Urteil
4 K 5814/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0322.4K5814.06A.00
14Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1974 in Cizre, Türkei, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen Angaben erstmals am 22. Juli 1994 nach Deutschland ein und beantragte am 1. August 1994 als Asylbewerber anerkannt zu werden. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 1994 machte er unter anderem geltend: Er sei Musiker. Er habe auf Hochzeiten gespielt und kurdischen Kindern Musikunterricht gegeben. Er habe den Schülern die kurdische Kultur nahe gebracht. Politisch sei er nicht aktiv gewesen, auch habe er die PKK nicht unterstützt. Es reiche schon, wenn man in der Türkei auf Hochzeiten Lieder in kurdischer Sprache singe. Dadurch sei er auffällig geworden. Er sei sechs bis sieben Mal verhaftet und brutal geschlagen worden. In der Türkei habe er nicht mehr leben können. Der Asylantrag des Klägers wurde seinerzeit mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 1994 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage (VG Oldenburg, 11 A 4846/94) nahm der Kläger am 15. Dezember 1994 zurück. Ausweislich einer Grenzübertrittsbescheinigung des Oberkreisdirektors des Kreises W verließ der Kläger Deutschland am 27. Dezember 1994. Der Kläger reiste nach seinen Angaben über die Flughäfen Istanbul und Düsseldorf am 20. März 1996 erneut nach Deutschland ein und stellte unter dem 1. April 1996 den Antrag als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Bei der Anhörung durch das Bundesamt vom 16. April 1996 trug er dazu vor: Nach der Rückkehr in die Türkei habe er sich in seiner Heimat, in Cizre, nicht frei bewegen können. Er sei gesucht worden, auch weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Dann sei er doch zu Hause aufgespürt und verhaftet worden. Man habe ihn 15 Tage lang in Haft gehalten und misshandelt. Die Polizei habe ihn verdächtigt, als Beauftragter seines Vaters in die Türkei gekommen zu sein und dort für ihn politisch zu arbeiten. Er habe Spitzeldienste ausführen sollen, habe sich aber mit der Begründung geweigert, er könne nur als Musiker in seinem Beruf arbeiten. Man habe ihm seine Ausweise, auch den als Musiklehrer, abgenommen. Nachdem er frei gekommen sei, sei er von einem Freund gewarnt worden, dass er, der Kläger, erneut inhaftiert werden solle. Er habe sich nach Istanbul abgesetzt. Dort habe er erfahren, dass die Polizei seine Schwester wegen seines Vaters und wegen ihm verhaftet habe. Er habe seine Frau nachgeholt und sei erneut nach Deutschland geflohen. Er habe sich in der Türkei weder mit der PKK noch mit dem türkischen Staat beschäftigt. Er sei nur Musiker. Das Bundesamt lehnte den neuerlichen Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 4. Juni 1996 ab. Der Klage dagegen gab das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 20. September 1999 (5 A 2747/96) zum Teil statt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt, zu Gunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. festzustellen. Zur Begründung war ausgeführt: Die Sippe des Klägers habe sich in Deutschland in erheblichem Ausmaß exilpolitisch betätigt. Eine Reihe von Verwandten seien als Asylberechtigte anerkannt oder genössen Abschiebungsschutz. Der Kläger habe sich an den Aktivitäten beteiligt, wobei offen bleiben könne, ob die eigenen Teilnahmehandlungen für die Annahme politischer Verfolgung in der Türkei ausreichten. Der Kläger sei durch die hervorgehobenen Aktivitäten der Verwandtschaft in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte gelangt, werde bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich verhört und müsse damit rechnen, dabei misshandelt zu werden. Das Bundesamt erfüllte die durch das Urteil vom 20. September 1999 ausgesprochene Verpflichtung durch Bescheid vom 26. Oktober 1999. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kläger zu einem möglichen Widerruf des Bescheides vom 26. Oktober 1999 an. Mit Bescheid vom 3. November 2006 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 9. November 2006 zugestellt. Am 14. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Verhältnisse in der Türkei hätten sich in keiner Weise zum Besseren gewendet. Es sei dem Kläger nach wie vor nicht zuzumuten, sich in sein Heimatland zurück zu begeben. Er sei dort vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Eine möglicherweise heute andere Einschätzung der Sippenhaftgefahr durch die obergerichtliche Rechtsprechung bedeute nicht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei signifikant geändert hätten. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, auch zu dem dort in 1994 durchgeführten ersten Anerkennungsverfahren, auf die Ausländerakte, die beigezogenen Restakten 6 A 617/95 - VG Magdeburg und 5 A 2747/96 - VG Oldenburg, die beigezogene Asylakte der Schwester C1 (0000000-000) und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass Leben oder Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind, liegen nicht mehr vor. Die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit der für den Kläger positiven Entscheidung über die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. nach 1999 in einer Weise geändert, die die Gefahr einer politischen Verfolgung für den Kläger heute ausschließt. 1. Zu Gunsten des Klägers ist mit Bescheid des (damals noch) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 1999 festgestellt worden, dass zur damaligen Zeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorlagen. Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs dieses Bescheides kommt es nicht darauf an, ob der für den Kläger positive Bescheid in der Sache rechtmäßig ergangen war (VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2005, 4 K 553/04.A). Die Entscheidung des Bundesamtes folgte dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 20. September 1999 (5 A 2747/96). Darin war die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers aus politischen Gründen angenommen worden, weil dieser, trotz möglicherweise nur niedrig profilierter eigener exilpolitischer Aktivitäten, in Zusammenhang mit den Aktivitäten von Familienmitgliedern in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. 2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Widerrufsbescheid liegen die Voraussetzungen für die Feststellung nach (heute:) § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor. Die Verhältnisse, die die früher bestandskräftig festgestellte Verfolgungsgefahr ausgelöst haben, haben sich grundlegend verändert. Der Kläger ist bei einer Rückkehr in die Türkei vor Verfolgung sicher. 2.1 Wegen möglicher Verbindungen von Verwandten zu der der Türkei kritisch gegenüber stehenden Exilopposition in Deutschland und eventuellen Kontakten von Familienmitgliedern zu als separatistisch und gewaltbereit eingestuften Gruppen droht dem Kläger derzeit keine politische Verfolgung mehr. 2.1.1 Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. September 1999 über das Auffälligwerden des Klägers mit der Folge einer möglichen Behelligung durch türkische Sicherheitskräfte beruht auf der - im Urteil nicht näher ausgeführten - Annahme, die Verwandtschaft des Klägers habe sich in einer Weise exilpolitisch exponiert, die geeignet sei, das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörde zu wecken. Der Kläger hatte dazu schriftsätzlich vortragen lassen, sein Vater sei in der Türkei ein bekannter kurdischer Musiker gewesen, der der Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei. Auch in Deutschland habe dieser sich als Musiker an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen in hervorgehobener Position beteiligt, was unter anderem über den kurdischen Sender Med-TV in die Türkei übertragen worden sei. Für den Vater sei auf Grund dieses Sachverhaltes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. festgestellt worden (Urteil des VG Magdeburg vom 24. November 1995, 6 A 617/95). Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, das der Vater in einem Erstverfahren nicht als Asylberechtigter anerkannt worden war. Im Folgeantragsverfahren war festgestellt worden, dass er sich nach Abschluss des Erstverfahrens an verschiedenen öffentlichen kurdischen Veranstaltungen als Musikant beteiligt und dabei Trommel und Flöte gespielt hatte; zwei dieser Sendungen seien von Fernsehanstalten aufgezeichnet worden, darunter die Beteiligung im Rahmen eines Festivals N" in C2 im Oktober 1995. Der Vater des Klägers hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei zum Teil unter Androhung von Gewalt gezwungen worden, an den Musikveranstaltungen teil zu nehmen; als jedoch sein Auftritt in der Sendung Show-TV in der Türkei ausgestrahlt worden sei, habe die Polizei seine Ehefrau und seine Tochter heimgesucht und befragt, die Tochter habe man mitgenommen und misshandelt. Die Schwester des Klägers, C1, ist in ihrem Anerkennungsverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Mai 1997 zunächst als Asylberechtigte anerkannt worden, zudem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. vorliegen. Auf die Klage des Bundesbeauftragten, beschränkt auf die Asylanerkennung, wurde diese durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Stade vom 17. Februar 1999 aufgehoben (4 A 1152/97). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beigeladene (die Schwester C1 des Klägers) sei in ihrem Heimatland nicht politisch verfolgt worden und habe auch keine Verfolgung zu befürchten, wenn sie dorthin zurück kehre. Das Urteil wurde in erster Instanz rechtkräftig. Bei der bestandskräftigen und nicht angefochtenen Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. blieb es seinerzeit. 2.1.2 Die Umstände, die im Jahr 1999 zur Annahme einer Verfolgungsgefahr für den Kläger geführt hatten, nämlich wegen verwandtschaftlicher Beziehungen zu einem Regimekritiker von türkischen Sicherheitskräften behelligt zu werden, sind unter den seither eingetretenen Änderungen der politischen Verhältnisse in der Türkei entfallen. Übergriffe auf Sippenangehörige, nahe wie entferntere Verwandte, kommen heute nur noch ausnahmsweise und unter besonderen, engen Voraussetzungen vor. Sippenhaft drohte schon in der Vergangenheit in der Türkei im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation. Darin lag eine doppelte Einschränkung: Abgeleitet werden konnte Sippenhaft nur von solchen Personen, die als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht wurden. In deren politische Verfolgung einbezogen zu werden drohte zudem nicht generell Verwandten beliebigen Grades, sondern nur nahen Angehörigen. Für sie bestand eine widerlegbare Vermutung drohender politischer Verfolgung. Bei anderen Verwandten waren festgestellte Fälle einer politischen Verfolgung bei der Verfolgungsprognose zu würdigen, ohne dass dabei auf eine Regelvermutung zurückgegriffen werden konnte (OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000, 8 A 1292/96.A; BVerwG, Urteil vom 26. April 1988, 9 C 28.86, BVerwGE 79, 244; Urteil vom 13. Januar 1987, 9 C 53.86, BVerwGE 75, 304; Urteil vom 2. Juli 1985, 9 C 35.84, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34). Die aktuelle Erkenntnislage rechtfertigt nicht mehr die Prognose, dass Sippenhaft selbst nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Diese Wahrscheinlichkeit hat im Zuge des Reformprozesses in der Türkei ebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beeinträchtigungen der Angehörigen durch diese Maßnahmen die Schwelle des asylrechtlich Unzumutbaren überschreiten. Soweit es noch Vernehmungen oder Durchsuchungen der Wohnung und des Arbeitsplatzes der Verwandten gibt, mag das für den Betroffenen unangenehm sei, versetzt ihn jedoch nicht in die für die Gewährung von Asyl bzw. Abschiebungsschutz vorauszusetzende ausweglose Lage (OVG NW, Urteil