Vorgehensweise genügt auch den Anforderungen der Prüfungsordnung, die keine besonderen Formvorschriften hinsichtlich der Prüferbestellung durch den Prüfungsausschuss vorsieht. Soweit der Prozessbevollmächtigte eine ordnungsgemäße Bestellung der Prüfer schlicht mit Nichtwissen bestreitet und pauschal behauptet, eine Bestellung der Prüfer sei weder durch den Prüfungsausschuss noch durch deren Vorsitzenden erfolgt noch sei die Prüferbestellung vom Prüfungsausschuss auf deren Vorsitzenden übertragen worden, und eine entsprechende Beweiserhebung durch Vernehmung des früheren Vorsitzenden des Prüfungsausschusses C beantragt hat, handelt es sich um rechtlich nicht relevante Behauptungen "ins Blaue hinein", weshalb dem Beweisantrag nicht nachzugehen war. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Klausur sei zu Unrecht von zwei Prüfern gestellt worden; diese Vorgehensweise verstoße gegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 DPO. Diese Vorschrift regelt in Satz 1, dass die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit in der Regel von einem Prüfer gestellt wird, sieht jedoch zugleich in Satz 2 ausdrücklich vor, dass "in fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfern" gestellt werden kann. Dies erfordert nach Satz 3, dass die Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam festlegen; "ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jeder Prüfer die gesamte Klausurarbeit." Die Vorgehensweise, die Klausur von zwei Prüfern stellen und bewerten zu lassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da sie nämlich eine zulässige – fachlich begründete - Ausnahme im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 und S. 2 DPO darstellt. Die fachliche Begründung dafür, dass hier die Prüfung durch mehrere Prüfer rechtmäßig war, liegt in der inhaltlichen Struktur der Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" im Hauptstudium, wie es am Fachbereich ausgestaltet ist. Dabei handelt es sich um eine Prüfung, die mehrere inhaltliche Aspekte der Betriebswirtschaftslehre umfasst. Diese inhaltliche Ausgestaltung beruht bereits auf den Regelungen der DPO. Denn die angegriffene Pflichtfachprüfung ist als zusammengesetzte Fachprüfung "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" ausdrücklich Teil der Diplomprüfung, § 28 Abs. 2 DPO. Dies entspricht § 11 Abs. 1 lit. a) StudO, wonach im Hauptstudium u.a. im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" eine Fachprüfung abzulegen ist. D.h. es handelt sich jedenfalls bei den beiden Prüfungsteilen, die durch die beiden Unterrichtenden zusammen geprüft worden sind, um Teilbereiche der Betriebswirtschaftslehre, die im sachlichen und damit auch "fachlichen" Zusammenhang stehen. Dies bestätigt die Anlage 3 zur Studienordnung, in der eine inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 2 EckVO-FH vorgenommen wird. Dort wird das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftslehre des Hauptstudiums" (6 SWS) mit dem "Untertitel" Unternehmensführung und Informationsmanagement" geführt, während die inhaltlichen Unterpunkte beide Bereiche des "Untertitels", nämlich sowohl den Informations- als auch den Unternehmensführungsbereich, betreffen. Vorliegend ist auch als "fachlicher Grund" anzusehen, dass nach der Lehrgebietsbeschreibung keiner der Prüfer des Fachbereichs ein Lehrgebiet hat, das nach der praktischen Handhabung des Beklagten sowohl die Unternehmensführung als auch das Informationsmanagement umfasst und damit dem Prüfungsgebiet entsprechen würde. Diese Verbindung ist ferner – nach unwidersprochenem Vorbringen des Beklagten – auch fachdidaktisch besonders sinnvoll. Da § 11 Abs. 1 lit. a) StO die Betriebswirtschaftslehre als eines der "Fächer" des Hauptstudiums bezeichnet (vgl. auch § 7 Abs. 4 StO), spricht alles dafür, dass die Prüfung der Betriebswirtschaftslehre gerade ein ansonsten nicht definiertes "Prüfungsfach" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 DPO ist, in dem mehrere "Fachgebiete" zusammenfassend geprüft werden. Die Teilgebiete, die in der Studienordnung konkretisierend als Inhalt eines Prüfungsfachs aufgeführt sind, als "Fachgebiete" anzusehen, ist auch nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 14 B 610/06 -, S. 4. Bei der vom Beklagten ständig geübten Praxis der Aufgabenstellung durch zwei Prüfer bzw. bei der vorliegenden zweigeteilten Prüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" handelt es sich auch um einen Ausnahmefall im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPO. Soweit die Klägerin einen Beweisantrag für die Tatsache gestellt hat, dass die im Streit stehende Prüfung Betriebswirtschaftslehre durchweg in ständiger Praxis bei dem Beklagten nicht von einem