Urteil
5 K 4191/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0214.5K4191.06A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Kläger sind nach ihren Angaben armenische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 5). Am 21. März 2006 stellten die Kläger zu 1) und 2) für die Kläger zu 4) und 5) einen Asylerstantrag und für sich sowie den Kläger zu 3) einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung sie geltend machten: Als der Kläger zu 1) im Februar 2001 seinen Bruder L1 in S besucht habe, habe ein Mann namens T von ihm und seinem Bruder Geld verlangt. Er habe ihnen erklärt, er sei Präsident der Yeziden in Deutschland und beschäftige sich mit den Angelegenheiten des yezidischen Volkes. Hierfür sollten sie ihm Geld geben. Als sie ihm erklärt hätten, sie seien Asylbewerber und besäßen kein Geld, sei ein Streit entstanden, in dessen Verlauf er ihnen gedroht habe, er wisse, wo sie wohnten und sie sollten ihm folglich das Geld geben. Einige Tage später habe er draußen einige Menschen Armenisch sprechen gehört. Er habe Angst davor gehabt, das Haus zu verlassen, da T ihnen gedroht habe, sie würden beide Probleme mit ihm bekommen. Als er schließlich das Haus verlassen habe, um seinen Freund und Bruder anzurufen, sei ein Mann aus einem Auto ausgestiegen und habe ihm gesagt, dass er ihm, dem Kläger zu 1) etwas mitteilen wolle. Er, der Kläger zu 1), habe gemerkt, dass dieser Mann ihn habe schlagen wollen. Dann habe er T aus dem Auto aussteigen sehen. T habe ihn mit der Faust geschlagen und anschließend mit einem Messer auf ihn eingestochen. Dennoch habe er sich aus seinen Händen befreien und weglaufen können. Hinterher habe er ihn auch schreien gehört, dass er seine und die Familie seines Bruders umbringen werde, wenn sie zur Polizei gingen. Als er wieder zu Hause gewesen sei, hätten seine Nachbarn gemerkt, dass er geblutet habe. Daraufhin hätten sie die Polizei gerufen und ihn in ein Krankenhaus gebracht. Später habe die Polizei ihn auf eine Wache gefahren, wo er Angst gehabt habe und nicht habe sagen können, dass T und zwei weitere Personen ihn hätten umbringen wollen. Deswegen sei er dann nach P umverteilt worden. Fünf Monate später habe T mit einem Gewehr auf seinen Bruder geschossen. Er könne nicht nach Armenien zurück, da T dort Brüder habe, die sein Leben gefährden könnten. Momentan befinde sich T gemeinsam mit seinen Brüdern in Armenien. Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers zu 1) auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 8. Oktober 2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Soweit sich der Kläger zu 1) auf einen Vorfall vom März 2001 berufe, bei dem ihn ein Armenier namens T zusammen geschlagen und niedergestochen haben soll, da er sich geweigert habe, diesem Geld auszuhändigen, sei ihm entgegen zu halten, dass er sich insoweit auf angebliche Vorgänge berufe, die er bereits im Verlaufe seines früheren Asylverfahrens habe geltend machen können. Ein Bescheid betreffend sein Asylerstverfahren sei erst am 18. Oktober 2001 ergangen, mithin sieben Monate nach dem angeblichen Vorfall mit T, so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er diesen Vorfall nicht, aus welchen Gründen auch immer, bereits im Asylerstverfahren habe vortragen können. Im Übrigen habe er den vorliegenden Folgeantrag auch erst Jahre nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, obwohl er von seinen jetzigen Antragsgründen seit März 2001 Kenntnis gehabt habe. Seine Asylantragstellung verstoße daher gegen Treu und Glauben und führe zu einer Verwirkung des Antragsrechts. Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass seine Angaben auch viel zu undetailliert und oberflächlich seien, um zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gelangen zu können. So habe der Kläger zwingend konkrete Angaben dazu machen müssen, woher er wissen wolle, dass sich T mittlerweile wieder in Armenien aufhalte, wo und unter welcher Anschrift er und seine Brüder, die er ebenfalls namentlich habe nennen müssen, sich aufhielten, und wie ernst die von ihm geschilderten Bedrohungen überhaupt gewesen seien. Die Tatsache nämlich, dass dem Kläger seitens des T offensichtlich nach März 2001 nichts mehr zugestoßen sei, deute darauf hin, dass die gegen ihn im März 2001 ausgestoßenen Drohungen nicht ernst gemeint gewesen seien. Aus den genannten Gründen komme die