Urteil
5 K 378/07.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0327.5K378.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin stammt aus dem Iran. Sie reiste nach eigenen Angaben am 6. September 2006 mit einem Visum versehen auf dem Luftweg von Teheran aus in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18. Oktober 2006 die Anerkennung als Asylberechtigte mit der Begründung, sie sei im Iran vom Islam zum Zoroastertum konvertiert, habe für ihre neue Religion missioniert, sei deswegen bereits vor ihrer Ausreise verhaftet und geschlagen worden und ihr drohe bei Rückkehr erneute Verfolgung. 3 Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid wurde zwecks Zustellung an die Klägerin am 24. Januar 2007 zur Post gegeben. 4 Die Klägerin hat am 31. Januar 2007 Klage erhoben. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Januar 2007 zu verpflichten, 7 sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 8 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 9 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). 16 Die Klägerin hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte (I.) noch auf die begehrten Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG (II.) und § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (III.). Sie ist von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden (IV.). 17 I. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. 19 Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I, 1002) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. Das Asylrecht beruht ferner auf dem Zufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. BVerfGE, 80, 315, 344; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Mai 1990 9 C 17.89 , BVerwGE 85, 139, 140 f., und vom 20. November 1990 9 C 74.90 , Inf-AuslR 1991, 145, 146. 21 Die Asylanerkennung setzt voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren: 22 Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d.h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab). 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53). 24 Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). 25 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (163). 26 Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.). 28 Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245f.) und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. 30 Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. 31 BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Asylanspruch, weil das Gericht nicht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass die Klägerin bei der Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung mit der hier relevanten beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. 33 Dies hat das Bundesamt in seinem Bescheid im Einzelnen zutreffend dargelegt; das Gericht folgt dieser Entscheidung und verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Bundesamtes, § 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 34 Ergänzend sei Folgendes ausgeführt: 35 Die Verfolgungsgefahr bei Rückkehr ist hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu messen, weil die Klägerin nicht vorverfolgt ausgereist ist. Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2004 wegen ihrer Konversion zum Zoroastertum und ihrer religiösen Missionierungsaktivitäten verhaftet und misshandelt worden ist. Der Annahme einer dadurch begründeten Vorverfolgung steht entgegen, dass es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Verfolgungsereignis und der Ausreise im September 2006 fehlt. Die Klägerin hat nach den in Rede stehenden Übergriffen zwei Jahre lang i. W. unbehelligt im Iran gelebt, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Verfolgung wegen des den iranischen Sicherheitskräften seither bekannten Religionswechsels ihr Ende gefunden hatte. Ihre - auf einer Besuchseinladung beruhende - legale Ausreise aus dem Iran bzw. ihr Verbleib in Deutschland erfolgte daher nicht unter dem Druck der damals erlittenen Verfolgung. 