Prüfer, sondern von zwei Prüfern gestellt wird, kann dies – bezogen auf das Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" - als zutreffend unterstellt werden, so dass dem nicht nachzugehen war. Diese ständige Praxis des Beklagten impliziert keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 DPO, da diese Regelungen nämlich nicht nur die Fachprüfungen im Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern allgemein Klausuren nach dieser Prüfungsordnung betreffen. Ausweislich des Aushangs über die Gestaltung der Fachprüfungen vom 16. Januar 1998 ist die für die Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" im Hauptstudium gewählte Vorgehensweise eine Ausnahmeerscheinung innerhalb der Vielzahl von (Fach-)Prüfungen. Es liegt damit keine unzulässige Umkehr der Regel in eine Ausnahme vor. So auch ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 14 B 610/06 -, S. 4. Des Weiteren rügt die Klägerin zu Unrecht, es fehle an der gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 6 HG erforderlichen Festlegung der Prüfungsart. Ausweislich der Darlegungen des Beklagten hat der Prüfungsausschuss mit ständigem Aushang vom 16. Januar 1998 durch seine damalige Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 DPO u.a. bekannt gemacht, dass die Festlegung der Prüfungsform gemäß § 10 DPO im Benehmen mit den Prüfern u.a. für "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" als dreistündige Klausur erfolgt. Die Festlegung entspricht auch den Vorgaben der §§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 1 lit. b), Satz 2 und Satz 3 DPO, wonach in der Regel die Prüfung als Klausur gestellt wird bzw. die mögliche Prüfungsform als Klausur u.a. durch den Prüfungsausschuss in Abstimmung mit den Prüfenden bestimmt werden kann und die Bekanntgabe sodann durch Aushang erfolgt. Da es sich den Ausführungen des Beklagten zufolge um einen "ständigen" Aushang seit 16. Januar 1998 handelt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine erneute wiederholte Festlegung für jedes Semester erforderlich sein sollte, basiert der diesbezügliche Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für seine Behauptung, die Prüfungsform für die Klausur sei nicht durch Aushang bekannt gegeben worden, auf einer bloßen Behauptung "ins Blaue hinein", für die keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht zu entsprechen war. Damit ist die Festlegung der Prüfungsart für die Fachprüfung zugleich in einer dem § 94 Abs. 2 Nr. 6 HG genügenden Art und Weise erfolgt. Nach dieser Vorschrift muss die Hochschulprüfungsordnung insbesondere "Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen" regeln. Ebenfalls bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 GG. Die DPO enthält in §§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 4,10 Abs. 1 DPO Regelungen, die "in der Regel" die Klausur als Prüfungsart vorsehen, so dass in der Prüfungsordnung entsprechende Regelungen getroffen sind. Die in §§ 29 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 1 lit. b), Satz 2 und Satz 3 DPO vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten vom Regelfall stoßen auf keine rechtlichen Bedenken, weil hier eine der Normhierarchie und dem Wesentlichkeitsgebot entsprechende Konkretisierung und Verengung der Regelungsmöglichkeit bei der Delegation der Entscheidungsbefugnis vorgenommen wurde. Der Regelung des § 94 Abs. 2 HG ist - anders als die Klägerin meint - nicht zu entnehmen, dass eine solche partielle Delegation der Regelungsbefugnis, soweit das Wesentlichkeitsgebot gewahrt wird, ausgeschlossen wäre. Für einen Ausschluss der Delegation ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte konkrete Hinweise. Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Dr. 12/4243 23. August 1999; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 14 B 610/06 -, S. 4 unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss der Kammer (15 L 399/06) S. 9 f. Soweit sich die Klägerin auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts beruft, Beschluss vom 24. Mai 1991 – 7 NB 5/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134, betrifft dieser einen anders gelagerten Sachverhalt. Darin wird lediglich festgestellt, dass das Grundrecht auf Lehrfreiheit des einzelnen Hochschullehrers nicht die Bestimmung der Voraussetzungen umfasst, unter denen ein Leistungsnachweis erfolgt, und dass die Frage der Voraussetzungen für die Erteilung eines Leistungsnachweises – soweit sich dies unter Ausbildungsgesichtspunkten als nötig erweist – in der für den jeweiligen Studiengang erlassenen Studien ordnung geregelt werden kann . Dagegen enthält dieser Beschluss keinerlei Ausführungen zu der hier maßgeblichen Frage einer (eingeschränkten) Delegation der