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Urteil

5 K 2699/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0321.5K2699.06A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Tatbestand: Der aus dem Iran stammende Kläger reiste zusammen mit seinem Enkel, dem Kläger im Verfahren 5 K 1117/07.A, nach eigenen Angaben auf dem Luftweg am 25. Oktober 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02. November 2005 einen Asylantrag. Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 07. Februar 2006 abgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte weiterhin fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Dagegen hat der Kläger am 11. Februar 2006 Klage erhoben und sein Vorbringen vertieft. In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2007 ist er ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. Februar 2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den der Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 07. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Denn er hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG noch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 oder § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin „wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der „erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende („ausweglose") Lage versetzt. Das Asylrecht beruht ferner auf dem Zufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u.a. wegen seiner Religion bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Durch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem betroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). U.a. mit den Anforderungen an die Zuerkennung dieser Rechtsstellung befasst sich im Interesse einer gemeinsamen Asylpolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die „Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie), durch die in den Mitgliedstaaten ein (einheitliches) Mindestmaß an Schutz für schutzbedürftige Personen gewährleistet werden soll. Mit Erlass des § 60 Abs. 1 AufenthG wollte der bundesdeutsche Gesetzgeber im Hinblick auf die Anforderungen an die Anerkennung als Flüchtling der Qualifikationsrichtlinie entsprechendes Recht schaffen, so dass diese Norm des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie - und insbesondere im Lichte der Art. 2 lit. c) und 4 - 10 der Richtlinie - auszulegen ist, vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschl. v. 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A, UA S. 5ff.; vgl. auch zur Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urt. v. 21. November 2006 - 1 C 10.06, UA S. 7f. Dies gilt um so mehr, nachdem die Frist für die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie mit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber erneut tätig geworden wäre. Ist die Bestimmung des § 60 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie auszulegen, hat dies zur Folge, dass die Prüfung des Anspruches auf Anerkennung als Flüchtling Feststellungen dazu umfasst, ob Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie). Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten als Verfolgung Handlungen, die (lit. a)) aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder (lit. b)) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie umschreibt dabei näher die Verfolgungsgründe. Die im Lichte der Qualifikationsrichtlinie auszulegenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind dabei im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Unterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des Geschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert. Mit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von den dargelegten Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten, vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500. Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d.h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Der Kläger ist nicht als politisch Verfolgter aus dem Iran ausgereist (I.). Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre (II.). I. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei im Iran bereits konkreten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, kann ihm dieser Vortrag keinen Schutzanspruch vermitteln. Dies gilt nicht nur mit Blick auf den behaupteten Gefängnisaufenthalt wegen religiöser Abtrünnigkeit im Jahre 2003 bzw. 2004 (1.), sondern auch hinsichtlich der unmittelbar fluchtauslösenden Ereignisse im Herbst 2005 (2.), deren Schilderung sich durch zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche auszeichnet. Die bloße Zugehörigkeit zur russisch-orthodoxen Kirche im Iran sowie die Verrichtung von gemeindlichen Hilfstätigkeiten für diese führt ebenfalls zu keiner Vorverfolgung (3.). 