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Urteil

8 K 4610/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0419.8K4610.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 wird aufgehoben, soweit darin für das Veranlagungsjahr 2005 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 755.164,04 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist die Höhe der Veranlagung der Klägerin auf der Grundlage des Wasserentnahmeentgeltgesetzes bezogen auf die Wassergewinnungsanlage G und die Poldergewinnungsanlage C für das Veranlagungsjahr 2005 streitig. 3 Die Klägerin betreibt in verschiedenen Landesteilen von Nordrhein-Westfalen Werke zur Erzeugung und Weiterverarbeitung von Stahl. Zum Betrieb der Werke entnimmt sie über Brunnenanlagen Grundwasser zur Gewinnung von Brauch- und Kühlwasser. Darüber hinaus werden die Brunnen teilweise auch oder ausschließlich zur Grundwasserabsenkung (Polderung) betrieben. Für das Werk G ist der Klägerin vom Landrat des Kreises T unter dem 7. Juni 2004 eine Erlaubnis gem. § 7 WHG unter anderem zur Entnahme von Grundwasser aus Brunnen zum Zwecke der Grundwasserhaltung und zum teilweisen Gebrauch und Verbrauch für Kühl- und sonstige Prozesszwecke und zur Einleitung von nicht genutztem Grundwasser in die G erteilt worden. Für die Poldergewinnungsanlage C erteilte die Bezirksregierung E unter dem 24. Juni 2003 eine wasserrechtliche Zulassung, wonach die Klägerin zur Entnahme von Grundwasser und direkter Wiedereinleitung in den Rhein befugt ist. Ausweislich der Bescheidbegründung dient die Wasserentnahme ausschließlich der Trockenhaltung des Tiefenkellers des Warmbandwerkes 2 der Klägerin. 4 Mit Bescheid vom 20. Mai 2005 setzte das Landesumweltamt NRW für das Veranlagungsjahr 2005 gem. § 6 Abs. 1 WasEG eine Vorauszahlung auf die Entnahme von Wasser für von der Klägerin an verschiedenen Standorten in NRW betriebenen Wassergewinnungsanlagen, unter anderem für die im Kreis T befindliche Wassergewinnungsanlage G (Brunnenanlage), in einer Gesamthöhe von 777.866,82 Euro fest. Auf die Wassergewinnungsanlage G entfiel hierbei ein Betrag in Höhe von 2.293,53 Euro. Dabei wurde eine Entnahmemenge in Höhe von 9.850 m³ entgeltfrei gestellt. Für das Werk C (Polderwassergewinnungsanlage) und die insoweit von der Klägerin zum Zwecke der Polderung angegebene Wasserentnahmemenge von 143.088 m³ wurde kein Entgelt in Ansatz gebracht. 5 Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, dem das Landesumweltamt NRW mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2006 teilweise abhalf und den Vorauszahlungsbetrag im Übrigen neu auf 762.046,25 Euro festsetzte. Die im Ausgangsbescheid noch entgeltfrei gestellten Entnahmemengen in Höhe von 9.850 m³ für das Werk G und in Höhe von 143.088 m³ für das Werk C wurden jeweils mit einem Entgeltsatz von 0,045 Euro/m³ veranlagt. Zur Begründung führte das Landesumweltamt NRW aus, dass die Grundwasserentnahmen nicht im Gemeinwohlinteresse lägen, so dass eine Befreiung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG ausscheide. 6 Die Klägerin hat am 14. August 2006 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die erstmals im Widerspruchsbescheid erfolgte Veranlagung der im Rahmen der Grundwasserhaltung bzw. Polderung entnommenen Wassermengen in den Werken G und C. Zur Begründung macht sie geltend: In beiden Fällen liege eine entgeltfreie Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 1 WasEG vor, da das entnommene Grundwasser keiner weiteren Nutzung (z.B. als Kühlwasser oder als Prozesswasser) zugeführt werde. Die Grundwasserentnahme sei auf dem im E1er Norden gelegenen Werksgelände C infolge des Ruhrbergbaus und zur Verhinderung von erheblichen Schäden an Bauwerken in Rheinnähe erforderlich (Bergsenkungsgebiet). Auf dem Werksgelände G sei eine dauerhafte Grundwasserabsenkung notwendig, weil hier das Grundwasser in der vom Werksgelände besiedelten Fläche hoch anstehe und zum Schutz der Betriebsanlagen abgepumpt werden müsse. Im Übrigen läge es in beiden Fällen auch im Gemeinwohlinteresse, die baulichen Anlagen vor Grundwasserschäden zu schützen und so unnötige volkswirtschaftliche Schäden zu verhindern. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 aufzuheben, soweit darin für das Veranlagungsjahr 2005 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 755.164,04 Euro festgesetzt worden ist. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die beklagte Bezirksregierung E passiv legitimiert, nachdem gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 622) das Landesumweltamt NRW mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 aufgelöst und gem. Art. 3 dieses Gesetzes die Bezirksregierung E an seine Stelle getreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, WasEG, - vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006). 