Regelungsbefugnis auf den Prüfungsausschuss durch die Prüfungsordnung im Rahmen der darin enthaltenen Vorgaben hinsichtlich der konkreten Auswahl der Prüfungsart. Desgleichen ist die Klausurbearbeitungszeit in einer dem § 94 Abs. 2 Nr. 7 HG entsprechenden Weise festgelegt worden. Diese Vorschrift fordert insbesondere die Festlegung der "Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsleistungen und die Dauer der mündlichen Prüfungen". Bei den hier genannten Zeiten handelt es sich um die Bearbeitungszeiten bzw. –dauern der Prüfungen. Leuze/Epping, Hochschulgesetz NRW, Kommentar, Stand Dezember 2003, § 94 Rn. 45, 49. § 9 Abs. 2 Satz 1 DPO sieht vor, dass eine Fachprüfung eine Prüfungsleistung in Form einer Klausurarbeit von maximal vier Stunden Dauer oder einer mündlichen Prüfung von maximal 45 Minuten Dauer" umfasst. Dieser Regelung wird durch § 10 Abs. 1 und Abs. 2 DPO ergänzt, weil, wie sich aus Abs. 2 ergibt, die dort vorgesehene Festlegung der "Form" der Prüfung auch die Bearbeitungszeit umfasst. Damit ist in zulässiger Weise die konkrete Entscheidung auch über die Dauer der Prüfung im Rahmen der Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 1 DPO auf den Prüfungsausschuss delegiert worden, der hiervon ausweislich des ständigen Aushangs vom 16. Januar 1998, welcher wiederum im Benehmen mit den Prüfern auch die Dauer der Klausur festlegt, in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht hat. So auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 14 B 610/06 -, S. 4 unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss der Kammer (15 L 399/06) S. 9 bis 11. Auch insoweit handelt es sich bei der vom Prozessbevollmächtigten unter Beweis gestellten Behauptung, der Prüfungsausschuss habe die Dauer der Bearbeitungszeit nicht im Benehmen mit den Prüfern mindestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin festgesetzt, um einen Vortrag "ins Blaue hinein". Es sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Festlegung der Prüfungsdauer entgegen den Angaben auf dem Aushang nicht im Benehmen mit den jeweiligen Prüfer erfolgt ist, so dass dem entsprechenden Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem seitens des Gerichts nicht nachzugehen war. Die Gewichtung der Aufgaben ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ebenfalls in einer dem § 12 Abs. 2 Satz 3 DPO entsprechenden Weise vorher festgelegt worden, wie sich aus dem Aufgabenblatt der Klausur ergibt. Damit ist wiederum zugleich auch § 94 Abs. 2 Nr. 5 HG Genüge getan, da in der DPO eine Regelung getroffen und wiederum auch zu diesem Punkt eine zulässige Delegation der Entscheidungsbefugnis erfolgt ist. Im Übrigen sind auch die Prüfungsanforderungen, die nach der genannten Vorschrift in der Prüfungsordnung geregelt werden müssen, in der DPO zu finden. § 28 Abs. 1 DPO regelt für die Diplomprüfung, also auch für ihre in § 28 Abs. 2 DPO genannten Bestandteile, dass durch die Diplomprüfung gerade festgestellt werden soll, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Hinsichtlich der Rügen der Klägerin über die "unzumutbaren Prüfungsumstände" ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Umstände tatsächlich über das von allen Prüflingen hinnehmbare Maß an prüfungsspezifischen Einschränkungen und Störungen, die bei Gruppenprüfungen unvermeidlich entstehen, hinausgeht. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 6 C 12/98 , NVwZ 1999, 188 ff; Beschluss vom 18. Mai 1989 - 7 B 71.89 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 264, und Urteil vom 7. Oktober 1988 - / C 8.88 -, BVerwGE 80, 282; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rn. 514. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, die zeitversetzten Prüfungen anderer Prüfungsgruppen könnten einen Mangel darstellen, der auch ohne Rüge vom Beklagten zu berücksichtigen gewesen sei, ist dafür nach Aktenlage nichts ersichtlich. Danach hat die Klägerin lediglich im Nachhinein ein erhöhtes Maß an Unruhe gerügt, das u.a. durch die zeitversetzten Prüfungen zweier anderer Prüfungsgruppen hervorgerufen worden sein soll, die nach jeweils ca. einstündiger Bearbeitungszeit ihre Arbeiten abgegeben hätten. Dass es sich hierbei um eine unvermittelt aufgetretene Störung gehandelt hat, die nach Art und Ausmaß ohne Zweifel offensichtlich die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt hat, so dass die Prüfungsbehörde von Amts wegen gehalten gewesen wäre, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen bzw. die Störung auszugleichen, so Niehues, a.a.O. Rn. 471, geht aus diesem Vortrag der Klägerin nicht hervor, zumal auch die Aufsicht führende B in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich außer der Klägerin kein Prüfling beschwert habe, und