1. Soweit der Kläger behauptet, bereits im Iran wegen des Vorwurfs ein religiös Abtrünniger zu sein, verfolgt gewesen zu sein, vermag dies weder einen auf Asyl noch auf § 60 Abs. 1 AufenthG gestützten Schutzanspruch zu vermitteln. Zunächst ist schon zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt im Iran aufgrund einer Diskussion mit muslimischen Frauen über religiöse Fragen und sein dortiges Eintreten für den christlichen Glauben festgenommen worden ist und sechs Monate inhaftiert war. Das Gericht merkt lediglich an, dass es die Einlassung des Klägers hierzu nicht für überzeugend hält. Denn seine Angaben in der mündlichen Verhandlung wiesen deutliche Unstimmigkeiten zur Bundesamtsaussage auf, die auch nicht überzeugend ausgeräumt wurden. So sprach er beim Bundesamt etwa davon, die Vorfälle hätten sich anlässlich eines Rundganges mit den Frauen durch die russisch-orthodoxe Kirche in Teheran ereignet. In der mündlichen Verhandlung war indes davon die Rede, es sei in einem Altenheim zu der besagten Diskussion mit den Frauen gekommen. Desweiteren erklärte er, es habe im Iran gar keine Gerichtsverhandlung mit Verurteilung gegeben. Hingegen sprach der Kläger beim Bundesamt noch mehrfach davon, es habe eine Gerichtsverhandlung mit Verurteilung stattgefunden. Soweit er auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung sich dahingehend korrigiert, es sei keine „offizielle" Gerichtsverhandlung gewesen, ist dies ersichtlich als Versuch zu werten, aufgezeigte Unstimmigkeiten im Nachhinein zu glätten. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass der Kläger tatsächlich wegen der zuvor erwähnten Diskussion mit muslimischen Frauen über religiöse Fragen für sechs Monate inhaftiert worden sein will, fehlt es an dem - für den Schutzanspruch vor politischer Verfolgung - erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung - Flucht - Asyl. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Kläger von März/April bis Oktober/November des Jahres 2003 (wie zunächst von ihm beim Bundesamt und später in der mündlichen Verhandlung behauptet) oder im gleichen Zeitraum des Jahres 2004 (wie der Enkel bei seiner Anhörung bzw. der Kläger zunächst in der mündlichen Verhandlung angab) wegen der Vorkommnisse in Haft war. Zwar hält das Gericht den Zeitraum im Jahre 2003 für näher liegend, da die Abfrage des Beklagten in der Zentralen Visa-Kartei des Auswärtigen Amtes ergab, dass der Kläger am 26. September 2004 einen Visumsantrag gestellt hat und es wenig glaubhaft ist, dass er diesen noch während seiner Haftzeit und demnach aus dem Gefängnis heraus gestellt hat. Dies auch weil der Kläger bei seiner Anhörung zunächst angab, zwischen der Haftentlassung und der Visa-Antragstellung habe etwa ein Jahr gelegen. Ungeachtet dessen kann angesichts des jedenfalls aber erheblichen Zeitablaufes zwischen der Freilassung entweder im Herbst 2003 oder im Herbst 2004 und der Ausreise des Klägers aus dem Iran erst im Oktober 2005, die ausweislich seiner eigenen Einlassung vor dem Bundesamt zudem andere Gründe als die einstige vermeintliche religiöse Verfolgung hatte, ein solcher erforderlicher Kausalzusammenhang nicht mehr festgestellt werden. Im Übrigen war der Vorwurf der religiösen Abtrünnigkeit bei Ausreise ohnehin längst ausgeräumt, denn der Kläger konnte ausweislich seiner Aussage vor dem Bundesamt gegenüber diesem Vorwurf letztlich mit Erfolg einwenden, dass er kein Abtrünniger sei (vgl. Seite 6 des Anhörungsprotokolles). Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger -so er denn in Haft war- wieder freigelassen wurde, weil er seine Strafe verbüßt hatte. Mithin bestand bei seiner Ausreise kein ernstliches religiös motiviertes Verfolgungsinteresse mehr. Die zuvor angeblich bereits erlittene diesbezügliche Verfolgung ist daher nicht wiederholungsträchtig, zumal ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006 im Iran Muslime und die drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften, zu denen u.a. das Christentum gehört, im wesentlichen friedlich nebeneinander leben, die anerkannten religiösen Minderheiten Kultusfreiheit genießen und christliche Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränken -wie es für die orthodoxen Christen der Fall ist -, vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt werden. Dementsprechend ist nach den Verhältnissen im Iran auch die Furcht des Klägers nicht nachzuvollziehen, sein Leben sei in Gefahr, weil bei einer angeblichen polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung Videokassetten mit Aufnahmen von Taufzeremonien und der Beerdigung seiner Mutter gefunden worden seien. 