Durchführung eines Asylverfahrens nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen auch nicht vor. Hinsichtlich der durch den Kläger zu 1) geschilderten Bedrohungen seitens eines Armeniers namens T werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1997 - 9 B 627/96 - verwiesen, wonach für die Annahme einer konkreten Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (seit 1.1.2005: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht die bloße Möglichkeit genüge, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden, sondern es werde vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegt, wobei das Element der Konkretheit" der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiere, die landesweit gegeben sein müsse. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers zu 1) jedoch nicht vor. Abgesehen davon, dass seine Angaben zu den vermeintlichen Bedrohungen des T viel zu oberflächlich geblieben seien, um von einer im oben genannten Sinne geforderten konkreten Gefahr" ausgehen zu können, belege auch bereits die Tatsache, dass dem Kläger zu 1) offenbar von März 2001 bis zum heutigen Tage, also fünf Jahre später, nichts mehr seitens des T zugestoßen sei, dass auch aus diesem Grunde nicht von einer ernsten Gefahr der Blutrache ausgegangen werden könne. Aus den genannten Gründen komme die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 7. Juli 2002 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Kläger zu 2) und 3) auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 18. Oktober 2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Soweit sich die Kläger zu 2) und 3) auf Vorgänge beriefen, die den Kläger zu 1) beträfen, werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem diesen betreffenden Bescheid Bezug genommen. Da die Kläger keine weitergehenden Gründe vorgetragen hätten, die zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen könnten, sei ihr Antrag insoweit abzulehnen gewesen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, seien ebenfalls nicht gegeben. Hierfür seien seitens der Klägerin zu 2) weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen worden noch seien sie anderweitig ersichtlich. Hinsichtlich der Begründung zu einer evtl. Blutrache werde auf den, den Kläger zu 1) betreffenden Bescheid Bezug genommen. Abschließend sei festzustellen, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht in Betracht komme. Ebenfalls mit einem am 11. Juli 2006 zugestellten Bescheid vom 7. Juli 2006 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger zu 4) und 5) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte würden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine konkret drohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung sei für die Kläger zu 4) und 5) nicht geltend gemacht worden. Eine erlittene Vorverfolgung könne angesichts der Tatsache, dass die Kläger im Bundesgebiet geboren worden seien und sich zu keiner Zeit im Herkunftsstaat ihrer Eltern aufgehalten hätten, auch nicht vorliegen. Die Kläger hätten wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden keine politische Verfolgung zu befürchten. Da für die Kläger keine weiter gehenden individuellen Asylgründe vorgetragen worden seien und die Asylanträge ihrer Eltern abgelehnt seien, seien ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Es bestehe auch offensichtlich kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Hierfür seien seitens der Eltern der Kläger für die minderjährigen Kläger zu 4) und 5) weder Anhaltspunkte vorgetragen worden, noch seien sie anderweitig ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen gewesen, weil die Kläger weder als Asylberechtigte anerkannt würden, noch einen Aufenthaltstitel besäßen. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger zu 4) und 5) haben am 18. Juli 2006 Klage erhoben (5 K 4191/06.A) und die Kläger zu 1) bis 3) am 20. Juli 2006 (5 K 4238/06.A). Das Gericht hat die Verfahren 5 K 4191/06.A und 5 K 4238/06.A zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 5 K 4191/06.A fortgeführt. Der Kläger zu 1) trägt ergänzend vor: Er und seine Familie hätten, nachdem er im Februar 2001 von dem T verletzt worden sei, fortan unter dem Druck der Geldforderungen des T und der Androhung körperlicher Gewalt für den Fall der Nichtzahlung bzw. der Nennung des Ts als Täter der erfolgten Körperverletzung gelebt. Laufend seien sie telefonisch aufgefordert worden, nun endlich Zahlungen zu leisten und jegliche Äußerungen gegenüber der Polizei zu unterlassen. Es habe sich dann in der Folgezeit ein Vorfall ergeben, welcher insbesondere seinen Bruder betroffen habe, der zufällig an einer armenischen Hochzeit teilgenommen habe, zu deren Gästen auch Verwandte und Bekannte des T gehört hätten. T selbst sei nicht dort gewesen, sondern habe sich zu dieser Zeit in Moskau aufgehalten. Es habe auf dieser Feier dann eine Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder L1 und den Verwandten bzw. Bekannten des T gegeben, die damit geendet habe, dass die Bekannten und Verwandten des T von der Hochzeitsfeier ausgeschlossen worden seien. Dies habe T nach seiner Rückkehr nach Deutschland erfahren und sei hierüber so aufgebracht gewesen, dass er schließlich am 25. August 2001 seinen Bruder L1 mit Tötungsvorsatz angeschossen und lebensgefährlich verletzt habe. Wegen dieser Tat sei T dann schließlich durch das Landgericht E wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Hierdurch erkläre sich auch, dass ihm in der Folgezeit nichts passiert sei. T habe sich nämlich in der Folgezeit mehrfach zunächst in U-Haft, dann in Strafhaft befunden und sei alsdann nach Armenien abgeschoben worden. Gegenüber seinem Bruder und ihm seien seitens des T Racheakte für die Verurteilung durch das Landgericht E sowie für die nicht erfolgten Zahlungen an T und für den Fall, dass Ts Name im Hinblick auf seine gravierende Körperverletzung bekannt werde, angekündigt worden. Auch noch nach der Verhaftung von T seien sie von Verwandten oder Bekannten des T bedroht worden. Mit gutem Grund fürchteten daher sein Bruder als auch er selbst um Leib und Leben, sollten sie noch einmal mit T zusammen treffen. Die Gefahr gehe nicht nur von T selbst, sondern auch von seinen Verwandten und Bekannten aus. Der Kläger zu 1) hat das Urteil des Landgerichts E vom 8. Mai 2002 - 0 Ks 00 Js 000/00 - vorgelegt. Die Kläger haben die Klage zurück genommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2006 und vom 7. Juli 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bundesamtsbescheide vom 5. und vom 7. Juli 2006 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Hat das Bundesamt, wie im Fall der Kläger zu 1) bis 3), im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2-7 AufenthG) nicht bestehen, kann auf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77. Sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht aber (lediglich) ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. BVerwG, a.a.O. Vorliegend kann indes dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind, weil die Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten haben. Die Kläger haben insbesondere nicht im Hinblick auf eine drohende Blutrache durch den T bzw. dessen Verwandten und Bekannten einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen menschenunwürdiger Behandlung vorliegt. Zwar ist eine Staatlichkeit der Verfolgung bei Art. 3 EMRK nicht zu verlangen, weswegen bei einer drohenden Blutrache das Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen kann. Es muss aber eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegen, die bei einer staatlichen Schutzfähigkeit und dem entsprechenden Schutzwillen fehlen wird. Erst wenn die Gefährdung über das in jedem schutzbereiten Staat bestehende gewisse Risiko hinausgeht, kommt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Vgl. Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, München 1999, Rnr. 624., Treiber in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53 Rnr. 201. Hiernach ist im vorliegenden Fall eine hinreichend konkrete Gefährdung aber schon deshalb ausgeschlossen, weil der armenische Staat im Falle von Straftaten gegen Yeziden grundsätzlich schutzbereit ist, Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 2. Februar 2006, und Anhaltspunkte dafür, dass Armenien über keine funktionierende Polizei verfügt und daher nicht schutzfähig ist, nicht vorhanden sind. Die bestehende Gefährdung geht auch aus den nachstehenden Gründen nicht über das in jedem schutzbereiten Staat bestehende gewisse Risiko hinaus. Dem Kläger zu 1) ist bereits seit Anfang 2001 nichts mehr passiert ist, was gegen eine aktuelle Gefährdung spricht. Dem kann der Kläger zu 1) nicht entgegen halten, dass