dass nicht von einer Unzumutbarkeit der Situation auszugehen sei. Im Übrigen müssen Mängel im Prüfungsverfahren "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern seitens des Prüflings gerügt werden. Niehues, a.a.O., Rn. 514, Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., 2001, Rn. 577. Unverzüglich ist eine Rüge dabei nur, wenn sie zu dem frühest möglichen Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. In jedem Fall ist es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht in Einklang zu bringen, einen "Entschuldigungsgrund" in Reserve vorzuhalten, indem in Kenntnis etwaiger Beeinträchtigungen die Prüfung abgeschlossen, sodann das Ergebnis abgewartet und erst für den Fall eines Misserfolgs eine Wiederholung der Prüfung wegen erheblicher Störung des Ablaufs der Prüfung verlangt werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1995 – 22 B 2176/95-, DÖV 1996, 796; Urteil der Kammer vom 12. Mai 2004 – 15 K 7988/02 zu § 8 Abs. 5 S. 2 JAO – siehe dazu auch, Lindner, Die Prägung des Prüfungsrechts, BayVBl. 1999, 100, 102, und Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2005 – 15 K 9215/02 -. Gemessen daran liegt in dem Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 2005 keine unverzügliche Rüge. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin vom 15. Oktober 2005 bleibt ebenfalls erfolglos. Beruht eine Bewertung nicht auf einem, vom Gericht ohne weiteres korrigierbaren Rechenfehler oder einem Systembruch, der allein durch Heraufsetzung der Note auf "bestanden" zu heilen ist und zum Bestehen der Prüfungen führt, hat eine (verfahrens-) fehlerhafte Bewertung einer Prüfungsleistung regelmäßig die Verpflichtung der Behörde zur Folge, den Prüfling nach Durchführung einer Neubewertung über das Ergebnis der Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Vorliegend hat die Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Prüfung nicht geltend gemacht, dass die Bewertung (verfahrens-)fehlerhaft erfolgt ist. Ihre pauschale Rüge, die Bewertung sei deswegen rechtswidrig, weil jeder Prüfer nur den von ihm gestellten Prüfungsteil beurteilt habe, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend substantiiert. § 12 Abs. 3 S. 1 DPO sieht vor, dass Klausurarbeiten in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten sind. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen (§ 12 Abs. 3 S. 3 DPO). In den Fällen, in denen die Klausurarbeit fachlich begründet von mehreren Prüfern gestellt wird (§ 12 Abs. 2 S. 2 DPO), bewerten die Prüfer die Klausurarbeit entsprechend der Gewichtung ihrer Prüfungsanteile gemeinsam (§ 12 Abs. 3 S. 4 DPO), wobei sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der beiden Teilprüfungsnoten errechnet (§ 12 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 2 DPO). Die danach erforderliche eigenverantwortliche Entscheidung des Prüfers setzt voraus, dass er die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und selbständig beurteilt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - / C 57/83 -, NVwZ 1985, 187, 188 ff; Niehues, a.a.O., Rn. 175. Das Gebot der vollständigen Kenntnisnahme erfordert, dass jeder Prüfer die gesamte Klausur in all ihren Teilleistungen als Prüfungsleistung aufnimmt und bewertet. Dagegen wird verstoßen, wenn der jeweilige Prüfer nur Überlegungen zur Benotung einzelner Teile anstellt. Nach den vom Beklagten vorgelegten Prüfungsunterlagen ist nicht ersichtlich, dass gegen das in § 12 Abs. 3 Satz 1, 4, 5 i.V.m. §§ 12 Abs. 2 S. 2, 14 Abs. 2 DPO und § 95 Abs. 3 Satz 1 HG festgelegte Zwei-Prüfer-System verstoßen worden wäre. Zum einen finden sich im ersten, von Frau B gestellten Prüfungsteil, Korrekturanmerkungen in zwei Farben, die der Farbe der Unterschriften der beiden Prüfer entsprechen, zum anderen haben jeweils beide Prüfer beide Prüfungsteile unterhalb der Punktzahlen unterschrieben und sich damit die vorstehende Bewertung des jeweils anderen Erstkorrektors jedenfalls zu eigen gemacht. Dafür, dass einer der beiden Prüfer dennoch den Vorgaben der Prüfungsordnung, die Prüfungsleistung selbst unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und sich ein eigenes Bild zu machen, nicht genügt haben sollte, hat die Klägerin nichts dargetan. Weitere Bewertungsrügen sind nicht erhoben worden. II. Der Antrag der Klägerin, die von ihr im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität X im Hauptstudium im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Organisation – Personal – Produktion)" erbrachten Prüfungsleistungen als Fachprüfung im Hauptstudium im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule E anzuerkennen, ist zwar ebenfalls zulässig. Zu Gunsten der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass es für diesen Klageantrag bereits an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse fehlt. Denn es ist zumindest nicht offensichtlich, dass der Klägerin die von ihr im Klagewege begehrte Anrechnung einer an der Universität X abgelegten Fachprüfung keinerlei nennenswerte rechtliche Vorteile bringen kann. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der von ihr an einer anderen Hochschule absolvierten Prüfungsleistungen nicht vorliegen. Die Klägerin, die zuvor an der Universität X im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften studiert hatte, hat erstmals mit ihrem Antrag vom 6. März 2006 – beim Beklagten eingegangen am 7. März 2006 - die Anrechnung von dort erbrachten Prüfungsleistungen aus dem Hauptstudium für das Fach "Betriebswirtschaftslehre (Organisation – Personal – Produktion)" als Fachprüfung im Hauptstudium im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule E im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" begehrt. Eine Anrechnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich der Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule E bereits sämtliche Prüfungsversuche erfolglos ausgeschöpft hatte und die Bewertung ihrer in den Prüfungsversuchen erbrachten Leistungen, insbesondere auch die Prüfungsleistung im zweiten Wiederholungsversuch dieser Fachprüfung vom 15. Oktober 2005 mit 5,0 - und damit schlechter als "ausreichend" (4,0) - unter Berücksichtigung der von ihr erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Durchführung und Bewertung dieser Prüfung gegen sich gelten lassen muss – wie bereits oben dargelegt worden ist. Nachdem die Klägerin die drei gemäß § 17 Abs. 2 DPO vorgesehenen Prüfungsversuche für die Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)", die als Fachprüfung im Pflichtfach Bestand teil der Diplomprüfung ist (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 DPO), ausgeschöpft hat, ohne in dieser Fachprüfung mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt zu haben, kann sie ihr Studienziel, die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule E zu bestehen, gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 DPO nicht mehr erreichen. Gemäß § 19 Abs. 1 DPO werden einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen oder in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 60 Abs. 5 FHG von Amts wegen angerechnet. § 19 Abs. 2 DPO sieht vor, dass Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen auf Antrag angerechnet werden, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird; Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Nach § 19 Abs. 5 entscheidet über diese Anrechnung der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfern. Diese Regelungen konkretisieren die Vorschrift des § 92 Abs. 3 Satz 1 HG, die den außer Kraft getretenen gleich lautenden § 60 Abs. 5 FHG ersetzt hat, und setzen die gesetzlichen Regelungen in Satzungsrecht um. Nach den vorrangigen gesetzlichen Regelungen werden auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. In Bezug auf die Einleitung des Verfahrens von Amts wegen ist klarzustellen, dass eine Anerkennung – auch von Amts wegen - nur möglich ist, wenn der Studierende die zuständige Stelle darüber informiert, welche Prüfungsleistungen er erbracht hat und entsprechende Nachweise vorlegt, so dass eine Einleitung des Verfahrens ohne seine Mitwirkung nicht denkbar ist. Dem Studierenden obliegt nämlich die grundlegende Entscheidung, ob er eine teilweise Anerkennung bestimmter Prüfungsleistungen begehren oder aber alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbringen will. So auch OVG Berlin, Urteil vom 21. Juni 1995 – 7 B 14.93 - , zitiert nach Juris. Ob die Klägerin eine Anerkennung von Prüfungsleistungen auf die Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" deshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt begehrt hat, weil unter ihren Kommilitonen allgemein bekannt gewesen sein soll, dass in diesem Fach an anderen (Fach-)Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen nicht anerkannt würden bzw. eine solche Anerkennungspraxis bei dem Beklagten tatsächlich bestanden haben soll bzw. ihr dies von B bestätigt worden sein soll, ist insofern unerheblich. Auf die entsprechenden Behauptungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, für die dieser Beweisanträge gestellt hat, kommt es nicht an, denn für das Anerkennungsbegehren ist allein maßgeblich, dass und wann der Studierende die entsprechende Nachweise für die jeweiligen anzuerkennenden Studienleistungen vorgelegt und die Einleitung eines Anerkennungsverfahren ermöglicht hat. Da sich der Studierende, der sich dafür entscheidet, die vollen Prüfungsleistungen zu erbringen, an dieser Entscheidung – jedenfalls nach Ausschöpfen aller Prüfungsversuche – auch festhalten lassen muss, so auch OVG Berlin, Urteil vom 21. Juni 1995 – 7 B 14.93 -, zitiert nach Juris, setzt eine Anerkennung von Prüfungsleistungen - als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - voraus, dass im Zeitpunkt der auf eine Anrechnung von anderweitig erbrachten Prüfungsleistungen gerichteten Antragstellung jedenfalls die nach der für den Studierenden maßgeblichen Prüfungsordnung zulässige Anzahl von Prüfungsversuchen noch nicht ausgeschöpft sein darf. Nur so kann dem Sinn und Zweck der grundsätzlich bestehenden Anrechnungsmöglichkeit sowie dem im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, noch Rechnung getragen werden kann. Sinn und Zweck der grundsätzlichen Anrechnungsmöglichkeit ist nämlich einerseits, dem Studierenden unnötige erneute Ausbildungsanstrengungen zu ersparen, sowie andererseits zu verhindern, dass Hochschulkapazitäten unnötig in Anspruch genommen werden; zugleich soll die Durchlässigkeit des Hochschulsystems gefördert sowie letztlich die Studiendauer verkürzt werden. Siehe dazu Leuze/Epping, a.a.O., § 92 Rn. 44. Es kann dahinstehen, ob eine Anrechnungsmöglichkeit schon erlischt, wenn der Studierende ins Prüfungsverfahren eintritt, weil dann der Zweck der Vermeidung von Doppelleistungen nicht mehr erreicht werden kann und auch der Grundsatz der Chancengleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG tangiert ist, weil dies faktisch einen weiteren Prüfungsversuch bedeuten würde. So jedenfalls VG Berlin, Urteil vom 27. April 1993 – 12 A 2078.92 - . Jedenfalls nach Ausschöpfen der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsversuche für eine Fachprüfung bleibt rechtlich kein Raum mehr für die Anerkennung einer an einer anderen (Fach-)Hochschule erfolgreich absolvierten Prüfungsleistung als im jetzigen Studiengang geforderte Fachprüfung. Für eine Anrechnung der von der Klägerin im Studiengang integrierte Wirtschaftswissenschaft an der Universität X erbrachten Prüfungsleistungen im Hauptstudium im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Organisation - Personal – Produktion)" als Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule E ist daher schon deshalb kein Raum, weil sich die Klägerin erst im März 2006 mit dem Begehren einer Anerkennung an den Beklagten gewandt und konkrete Angaben über die ihrer Meinung nach anerkennungsfähige Prüfungsleistung gemacht hat, als sie alle ihr zustehenden Prüfungsversuche hinsichtlich der Prüfung "Betriebswirtschaftslehre: Unternehmungsführung und Informationsmanagement" verbraucht hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Zweck der Anerkennungsregelungen, dem Studenten eine Doppelprüfung zu ersparen und die Hochschule zu entlasten, nicht mehr erreichbar. Siehe dazu OVG Berlin, Urteil vom 21. Juni 1995 – 7 B 14.93 – zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom 21. November 1980, - 7 C 4/80 – BVerwGE 61, 169; Leuze/Epping, a.a.O., § 92 Rn. 44. Zudem verbietet auch der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 GG), dass ein Studierender im Falle des Nichtbestehens der Prüfung noch nachträglich deren Bestehen erreichen bzw. im Falle des Bestehens noch nachträglich eine Verbesserung der Note erzielen kann, indem er nunmehr die Anerkennung von solchen Prüfungsleistungen beantragen kann, die er an anderen (Fach-)Hochschulen in einem entsprechenden oder verwandten Studiengang abgelegt hat. Siehe OVG Berlin, Urteil vom 21. Juni 1995 – 7 B 14.93 –, zitiert nach Juris. Die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung würde auch zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Klägerin im Nachhinein das Bestehen der Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" bestätigt würde, obwohl sie durch ihre negativen Prüfungsergebnisse in drei Prüfungsversuchen, die sie gegen sich gelten lassen muss, gezeigt hat, dass sie die nach der maßgeblichen Prüfungsordnung erforderliche Qualifikation gerade nicht besitzt. Soweit die Klägerin zwar nicht mehr die Voraussetzungen für das Bestehen der Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule E erfüllen kann, wohl aber theoretisch die Möglichkeit hat, ihr Studium an einer anderen (Fach-)Hochschule fortzusetzen, kann sie ebenfalls nicht beanspruchen, die von ihr an der Universität X im Hauptstudium des integrierten Studienganges Wirtschaftswissenschaft abgelegten Prüfungsleistungen im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Organisation – Personal – Produktion)" vom Beklagten als Fachprüfung "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement") im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule E anerkannt zu bekommen. Denn einer etwaigen Anrechnungsbescheinigung