2. Einen Schutzanspruch vermitteln auch nicht die unmittelbar fluchtauslösenden Geschehnisse, da sie unglaubhaft sind. Ihre Schilderung zeichnet sich durch zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche aus. Der Kläger hat beim Bundesamt zunächst angegeben, er sei mit seinem Enkel zusammen geflohen weil der Enkel einem Freund von ihm das im Iran verbotene Buch „23 Jahre", bei dem es sich im Wesentlichen um eine historisch-kritische Auseinandersetzung mit der Person und dem Werk des Propheten Mohammed während seines 23-jährigen Regnums handelt, gegeben habe. Die streng religiösen Eltern dieses Freundes hätten dies erfahren und daraufhin Probleme gemacht. Sie seien zu dem Haus des Klägers gekommen und hätten lange (nach Angaben seines Enkels beim Bundesamt 45 Minuten) und laut vor dem Haus geschimpft. Der Kläger und sein Enkel wären zwar im Haus gewesen, hätten aber so getan, als seien sie nicht da. Als die Eltern wieder weggegangen seien, sei der Kläger zu einem Freund gegangen. Dort habe er gehört, dass sich der Freund seines Enkels aufgehängt habe. Er habe dort auch telefonisch von seiner Tochter erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei. Daraufhin hätte er sich mit seinem Enkel zur sofortigen Ausreise entschlossen. Dieses vermeintlich fluchtauslösende Geschehen hat der Kläger indes im Rahmen der mündlichen Verhandlung wesentlich abweichend geschildert. Der Enkel habe das Buch einem Freund geliehen, dessen Vater dies gemerkt und seinen Sohn dafür geschlagen habe worauf selbiger sich erhängt habe bzw. von seinem Vater ermordet worden sei, so genau wisse der Kläger das nicht. Aufgrund des Todesfalles sei dann dessen Familie vor das Haus des Klägers gezogen und hätte dort geschimpft. Er, wie auch sein Enkel seien allerdings überhaupt nicht zu Hause gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger, vor dem Tod des Freundes seines Enkels habe es keine Proteste vor seinem Haus gegeben. Dies entspricht bereits nicht seiner Einlassung vor dem Bundesamt, wo der davon sprach, erst nach den Protesten vor seinem Haus von dem Todesfall erfahren zu haben. Desweiteren konnte er auch in der Verhandlung nicht plausibel und widerspruchsfrei erklären, wie er denn - wenn er entgegen seiner Angaben beim Bundesamt nicht während der Proteste zu Hause gewesen sein will - von diesen erfahren hat. Zunächst gab er an, Nachbarn hätten ihm davon erzählt. Jedoch ließ er sich im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung dahingehend ein, der Hauseigentümer habe seine Tochter angerufen, die ihm dann erst von den Vorfällen berichtet habe. Angeblich soll ihn seine Tochter daraufhin bei einem Herrn U angerufen haben. Woher sie jedoch von dem Aufenthalt des Klägers dort wusste blieb unklar. Vielmehr ließ sich der Kläger auf Vorhalt dann dahingehend ein, er sei doch zu seiner Tochter gegangen. Dies entspricht ebenfalls nicht dem beim Bundesamt getätigten Vortrag. Auf weiteren gerichtlichen Vorhalt, dann hätte seine Tochter ihn ja nicht anrufen brauchen, gab der Kläger plötzlich an, er sei doch nicht bei seiner Tochter gewesen, sie habe ihn vielmehr auf dem Mobiltelefon angerufen. Die Marke des Mobiltelefons konnte er auf Nachfrage allerdings nicht benennen. Er erklärte lediglich stückweise und nur jeweils auf gezielte Nachfrage des Gerichts, es sei das Telefon seines Enkels gewesen, der gerade bei ihm gewesen sein soll. Er widerspricht sich dann weiterhin selbst, wenn er zunächst in der mündlichen Verhandlung angibt, er sei von seiner Tochter angerufen worden, jedoch sich später dahingehend einlässt, sein Enkel sei von seiner Tochter angerufen worden. Schließlich ist ebenso nicht erklärlich, warum die Eltern des verstorbenen Freundes seines Enkels vor dem Haus des Klägers protestieren sollten, wenn doch der Enkel gar nicht bei ihm gewohnt hat, sondern nach Aussage des Klägers bei der Mutter gelebt habe. Diese offensichtlich dem jeweilig günstig geglaubten Verfahrensverlauf angepassten und von dem Bestreben Widersprüche und Unstimmigkeiten nachträglich zu glätten geprägten Einlassungen des Klägers sind unglaubhaft. Ist demnach schon die vom Kläger präsentierte fluchtauslösende Geschichte nicht glaubhaft, kann ihm auch nicht abgenommen werden, dass er oder sein Enkel das verbotene Buch „23 Jahre" überhaupt besessen hat, zumal sich seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Inhalt des Buches auf Allgemeinplätze und im Iran wohl ohnehin allgemein Bekanntes erstreckten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals angibt, er habe das Buch „23 Jahre" mit seinem Enkel vervielfältigt, handelt es sich um einen gesteigerten Vortrag, der dem Kläger nicht geglaubt werden kann. Denn es hätte nichts näher gelegen, als eine solche Einlassung - wenn sie denn wahr gewesen wäre - schon beim Bundesamt, wo er gehalten war seinen Asylvortrag vollständig und lückenlos zu schildern, oder im Anschluss zeitnah durch seinen Prozessbevollmächtigten vorbringen zu lassen. Ebenso wenig kann dem Kläger dann geglaubt werden, dass er Flugblätter mit seinem Enkel am Computer entworfen und verteilt habe oder gar bei einer vermeintlichen polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung Reste regimekritischer Flugblätter gefunden worden seien. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass, wäre sein Sachvortrag im Hinblick auf die Publikation von Flugblättern zutreffend, eine diesbezügliche Rückkehrgefährdung ebenfalls nicht nachvollziehbar wäre. Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006 löst die private oder öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit oder Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Regel keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus, solange sie die Werte der Islamischen Revolution und der schiitischen Glaubensrichtung nicht verunglimpft, die Anerkennung des staatstragenden Prinzips der „Herrschaft der Rechtsgelehrten" nicht bestreitet oder erkennbar darauf abzielt, das Regime selbst zu stürzen. Die vom Kläger vor dem Bundesamt wiedergegebenen Inhalte der - ohnehin in jeweils nur geringer Zahl (der Kläger sprach von 50-60 Stück) verteilten - Flugblätter, die z.T. sogar an selbstkritische Äußerungen von Regierungsmitgliedern (Interview des Gesundheitsministers zur Lage der Gesundheitsversorgung) anknüpfen konnten, spiegeln eine den Rahmen des Üblichen nicht sprengende Kritik wider (vgl. auch die - u.a. vom Enkel des Klägers - beim Bundesamt weiter benannten Inhalte: z.B.: Kritik am Gesundheitsministerium wegen des Importes von verdorbenem Fleisch, Schwarzmarktverkauf von Medikamenten; Lage in den palästinensischen Gebieten). Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vermochte der Kläger in keiner Weise deutlich zu machen, dass es sich um eine das System verunglimpfende und auf seinen Sturz hin orientierte Kritik handelte. Vielmehr ging es vornehmlich um wohlbekannte Klagen über die Reformbedürftigkeit eines Sektors, die dort herrschende Korruption und die Ressourcenverteilung. Derartiger Kritik ist vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Auskunftslage aus Sicht des Regimes keine Verfolgungswürdigkeit zuzusprechen, so dass dem Kläger eine darauf gründende Verfolgungsfurcht nicht abzunehmen ist. 3. Schließlich ergibt sich auch keine Vorverfolgung mit Blick auf die vermeintlich bereits im Iran - nach Angaben des Klägers schon vor 63 Jahren „durch seine Mutter" - vollzogene Taufe, seine Zugehörigkeit zur russisch-orthodoxen Kirche sowie die Ausübung von bloßen Hilfstätigkeiten für diese (Arbeit in einem Altenheim der russisch-orthodoxen Kirche; sonstiges soziales Engagement, vgl. Schreiben der russisch-orthodoxen Kirche vom 1. Juli 2006). Denn ihm ist insoweit bis zu seiner Ausreise aus allein diesen Gründen nichts widerfahren. Eine lediglich darauf gegründete Gefahr einer politischen Verfolgung drohte ihm bei seiner Ausreise daher nicht. Steht damit keine Vorverfolgung im Raum, kann eine Rückkehrgefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Prüfung der Zuerkennung eine Schutzanspruches in der Person des Klägers umfasst dabei unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie auch Feststellungen dazu, ob Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere umfasst: theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei ist jedoch nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der Person verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden „Ausgrenzung" führt, die sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (vgl. zu diesem maßstabgebenden Intensitätsumfang der Verfolgungshandlungen: Art. 9 Abs. 1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie), vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage, zu § 1 Rn. 208 ff. m. w. N. Bei Anwendung des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger eine derart intensive Ausgrenzung droht und im Rückkehrfalle seine persönliche Freiheit oder gar sein Leben allein wegen des Religionswechsels bedroht wäre (a.) oder er nicht ungefährdet an (öffentlichen) christlichen Gottesdiensten im Iran teilnehmen könnte (b.). a. Nach dem Strafrecht der islamischen Republik stellt der Religionswechsel eines Moslems keinen Straftatbestand dar. Die Konversion ist zwar als Abtrünnigkeit vom islamischen Glauben nach religiösem Recht strafbar, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 02. August 2005 (508-516.80/43948) und des GIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-Institut) v. 06. Dezember 2004. Nach islamischem Recht ist jeder Moslem, dem gegenüber ein anderer Moslem sich ausdrücklich als Christ bekennt, berechtigt, den Konvertierten zu töten. Diese „Berechtigung" wird in der Lebenswirklichkeit im Iran aber nicht auch tatsächlich umgesetzt, so dass ein Apostat nicht schon allein wegen seines bekannt gewordenen Übertritts zum Christentum der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30. August 1996 und des GIGA Instituts für Nahost- Studien (vormals: Deutsches Orient-Institut) v. 06. Dezember 2004. Zur Frage des tatsächlichen Gefährdungsumfanges, der im Iran mit der Konversion zum Christentum verbunden ist, hat das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten der letzten Jahre durchgehend an der Aussage festgehalten, dass Mitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehören und die selbst Missionierungsarbeit betreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt sind. Diese Gefahr besteht für alle missionierenden Christen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte Christen handelt. Verfolgungsmaßnahmen richteten sich aber bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der