Urteil
8 K 1935/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0419.8K1935.06.00
6mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 wird aufgehoben, soweit darin für das Veranlagungsjahr 2004 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 70.073,77 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist die Höhe des für das Veranlagungsjahr 2004 von der Klägerin zu zahlenden Wasserentnahmeentgeltes streitig. Die Klägerin betreibt in E2 ein Hochofenwerk zur Herstellung von Gießerei-Roheisen. Der Betrieb des Hochofens erfordert eine ständige Kühlung. Die Klägerin entnimmt hierzu auf der Grundlage wasserrechtlicher Genehmigungen Rheinwasser. 3 Im Einzelnen liegt der Hochofenkühlung der Klägerin folgendes Verfahren zu Grunde: 4 Das Hochofenkühlsystem verfügt über eine Zisterne, die ständig mit Rheinwasser befüllt wird. Aus der Zisterne wird das Wasser anschließend mittels einer Pumpe mit konstanter Förderleistung zum Hochofen befördert. Dort durchläuft es die verschiedenen Kühlstrecken im Hochofenbereich zwecks Kühlung der verschiedenen Aggregate. Das aufgrund des Kühlvorgangs erwärmte Wasser läuft anschließend in die Zisterne zurück. Die Zisterne wird ständig mit Rheinwasser gespeist, um die für eine funktionierende Ofenkühlung notwendige Temperatur und die im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid für die Direkteinleitung festgelegte Einleittemperatur von 30 ° C nicht zu überschreiten. Über ein in der Zisterne befindliches Wehr läuft eine dem ständig zugeführten Wasser entsprechende Wassermenge in das Kanalsystem der Klägerin und von dort in den Rhein zurück. Die genaue Menge des zugeführten Wassers wird über eine automatische Temperaturregelung gesteuert, die verhindert, dass sich das Wasser in der Zisterne auf über 30 ° C erwärmt. Nach den Angaben der Klägerin wurden der Zisterne im Jahre 2004 insgesamt 4.049.682 m³ Rheinwasser zugeführt. 5 Nachdem das Landesumweltamt NRW im Verfahren betreffend die Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2004 zu zahlende Wasserentnahmeentgelt zunächst einen Betrag von 62.946,34 Euro für das Veranlagungsjahr 2004 festgesetzt hatte, wurde dieser Betrag im Festsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der von der Klägerin abgegebenen korrigierten Folgeerklärung vom 15. Februar 2005 mit Festsetzungsbescheid vom 30. September 2005 auf nunmehr 170.154,03 Euro festgesetzt. Der Festsetzungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: 6 Trink-/Brauchwasser - 247.806 m³ - Gebührensatz: 0,045 Euro = 11.151,27 Euro 7 Kühlwassernutzung - 4.444.823 m³ - Gebührensatz: 0,03 Euro = 133.344,69 Euro 8 Durchlaufkühlung - 13.801.222 m³ - Gebührensatz: 0,003 Euro = 41.403,67 Euro 9 = 185.899,03 Euro 10 wegen Inkrafttretens des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (erst) am 1. Februar 2004 Minderung des Betrages um (faktisch) einen Monat: 11 = 170.154,03 Euro. 12 Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin sich gegen den für eine Entnahmemenge von 4.444.823 m³ für die Kühlwassernutzung in Ansatz gebrachten Entgeltsatz von 0,03 Euro/m³ wandte und geltend machte, dass es sich bei der Kühlung insgesamt um eine Durchlaufkühlung handele, wies das Landesumweltamt NRW mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 zurück. Zur Begründung führte es aus: Für die zu Kühlzwecken entnommene Wassermenge könne nur dann der verminderte Entgeltsatz für die Durchlaufkühlung festgesetzt werden, wenn das Wasser den Kühlprozess nur einmal durchlaufe, das Wasser nicht in einem anderen Prozess verwendet werde und das Wasser außerdem dem Gewässer, aus dem es entnommen worden sei, unmittelbar wieder zugeführt werde. Bei dem Kühlsystem für den Hochofenbereich handele es sich jedoch nicht um eine Durchlaufkühlung im Sinne des Wasserentnahmeentgeltgesetzes. Vielmehr erfolge die Wasserführung im Kreislauf. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 8. März 2006 zugestellt. 