kommt grundsätzlich nur für die Fortsetzung des Studiums an derjenigen (Fach-)Hochschule Bedeutung zu, die die Bescheinigung erteilt hat. Eine weiterreichende Bindungswirkung bei einem erneuten Hochschulwechsel besteht dagegen von Vorneherein nicht, weil aufgrund unterschiedlicher Studien- und Prüfungsordnungen jeweils seitens der aufnehmenden Hochschule anhand deren Studien- und Prüfungsanforderungen zu klären ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen – insbesondere eine Gleichwertigkeit anzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 1985 – 15 B 21118/84 -, KMK-HSchR 1986, 94, 95 ff. Unabhängig davon fehlt es auch an weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung der von der Klägerin an der Universität X Prüfungsleistungen als Fachprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule E, und zwar insbesondere an der gemäß § 19 Abs. 2 DPO erforderlichen fachlichen Gleichwertigkeit. Eine Anrechnung der von der Klägerin an der Universität X im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Organisation – Personal – Produktion)" absolvierten Prüfungsleistungen setzte voraus, dass diese den im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" an der Fachhochschule E abzulegenden Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Auf eine Gleichwertigkeitsprüfung kann nicht gemäß § 19 Abs. 1 DPO verzichtet werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Studiengang "Wirtschaftswissenschaft" an der Universität X "derselbe" – im Sinne des § 92 Abs. 3 S. 1 HG – bzw. ein "entsprechender" - im Sinne des § 19 Abs. 1 DPO - ist wie der Studiengang Wirtschaft" an der Fachhochschule E. Dies folgt zum einen daraus, dass Universitäten und Fachhochschulen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 HG unterschiedliche Aufgaben zugeordnet sind. Zum anderen unterscheiden sich auch die Beschreibungen der Studienziele insoweit, als der Schwerpunkt des Studiums an der Fachhochschule E gerade im Praxisbezug liegt und "insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte" der Wirtschaftswissenschaften vermittelt sowie "planerische, schöpferische und gestalterische Fähigkeiten der Studierenden" entwickelt werden sollen (vgl. § 3 der Studienordnung für die Studiengänge Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule E vom 18. Juli 1997 – im Folgenden: StudO FH E – sowie § 2 Abs. 2 DPO), während das Studium an der Universität X mehr Gewicht auf die wissenschaftliche Ausbildung legt, wie sich sowohl aus § 2 der Studienordnung für den integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Universität X vom 20. Oktober 2000 – im Folgenden: StudO Uni X – ergibt, wonach sich das Studium beim Erwerb der die Berufsfähigkeit begründenden Qualifikationen sowohl auf die Wissenschaft als auch auf die beruflichen Tätigkeitsfelder beziehen soll, als auch aus § 1 Abs. 1 und 2 der für die Prüfungsleistungen der Klägerin gemäß der Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 1 S. 3 maßgeblichen Prüfungsordnung für den integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Universität X vom 22. August 2000 (im Folgenden: PrüfO Uni X) ersichtlich ist, der zufolge die in der Berufswelt erforderlichen gründlichen Fachkenntnisse so vermittelt werden sollen, dass die Studierenden "zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden" sollen. Die sich danach stellende Frage, ob die von der Klägerin im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Organisation – Personal – Produktion)" absolvierten Prüfungsleistungen als den für die Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement" an der Fachhochschule E zu erbringenden Prüfungsleistungen "gleichwertig" einzustufen sind, ist im Ergebnis zu verneinen. Vorliegend ist nicht entscheidend, ob eine an der Universität X abgelegte Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Organisation – Personal – Produktion)" als solche einer Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" "gleichwertig" ist, sondern ob dies für die beiden von der Klägerin bestandenen Klausuren als im Rahmen dieser Fachprüfung bereits absolvierte Prüfungsleistungen zutrifft. Denn die Klägerin hat an der Universität X lediglich Teilleistungen für die Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre" im Hauptstudium mit Erfolg absolviert, nicht aber bereits die Fachprüfung insgesamt bestanden. Gemäß § 11 Abs. 3.3 i.V.m. § 7 Abs. 4.2 (Hauptstudium im Diplom-Studium) StudO Uni X umfassen die Fachprüfungen im 1. Prüfungsfach "Betriebswirtschaftslehre" in dem gewählten Lehrmodul – im Falle der Klägerin: Organisation – Personal – Produktion - zusätzlich zu den beiden zu absolvierenden Klausuren eine Projekt- bzw. Seminarleistung im Rahmen eines vierstündigen