vom 18. April 2005, 8 A 273/04.A) Familienangehörige - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden möglicherweise nach wie vor zu Vernehmungen geladen oder, wenn sie nicht freiwillig erscheinen, vorgeführt. Seit 2003 ist jedoch kein Fall mehr bekannt geworden, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung des Aufenthaltes einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 27. Juli 2006 (Stand Juni 2006), 508-516.80/3 TUR). Was für die Verwandtschaft von gesuchten Personen gilt, gilt für die Familienmitglieder von Personen, die nicht mit Haftbefehl gesucht wurden und die auch nicht zu den militanten Angehörigen einer staatsfeindlichen Organisation zu zählen sind, erst recht. Unter den heutigen Verhältnissen werden, anders als es der durch das VG Oldenburg angenommene Sachverhalt in der Vergangenheit hergab, Verwandte von als regimekritisch bekannt gewordenen Personen nicht mehr in deren Verfolgung einbezogen. Etwas andere kann nur bei außergewöhnlichen Umständen gelten, etwa wenn sich greifbare und nachgewiesene Anhaltspunkte für aktuelle menschenrechtswidrige Übergriffe auf Familienmitglieder ergeben und zwingende Gründe dafür sprechen, dass dies auch für ein aus Deutschland zurückkehrendes Familienmitglied der Fall sein wird. 2.1.3 Der Kläger ist unter den seit der Zuerkennung von Abschiebungsschutz im Jahr 1994 erheblich veränderten Verhältnissen heute vor politischer Verfolgung in der Form der Sippenhaft sicher. Der Kläger hatte schon damals nicht geltend gemacht oder gar belegt, dass sein Vater oder seine Schwester zu den Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation gehörten und deswegen durch Haftbefehl gesucht wurden. Der Umstand des bloßen Auffälligwerdens, weil Familienmitglieder als Mitglieder von Musikgruppen in den Verdacht geraten waren, Sympathisanten der PKK oder anderer staatsfeindlicher Gruppen zu sein, ist heute bedeutungslos. An der Verwandtschaft derartiger Exiloppositioneller, die sich selbst, wenn überhaupt, nur knapp oberhalb der Schwelle zur niedrig profilierten exilpolitischen Betätigung bewegt haben, besteht allein aus Gründen des Verwandtschaftsverhältnisses kein Interesse. Der Vater des Klägers war zwar Mitglied einer Musikgruppe. Sein Auftreten ist ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen des VG Magdeburg in seinem Urteil vom 24. November 1995 (6 A 617/95) in der Türkei auch bekannt geworden. Dadurch mag es, wie er behauptet hatte, in der Türkei in 1995 zu Übergriffen auf Familienangehörige und den Kläger selbst gekommen sein. Der Vater des Klägers hatte jedoch selbst nicht substanziiert behauptet, mit seinen Musikdarbietungen eine prominente Rolle in der kurdischen Exilopposition gegen den türkischen Staat gespielt zu haben. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht vorträgt, ob sein Vater noch aktiv als Musiker tätig ist und in welcher Form, wird sich eine Zugriff auf Verwandte heute nicht mehr wiederholen. Die Einbeziehung von Familienangehörigen in die Verfolgung der politischen Exilopposition wird in der Türkei nicht mehr praktiziert, jedenfalls soweit es um die kurdische Musikszene geht. Obwohl es im deutschen Exil umfänglich tätige oppositionelle Musikakteure gibt, gibt es in neuerer Zeit keine Referenzfälle für deren politische Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei. (VGH Baden Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2001, A 12 S 228/99). Verwandte können unbehelligt in die Türkei zurück kehren und sich ohne ernsthafte Gefährdung dort aufhalten. Ein Ausnahmesachverhalt, der eine gegenteilige Annahme nahe legen könnte, wird nicht vorgetragen. Der Kläger hat trotz eines Hinweises mit der Ladung, dass er zu der eigenen aktuellen Situation und Gefährdung vortragen möge, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht mehr Stellung genommen. 