36 Der Annahme, dass die damalige Verfolgung ihr Ende gefunden hat, steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vorgetragen hat, sie sei wegen fortgesetzter Missionierungstätigkeit für das Zoroastertum, die sie kurz nach ihrer Haftentlassung wieder aufgenommen und bis kurz vor ihrer Ausreise entfaltet haben will, erneut konkreten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, wie die Durchsuchung der Familienwohnung nach ihrer Ausreise, von der sie telefonisch erfahren habe, belege, und daher wiederum aus religiösen Gründen unter den Druck aktueller Verfolgungsdrohungen geraten und deswegen in Deutschland geblieben. Denn die Klägerin war nicht in der Lage, das Gericht von der Wahrheit ihrer Behauptung zu überzeugen, dass sie auch nach ihrer Haftentlassung und bis kurz vor ihrer Ausreise Missionierungsaktivitäten entfaltet hat. 37 Für die Gewinnung der für die Anerkennung als politischer Flüchtling erforderlichen Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der von einem Asylbewerber als in der Heimat selbst erlebte Ereignisse geschilderten Umstände ist wegen der asylrechtstypischen Beweisschwierigkeiten die Glaubwürdigkeit des Betroffenen bzw. die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte bzw. deren Fehlen von ausschlaggebender Bedeutung. Die von der Klägerin erzählte Verfolgungsgeschichte ist insoweit nicht nachvollziehbar, sondern wirkt konstruiert und lebensfremd und ist insoweit unglaubhaft, als die Klägerin auch nach ihrem Hafterlebnis weiter missioniert haben will. 38 Es ist vor allem nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin, obwohl sie bei einem im April/Mai 2004 in ihrer Wohnung durchgeführten Treffen mit Gleichgesinnten bereits einmal verhaftet, in der Haft schwer geschlagen und unter Strafandrohung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gezwungen worden sein will, weitere Missionierungsversuche für das Zoroastertum zu unterlassen, ihre angeblichen Missionierungsaktivitäten bereits nach kurzer Zeit fortgesetzt haben will. Dies gilt um so mehr, als ihr vor der Freilassung ihre fortlaufende Beobachtung angedroht worden sein soll, sie sich ausweislich ihrer Angaben vor dem Bundesamt nach ihrer Freilassung auch ständig unter Beobachtung stehend gefühlt haben will und den Sicherheitsbehörden auch ihre neue Adresse bekannt war, wie der angebliche, ihren Sohn betreffende Vorfall im Dezember 2005 / Januar 2005 zeigt. Die angebliche Durchführung der Missionierungstreffen in der Wohnung der Mutter hätte angesichts der drohenden Überwachungsdichte nur eine äußerst schwache Hoffnung auf Schutz vor Entdeckung geboten. 39 Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht es der Klägerin nach dem bei der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck von ihrer Glaubensintensität nicht abzunehmen, dass der Glaubenswechsel solch tief in ihrer Persönlichkeit verankerte Beweggründe geschaffen hat, die ihr den Willen und die Kraft zu geben vermocht hätten, sich in einer Art und Weise bewusst selbst und auch ihre engste Familie gefährdend zu verhalten, dass sie politische Verfolgungsmaßnahmen geradezu mutwillig auf sich und ihre Familie zu ziehen bereit war, wie die Klägerin es für ihre Person glauben machen will. Denn die Angaben der - nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, und ausweislich des Protokolls der Anhörung durch das Bundesamt - redegewandten und ausdrucksfähigen Klägerin vor dem Bundesamt zu den Gründen für den Glaubenswechsel (vgl. insbesondere Seite 6 und 10 ff. des Protokolls des Bundesamtes) und für ihren Missionierungseifer sind im Vergleich zu ihren übrigen Äußerungen derart oberflächlich, nichtssagend, allgemein und schlagwortartig gehalten, dass sie nicht geeignet sind, ein solches Gefährdungsverhalten durch eine entsprechende Glaubensintensität glaubhaft zu motivieren. Bestätigt sieht das Gericht diese Einschätzung durch die entsprechenden, ebenfalls an der Oberfläche bleibenden Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin vermochte dem Gericht nie den Eindruck zu vermitteln, dass sie über eine intellektuell bleibende Auseinandersetzung hinaus derart von ihrem Glauben durchdrungen ist, dass sie für Missionierungsaktivitäten eine Gefährdung auch ihrer engsten Familie auf sich nehmen würde. Dazu wirkten ihre Äußerungen zu ihrer Motivation für die Konversion und gar für die Missionierung zu distanziert und insbesondere ihre Antwort auf die Frage, warum sie nach der Haftentlassung den (missionarischen) Gesprächskreis fortgeführt habe, nach dem Grade der Ausdrucksfähigkeit der Klägerin zu einsilbig. 40 Die Einschätzung des Gerichtes zur fehlenden Überzeugungskraft des Missionierungsvortrages wird dadurch bestärkt, dass die Schilderung der Klägerin, sie habe selbst Konvertiten in die Gemeinschaft der Zoroaster aufgenommen und dazu sei sie berechtigt gewesen, da die Zeremonie heute nicht mehr durch einen Priester, sondern jeden Gläubigen ausgeführt werden könne (vgl. S. 10 des Bundesamtsprotokolls), nicht mit der zeremonialen Aufnahmepraxis dieser Religionsgemeinschaft übereinstimmt. Die Aufnahme erfolgt durch eine einfache Zeremonie, die nach wie vor im Beisein eines Priesters stattfindet. 