iranischen Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Bei nicht missionierenden, zum Christentum konvertierten Moslems kommt es danach (lediglich) vor, dass sie wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich, bis hin zur Ausgrenzung, benachteiligt werden, vgl. nur Lageberichte v. 18. April 2001, 02. Juni 2003, 03. März 2004, 24. März 2006 und v. 21. September 2006. Derartige wirtschaftliche oder gesellschaftliche Benachteiligungen durch die moslemische Mehrheitsgesellschaft sind aber im Regelfall nicht als eine schwerwiegende, d.h. hinreichend intensive Verletzung grundlegender Menschenrechte anzusehen, die als Verfolgungshandlung (vgl. Art. 9 Abs.1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie) einen Schutzanspruch auslösen könnten, da sie dem Maß einer insoweit vorbildgebenden Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit der Person nicht entsprechen. Selbst gegenüber örtlich im Iran missionierenden christlichen Kirchengemeinden richteten sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer oder in der Öffentlichkeit besonders Aktive, aber nicht gegen einfache konvertierte Gemeindemitglieder, wie der Kläger einer ist, vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 24. März 2006 und v. 21. September 2006 sowie Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 15. Dezember 2004. Dass einfache Konvertiten im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegenderen Benachteiligungen ausgesetzt sind, erklärt sich wie folgt: Die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit wird im Iran nicht verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie, weil und soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber fassen ihre Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion auf. Deshalb ist zwar - weil dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz im Hinblick auf die bestehenden Religionsgemeinschaften der Buchreligionen Juden- und Christentum solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten politischen Herrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) Religionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk" hinein würde jedoch den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Diese unterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen diese Unterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften, sondern unterstellen diesen eben dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im religiösen Gewande zu betreiben, vgl. GIGA Institut für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-Institut), Auskunft v. 20. Dezember 1996. Die Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in der persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung eines Einzelnen für einen anderen Glauben. Erst die den anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt eine Herausforderung für den Machtbehauptungswillen dar. Dementsprechend sind dem Auswärtigen Amt nach der Auskunft an das Sächsische OVG vom 15. Dezember 2004, die durch die Auskunft vom 15. Juni 2005 an das VG Koblenz bestätigt wurde, in den vorangegangenen vier Jahren insgesamt nur drei Vorfälle bekannt geworden, in denen es zu Übergriffen von staatlicher Seite auf Apostaten wegen deren Zusammenkünften in privaten Räumen gekommen ist. Im April 2004 wurden Angehörige der freikirchlichen „Assembly of God", die im Iran missioniert bzw. Missionierungen zumindest nicht wehrt, festgenommen, vgl. auch Auskunft des GIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient- Institut) v. 06. Dezember 2004. Im Mai 2004 wurde ein Pastor dieser Glaubensgemeinschaft anlässlich eines Treffens mit Gläubigen zusammen mit seiner Familie in seinem Haus inhaftiert, während andere anwesende Personen unbehelligt blieben. Die genannten Inhaftierten wurden alle 10 Tage nach der Verhaftung des Pastors wieder freigelassen. Im Sommer 2004 trafen sich in Karaj Referenten und Priester der „Assembly of God". Die 86 Teilnehmer wurden festgenommen, aber - bis auf einen - nach kurzer Zeit wieder freigelassen (76 Personen noch am Tag der Festnahme, 9 Personen am 3. Tag nach der Festnahme). Wenn das Auswärtige Amt aus diesen Umständen schließt, dass die Entlassung der Gläubigen und der Verzicht auf ein gegen sie gerichtetes Strafverfahren belege, dass sich mögliche staatliche Repressalien nahezu ausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten, teilt das Gericht diese Einschätzung, zumal auch die weiteren in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle Pourmand (Strafverfolgung - 2004/2005) und Tourani (Ermordung - 2005) einen protestantischen Laienpriester bzw. den Pastor einer Hausgemeinde betrafen, vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 24. März 2006 und v. 21. September 2006. Bestätigt wird die Einschätzung, dass konvertierten Moslems nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit drohen, sowohl durch die Mitteilung des Auswärtigen Amtes in der o.a. Auskunft vom 15. Dezember 2004, dass auch nach Angaben kirchlicher Würdenträger Apostaten, die keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten haben, als auch durch den Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats der Republik Österreich (UBAS) über eine Erkundungsreise in die Islamische Republik Iran vom Mai/Juni 2002. Danach haben nach den von den Mitgliedern des UBAS gewonnenen Erkenntnissen die iranischen Behörden mangels politischer Relevanz der kleinen christlichen Gemeinden kein Interesse mehr, von sich aus gegen Konvertiten vorzugehen, insbesondere, wenn die Konversion nicht „an die große Glocke gehängt" wird (vgl. S. 19 ff. des Berichtes). Selbst Vertreter der „Rabbani- Kirche" (auch „Assembly of God"), die nach eigenen Angaben gute Beziehungen zu anderen protestantischen Kirchen hat, ca. 98 % der Taufen von Moslems im Iran durchführt und deren Mitgliedschaft in erheblicher Zahl aus getauften Moslems besteht, berichteten den Mitgliedern des UBAS nichts von Problemen bei der Durchführung ihrer Gottesdienste. Diese Erkenntnisse werden im Ergebnis nicht in Frage gestellt durch die Auskunft des GIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-Institut) vom 06. Dezember 2004 an das Sächsische OVG. Darin ist zwar davon die Rede, dass es für konvertierte Moslems „unangenehme Konsequenzen" haben könne, wenn ihr Besuch öffentlicher oder privater Gottesdienste nach außen bekannt werde; es könne ggfs. etwa Verhaftung oder Strafverfolgung unter dem Vorwurf der Tätigkeit in verbotenen Gruppen oder des Verstoßes gegen den islamischen „ordre public" drohen. Wie in dem Gutachten aber weiter ausgeführt ist, lässt sich nicht in seriöser Weise im Voraus einschätzen, welche Konsequenzen ein Bekannt werden der (nicht- missionarischen) Glaubensbetätigung durch Konvertiten im Iran haben werde, zumal Referenzfälle und Vergleichsmöglichkeiten insoweit fehlten und das weitere auch sehr davon abhänge, was „die Leute beziehungsmäßig für sich tun" könnten. Somit trägt das Gutachten allenfalls die Schlussfolgerung, dass Gefährdungen für (einfache) Konvertiten nicht auszuschließen sind, wenn ihre christliche Glaubensausübung „nach außen" bekannt wird. Mangels „Referenzfällen und Vergleichsmöglichkeiten" ist das Gutachten aber nicht geeignet, die durch Beispielsfälle belegte, oben wiedergegebene Aussage des Auswärtigen Amtes in Frage zu stellen, dass sich mögliche staatliche Repressalien - im Zusammenhang mit der Konversion von Muslimen zum christlichen Glauben - nahezu ausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten. Dass Gefährdungen nicht auszuschließen sind, reicht nicht hin, um einen Schutzanspruch zu vermitteln, da die Verfolgungsgefährdung für den betroffenen einzelnen Asylbewerber nicht den erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht. Auch die Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005 in dem Themenpapier „Christen und Christinnen im Iran" führen zu keiner anderen Lagebewertung. Die Einschätzung der Gefährdung von Konvertiten durch diese Organisation entspricht im Kern der des Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-Institut). Zudem richteten sich auch die in dem Papier berichteten, konkreten und hinreichend gravierenden Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen im Wesentlichen gegen Pfarrer; die genannten Fälle entsprechen denen, die auch dem Auswärtigen Amt bekannt sind. b. Es ist auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass zum christlichen Glauben übergetretene ehemalige Moslems im Iran nicht ungefährdet an christlichen Gottesdiensten und damit nicht im Sinne der Schutzintention der Qualifikationsrichtlinie ungefährdet an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen könnten. Denn eine Kontrolle des Teilnehmerkreises an christlichen Gottesdiensten durch staatliche Organe zur Verhinderung des Besuches derartiger Veranstaltungen durch Apostaten findet seit vielen Jahren grundsätzlich nicht mehr statt. Dies gilt selbst für Gottesdienste der evangelisch-freikirchlichen Pfingstgemeinden, wie sich aus Auskünften der Leitung dieser Gemeinden gegenüber dem Auswärtigen Amt ergibt, und sogar für die Gottesdienste der in Teheran ansässigen Gemeinden der „Assembly of God", zu denen auch Muslime ungehindert Zugang haben, vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 15. Juni 2005 und v. 15. Dezember 2004. Zudem bestehen nach Darstellung der vom Auswärtigen Amt befragten christlichen Kirchen innerhalb der Islamischen Republik Iran ca. 100 christliche Hausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben, und nach Angaben kirchlicher Würdenträger haben Apostaten, die keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 15. Dezember 2004. Soweit in dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005 dargelegt wird, iranische Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die bei den Gottesdiensten evangelikaler Gruppen anwesenden Personen in der Absicht zu überprüfen, Moslems den Zugang zu diesen Gruppen zu versperren, steht dies in Widerspruch zu den angeführten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Das