13 Die Klägerin hat am 7. April 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend: Nur bezogen auf eine zu Kühlwasserzwecken entnommene Wassermenge von 395.141 m³ sei der höhere Entgeltsatz von 0,03 Euro/m³ in Ansatz zu bringen. Die Kühlwassermenge für die Hochofen-Zisterne unterfalle gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG als Durchlaufkühlung dem verminderten Entgeltsatz. Der Wortlaut stehe dieser Auslegung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entgegen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 aufzuheben, soweit darin für das Veranlagungsjahr 2004 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 70.073,77 Euro festgesetzt worden ist. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die beklagte Bezirksregierung E1 passiv legitimiert, nachdem gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 622) das Landesumweltamt NRW mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 aufgelöst und gem. Art. 3 dieses Gesetzes die Bezirksregierung E1 an seine Stelle getreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, WasEG, - vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006). 22 Die Klage ist auch begründet. 23 Der angegriffene Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 ist im Umfang des Klageantrages rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Rechtsgrundlage für die in den vorgenannten Bescheiden erfolgte Festsetzung ist § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wassern aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WasEG setzt die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest. Dabei bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 nach der im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen. 25 Zwar ist die Klägerin gemäß dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG, wonach ein Entgelt für die Entnahme aus oberirdischen Gewässern erhoben wird, sofern das Wasser einer Nutzung zugeführt wird, dem Grunde nach entgeltpflichtig. Insbesondere entnimmt sie unter anderem zum Zwecke der Kühlung Wasser aus dem Rhein und damit einem oberirdischen Gewässer. 26 Allerdings hat die Beklagte für die im streitigen Umfang von 4.049.682 m³ (4.444.823 m³ - 395.141 m³) zum Zwecke der Kühlwassernutzung der Zisterne zugeführten Rheinwassers zu Unrecht den in § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG bestimmten Entgeltsatz von 0,03 Euro/m³ angewandt. 27 Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG beträgt das Wasserentnahmeentgelt zum Zwecke der Kühlwassernutzung 0,03 Euro/m³ und gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG in Abweichung hiervon für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung), 0,003 Euro/m³. Das Kühlsystem der Klägerin entspricht einer Durchlaufkühlung mit der Folge, dass hier auf den ermäßigten Entgeltsatz von 0,003 Euro/m³ abzustellen ist. 28 § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG stellt für das Vorliegen einer Durchlaufkühlung zum einen - was hier unstreitig ist - darauf ab, dass von der Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers dasselbe Gewässer - hier der Rhein - betroffen ist. Zum anderen muss das entnommene Wasser dem Entnahmegewässer unmittelbar wieder zugeführt werden. Auch die Voraussetzung einer unmittelbaren Rückführung des entnommenen Wassers ist hier gegeben. 29 Der Wortlaut der Vorschrift macht die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Durchlaufkühlung handelt, davon abhängig, dass es sich um ein Kühlsystem mit unmittelbarer Rückführung des Wassers handelt. Zwar gibt der Wortlaut bei isolierter Betrachtungsweise nichts dafür her, woran für das Merkmal unmittelbar" genau anzuknüpfen ist. Durch den vorherigen Bezug zum Begriff des Gewässers" und den weiteren Kontext zum Begriff der Durchlaufkühlung" spricht aber alles für ein Abgrenzungskriterium zu sonstigen Kühlsystemen, insbesondere Umlauf- oder Kreislaufkühlsystemen, bei denen das entnommene Wasser gerade nicht wieder in das Entnahmegewässer zurückgelangt, sondern im ständigen Kreislauf zu Kühlzwecken genutzt und hierbei entweder im Wege der Verdunstung an die Atmosphäre abgegeben wird oder nach mehrmaligem Kühlprozess als Abwasser entsorgt werden muss. In Abgrenzung zu den bereits von § 2 Abs. 2 S. 2 WasEG erfassten Kühlwassernutzungen und unter Berücksichtigung des weiteren Satzkontextes von § 2 Abs. 2 S. 3 WasEG macht der Begriff der Unmittelbarkeit" einerseits deutlich, dass eine entgeltreduzierte Durchlaufkühlung allein dann in Betracht kommt, wenn das entnommene Wasser dem Entnahmegewässer wieder zugeführt wird und