41 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004 an das VG Karlsruhe (Az.: 508-516.80/43161). 42 Die Behauptung der Klägerin, bei ihren Aufnahmehandlungen sei kein zoroastrischer Priester anwesend gewesen, widerspricht also auch der Praxis der Zoroaster. 43 Die Klägerin war abgesehen davon i. Ü. auch nicht in der Lage, das für ihre angebliche Missionierungstätigkeit zentrale Ereignis der Aufnahme von Frauen in die Gemeinschaft der Zoroaster durch eine von ihr persönlich durchgeführte Zeremonie in ihrem Statement, in der Anhörung durch das Bundesamt und im gerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu schildern. Während sie nämlich nach ihrem Statement den Frauen Ende August 2006 - nach Erhalt ihres Visums für Deutschland - in der Wohnung ihrer Mutter die "Tracht angelegt" haben will, soll dies nach ihrem Bericht vor dem Bundesamt bereits Anfang April 2004 geschehen sein. Nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung hat sie sowohl im April 2004 als auch Ende August 2006 Frauen in die Gemeinschaft aufgenommen. Vor dem Bundesamt wusste sie von einer durch sie selbst durchgeführten Konvertierungszeremonie noch im Jahre 2006 nichts zu berichten, obwohl sie bei der Anhörung mehrfach nach möglichen Gründen für die angeblich nach ihrer Ausreise durchgeführte Durchsuchung ihrer Wohnung in Teheran gefragt worden ist; vielmehr behauptete sie, die letzte von ihr organisierte Zusammenkunft des zoroastrischen Kreises habe im März/April 2006 stattgefunden, weil sich die Klägerin um ihre Reise nach Deutschland bemüht habe und ein Teil der Frauen des Kreises verreist gewesen seien. 44 Ist der Vortrag der Klägerin aus den genannten Gründen bzgl. der Ereignisse, die den angeblich kurz nach der Ausreise eingetretenen Verfolgungshandlungen im Iran zugrunde liegen sollen, in sich nicht "stimmig", vermag er dem Gericht nicht die erforderliche Überzeugung von der Wahrheit der Verfolgungsgeschichte zu vermitteln; dieser Mangel erstreckt sich über die Behauptungen der Klägerin zu ihren Missionierungsaktivitäten in der Zeit nach der Haft bis kurz vor der Ausreise hinaus auch auf den Vortrag von - ihr angeblich telefonisch aus der Heimat mitgeteilten - Verfolgungsmaßnahmen, die nach ihrer Ausreise eingetreten sein und an ihre fortgesetzte Missionierungstätigkeit anknüpfen sollen. Da die Missionierungstätigkeit nach der Haft schon nicht glaubhaft ist, sind es sich daran anschließende (Verfolgungs-)Maßnahmen erst recht nicht. 45 Mit der bloßen Konversion vom muslimischen Glauben zur Religion der Zoroastrier, die hier für die Person der Klägerin unterstellt werden kann, ist eine Gefahr politischer Verfolgung nicht verbunden. Nach den Erkenntnissen des Auswärtiges Amtes müssen Moslems, die im Iran zur Religion der Zoroastrier übergetreten sind, nicht mit Repressalien seitens des iranischen Staates rechnen. Die zarathustrische Religion wird im Iran nicht als Beleidigung des Islam angesehen, sondern vielmehr als Nationalerbe behandelt. Sie hat einen äußerst hohen ethischen Standard, der in keiner Weise durch die Vertreter des iranischen Regimes in Zweifel gezogen oder angegriffen wird, da die Zarathustrier nicht missionieren und keine für das muslimische Staatsvolk aggressive Religionsausweitung betreiben. Die zarathustrischen Neujahrsfeierlichkeiten werden landesweit im Fernsehen übertragen und es ist für die Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft völlig unproblematisch, sich in der Öffentlichkeit im Rahmen ihrer national-kulturellen Hinterlassenschaft zu betätigen und zu äußern. Zwar sind Überwachungen durch den iranischen Staat nicht auszuschließen. Derartige Maßnahmen sind aber nur in Fällen von herausgehobener oder prononcierter Stellung einzelner Mitglieder der Religionsgemeinschaft anzunehmen. Einfache Mitglieder sind kein für den iranischen Staat kein interessantes Objekt. 46 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004 an das VG Karlsruhe (Az.: 508-516.80/43161) und Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. April 2002 (Az.: 416 i/br). 47 Da nach den obigen Ausführungen der Klägerin allenfalls geglaubt werden kann, dass sie im Iran vor ihrer Ausreise nur (noch) ein einfaches Mitglied der Religionsgemeinschaft war, bestand für sie mithin weder vor ihrer Ausreise noch danach die Gefahr einer Verfolgung wegen ihrer (neuen) Religionszugehörigkeit, so dass auch deswegen die Behauptung nicht glaubhaft ist, dass Sicherheitskräfte nach der Ausreise der Klägerin ihre Wohnung wegen ihres Glaubenswechsels durchsucht hätten. 