Urteil
2 K 5288/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0321.2K5288.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.2005 in Moers geborene Klägerin betreibt ein Asylfolgeverfahren. 3 Ihre Mutter, die im Irak geborene A1, ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im September 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 7. Februar 2003 ab; die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 19. Oktober 2004 - 16 K 1379/03.A -). 4 Am 00.0.2005 - 20 Tage nach ihrer Geburt - beantragte auch die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 lehnte das Bundesamt, das die Klägerin als irakische Staatsangehörige bezeichnete, die Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, zur Ausreise innerhalb einer Woche auf. Die Klägerin habe keine eigenen Gründe geltend gemacht. Politische Verfolgung drohe auch nicht wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Der Asylantrag ihrer Mutter sei zuvor unanfechtbar abgelehnt worden. Der Bescheid wurde am 10. Juni 2005 zugestellt. 5 Bereits am 25. April 2005 hatte der iranische Staatsangehörige S beim Jugendamt E anerkannt, der Vater der Klägerin zu sein. Dies wurde am 13. Januar 2006 amtlich auf der Geburtsurkunde der Klägerin vermerkt. Ebenfalls am 25. April 2005 hatten beide Eltern beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben. 6 Herr S war 2003 in Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht mit der Begründung, er sei mehrfach verhaftet und gefoltert worden, weil sein Vater für die kurdische Opposition aktiv gewesen sei. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 (22 K 7514/03.A), zugestellt an die damaligen Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2005, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. August 2005 fest, dass bei Herrn S die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 7 Mit Schreiben vom 22. Mai 2006, dem Bundesamt zugegangen am 24. Mai 2006, beantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung, für ihren Vater sei zwischenzeitlich mit Bescheid vom 10. August 2005 unanfechtbar ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden, sodass die Voraussetzungen des Familienabschiebeschutzes gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG gegeben seien. 8 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. September 2006 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahren lägen nicht vor, weil der Folgeantrag entgegen § 51 Abs. 3 VwVfG mehr als drei Monate nach Kenntniserlangung vom Grund für die Wiederaufnahme gestellt worden sei. Die rechtskräftige Feststellung von Abschiebeverboten den Vater der Klägerin betreffend in Verbindung mit der Vaterschaftsanerkennung habe schon neun Monate vor der Antragstellung vorgetragen werden können. Aus diesem Grund habe das Verfahren auch im Hinblick auf § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht wieder aufgegriffen werden können. Gründe, die ein Abschiebungsverbot für den Herkunftsstaat der Mutter, den Irak, rechtfertigen könnten, seien zudem nicht vorgetragen worden. Die Gründe, die zur Feststellung eines Bleiberechts beim Vater geführt hätten, bezögen sich ausschließlich auf dessen Herkunftsstaat, den Iran, und stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Person der Klägerin. Auch die Zuerkennung von Familienabschiebeschutz komme nicht in Betracht. 9 Die Klägerin hat am 2. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie führt aus, im Erstverfahren habe die Anerkennung ihres Vaters als Flüchtling noch nicht vorgetragen werden können, weil diese erst mit Bescheid vom 10. August 2005 erfolgt sei, während ihr Asylantrag bereits mit Bescheid vom 7. Juni 2005 abgelehnt worden sei. Auch sei die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht versäumt worden, weil der Vater erst am 13. Januar 2006 in ihre Geburtsurkunde eingetragen worden sei. Ihre Eltern hätten dann erst im Mai 2006 erfahren, dass die Möglichkeit bestehe, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung an. Von den Eltern könne nicht verlangt werden, sich über die Regelungen des Asylverfahrensrechts auf dem Laufenden zu halten. Ihnen könne nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht wussten, dass nach Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde die Möglichkeit eines erneuten Asylantrages bestanden habe. 10 Der Klagebegründung war eine eidestattliche Versicherung der Eltern der Klägerin vom 12. Februar 2007 beigefügt, wonach sie erst anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 2006 von der Möglichkeit erfahren haben, einen neuen Asylantrag für ihr Kind zu stellen. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 12 den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, vorliegen." 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Januar 2007 der - damaligen - Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 17 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. 20 Der Antrag war zunächst dahingehend auszulegen, dass sich die Klägerin (nunmehr) auf eine Verfolgung im Iran beruft und insoweit neben der Asylanerkennung Abschiebungsschutz im Hinblick auf diesen Staat begehrt. Einzige Begründung ihres erneuten Asylantrages ist nämlich der Umstand, dass ihrem Vater, einem iranischen Staatsangehörigen, Abschiebungsschutz für den Iran gewährt wurde; im Hinblick hierauf macht die Klägerin Familienasyl bzw. Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG geltend. 21 Die so ausgelegte Klage hat keinen Erfolg. 