sich der T seit dem 12. Oktober 2001 in Untersuchungshaft befand und nach seiner anschließenden Haftstrafe sofort nach Armenien abgeschoben worden ist. Denn nach dem neuerlichen Vorbringen des Klägers zu 1) sollen die Bedrohungen auch von den Verwandten und Bekannten bzw. Verbindungsleuten" des T ausgegangen sein. Obwohl sich ausweislich des Urteils des Landgerichts E vom 8. Mai 2002 offensichtlich auch Verwandte und Bekannte des T in der BRD aufhalten und der Arm" des T also hierdurch bis in die BRD reichte, ist dem Kläger zu 1) und seiner Familie aber viele Jahre letztlich nichts geschehen. Dies spricht dafür, dass der T trotz der ausgesprochenen Drohungen kein fortbestehendes Interesse an einer Verfolgung des Klägers zu 1) bzw. dessen Familie hat. Hinzu kommt, dass sich dem Urteil des Landgerichts E entnehmen lässt, dass das Motiv für den gegen den Bruder des Klägers gerichteten Schuss darin lag, dass der T darüber erbost war, dass sein Wort und die Abgabe zweier Schüsse nicht ausgereicht hatten, den Bruder des Klägers zu veranlassen, den aktuellen Streit mit dem Bruder des T zu beenden. Der gesamte Vorfall - einschließlich der Vorgeschichte, wonach die Familienangehörigen und Bekannten des T nach einem Streit mit dem Bruder des Klägers zu 1) von einer Hochzeitsfeier ausgeschlossen worden waren - hatte entgegen dessen Behauptungen - wonach es um die Nichtzahlungen gegangen sei - überhaupt nichts mit dem Kläger zu 1) zu tun, weswegen auch dieser Vorfall keinen positiven Rückschluss auf eine Gefährdung des Klägers zuließ. Schließlich könnte der Kläger zu 1) auch mit seiner Familie bei einer Rückkehr nach Armenien seinen Wohnsitz in der Hauptstadt Jerewan nehmen, wo es angesichts einer Einwohnerzahl von 1,4 Millionen eher unwahrscheinlich wäre, dass der T bzw. seine Familie den Kläger und dessen Familie finden würden. Soweit der Kläger zu 1) hiergegen einwendet, dass es nicht möglich sei, ohne Kenntnis des T in Armenien einzureisen, da ein Cousin von diesem in der armenischen Botschaft in Deutschland arbeite, geht dies ins Leere, da es dem Kläger zu 1) unbenommen bliebe, mit seiner Famille freiwillig auszureisen, womit der Cousin des T keine Kenntnis von dessen Ausreise erhielte. Soweit der Kläger zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, er könne mit seiner Familie nicht nach Jerewan gehen, weil der T Verbindungen zur Polizei hätte und ihren Aufenhaltsort ermitteln könne, hat er nicht überzeugend zu erklären vermocht, woher er dies wissen will. Nur dass der T angeblich Verbindungsleute" hat, die den Kläger zu 1) telefonisch unter Druck gesetzt haben sollen, nicht in dem gegen den T gerichteten Strafverfahren auszusagen, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser auch solche Verbindungen zur armenischen Polizei hat, dass er den Aufenthaltsort des Klägers zu 2) und seiner Familie in Jerewan ermitteln könnte. Es liegt nach alledem auch kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers voraus. Dabei gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der gleiche Prognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung aufgestellt hat, vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2001 - 1 B 83.01; BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 1 B 71.01; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N.. Erforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein größeres Gewicht besitzen, als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 32.87, BVerwGE 79, 143, 150f.; BVerwG, Urt. v. 05. November 1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 169f. Der Ausdruck erheblich" bezieht sich auf die Gefährdungsintensität. Es bedarf eines nicht unerheblichen Umfangs der Verletzung der genannten Rechtsgüter. Das Element der Konkretheit der Gefahr statuiert das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 -, NVwZ-Beil. 1996, 57, 58; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Auflage, § 60 AufenthG, Rnr. 51, a.a.O., Rnr. 662. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben, wobei zur Begründung auf die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK verwiesen werden kann. Schließlich ist die Klage der Kläger zu 4) und 5) auch unbegründet, soweit sie auf die Aufhebung von Ziffer 4) des durch sie angefochtenen Bescheides vom 7. Juli 2006 gerichtet ist, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.