48 Der Umstand der Asylantragstellung scheidet hier als denkbarer Asylgrund schon deshalb aus, weil hieraus abgeleitete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatland als subjektiver Nachfluchtgrund vom Tatbestand des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann erfasst wird, wenn dem Ausländer vor seiner Ausreise politische Verfolgung tatsächlich gedroht oder er sich zumindest in einer latenten Gefährdungslage befunden hat, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, DVBl. 1992, 1543, 50 was nach den vorausgegangenen Ausführungen gerade nicht glaubhaft gemacht ist. 51 II. 52 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), weil bei einer Abschiebung in den Iran keine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm droht. 53 Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen der Konversion zur Religion der Zoroaster und einer ev. Missionierungstätigkeit vorliegen, weil bei einer Abschiebung in den Iran deswegen keine (politische) Verfolgung im Sinne dieser Norm droht. 54 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u.a. wegen seiner Religion bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 55 Durch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem betroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). U.a. mit den Anforderungen an die Zuerkennung dieser Rechtsstellung befasst sich im Interesse einer gemeinsamen Asylpolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die "Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, im folgenden Qualifikationsrichtlinie), durch die in den Mitgliedstaaten ein (einheitliches) Mindestmaß an Schutz für schutzbedürftige Personen gewährleistet werden soll. 56 Mit Erlass des § 60 Abs. 1 AufenthG wollte der bundesdeutsche Gesetzgeber im Hinblick auf die Anforderungen an die Anerkennung als Flüchtling der Qualifikationsrichtlinie entsprechendes Recht schaffen, so dass diese Norm des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie - und insbesondere im Lichte der Art. 2 lit. c) und 4 - 10 der Richtlinie - auszulegen ist. 57 Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, S. 5 ff. des Beschlussabdruckes, unter Darlegung der Entstehungsgeschichte. 58 Dies gilt um so mehr, nachdem die Frist für die Umsetzung Qualifikationsrichtlinie mit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber erneut tätig geworden wäre. 59 Ist die Bestimmung des § 60 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie auszulegen, hat dies zur Folge, dass die Prüfung des Anspruches auf Anerkennung als Flüchtling Feststellungen dazu umfasst, ob Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie). 60 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten als Verfolgung Handlungen, die (lit. a)) aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder (lit. b)) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere umfasst: theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 61 Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt (dazu Marx, AsylVfG, 6. Auflage, zu § 1 RdNr. 212 m.w.N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der Person verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden "Ausgrenzung" führt (vgl. dazu auch Marx, a.a.O., RdNr. 208 f. m.w.N.), die sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (vgl. zu diesem maßstabgebenden Intensitätsumfang der Verfolgungshandlungen: Art. 9 Abs. 1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie). 62 Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, d.h. mit anderen Worten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, vorliegen, scheitert hier auch bei Berücksichtigung der Maßstäbe der Qualifikationsrichtlinie. Es kann nicht mit der für eine begründete Verfolgungsfurcht erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Konversion eines Moslems zum Zoroastertum im Iran - eine dort in den letzten Jahren vor der Ausreise ausgeübte Missionierungstätigkeit ist aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft - bei Rückkehr in den Iran die Gefahr einer Ausgrenzung in einem derart intensiven Umfang hervorruft. Denn es ist auf der Grundlage der oben dargelegten Erkenntnisse nicht damit zu rechnen, dass bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des Religionswechsels oder der Religionsausübung die persönliche Freiheit oder gar das Leben der Klägerin bedroht wäre. 63 Bei Rückkehr in den Iran ist es der Klägerin auch zuzumuten, von Missionierungsaktivitäten abzusehen. 