Urteil
27 K 3676/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0320.27K3676.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1949 in Istanbul geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang der 70er Jahre in das Bundesgebiet ein und heiratete eine deutsche Staatsangehörige. Aus dieser am 21. August 1993 geschiedenen Ehe ist eine nunmehr volljährige Tochter (geb. 0.0.1975) deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen. Dem Kläger wurde 30. August 1983 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Zeit von 1971 bis 1976 war er in einer Lackiererei angestellt, von 1976 bis 1987 war er in der gleichen Branche selbständig. Seit 1985 betrieb er darüber hinaus Handel mit Textilien und Lederbekleidung. Um 1990/91 gab er das Gewerbe auf. Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt straffällig geworden: 1. Am 8. April 1992 verurteilte ihn das Amtsgericht X wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 25 DM (Tatbegehung: Oktober 1991); 2. Am 2. August 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht M wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten (auf Bewährung für 3 Jahre; Tatbegehung 1994); 3. Am 30. Oktober 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht N wegen vorsätzlicher Konkursverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (auf Bewährung für 3 Jahre; Tatbegehung 1997); 5. Am 26. Februar 2002 verurteilte ihn das Landgericht D wegen Betrugs in 16 Fällen und Unterschlagung unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 2. August 2001 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (Tatbegehung 1996);. 6. Am 5. Dezember 2002 verurteilte ihn das Landgericht F wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 2. August 2001, der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts N vom 30. Oktober 2002 und der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts D vom 26. Februar 2002 sowie unter Auflösung der darin gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom 7 Jahren (Tatbegehung 2000, Gesamtwert der betrügerisch erlangten Waren 982.642,13 Euro). Der Kläger befand sich seit seiner Festnahme am 2. Juli 2001 bis zur Entlassung auf Bewährung am 8. Mai 2006 (Landgericht L Beschluss vom 26. April 2006 - StVK O 1175/05(37)) in Haft. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Hiergegen macht der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. September 2002 geltend, er genieße wegen der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung Ausweisungsschutz und könne nur wegen schwer wiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Er sei wegen einer persönlichen Notlage straffällig geworden und habe keine durchgehende kriminelle Vergangenheit. Er habe ein umfassendes Geständnis abgelegt und werde sich künftig straffrei führen. Zu seiner deutschen Tochter hege er familiäre Beziehungen und beabsichtige seine Freundin zu heiraten. Über einen weiteren Bevollmächtigten (Bürogemeinschaft I") ließ er vortragen, seine Tochter in L werde nach der Haftentlassung für ihn die Anlaufstelle sein, wenn er einen KfZ-Handel aufbauen werde. In die Türkei unterhalte er noch Kontakte, über Verwandtschaft verfüge er dort nicht. Ein Leben sei ihm dort unmöglich. In der Haft habe er die deutsch Sprache besser gelernt und seine damaligen Vergehen als falsch eingesehen. Er sei unverschuldet in finanzielle Abhängigkeiten geraten. Mit Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2005 wies der Beklagte den Antragssteller unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Bundesgebiet aus, forderte ihn zur Ausreise binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung auf und drohte anderenfalls die Abschiebung in die Türkei an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 12. Juli 2005 wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 12. August 2005 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 17. August 2005 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Einzelrichter hat einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. Januar 2006 - 27 L 1616/05 - abgelehnt. Das OVG NRW hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 18 B 70/06 - zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 2 BvR 2469/06 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Klagebegründung trägt er noch vor, der Beklagte habe nur das zur letzten Verurteilung führende Verhalten gewürdigt, nicht jedoch die weiteren Umstände. Er hätte persönlich angehört werden müssen. Eine negative Sozialprognose lasse sich erst im Hauptsacheverfahren treffen. Demgegenüber habe er enge familiäre Beziehungen zu Tochter und Freundin, die ihn nach der Haftentlassung unterstützen wollten. Die deutsche Sprache beherrsche er zufriedenstellend und sei auch sonst bis in die 90er Jahre ein integriertes Mitglied der Gesellschaft gewesen. Er habe durch die Strafhaft eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen. In rechtlicher Hinsicht berücksichtige die angefochtene Verfügung nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Ausweisung von EU- Bürgern und assoziationsberechtigten Türken. Der Kläger beantragt , die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 12. August 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Stellungnahme des Leiters der JVA X1 vom 27.10.2005 und das Urteil des LG F - 21 (13/02) - vom 5.12.2002, sowie den der beigezogenen Verfahrensakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 12. August 2006, ist nicht rechts-widrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht nimmt diesbezüglich auf die eingehende Begründung des Beschlusses der Kammer vom 10. Januar 2006 - 27 L 1616/05 - sowie die Begründung des Beschlusses des OVG NRW vom 27. Oktober 2006 - 18 B 70/06 - Bezug mit der Maßgabe, dass auch nach dem im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab kein Anlass dafür besteht, von den dort gemachten Ausführungen abzuweichen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Bereits wegen des hier maßgeblichen Zeitpunktes der zu Grunde zu legenden Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung kann der vom Kläger noch zu den Akten gereichte Bewährungsbeschluss des Landgerichts L vom 26. April 2006 - StVK O 1175/05(37) und das dem zu Grunde liegende Gutachten des Dr. L1 vom 5. April 2006 keine Berücksichtigung finden. Im übrigen betreffen diese Quellen allein die Frage einer Wiederholungsgefahr in spezialpräventiver Hinsicht und können die nach dem Beschluss des OVG NRW bereits aus generalpräventiven Gründen gebotene Ausweisung nicht in Frage stellen. Die Abschiebungsandrohung ist aus den im Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2006 genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.