andererseits, dass es sich hierbei um eine nicht nur mittelbare Rückführung des Wassers (an den Naturhaushalt) handeln darf, sondern dass das entnommene Wasser dem Entnahmegewässer und damit dem Wasserhaushalt zurückgeführt werden muss. 30 Legt man dieses vom Wortlaut ausgehende Verständnis des Begriffs der Unmittelbarkeit zugrunde, steht einer Bewertung des Kühlsystems der Klägerin als Durchlaufkühlung nicht entgegen, dass Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers über ein zwischengeschaltetes Speicherbecken (Zisterne) erfolgen. Zwar nimmt die Zisterne sowohl das aus dem Rhein gewonnene Oberflächenwasser als auch das nach der Kühlung erwärmte Kühlwasser auf mit der Folge, dass es zu einer Vermischung des gesamten in der Zisterne befindlichen Wassers kommt, dass das in der Zisterne abgekühlte Kühlwasser den Kühlprozess faktisch ein zweites Mal durchlaufen kann (bzw. durchläuft) und dass zwischen dem zugeführten Frischwasser und dem Kühlwasser nicht genau getrennt werden kann. Allerdings ist für die Frage der Unmittelbarkeit" der Rückführung des Wassers unter Berücksichtigung der eingangs erfolgten Wortlautauslegung nicht entscheidend, wann und wie das Wasser zurückgeführt wird. Entscheidend ist allein, dass das entnommene Wasser in das Entnahmegewässer zurückgelangt und dass es hierbei keines weiteren Eingriffs bedarf. Die Rückführung des entnommenen Wassers muss sich folglich als systemimmanente Voraussetzung für das zugrundeliegende Kühlsystem darstellen. Das ist hier auch unter Berücksichtigung der besonderen Abläufe im Kühlsystem der Klägerin, bei der die Zisterne im Wesentlichen die Funktion eines Wärmetauschers übernimmt, der Fall. 31 Für das vom Wortlaut ausgehende Verständnis des Begriffs der Unmittelbarkeit sprechen auch die Zielsetzung und Entstehungsgeschichte des Wasserentnahmeentgeltgesetzes, hier insbesondere die Entstehung der Vorschriften zur Entgelthöhe, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. 32 Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Wasserentnahmeentgelt neben fiskalischen Zwecken auch das Hinwirken auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser, 33 vgl. LT/Ds. 13/4528, S. 29. 34 Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung war für Entnahmen, die unter anderem der Kühlwassernutzung dienen, ursprünglich ein - gegenüber der sonstigen Veranlagung (0,05 Euro/m³) - verringerter Satz von 0,01 Euro/m³ vorgesehen mit der Begründung, dass das zu diesen Zwecken entnommene Wasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt wird", 35 vgl. LT/Ds. 13/4528, S. 30 zu § 2. 36 Mit der im weiteren Gesetzgebungsverfahren abgeänderten (0,03 Euro/m³) und eingeführten zusätzlichen Differenzierung der Entgeltsätze für Kühlwassernutzungen, hier der gegenüber der sonstigen Kühlwassernutzung noch weiter verminderte Entgeltsatz für die sogenannte Durchlaufkühlung (0,003 Euro/m³), wollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine wegen des hohen Wasserverbrauchs - bis zu 75fach höher - resultierende hohe Veranlagung sowie eine infolgedessen zu erwartende Schieflage innerhalb der Kraftwerksindustrie verhindern, 37 vgl. Anhang 1 zu LT-Ds. 13/4890, 2. Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen betreffend § 2 Abs. 2 WasEG. 38 Die Privilegierung der Durchlaufkühlung hinsichtlich der Entgelthöhe widerspricht - trotz des hohen Wasserverbrauchs - auch nicht der eingangs dargestellten Gesetzesintention. Das Wasser wird zwar fortlaufend zum Zwecke der Kühlung entnommen, es wird aber anders als etwa bei der Kreislaufkühlung nicht (nur) dem Naturhaushalt - z.B. im Wege der Verdunstung - sondern dem Wasserhaushalt und diesem im Wesentlichen unverändert wieder zugeführt. Mit der Entgeltreduzierung für sogenannte Durchlaufkühlungen im Sinne des Wasserentnahmeentgeltgesetzes hat der Gesetzgeber folglich diejenigen, die mit viel Wasser kühlen, das Wasser hierbei aber nicht nachhaltig verschmutzen, so dass es ohne weitere Eingriffe dem Entnahmegewässer und damit dem Wasserhaushalt zurückgeführt werden kann, gegenüber sonstigen Kühlwassernutzungen, insbesondere Kreislaufkühlsystemen, nicht schlechter stellen wollen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 41 Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 42