64 Wie sich aus der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26. Februar 1999 an das VG Aachen ergibt, verstößt eine exponierte, öffentlichkeitswirksame missionarische Tätigkeit im Iran gegen den politischen "ordre public" der Islamischen Republik Iran, weil sie als direkter Angriff auf die politische Machtstellung der Mullahs gewertet wird. Dementsprechend halten sich Nicht-Muslime im Iran wegen der damit verbundenen Gefahren für ihre Arbeit bei der Missionierungsarbeit zurück, wenn sie sie im Hinblick auf das "Missionierungstabu" nicht in der Regel sogar ganz unterlassen. 65 Vgl. zur missionierungsfeindlichen Einstellung der Zoroastrier: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2004 an das VG Koblenz (Az.: 508-516.80/38274); Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 8. April 2002 (AZ.: 416 i/br) und 21. September 2000 an das VG Koblenz. 66 Passt sich aber selbst die Religionsgemeinschaft, der der betroffene Gläubige bei Rückkehr in den Iran angehören würde, den missionierungsfeindlichen Einstellungen der Mehrheitsgesellschaft in ihrer seelsorgerischen Arbeit an, wie es die Zoroastrier tun, so ist es auch einem einfachen Gläubigen zuzumuten, sich der Missionsarbeit zu enthalten. Denn die Missionierungstätigkeit ist dem einfachen Gläubigen im Iran nach dem Vorbild seiner Glaubensorganisation nicht vorgeschrieben, so dass das Ansinnen ihres Unterlassens - auch in Anwendung der Qualifikationsrichtlinie - keinen unzumutbaren Eingriff in dessen Religionsfreiheit darstellt. 67 Auch auf Nachfluchtgründe ist der Anspruch auf Abschiebungsschutz nicht zu stützen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jeder aus dem Iran stammende - unverfolgt ausgereiste - Asylbewerber allein aufgrund seines Auslandsaufenthalts bzw. der Asylantragstellung bei seiner Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird. 68 Diese Einschätzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen OVG NRW -. 69 Vgl. nur Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A -, S. 14 ff. UA, und Beschluss vom 28. September 1998 9 A 4328/98.A , S. 13 f. BA. 70 Sie stützt sich auf folgende Erkenntnis: Eine beachtliche Zahl abgelehnter Asylbewerber ist in den letzten Jahren in den Iran abgeschoben worden. Die Abgeschobenen konnten nach ihrer Rückkehr ein normales Leben führen. Nach wie vor ist keine als repräsentativ zu bezeichnende Anzahl von Referenzfällen bekannt geworden, in denen zurückgekehrte Asylbewerber politischer Verfolgung allein wegen der Asylantragstellung ausgesetzt gewesen wären. 71 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 2002, II. 1. a), ee), und 24. März 2006, IV. 2. a.. 72 III. 73 Ein Anspruch auf die Feststellung, dass ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 (Foltergefahr), Abs. 3 (Gefahr der Todesstrafe), Abs. 5 AufenthG (Menschenrechtsverletzungen nach der EMRK) oder ein "Soll"-Abschiebungsverbot wegen sonstiger konkreter und erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Ausländers nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, besteht ebenfalls nicht. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in dieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret bedroht ist. Eine solche Rechtsgutsverletzung muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein. 74 Vgl. zu den Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 1 B 139.89 InfAuslR 1990, 298. 75 Ihre bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Gründe müssen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. 76 Vgl. zu den Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 9 C 32.87 , EZAR 630 Nr. 25. 77 Maßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang nur auf so genannte "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungshindernissen verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. 78 Vgl. zu den Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 9 C 12.99 ; mit weiteren Hinweisen. 79 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr in den Iran konkret eine solche Rechtsgutverletzung i.S.d. § 60 Abs. 2 ff. AufenthG droht, kann nicht festgestellt werden. Dafür gibt angesichts des im Iran vorhandenen Gesundheitssystems auch ihre Schilddrüsenerkrankung nichts her. 80 IV. 81 Schließlich sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegeben. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Danach hat das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der Ausländer - wie hier - nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen; in der Androhung ist jedoch der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 AufenthG). Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen einfacher Unbegründetheit des Asylantrages einen Monat. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.