Gericht folgt den in sich stimmigen, plausiblen, von langjähriger Beobachtung der Lage von Christen im Iran zeugenden und auch aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes, die den tatsächlichen Verhältnissen „wohl" am nächsten kommen, weil sie vom Bemühen um Objektivität geprägt sind und sachkundige Äußerungen einer Stelle sind, die unmittelbar vor Ort tätig ist und mit der Gewinnung vertraulicher Informationen und der dazu ggf. erforderlichen Auswertung und Würdigung „diplomatisch-vorsichtiger" Auskünfte ihrer Quellen „von Berufs wegen" befasst ist. Nach alledem sind schutzrelevante Maßnahmen gegenüber Apostaten und insbesondere auch Angehörigen missionierender Kirchengemeinden allenfalls dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die Betroffenen zusätzlich durch ihre exponierte Stellung und/oder durch ihre in- oder ausländischen Aktivitäten mit Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die den Bestand der Islamischen Republik Iran gefährden, also etwa wegen exponierter öffentlichkeitswirksamer (Missionierungs-)Aktivitäten. Dementsprechend haben nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die allerdings ohne ausdrückliche Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie erging, Apostaten in der iranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28. September 2006 - 3 A 2547/06.A, v. 31. Januar 2005 - 5 A 343/05.A, v. 06. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A, v. 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A, v. 05. September 2001 - 6 A 3293/01.A, v. 03. August 1998 - 9 A 1496/98.A, v. 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A sowie Beschl. v. 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A. Eine politische Verfolgung so genannter Apostaten, die nicht öffentlich in herausgehobener Funktion für ihren christlichen Glauben tätig sind ist im Iran daher nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der oben dargestellten Erkenntnislage ist eine werbende Betätigung für den christlichen Glauben für den Iran erst dann erheblich, wenn sie der Betroffene in herausgehobener Position nach außen erkennbar entfaltet und nachhaltig mit Erfolg ausübt, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A und v. 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A unter Bezugnahme auf den Beschl. v. 11. März 2003 - 5 A1081/03.A. Die Schwelle einer niedrig profilierten werbenden Tätigkeit für den christlichen Glauben hat der Kläger bereits im Iran ersichtlich nicht überschritten. Er ist dort mangels anderweitiger Anhaltspunkte lediglich einfaches Gemeindemitglied gewesen und hat zuweilen im Büro der Gemeinde mitgeholfen und karitative Tätigkeiten ausgeübt (Hilfe im Altenheim, soziale Tätigkeiten; vgl. Mitteilung der russisch- orthodoxen Kirche in Teheran vom 01. Juli 2006). Für darüber hinausgehende Tätigkeiten fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Kläger gehörte vor seiner Ausreise nicht dem - gefährdeten - Personenkreis exponiert missionierender Christen/Apostaten an. Im Übrigen weist das Gericht ungeachtet einer hier nicht ersichtlichen missionierenden Tätigkeit für den christlichen Glauben darauf hin, dass es den zum christlichen Glauben übergetretenen Moslems im Rückkehrfalle in den Iran auch zuzumuten wäre, dort ein missionarisches Tätigwerden zu unterlassen. Wie sich aus der Auskunft des GIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient-Institut) vom 26. Februar 1999 an das VG Aachen ergibt, verstößt eine exponierte, öffentlichkeitswirksame missionarische Tätigkeit im Iran gegen den politischen „ordre public" der Islamischen Republik Iran, weil sie als direkter Angriff auf die politische Machtstellung der Mullahs gewertet wird. Dementsprechend halten sich die christlichen Kirchen im Iran wegen der damit verbundenen Gefahren für ihre Arbeit bei der Missionierungsarbeit zurück, wenn sie sie - wie die alteingesessenen Kirchen- im Hinblick auf das „Missionierungstabu" nicht sogar ganz unterlassen, vgl. auch Auskunft des GIGA Instituts für Nahost-Studien (vormals: Deutsches Orient- Institut) v. 06. Dezember 2004. Passt sich aber selbst die Kirchenorganisation, der der betroffene Gläubige bei Rückkehr in den Iran vermeintlich angehört (hier wohl nach wie vor die russisch- orthodoxe Kirche), den missionierungsfeindlichen Einstellungen der Mehrheitsgesellschaft in ihrer seelsorgerischen Arbeit an, so ist es auch einem einfachen Gläubigen zuzumuten, sich der Missionsarbeit zu enthalten. Denn die Missionierungstätigkeit ist dem einfachen Gläubigen im Iran nach dem Vorbild seiner Kirchenorganisation nicht vorgeschrieben, so dass das Ansinnen ihres Unterlassens - auch in Anwendung der Qualifikationsrichtlinie - keinen unzumutbaren Eingriff in dessen Religionsfreiheit darstellt. II. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf zwischenzeitliche Nachfluchtaktivitäten berufen. Denn nach Verlassen seines Heimatlandes ist nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Das gilt sowohl für seine hiesigen religiösen Aktivitäten (1.) als auch mit Blick auf eine angeblich sippenhaftähnliche Gefährdung aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Sohnes im Iran (2.). 