Projektes bzw. Seminars. Ausweislich der von ihr vorgelegten Leistungsnachweise hat die Klägerin am 15. März 2002 die jeweils zweistündigen Klausuren in den Prüfungsbieten "Personal und Organisation" sowie "Transnationales Management und Organisation" mit den Noten 3,3 und 2,7 bestanden. Dass sie außerdem im Fach "Betriebswirtschaftslehre" in dem von ihr gewählten Lehrmodul "Organisation – Personal – Produktion" auch die darüber hinaus erforderliche Projekt- oder Seminarleistung im Rahmen eines vierstündigen Projekts oder Seminarserbracht hat, ist dagegen nach Aktenlage nicht ersichtlich. Käme danach lediglich eine Anerkennung der von der Klägerin an der Universität X im Fach "Betriebwirtschaftslehre" in der Fachprüfung erbrachten Teilleistungen in Form der beiden von ihr mit Erfolg abgelegten Klausuren vom 15. März 2002 in Betracht, scheiterte eine solche Anerkennung dieser Prüfungsleistungen als Fachprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" an der Fachhochschule E an der notwendigen "Gleichwertigkeit". Von einer Gleichwertigkeit kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil bereits die der jeweiligen Fachprüfung im Hauptstudium zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sehr unterschiedlich konzipiert und strukturiert sind. Basis für die entsprechende Fachprüfung an der Universität X bildet eine – eher wissenschaftlich orientierte, in die Tiefe gehende - Spezialisierung auf einen Aspekt des Fachs "Betriebswirtschaftslehre", indem sich der Studierende für eines von sechs alternativ zur Wahl stehenden Modulen entscheidet, nämlich "Organisation – Personal – Produktion", "Internationales Management und Organisation", "Controlling", "Finanzwirtschaft", "Marketing" oder "Medienökonomie", wobei jedes Modul mehrere Teilgebiete umfasst, von denen wiederum zwei als Prüfungsgebiete mit einer zweistündigen Klausur oder einer mündlichen Prüfung als Teilleistung der Fachprüfung auszuwählen sind (vgl. § 7 Abs. 4.2 / Hauptstudium im Diplom-Studium) StudO Uni X. Dagegen sieht § 11 Abs. 1 lit. a) StudO FH E allgemein für alle Studierenden - ohne Wahl- oder Spezialisierungsmöglichkeit - das Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" vor, das ausweislich der inhaltlichen Beschreibung der Prüfungsgebiete in Anlage der 3 der StudO FH E erheblich breiter angelegt ist, das verschiedenste sowohl konzeptionelle und normative als auch strategische und operative Aspekte der Unternehmensführung unter Berücksichtigung von Kommunikations- und Informationstechniken und –optionen beinhaltet, dessen Schwerpunkt ausdrücklich in der Anwendung in der Unternehmenspraxis liegt und für das als Abschlussprüfung eine maximal vierstündige Klausur oder eine mündliche Prüfung von maximal 45 Minuten Dauer vorgesehen ist, § 9 Abs. 1 DPO. Soweit die Klägerin entsprechend der Studienordnung der Universität X das Modul "Organisation – Personal - Produktion" gewählt und in den Prüfungsgebieten "Personal und Organisation", und "Transnationales Management und Organisation" die jeweils zweistündigen Klausuren mit Erfolg absolviert hat, ist insofern weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Prüfungsleistungen sowie die ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen auch den Bereich des Informationsmanagements, der nach der Studienordnung der Universität X in einem ganz anderen Modul abgehandelt wird, sowie Aspekte der strategischen und operativen Unternehmensführung, die an der Universität X ebenfalls in anderen Modulen im Vordergrund stehen, "gleichwertig" mit abdecken. Diese sind nämlich ausweislich der "Inhaltliche(n) Beschreibung der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 2 Eck-VO FH" in Anlage 3 zur StudO ausdrücklich Bestandteil der Fachprüfung "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" im Hauptstudium an der Fachhochschule E. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Gleichwertigkeit der von ihr an der Universität X im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Organisation—Personal – Produktion)" erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einerseits und der an der Fachhochschule E geforderten Studien- und Prüfungsleistungen im Fach "Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung und Informationsmanagement)" andererseits, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt, bedurfte es insofern nicht, und zwar sowohl im Hinblick auf diese oben dargelegten Divergenzen bei den jeweiligen Studienleistungen, aber auch wegen der nicht gegebenen Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, da eine Anerkennung auch bereits an der schon von der Klägerin ausgeschöpften Zahl der Prüfungsversuche scheitert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.