2.2 Der Kläger hat wegen der in eigener Person unternommenen exilpolitischen Aktivitäten unter den heute geltenden Verhältnissen in der Türkei ebenfalls keine politische Verfolgung zu befürchten. 2.2.1 Das dem Kläger Abschiebungsschutz zubilligende Urteil des VG Oldenburg vom 20. September 1999 stützt die Verfolgungsprognose auf ein Zusammenwirken von politischen Aktivitäten seiner Verwandten und der behaupteten Teilnahme des Klägers selbst an allerhand exilpolitischen Veranstaltungen, wobei offen geblieben ist, ob die eigenen Teilnahmehandlungen für sich genommen ausreichten, um eine für die türkischen Sicherheitsbehörden interessante hervorgehobene Position innerhalb der kurdischen Bewegung zu begründen. Ebenso wie das erste Begründungselement, die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Sippe, heute durch die geänderten Verhältnisse in der Türkei nicht mehr zieht, wird auch die eigene Betätigung keine Nachteile mehr für den Kläger haben. 2.2.2 Ein exilpolitisches Auftreten ist unter den heute herrschenden Bedingungen in der Türkei schon generell weit weniger noch als früher gefährlich. Es besteht Einigkeit darin, dass niedrig profilierte Aktivitäten noch weniger als früher ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko begründen können. Dazu gehören bei kurdischen Asylbewerbern etwa die Teilnahme - auch als Ordner oder Fahnenträger - an Demonstrationen und ähnlichen Veranstaltungen einschließlich der Verteilung von Flugblättern, des Verkaufs von Zeitschriften und der Betreuung von Informationsständen oder die einfache Mitgliedschaft in Exilvereinen. Hierunter fällt auch die bewusste Platzierung von namentlich gekennzeichneten Artikeln, Leserbriefen und Anzeigen in türkischsprachigen Publikationen (OVG Nds., Urteil vom 18. Juli 2006, 11 LB 75/06). Nur wer politische Strategien und Ideen entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf die in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, oder die tragende Funktionen im organisatorischen Bereich ausüben. Früher konnten darüber hinaus auch Personen als exponiert angesehen werden, die nicht durch politische Reden auf Veranstaltungen für kurdische Personen warben, die aber eine hervorgehobene Tätigkeit etwa in einer kurdischen Folkloregruppe ausübten; dabei kam es auf Größe und Bekanntheitsgrad dieser Gruppe, die Stellung des Betreffenden in ihr und den politischen Inhalt ihrer Lieder an (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2002, 8 A 1266/99.A; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 71; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 310 jeweils m.w.N; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2001, A 12 S 228/99). 2.2.3 Was der Kläger zu seiner Rolle als Musiker im Verlauf des früheren Anerkennungsverfahrens vorgetragen hat, lässt nicht auf eine hervorgehobene Person, etwa als Moderator, Vortänzer oder Solist schließen. Dem entspricht es, dass er mit seinem Vortrag nicht zu erkennen gegeben hat, mit seinen Folkloreauftritten neben der Volkstumspflege ein besonderes politisches Engagement verbunden zu haben. Der Kläger ging und geht es ausschließlich um die Musik, nicht um Politisches. Er hat von Anfang an in beiden in Deutschland durchgeführten Asylverfahren stets vorgetragen, er sei ausschließlich Musiker, mit Politik beschäftige er sich nicht. Dieser Einstellung entspricht es, dass der Kläger sich gerade nicht politisch exponiert. Es liegen nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger könnte mit seiner Tätigkeit in der kurdischen Folkloregruppe als eine Art Leitfigur der kurdischen Opposition in Erscheinung getreten sein. 2.2.4 Unter den heutigen Verhältnissen in der Türkei ist das auf musikalische Beiträge aus dem Bereich der kurdischen Kultur beschränkte Auftreten des Klägers, anders als früher, uneingeschränkt ungefährlich. Denn gerade auf dem kulturellen Sektor hat sich, jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2006, der türkische Staates seit 1999 so weit zurück gezogen, dass Verfolgungsgefahren