22 Sie ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, weil der Klägerin eine Abschiebung in den Iran zu keiner Zeit angedroht wurde. Der angegriffene Bescheid vom 18. September 2006 enthält gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keine erneute Abschiebungsandrohung. Maßgeblich ist vielmehr die im ersten Bescheid vom 7. Juni 2005 angedrohte Abschiebung in den Irak. Hiergegen ist der Folgeantrag ausweislich seiner Begründung aber nicht gerichtet. 23 Unabhängig hiervon ist die Klage auch nicht begründet. 24 Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 25 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - Familienasyl bzw. Familienabschiebeschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG begehrt wird, 26 vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 4316/99 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8. September 2004 - 2 R 25/03 -; VG Minden, Urteil vom 12. April 2005 - 1 K 5205/03.A - (alle JURIS). 27 Bei dem von der Klägerin unter dem 22. Mai 2006 gestellten Antrag handelt es sich um ihren zweiten Asylantrag. Der vorangegangene Antrag vom 31. März 2005 war durch Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2005 bestandskräftig abgelehnt worden. 28 Die Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen indes nicht vor. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Frist hat die Klägerin versäumt. 29 Voraussetzung für den Beginn der Frist ist die positive Kenntnis aller insoweit maßgeblichen Tatsachen, das heißt ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen insoweit. Nicht erforderlich ist dagegen die zutreffende rechtliche Einordnung der bekannten Tatsachen, also die Erkenntnis, dass diese einen Wiederaufnahmegrund ergeben, 30 vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 51 Rn. 47 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZR 51/92 -, ZIP 1993, 613-617. 31 Nach diesen Grundsätzen begann die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, nachdem die Eltern der Klägerin - auf deren Kenntnis ist nach der gemeinsamen Sorgeerklärung vom 25. April 2005 gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB abzustellen - vom Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 erfahren haben. Der Folgeantrag der Klägerin stützt sich nämlich darauf, dass bei ihrem Vater ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran festgestellt worden ist. Dass Herr S ihr Vater ist, war beiden Eltern nach dem am 25. April 2005 beim Jugendamt E abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis bekannt. Dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, haben die Eltern erfahren, als sie vom Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 Kenntnis genommen haben, mit dem das Bundesamt verpflichtet wurde, beim Vater der Klägerin die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Diese Kenntnisnahme ist spätestens im Verlauf des Monats Juli 2005 erfolgt, da das Urteil den Prozessbevollmächtigten des Vaters am 30. Juni 2005 zugegangen ist und davon ausgegangen werden muss, dass diese es umgehend an ihn weitergeleitet haben. Auf die Frage, inwieweit die Eltern zu diesem Zeitpunkt in der Lage waren, die Vaterschaft und die Zuerkennung eines Abschiebeverbots für den Vater rechtlich als Wiederaufgreifensgrund für die Klägerin zu werten, kommt es nach den vorstehend genannten Grundsätzen nicht an. Von Belang ist allein die Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen. 32 Begann die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG somit im Verlauf des Monats Juli 2005, ging der mit Schreiben vom 22. Mai 2006 gestellte Folgeantrag mehr als neun Monate später und damit deutlich nach Fristablauf beim Bundesamt ein. 33 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG kam nicht in Betracht. Die Klägerin hat bereits einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Ob sie bzw. die sie vertretenden Eltern die fristgerechte Stellung des Folgeantrags unverschuldet unterlassen haben, weil ihnen die asylrechtliche Bedeutung der Vaterschaftsanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für den Vater nicht klar war, kann offen bleiben. Jedenfalls haben sie die versäumte Folgeantragstellung nicht rechtzeitig nachgeholt. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten eidesstattlichen Versicherung der Eltern vom 12. Februar 2007 haben diese anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 2006 erfahren, dass die Möglichkeit eines erneuten Asylantrages besteht. Dennoch haben sie den Folgeantrag erst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006, dem Bundesamt zugegangen am 24. Mai 2006, gestellt, also über drei Wochen nach Wegfall des Hindernisses" i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. 34 Das Bundesamt hat damit zu Recht die Durchführung eines weiteren, auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Verfahrens abgelehnt. 35 Es besteht schließlich auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Hat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse in diesem Sinne nicht bestehen, kann auf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen, 36 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77. 37 Diese Voraussetzungen liegen jedoch - wie ausgeführt - wegen der Versäumung der dreimonatigen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht vor. Auch hat die Klägerin keine auf § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzielenden Gründe geltend gemacht. Es besteht demnach auch kein Raum für eine erneute Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 38 Eine positive Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG war gleichfalls nicht geboten, weil keine Gründe ersichtlich sind, welche die im Bescheid vom 7. Juni 2005 getroffene Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG als unrichtig erscheinen ließen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 40