15 Die Klage ist auch begründet. 16 Der angegriffene Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 ist im Umfang des Klageantrages rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Die Beklagte ist zwar gem. § 1 Abs. 1 WasEG grundsätzlich befugt, ein Wasserentnahmeentgelt zu erheben. Nach dieser Vorschrift erhebt das Land u.a. für das Entnehmen von Grundwasser (Nr. 1) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Gem. § 1 Abs. 2 WasEG wird das Entgelt nicht erhoben für vorübergehende Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse (Nr. 8 2. Alt.). Gem. § 2 Abs. 1 WasEG bemisst sich das Wasserentnahmeentgelt nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge und der Art der Nutzung (Trink-/Brauchwasser, Kühlwasser, Durchlaufkühlung). Die Regelung in § 6 Abs. 1 WasEG bestimmt schließlich, dass für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten sind. 18 Vorliegend sind allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 WasEG bezogen auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Veranlagung der im Werk G entnommenen Grundwassermenge von 9.850 m³ und hinsichtlich der in der Poldergewinnungsanlage C entnommenen Grundwassermenge von 143.088 m³ nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin aufgrund des Erlaubnisbescheides des Landrates des Kreises T vom 7. Juni 2004 auf dem Betriebsgelände des Werkes G und aufgrund wasserrechtlicher Zulassung der Bezirksregierung E vom 24. Juni 2003 auf dem Betriebsgelände des Werkes C im Veranlagungsjahr 2005 Grundwasser im jeweils angegebenen Umfang zum Zwecke der Grundwasserhaltung (G) und Polderung (C) entnommen. Es fehlt insoweit aber an einer nach dem Wortlaut der Vorschrift für den Entgelttatbestand erforderlichen Nutzung des entnommenen Wassers („...sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird."). 19 Im Ergebnis ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 11 K 2693/05 - für den Fall einer Wasserentnahme, die ausschließlich zum Zwecke der Grundwasserabsenkung erfolgt; offen lassend: VG Düsseldorf, Urteile vom 18. Januar 2007 - 8 K 4322/06 u.a. -. 20 Der Wortlaut des Entgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG stellt zum einen auf die Benutzungstatbestände ab, für die das Gesetz an die maßgeblichen wasserrechtlichen Entnahmetatbestände für das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG) und für oberirdische Gewässer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG) anknüpft, zum anderen schreibt er vor, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Diese Formulierung kann nur so verstanden werden, dass das Wasser Gegenstand bzw. Mittel einer weiteren Nutzung sein muss, etwa als Trink-, Brauch- oder Kühlwasser. Der Zweck der Wassergewinnung muss folglich in der Nutzung des Wassers selbst bestehen. Demgegenüber erfasst die Formulierung in § 1 Abs. 1 WasEG nicht den - hier vorliegenden - Fall, dass einziger Zweck der Wasserentnahme der Vorgang als solcher ist. Eine Wasserentnahme, die ausschließlich zur Grundwasserabsenkung erfolgt, erfüllt folglich (schon) nicht den in § 1 Abs. 1 WasEG geregelten Entgelttatbestand. 21 So auch Posser/Willbrandt, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl 2005, 410 (412). 22 Für die am Wortlaut ausgerichtete Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte des Wasserentnahmeentgeltgesetzes. Dem Gesetzentwurf der Landesregierung lag ein wissenschaftliches Gutachten des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität Köln von Juni 2003 zugrunde („Ausgestaltungsoptionen für ein Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein- Westfalen"). In diesem Gutachten sind die rechtlichen Voraussetzungen für die neu einzuführende Sonderabgabe dargestellt sowie die sich aus dieser Abgabe voraussichtlich ergebenden zusätzlichen Belastungen von Wirtschaft und Verbrauchern; daran schließen sich Vorschläge für die Ausgestaltung des Gesetzes (S. 27 f des „Kurzberichts" der Gutachter) an. Diese Vorschläge sind von der Landesregierung weitestgehend übernommen worden; die Wirkungsanalyse der Gutachter (S. 35 des „Kurzberichts") hat die Landesregierung ihrem Gesetzentwurf - bis hin zu den daraus entwickelten Entgeltsätzen - zu Grunde gelegt (vgl. LT-Ds. 13/4528 S. 3). Bei alledem geht das Gutachten davon aus, dass ungenutzt dem Wasserhaushalt (wieder) zugeführte Wassermengen in keinem Fall entgeltwirksam werden sollten. Insoweit heißt es dort (S. 26 des „Kurzberichts"): 23 „Vor diesem Hintergrund gilt es im Hinblick auf den Zweck der Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes und angesichts der nordrhein-westfälischen Lenkungs- bzw. Nachhaltigkeitsperspektive durch entsprechende gesetzliche Abgrenzungen und Formulierungen klarzustellen, dass ungenutzt abgeleitetes Wasser, das den Gewässern wieder zufließt, nicht als Abgabetatbestand in Betracht kommt. Diese Klarstellung betrifft insbesondere das sogenannte Sümpfungswasser aus dem Bergbau. Es handelt sich dabei um eine Art Kuppelprodukt; eine Entnahmeentscheidung zur Wasserversorgung oder -nutzung liegt hier nicht zugrunde. Soweit es nicht be- oder genutzt wird, macht es keinen Sinn, dieses Wasser einem preislichen Lenkungsimpuls auszusetzen, der sich am Nutzen orientiert. Gegenstand der Abgabe kann somit nur Wasser sein, dessen Entnahme mit einer Folgenutzung verbunden ist. Sümpfungswässer werden insoweit erst dann Abgabetatbestand bzw. abgabepflichtig, wenn sie einem Nutzungszweck zugeführt werden (Kühlwasser, Trinkwasser etc.)