für den Kläger jetzt ausgeschlossen sind. Die früher für den Gebrauch der kurdischen Sprache im öffentlichen Raum und damit auch für das Kulturschaffen bestehenden Restriktionen sind in den letzten Jahren durch gesetzliche Änderungen und die Verwaltungspraxis gelockert worden. Das Reformpaket der AKP-Regierung vom 3. August 2002 hatte bereits das Verbot von Rundfunk- und Fernsehsendungen auf kurdisch aufgehoben (der Gebrauch im Radio wurde damals schon toleriert). Nach einem sehr schwierigen Implementierungsprozess mit einigen Rückschlägen werden seit Juni 2004 im staatlichen Fernsehen TRT wöchentlich je eine halbe Stunde unter anderem in kurdischen Sprachen ausgestrahlt, wenn auch nur Nachrichten, Musik und Kulturprogramme gestattet werden und türkische Untertitel oder Übersetzungen auf Türkisch Pflicht sind. Zunächst durften nur überregionale Sender Programme in diesen Sprachen ausstrahlen. Die Rundfunk- und Fernseh-Aufsichtsbehörde RTÜK hat dann am 7. März 2006 auch privaten regionalen Sendern erlaubt, zeitlich begrenzt Sendungen in kurdischen Sprachen auszustrahlen. Seit dem 23. März 2006 strahlen Gün TV und Söz TV aus Diyarbakir sowie Medya FM Radio kurdischsprachige Programme aus. Hinzu kommen die von Sendern aus Europa und aus dem Nordirak ausgestrahlten Sendungen in kurdischer Sprache (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 27. Juli 2006, Stand Juni 2006, 508-516.80/3 TUR). Es mag sein, dass sich diese Liberalisierung von oben" insbesondere in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens tatsächlich nur langsam durchsetzt. So sollen nach dem Stand gegen Ende 2004 ungeachtet der Lockerungen, die in Bezug auf das Verbot der kurdischen Sprache eingeführt wurden, noch kurdische Zeitungen und Kassetten per Gerichtsbeschluss konfisziert worden sein; auf Hochzeiten in den kleinen Städten und Dörfern im Osten und Südosten wurde das Singen kurdischer Lieder von den lokalen Sicherheitskräften verboten. Andere Beispiele betreffen das Auftreten kurdischer Volkssänger. Weil der Volkssänger Ibrahim Tatlises in seiner eigenen Sendung bei ShowTV ein kurdisches Lied gesungen hat, soll er von der Republikanischen Staatsanwaltschaft vernommen worden sein; gegen den Protestmusiker Ferhat Tunc soll ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, weil er in Mardin bei einem Konzert ein kurdisches Lied vorgetragen hat. (Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 in juris-web, Asylis-Fakten,TUR26892002). Mittlerweile ist der Prozess jedoch weiter fortgeschritten. Für die Auftritte des Klägers in Deutschland an wenig prominenter Stelle geben die beschriebenen Vorkommnisse ohnehin nichts her. Weder ist er ein prominenter kurdischer Protestsänger, noch lässt sich den angeführten Beispielen entnehmen, dass die Betroffenen mehr als schikaniert worden sind und asylrechtlich relevante Nachteile hinnehmen mussten. Die exilpolitische Folkloreszene ist ohnehin nicht angesprochen. Soweit in seinem früheren lokalen Umfeld in der Türkei noch Erinnerungen an seine Auftritte in der Türkei bestehen und soweit die lokalen Behörden der kurdischen Folklore weiterhin kritisch gegenüber stehen, kann der Kläger Nachstellungen, die über bloße Behinderungen seiner beruflichen und künstlerischen Tätigkeit hinausgehen, durch einen Umzug in den Westen der Türkei ausweichen. Die niedrig profilierten, rein auf die musikalische Folklore beschränkten Auftritte des Klägers werden dort keine Nachteile mehr auslösen, die dem Kläger den Aufenthalt in seinem Heimatland unzumutbar machen. 3. Dem Kläger kann allerdings die Verhaftung und die Überstellung in die Türkische Armee drohen, weil er sich seiner Militärdienstpflicht entzogen hat. Die sich daraus für ihn ergebenden Nachteile beinhalten aber keine individualisierte politische Verfolgung, die ihm die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar macht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.