Beschluss
6 L 2493/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0123.6L2493.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2006 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller darin aufgefordert wird, den tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 8. Januar 2007 beim Antragsgegner abzuliefern. In Bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- Euro bei nicht fristgerechter Ablieferung des Führerscheins wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter anderem dann, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt - hier die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 6 Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Gericht in eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss im Hinblick auf das aberkannte Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium - nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung - der Rechtsbehelf des Antragstellers im Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben wird. 7 Der Antragsgegner hat Nr. 1 seiner Verfügung auf § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gestützt, der durch § 46 Abs. 1 und 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV) ergänzt wird. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. 8 Hier ist fraglich, ob diese Maßnahme mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird im Hinblick auf die streitigen Rechtsfragen zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 21. März 2006 (6 L 177/06) und die Ausführungen des OVG NRW vom 17. Mai 2006 (16 B 594/06) Bezug genommen. 9 Zwar hat mittlerweile der Europäische Gerichtshof weitere Entscheidungen getroffen. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 (Rechtssache I) hat das OVG NRW bereits auf Bedenken hingewiesen, ob in dem Beschluss des EuGH überhaupt der von Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie erfasste Fall der Entziehung einer ausländischer Fahrerlaubnis behandelt wird. Außerdem sei die Reichweite dieses Beschlusses fraglich, 10 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 16 B 1523/06 und vom 6. Oktober 2006 - 16 B 769/06. 11 Ob aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. September 2006 (C-340/05 -, Rechtssache L2) eine andere Beurteilung zu folgen hätte, mag hier offenbleiben. 12 Denn mittlerweile ist die sog. 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)) in Kraft getreten, die im noch laufenden Widerspruchsverfahren anwendbar ist. Diese Richtlinie hat u.a. auch die Bekämpfung des Führerscheintourismus" in den Blick genommen und Art. 11 neu eingeführt. Nach dessen Absatz 2, der nach Art. 18 am 19. Januar 2007 in Kraft getreten ist, kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes auf den Inhaber eines von einem anderes Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Art. 7 Abs. 5 der genannten 3. Führerscheinrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikel 2 bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf achten, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. 13 Dabei kann dahinstehen, ob der Führerschein eine Totalfälschung ist. Hier besteht der Verdacht, dass der Antragsteller einen komplett gefälschten tschechischen Führerschein erworben hat. Der Führerschein des Antragstellers war im Rahmen eines großangelegten Ermittlungsverfahrens der Kriminalpolizei H ebenfalls in den Focus der Ermittler gelangt. Denn falls der Führerschein echt ist, ist er unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 b) Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) erteilt worden, weil der Antragsteller keinen ordentlichen Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat gehabt hat. Dies zu prüfen, ist aufgrund der nunmehr anwendbaren 3. Führerscheinrichtlinie den Mitgliedsstaaten ausdrücklich nach ihren nationalen Recht erlaubt. Hier hat der Antragsteller bei der polizeilichen Befragung vom 10. November 2005 eingeräumt, den Führerschein über die Hauptbeschuldigte des Ermittlungsverfahrens erworben zu haben und nur mal für ein paar Tage in die Tschechische Republik gefahren zu sein. Damit steht hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip fest, was der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners die Prüfung der tschechischen Fahrerlaubnis nach nationalem deutschen Recht erlaubt. 14 Die an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Interessenabwägung geht daher im Hinblick auf die nunmehr in Kraft getretene 3. Führerscheinrichtlinie zulasten des Antragstellers aus. Auch die weitere Abwägung der beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen fällt hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Er ist mehrfach wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss aufgefallen und ist mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft. Dazu hatte bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 17. Mai 2006 (s.o.) ausgeführt, dass dies ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft des Betroffenen sein könnte, seine Mobilitätsinteressen den Anforderungen an die Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen. Ob ein fahreignungsrelevanter Charaktermangel vorliege, bedürfe der verkehrspsychologischen Abklärung. 15 Da eine solche bisher nicht vorliegt, kann es im Hinblick auf die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer nicht verantwortet werden, dem Antragsteller vorläufig das Führen eines Kraftfahrzeuges bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gestatten. 16 Im Hinblick auf die in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners verfügte Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ist die Verfügung rechtswidrig. Das hat die Kammer bereits in ihren Beschluss vom 21. März 2006 dargelegt, worauf zunächst Bezug genommen wird. Die Aufforderung, den ausländischen Führerschein abzuliefern und damit der Verfügungsgewalt des Betroffenen zu entziehen, ist insbesondere deshalb rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist, um ihr Ziel zu erreichen. Denn der Betroffene verfügt weiterhin über das Recht, den Führerschein außerhalb von Deutschland zu gebrauchen, 17 so auch BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505, juris. 18 Das OVG NRW hat die demgegenüber weniger in die Rechte des Betroffenen eingreifende Anordnung, den ausländischen Führerschein innerhalb einer bestimmten Frist zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach § 3 Abs.2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs.2 FeV für rechtmäßig gehalten, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2006 - 16 B 1494/06; vgl. zu den Möglichkeiten, die Aberkennung des Rechts auf einer EU-Fahrerlaubnis zu dokumentieren, BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505, juris. 20 Vor diesem Hintergrund war insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei hat die Kammer das Obsiegen des Antragstellers im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Regelung, den Führerschein abzuliefern, als gering bewertet, weil sich dieser Teil des Rechtsstreits streitwertmäßig nicht auswirkt. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird im Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit dem gesetzlichen Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte. 23