Urteil
2 K 5245/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zunächst in unveränderter Form unterzeichnete Entwurfsfassung einer dienstlichen Beurteilung erlangt keine Wirksamkeit, wenn ersichtlich ist, dass die Unterzeichnung irrtümlich erfolgte und der Endbeurteiler später die von ihm tatsächlich getragene Fassung bestätigt.
• Erstbeurteiler dürfen im Vorfeld in Besprechungen unverbindliche Ranglisten und einheitliche Beurteilungsmaßstäbe abstimmen; dies verletzt ihre Unabhängigkeit nur, wenn eine Weisung oder Einflussnahme die Intensität einer Weisung erreicht.
• Der Endbeurteiler kann eine abweichende Endbeurteilung mit Verweis auf einen Quervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze begründen; eine solche einzelfallübergreifende Begründung genügt den Anforderungen, wenn sie nachvollziehbar dargelegt und dem Beurteilten zugänglich gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehlerfreie Herabstufung dienstlicher Regelbeurteilung durch Quervergleich • Eine zunächst in unveränderter Form unterzeichnete Entwurfsfassung einer dienstlichen Beurteilung erlangt keine Wirksamkeit, wenn ersichtlich ist, dass die Unterzeichnung irrtümlich erfolgte und der Endbeurteiler später die von ihm tatsächlich getragene Fassung bestätigt. • Erstbeurteiler dürfen im Vorfeld in Besprechungen unverbindliche Ranglisten und einheitliche Beurteilungsmaßstäbe abstimmen; dies verletzt ihre Unabhängigkeit nur, wenn eine Weisung oder Einflussnahme die Intensität einer Weisung erreicht. • Der Endbeurteiler kann eine abweichende Endbeurteilung mit Verweis auf einen Quervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze begründen; eine solche einzelfallübergreifende Begründung genügt den Anforderungen, wenn sie nachvollziehbar dargelegt und dem Beurteilten zugänglich gemacht wird. Der Kläger, seit 1974 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und zuletzt Kriminaloberkommissar, erhielt für den Zeitraum 1.1.2003 bis 30.9.2005 eine streitige Regelbeurteilung. Der Erstbeurteiler schlug insgesamt 4 Punkte vor; weitere Vorgesetzte gaben abweichende Bewertungen ab. In Besprechungen auf Unterabteilungsebene wurden Rangfolgen und Maßstäbe erörtert; in der abschließenden Beurteilerbesprechung wurde das Gesamturteil auf 3 Punkte festgelegt. Anfangs lag dem Kläger eine Entwurfsfassung mit 4 Punkten vor, die aber nach Feststellung eines Unterzeichnungsirrtums vom Endbeurteiler korrigiert und die Fassung vom 2.2.2006 mit 3 Punkten bekannt gegeben wurde. Der Kläger rügte u.a. unzulässige Beeinflussung durch Besprechungen, fehlerhafte Bildung der Vergleichsgruppe und mangelnde Nachvollziehbarkeit der Absenkung; Widerspruch und hiergegen gerichtete Klage blieben erfolglos. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht anhängig gemacht und statthaft; das Gericht prüfte die beschränkte Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen. • Keine äußere Wirksamkeit der Entwurfsfassung: Die zunächst unterzeichnete Fassung vom 10.1.2006 erlangte keine Rechtswirkung, weil unzweifelhaft war, dass die Unterzeichnung irrtümlich erfolgte und der Endbeurteiler seine tatsächliche Einschätzung durch nachfolgende Unterzeichnung der Fassung vom 2.2.2006 verbindlich machte. • Begrenzter Prüfungsumfang: Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; geprüft wird, ob Gesetzesrahmen, objektive Tatsachen oder Verfahrensvorschriften verletzt, sachfremde Erwägungen angestellt oder Maßstäbe ungleich angewendet wurden. • Vergleichsgruppenbildung: Die Zusammenfassung der Beamten der ersten und zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar. • Erstbeurteilungsbesprechungen: Vorbesprechungen auf Unterabteilungsebene sind nach BRL Pol zulässig, um einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu fördern; sie sind nur dann rechtswidrig, wenn sich daraus Weisungen oder eine Einflussnahme ergeben, die die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers de facto aufhebt. Solche Weisungen sind hier nicht feststellbar. • Berücksichtigung der Richtsätze: Das bloße Bewusstsein und die Diskussion der Richtsätze in Vorbesprechungen sind nicht rechtswidrig; maßgeblich ist, dass die Richtsätze und der Quervergleich letztlich vom Endbeurteiler in der abschließenden Beurteilung berücksichtigt wurden. • Begründung der Abweichung: Der Endbeurteiler hat die Abweichung vom Erstvorschlag ausreichend begründet, indem er sich die abweichende Stellungnahme eines Vorgesetzten zu eigen machte und den Quervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze als Begründung angab; die Anlage wurde dem Kläger ausgehändigt und ist Bestandteil der Beurteilung. • Submerkmale: Die Anpassung der Submerkmalbewertungen erfolgte durch Übernahme der abweichenden Stellungnahme; damit ist die Herabstufung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils in sich plausibel. • Fehlende Anhaltspunkte für Sachfremdes: Behauptete sachfremde Motive der beteiligten Vorgesetzten sind nicht hinreichend belegt; objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche oder diskriminierende Bewertung fehlen. Die Klage wird abgewiesen. Die dienstliche Beurteilung vom 2. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es liegt kein wirksamer Anspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der Beurteilung und Neuvorlage der Beurteilung vor. Soweit der Kläger formale und materielle Verfahrensfehler rügte, konnten diese nicht nachgewiesen werden; insbesondere war die ursprünglich vorliegende Entwurfsfassung ohne Außenwirkung, Vorbesprechungen und Quervergleiche waren zulässig und die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers ausreichend. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.