1. Der Kläger hat zu seiner religiösen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland auf eine vom Prozessbevollmächtigten eingereichte Bescheinigung der evangelischen Freikirche vom 20. März 2007 verwiesen. Darin ist lediglich von regelmäßigen Gottesdienstbesuchen die Rede, die allerdings erst seit September 2006 und damit fast ein Jahr nach der Einreise des Klägers erstmals dokumentiert werden. Ferner besucht der Kläger einen offenbar religiösen „Grundkurs" innerhalb der Gemeinde. Ungeachtet der wenig nachvollziehbaren Tatsache, dass der Kläger im Iran angeblich seit über 63 Jahren russisch-orthodox gewesen sein soll und dies auch durch eine entsprechende Bescheinigung der russisch-orthodoxen Kirche in Teheran vom Juli 2006 noch bekräftigte, er in der Bundesrepublik Deutschland jedoch seit September 2006 nunmehr ohne dies näher zu erklären offenbar Gottesdienste der evangelischen Freikirche besucht, wird die Schwelle einer missionierenden Tätigkeit für den christlichen Glauben -die nach den zuvor unter I. 3. b) dargelegten Maßstäben zu einer Gefährdung führen kann- nicht dadurch überschritten, dass er vorträgt, er lade andere Menschen zu Gottesdiensten ein. Vielmehr ist mit der Aussprache einer solchen Einladung allenfalls ein Hinweis auf das religiöse Angebot der jeweiligen Gemeinde bezweckt. Denn die religiöse Betreuung und Ansprache obliegt offenkundig dem Priester. Der Kläger hat sich auch in der Verhandlung nicht derart dargestellt, als ob er eine solche religiöse Rolle auch nur ansatzweise einnehmen könne oder wolle. 2. Der Kläger kann sich ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine -erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachte- sippenhaftähnliche Gefährdung wegen der angeblichen politischen Aktivitäten seines Sohnes im Iran berufen. Sippenhaft im eigentlichen Sinne wird im Gegensatz zu der Zeit kurz nach der Revolution heute im Iran nicht mehr praktiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen besteht eine solche Gefahr nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die von ihnen verfolgte Person oder wegen der von ihr entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch „Druck" auf den Angehörigen zu bewirken, dass sich jener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft (mit) zu verfolgen. Demnach ist ein derartiges besonderes Interesse nur gegeben, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen um einen prominenten und als gefährlich eingestuften Regimegegner handelt oder dieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird. In der Senatsrechtsprechung ist ferner anerkannt, dass die Gefahr der Sippenhaft dann nicht besteht, wenn nahe Angehörige des Asylberechtigten im Iran unbehelligt geblieben sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 5 A 1543/03.A; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A ; vgl. auch weiter die Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. März 2004, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08. Januar 2003; Auskunft des GIGA Instituts für Nahost Studien (vormals: Deutschen Orient-Institut) vom 15. Januar 2001, Ob der offenbar vom Bundesamt mit Abschiebungsschutz versehene Sohn des Klägers eine solche Bedeutung im vorbezeichneten Sinne für die iranischen Sicherheitskräften hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da jedenfalls dem Kläger selbst während seiner Zeit im Iran deswegen nichts passiert ist. Denn er hat nach der Ausreise seines Sohnes im März 2000 noch über 5 ½ Jahre insoweit dort unbehelligt gelebt. Dass dem Kläger im Iran diesbezüglich derart lange Zeit nichts geschehen ist, belegt schon, dass die Sicherheitskräfte an ihm erkennbar aufgrund des Sohnes kein Interesse gehabt haben. Denn zweifellos wäre es für die Sicherheitskräfte ein leichtes gewesen seiner habhaft zu werden. Dass dies nicht passiert ist, zeigt nur das völlige Desinteresse der iranischen Sicherheitskräfte an seiner Person. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Iran daher keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Nichts anderes ergibt sich aus der Möglichkeit einer bloß intensiven Befragung hinsichtlich der Tätigkeit seines -angeblich während eines Hafturlaubes in die Bundesrepublik Deutschland geflohenen- Sohnes bei einer Rückkehr. Eine solche wäre hinzunehmen und daher asylunerheblich. Im Übrigen hätte der Kläger auch im Rahmen einer potentiellen Befragung nichts zu gewärtigen, denn er wusste nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung tatsächlich nichts über die politischen Aktivitäten seines Sohnes, was auch den Sicherheitskräften dann schnell deutlich werden dürfte. Da Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht bestehen und auch der Erlass der Abschiebungsandrohung gem. § 34 AsylVfG keinen Bedenken begegnet, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.