Urteil
13 K 372/07.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0302.13K372.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2007 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist, und zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf Somalia ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Jahre 1980 geboren und Staatsangehöriger Somalias. Er reiste - ebenfalls nach eigenen Angaben - per Flugzeug über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. Februar 2006 wurde er auf dem Flughafen in Düsseldorf festgenommen, weil er sich mit einer gefälschten französischen Identitätskarte auswies. Am gleichen Tag suchte er um Asyl nach. 3 Zur Begründung machte er gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen geltend, er gehöre zum Stamm der Ogaden. In Somalia habe er als Fahrer gearbeitet. Leute seien gekommen und hätten ihn bedroht. Sie hätten ihn aufgefordert, ihnen seinen Verdienst auszuhändigen. Zwei oder drei Mal sei ihm sein Verdienst dann auch tatsächlich abgenommen worden. Die Situation habe sich immer mehr zugespitzt. Es sei letztendlich darauf hinausgelaufen, dass er von den Leuten, die ihn immer belästigt und überfallen hätten, getötet worden wäre oder dass er diese Leute hätte töten müssen. Er hätte also selber kriminell werden müssen; deshalb habe er sich entschlossen, Somalia zu verlassen. Bei der Rückkehr nach Somalia bestehe die Gefahr, dass er getötet würde. 4 Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Januar 2007 zugestellt. 5 Der Kläger hat am 30. Januar 2007 Klage erhoben. 6 Zur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gewalt sei dem Staat zuzurechnen. Deshalb stehe ihm ein Asylanspruch zu, jedenfalls aber ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Überdies bestehe in Somalia eine extreme allgemeine Gefahrensituation. Dies gelte erst recht seit Vertreibung der Union of Islamic Courts (UIC) durch äthiopische Truppen. In Mogadischu herrsche der Ausnahmezustand. Diese jüngste Entwicklung werde in dem Bescheid nicht berücksichtigt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2007 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 15 Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte den Kläger nicht als Asylberechtigten anerkannt und zu seinen Gunsten keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellt hat. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. 18 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. 19 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 20 Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. 21 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 22 Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. 23 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 24 Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 25 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53). 26 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. 27 Eine vom Staat ausgehende Verfolgung i.S.d. Art. 16 a GG kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil Somalia - mit Ausnahme möglicherweise des Nordwesten des Landes ("Republik Somaliland") - das Merkmal der (Quasi-) Staatlichkeit nicht erfüllt. Diese Einschätzung, die das Auswärtige Amt in seinem letzten Lagebericht auch in Ansehung der Wahl von Abdullahi Yusuf Ahmed zum Präsidenten von Somalia Anfang Oktober 2004 und der Bildung eines Kabinetts durch den Ministerpräsidenten Ali Mohamed Gedi im Januar 2005 nochmals bestätigt hat, entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. 28 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 1999 - 23 B 99.30345 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 4 UE 4952/96.A -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 11891/96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 1998 - 1 A 10242/89.A -; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 7 K 4011/04.A - m.w.N. zur erstinstanzlichen Rechtsprechung. 29 Die jüngsten Auseinandersetzungen innerhalb der Übergangsregierung und vor allem zwischen der Übergangsregierung und der Union der islamischen Gerichte haben die Situation sogar noch weiter verschärft. Die effektive Ausübung der Staatsgewalt in Somalia ist deshalb weiterhin nicht gewährleistet. 30 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Somalia vorliegen. 31 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Buchstabe c). 32 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung nach diesen Kriterien. Die Gefahr einer vom Staat bzw. staatstragenden Parteien oder Organisationen ausgehenden Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a und b AufenthG besteht aus den oben bereits erörterten Gründen nicht. Auch eine landesweite Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) kann nicht festgestellt werden. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund eines der in der Vorschrift genannten Anknüpfungspunkte - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung - Verfolgung droht. 33 Dass dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ogaden Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG drohen könnte, hat er selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Unabhängig von der insgesamt prekären Sicherheitslage hat kein Somali zu befürchten, allein wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt oder gar getötet zu werden, 34 vgl. Prof. Maho Aves, Gutachten vom 26. November 2001 für das Verwaltungsgericht Hannover; ders. Gutachten vom 27. Dezember 2001 für das Verwaltungsgericht Düsseldorf. 35 Soweit der Kläger von verschiedenen Überfällen berichtet hat, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass diese an die durch § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Merkmale angeknüpft hätten. Schon nach seinen eigenen Bekundungen war der Kläger insoweit nur" Opfer kriminellen Unrechts. Dessen Gewicht ist sicherlich nicht gering einzuschätzen; im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG kann dies jedoch keine Beachtung finden. 36 Aus denselben Gründen hat der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen. Dass die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia weiterhin äußerst prekär ist, ist mit einer landesweiten Gefahr von Folter nicht gleichzusetzen. 37 Demgegenüber ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen. 38 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 39 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Fall des Klägers mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse in Somalia erfüllt. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden allerdings gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt somit grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus, während "allgemeine" Gefahren" im Grundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und 60 a AufenthG führen können. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können es in besonderen Ausnahmesituationen jedoch gebieten, die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist. Davon ist dann auszugehen, wenn sich eine allgemeine Gefahrenlage als so extrem darstellt, dass jeder einzelne Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, genereller Abschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Die beschriebenen Gefahren müssen landesweit bestehen; es muss für den Rückkehrer unmöglich sein, gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung tatsächlich zu erreichen. 40 So zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6 AusIändergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 (7), und - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 (381 f.), vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 (59), vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58), sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200). 41 Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf eine Rückkehr des Klägers nach Somalia erfüllt. 42 Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans, Milizen und Banden sowie durch die allgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär ist. 43 So bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Situation und Trendanalyse, 20. September 2004, S. 6, 9 f.; amnesty international, Jahresberichte 2005 und 2006, Somalia. 44 Die jüngsten Entwicklungen in Somalia haben nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia noch weiter verschlechtert hat. Zwar schien sich die äußere Ordnung in den genannten Landesteilen nach der Machtübernahme durch die Union der islamischen Gerichtshöfe (Union of Islamic Courts - UIC) in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 stabilisiert zu haben. Nach der Vertreibung der UIC durch Truppen der somalischen Übergangsregierung und äthiopisches Militär im Dezember 2006 hat jedoch noch keine andere Macht die effektive Ordnungsgewalt übernommen. Vielmehr ist die Situation in Zentral- und Südsomalia gegenwärtig durch eine Vielzahl von gewalttätigen Konfliktherden gekennzeichnet. 45 So wurde sowohl aus Mogadischu als auch Kismayo berichtet, dass es zu einem Aufflammen von Gewalt und Verbrechen gekommen sei. Die vormaligen Kriegsherren (warlords") sind bestrebt, die unter der Herrschaft der UIC verlorenen Machtpositionen wieder einzunehmen. Ein von der Übergangsregierung eingeleitetes Programm zum Einsammeln von Waffen wurde wegen Erfolglosigkeit eingestellt. 46 United Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom 15. Januar 2007, Rdn. 4.02,8.03. 47 Hinzu kommen ständige gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Truppen der Übergangsregierung sowie äthiopischen Truppen einerseits und unbekannten Angreifern andererseits, vermutlich UIC-Kämpfern, die aus dem Untergrund operieren. Namentlich in Mogadischu kommt es immer wieder zu Kämpfen mit Toten und Verletzten, wobei die Opfer oftmals der Zivilbevölkerung angehören. 48 United Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom 15. Januar 2007, Rdn. 8.04, mit Berichten über verschiedene einzelnen Vorkommnisse; Ilona Eveleens, in: Die Tageszeitung vom 17. Januar 2007 Die Rückkehr der Angst"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. Februar 2007 Wilde Gefechte, gestohlene Milliarden": 48 Angriffe in 51 Tagen; Marc Engelhardt, in: Die Tageszeitung vom 21. Februar 2007 Nachts hagelt es Grananten und Raketen". 49 Der in dem angegriffenen Bescheid vertretenen Einschätzung des Bundesamtes, in einem bedeutenden Teil Zentral- und Südsomalias sei infolge der Machtübernahme durch die UIC weitgehende Ruhe eingekehrt und Kampfhandlungen fänden dort nicht statt, ist durch die jüngsten Ereignisse der Boden entzogen worden. 50 Auch durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, aus den Ausführungen von Antragstellern zum jeweiligen Reiseweg in zahlreichen Anhörungen" gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos erreichbar seien (Seite 6 des Bescheides), wird die oben dargestellte Bewertung der Lage nicht substanziell erschüttert. Abgesehen davon, dass auch dieser Einschätzung durch die jüngsten Ereignisse der Boden entzogen ist, lässt die Aussage des Bundesamtes nicht erkennen, ob etwa Umstände des einzelnen Falles - z.B. die Clanzugehörigkeit oder die wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu sorgen - eine ansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben. 51 Angesichts der aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia würde eine Rückkehr in diese Gebiete den Kläger sehenden Auges einer im Sinne der Rechtsprechung extremen Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Zwar kann naturgemäß nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich eine solche Gefahr realisieren würde. Bei der Gefahrenbewertung ist aber auch der Rang der gefährdeten Verfassungsrechtsgüter zu berücksichtigen. Angesichts der oben beschriebenen aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia, in der jeder Rückkehrer jederzeit Gefahr läuft, Opfer krimineller Übergriffe, Opfer von Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans und/oder Opfer der Kämpfe zwischen den Regierungstruppen nebst ihren Verbündeten und den Kämpfern der UIC zu werden, wiegt die dem Kläger für Leib und Leben drohende Gefahr nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zugemutet werden kann. Eine Rückführung nach Somalia würde ihn sehenden Auges den o.g. Gefahren aussetzen und damit der Gefahr schwerster Verletzungen oder gar des Todes. 52 Der Kläger kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, in den sichereren nördlichen Landesteilen Schutz zu suchen. Insoweit fehlt im der notwendige Rückhalt durch Angehörige oder jedenfalls Clanmitglieder, der ihm dort ein Überleben ermöglichen würde. 53 Hat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia, ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit ihm die Abschiebung in dieses Land angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG unberührt. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 55