." 24 Dem entspricht schließlich, dass die Gutachter anregten, in den Entgelttatbestand die Klarstellung aufzunehmen, dass die Abgabe (nur) erhoben wird, sofern das entnommene Wasser genutzt wird (S. 27 des „Kurzberichts"). Aus alledem wird hinreichend deutlich, dass nach der Vorstellung der Gutachter erst mit der Nutzung des entnommenen Wassers und nicht schon mit der im Rahmen der Benutzungstatbestände geregelten Entnahme des Wassers ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden sollte. 25 Dieser Vorstellung ist der Gesetzgeber mit der in das Gesetz aufgenommenen Formulierung des Entgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG gefolgt. Dem entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (LT-Ds. 13/4528 S. 30), dass entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, nicht entgeltpflichtig ist. 26 Dem bisherigen Verständnis des Begriffs der Nutzung widerspricht auch nicht eine an der Gesamtheit der Bestimmungen in § 1 WasEG orientierte systematische Auslegung. Versteht man das Merkmal „einer Nutzung zugeführt" als konstitutive Voraussetzung der Entgeltpflicht, laufen insbesondere die Befreiungstatbestände in § 1 Abs. 2 Ziffer 8 und 9 WasEG nicht leer. 27 Nach § 1 Abs. 2 Ziffer 8 WasEG sind vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse entgeltbefreit. Der 1. Halbsatz erfasst die Förderung von Grundwasser, um Fundamente zu errichten; der 2. Halbsatz betrifft dauerhafte Grundwasserabsenkungen in Bereichen, die wegen eines hohen Grundwasserstands einer Flurabstandsregulierung bedürfen, also insbesondere Sümpfungsmaßnahmen. Der Gesetzgeber hat bei diesen Befreiungstatbeständen - im Gegensatz zur ausdrücklichen Beschränkung in Nr. 9 - nicht die Voraussetzung normiert, dass das entnommene Grundwasser nicht anderweitig genutzt werden darf. Dem Wortlaut nach ist also zur Grundwasserabsenkung gefördertes Wasser für andere Verwendungen, etwa die Trink- und Brauchwasserversorgung, entgeltfrei nutzbar. 28 So auch VG Düsseldorf, Urteile vom 18. Januar 2007 - 8 K 4322/06 u.a. -. 29 Dementsprechend kommt den Befreiungstatbeständen in Ziffer 8 im Zusammenhang mit Mehrfachnutzungen eine eigenständige Bedeutung zu. 30 So auch Posser/Willbrandt, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl 2005, 410 (412). 31 Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Ziffer 9 WasEG befreit Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird. Der Gesetzgeber hat insoweit verhindern wollen, dass das aufgrund des Verwendungszwecks von der Entgeltpflicht befreite Förderwasser nachträglich einer anderen Nutzung zugeführt werden kann. Die Befreiungsregelung dient insoweit ebenfalls der Klarstellung im Zusammenhang mit Mehrfachnutzungen, die hier allerdings - im Gegensatz zu Ziffer 8 - gerade nicht privilegiert werden sollen. 32 So auch Posser/Willbrandt, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl 2005, 410 (412 f). 33 Die bisherige Auslegung widerspricht auch nicht der Zielrichtung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes, wie sie in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag gefunden hat. 34 Vgl. LT-Ds. 13/4528, S. 29 f. 35 Danach soll mit dem Wasserentnahmeentgelt zwar ein Sondervorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme der Rechtes zur Entnahme von Wasser erzielen, abgeschöpft werden und mit der Einführung von Preisen für die Inanspruchnahme von Naturressourcen das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang geschaffen werden. Die Vorteilsabschöpfung soll aber gerade die Nutzung des Wassers und nicht etwa die sekundären Nutzungsvorteile der Wasserentnahme umfassen. 36 Vgl. LT-Ds. 13/4528 S. 30 zu § 1 („Entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, ist nicht entgeltpflichtig".) 37 Da die dem Grundwasser entnommenen Wassermengen von 9.850 m³ für das Werk G und von 143.088 m³ für das Werk C nach alledem nicht der Wasserentgeltpflicht unterliegen, ist die Klägerin in Höhe von 6.882,21 Euro (9.850 m³ x 0,045 Euro + 143.088 m³ x 0,045 Euro) zu Unrecht veranlagt worden und der Vorauszahlungsbescheid insoweit rechtswidrig. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 40