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Urteil

22 K 1156/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Träger öffentlicher Gewalt dürfen politische Parteien nicht willkürlich von der Gewährung öffentlicher Leistungen wie der Eröffnung von Girokonten ausnehmen; § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG begründet einen Anspruch auf Gleichbehandlung. • Nordrhein-westfälische Sparkassen sind Träger öffentlicher Gewalt und erbringen mit der Einrichtung von Girokonten öffentliche Leistungen im Sinne des Parteienrechts. • Die Möglichkeit, ein Konto einer übergeordneten Parteiorganisation mitzuverwenden oder bei einer anderen Bank ein Konto zu erlangen, entbindet den in Anspruch genommenen Träger öffentlicher Gewalt nicht von seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung.
Entscheidungsgründe
Anspruch von Parteien auf Girokonto bei Trägern öffentlicher Gewalt (§ 5 Abs.1 PartG) • Träger öffentlicher Gewalt dürfen politische Parteien nicht willkürlich von der Gewährung öffentlicher Leistungen wie der Eröffnung von Girokonten ausnehmen; § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG begründet einen Anspruch auf Gleichbehandlung. • Nordrhein-westfälische Sparkassen sind Träger öffentlicher Gewalt und erbringen mit der Einrichtung von Girokonten öffentliche Leistungen im Sinne des Parteienrechts. • Die Möglichkeit, ein Konto einer übergeordneten Parteiorganisation mitzuverwenden oder bei einer anderen Bank ein Konto zu erlangen, entbindet den in Anspruch genommenen Träger öffentlicher Gewalt nicht von seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Der Kläger verlangt, dass die Beklagte für seinen Kreisverband P ein Girokonto eröffnet. Das bisherige Konto des Kreisverbands bei einer privaten Bank war gekündigt worden; seitdem scheiterten Kontoeröffnungen bei mehreren Banken. Die Beklagte, eine Sparkasse und Trägerin öffentlicher Gewalt, betreibt unter anderem ein Konto für eine andere Partei (M-Partei) und hat die Kontoeröffnung für den Kreisverband P abgelehnt. Der Kläger macht geltend, ohne eigenes Girokonto sei eine Parteiarbeit und die Entgegennahme von Spenden erheblich erschwert; er stützt seinen Anspruch auf Art. 21 GG und § 5 PartG. Die Beklagte trägt vor, § 5 PartG begründe keine zwingende Verpflichtung, Ausnahmen seien zulässig; zudem könne der Kreisverband ein Konto einer anderen Parteieinheit mitnutzen oder die Postbank auf Wiedereinstellung des früheren Kontos in Anspruch nehmen. Das Gericht hat die Klage zugelassen und entschieden. • Rechtsweg und Zuständigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; das Gericht ist an die rechtswegbejahende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden. • Klagebefugnis: Der Kläger ist befugt, den Anspruch des Kreisverbands gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 PartG geltend zu machen. • Anspruchsgrundlage: Anspruchsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, der Gleichbehandlung verlangt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Einrichtungen oder Leistungen gewährt. • Träger öffentlicher Gewalt und Leistungsbegriff: Die Beklagte ist als Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und somit Trägerin öffentlicher Gewalt; die Eröffnung von Girokonten ist aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags als öffentliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG anzusehen. • Ungleichbehandlung: Die Ablehnung der Kontoeröffnung für den Kreisverband stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, da die Beklagte für mindestens eine andere Partei ein Konto führt. • Keine Rechtfertigung durch politische Gründe: Eine Aberkennung parteirechtlicher Gleichstellung kommt nur durch ein formelles Verbot durch das Bundesverfassungsgericht in Betracht, das hier nicht vorliegt. • Keine Entlastung durch Mitnutzung oder andere Dritte: Die Möglichkeit, ein Konto einer anderen Parteiorganisation mitzuverwenden oder die (Wieder-)Eröffnung bei einer privaten Bank zu erreichen, entbindet die Beklagte nicht von ihrer eigenen Pflicht zur Gleichbehandlung. • Einschränkungen und Rechtsmissbrauch: Zwar bleiben theoretisch Fälle denkbar, in denen ein Anspruch wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu versagen wäre; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kreisverband P des Klägers ein Girokonto zu eröffnen, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG eine verpflichtende Gleichbehandlung aller Parteien gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt bei der Gewährung öffentlicher Leistungen begründet und die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts derartiger Verpflichtung unterliegt. Eine Mitnutzung fremder Konten oder die Möglichkeit, bei anderen Banken ein Konto zu erlangen, entbindet die Beklagte nicht von ihrer Pflicht. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung ist berufsungsfähig, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.