Urteil
20 K 4337/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0122.20K4337.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger zu 1. und 3. die Klage in vollem Umfang und die Klägerin zu 2. die Klage teilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 26. Juni 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Kläger zu 1. und 3. tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Klägerin zu 2. trägt 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/9 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1959 geborene Kläger zu 1., die am 0.0.1962 geborene Klägerin zu 2. und der am 00.00.1992 in Deutschland geborene Kläger zu 3. sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. 3 Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. reisten nach eigenen Angaben zunächst am 30. April 1992 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. 4 Hier stellten sie einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls, den sie damit begründeten, in der Türkei von den Sicherheitskräften bedroht und unterdrückt worden zu sein. Namentlich der Kläger zu 1. sei häufig zur Wache mitgenommen worden, weil er Sympathisant der TKSP gewesen sei. Er habe vor etwa zwei Jahren an einer Demo teilgenommen, deshalb sei nach ihm gesucht worden. Als man ihn nicht zu Hause angetroffen habe, sei sein Bruder zur Wache mitgenommen worden, wo er zu Tode gefoltert worden sei. Er selbst sei einmal in einem Reisbus kontrolliert worden. Als man bei ihm die Zeitschrift Deng" gefunden habe, sei er zwei Tage lang in Gewahrsam genommen und gefoltert worden. In den letzten zwei Jahren habe er deshalb illegal" gelebt. In dieser Zeit seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Einmal sei sein Bruder mitgenommen und zu Tode gefoltert worden. Auch seine Ehefrau sei wegen ihm befragt und misshandelt worden. Die Klägerin zu 2. gab an, wegen ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Sie habe in den 16 Jahren ihrer Ehe drei bis vier Fehlgeburten erlitten, die sie auf die Angst vor den ständigen Repressalien seitens der Sicherheitskräfte zurückführe. 5 Mit Bescheid vom 15. Februar 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Werde die Ausreisefrist nicht eingehalten, würde der Kläger in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zur Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben. 6 Die hiergegen im Verfahren 17 K 1867/93.A erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Dezember 1994 abgewiesen. 7 Am 29. Juni 1995 stellten die Kläger zu 1. und 2. einen Asylfolgeantrag, der Kläger zu 3. einen Asylerstantrag, mit dem er sich vollumfänglich auf das Vorbringen seiner Eltern berief. 8 Zur Begründung ihrer Anträge bezogen sich die Kläger zunächst auf das Vorbringen im Erstverfahren. Zudem gab der Kläger zu 1. an, sich nunmehr auch exilpolitisch zu betätigen. Er besuche Veranstaltungen wie das Newroz-Fest in der Ler Sporthalle, nehme an Demonstrationen teil und habe bei einigen dieser Veranstaltungen als Ordner fungiert. 9 Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. 10 Die hiergegen erhobene Klage im Verfahren 12 K 7402/95.A wurde mit Einstellungsbeschluss vom 8. Juli 1996 beendet, nachdem die Kläger auf eine gemäß § 81 AsylVfG erlassene Betreibensaufforderung des Gerichts nicht innerhalb der Frist reagiert hatten. 11 Am 30. Dezember 1998 stellten die Kläger einen erneuten Asylfolgeantrag. 12 Sie gaben an, die Bundesrepublik Deutschland am 18. November 1995 verlassen zu haben und in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein. Bereits bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Adana seien sie verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten Videoaufnahmen von der Newroz-Veranstaltung in L gehabt, auf denen sie den Kläger zu 1. wiedererkannt hätten. Nachdem man sie schließlich freigelassen habe, sei dem Kläger zu 1. zur Auflage gemacht worden, sich sofort nach seiner Ankunft in Gaziantep bei den dortigen Behörden zu melden. Nachdem der Kläger zu 1. dieser Auflage nicht nachgekommen sei, hätten ihn in Gaziantep schließlich Polizisten zu Hause abgeholt und anschließend zwei Tage lang auf der Wache festgehalten. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er auf dem Video vom Newroz-Fest in L zu sehen gewesen sei. 13 Auch im Jahre 1997 sei er verhaftet worden als er sich anlässlich einer Streikveranstaltung die Rede seines Neffen, P3, angehört habe. Er sei massiv gefoltert worden. 14 Im Jahre 1998 sei er erneut verhaftet worden, als anlässlich einer Hochzeitsfeier, an der er teilgenommen habe, in die Luft geschossen worden sei. Auf der Wache sei er geschlagen und misshandelt worden. Man habe ihm in den Unterleib getreten, so dass ihm die Hoden geplatzt seien. Insgesamt sei er eine Woche lang festgehalten worden. 15 Zudem habe er sich in der Zeit häufig mit seinem Neffen P3 und seinem Freund L1, der ein Führer der TDKP und deshalb 12 Jahre im Gefängnis gewesen sei, getroffen. Nachdem die beiden dann ins Ausland geflohen seien, sei er selbst wiederum im August 1998 festgenommen worden, weil die Polizisten vermutet hätten, er wisse etwas über den Verbleib der beiden Freunde. Er sei nach seiner Freilassung deshalb im September nach Izmir geflohen. Daraufhin hätten die Sicherheitskräfte seinen Bruder unter Druck gesetzt. Sein Bruder sei fast täglich seinetwegen zur Wache mitgenommen und geschlagen worden. Die Klägerin zu 2. erklärte hierzu, dass die Sicherheitskräfte, nachdem ihr Ehemann nach Izmir gegangen sei, auch ständig zu ihr gekommen seien und sie nach ihrem Ehemann befragt hätten. 16 Mit Bescheid vom 31. März 1999 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Werde die Ausreisefrist nicht eingehalten, würden die Kläger in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zur Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben. 17 Mit der hiergegen erhobenen Klage (25 K 2500/99.A) verfolgten die Kläger ihr Asylbegehren weiter, wobei sie im laufenden Verfahren ihr Begehren auf die Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG beschränkten und die Klage im Übrigen zurücknahmen. 18 Mit Urteil vom 25. Juni 2001 wurde die Klage abgewiesen; ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. 19 Am 14. November 2001 stellten die Kläger den nunmehr dritten Folgeantrag, mit dem sie eine Änderung der Sachlage geltend machten. Zum einen leide die Klägerin zu 2. an einer Lungenkrankheit, wegen der sie schon in der Türkei in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen sei. Zudem benannten die Kläger nunmehr Zeugen für die Tatsache, dass der Bruder des Klägers zu 1. in der Türkei wegen des Klägers zu 1. ständigen Befragungen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt sei. Darüber hinaus machte der Kläger zu 1. geltend sich in erheblicher Weise exilpolitisch zu betätigen. So sei er zum Vorstandsmitglied des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins N e.V." gewählt worden. Schließlich berief sich der Kläger zu 1. darauf, dass bei ihm eine PTBS vorliege, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehe. 20 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2003 wurden die Anträge der Kläger auf die Durchführung weiterer Asylverfahren und auf Abänderung des Bescheides vom 31. März 1999 bezüglich der dort zu § 53 AuslG getroffenen Feststellungen abgelehnt. 21 Hiergegen haben die Kläger am 3. Juli 2003 die vorliegende Klage erhoben. 22 Zugleich stellten sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (20 L 2383/03.A), der mit Beschluss des Gerichts vom 8. August 2003 abgelehnt wurde. 23 Mit Schriftsatz vom 26. August 2003 haben die die Kläger daraufhin einen weiteren Zeugen dafür benannt, dass der Kläger zu 1. in der Türkei von den Sicherheitskräften gesucht werde und seine Familie aufgrund dessen zahlreichen Belästigungen ausgesetzt sei. Zum Beleg der exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers zu 1. legen sie zudem zahlreiche Zeitungsausschnitte vor, die den Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten dokumentierten sollen. Zudem sei die Klägerin zu 2. aufgrund ihrer zahlreichen Erkrankungen nicht reisefähig. Insoweit verfüge die Klägerin zu 2. auch über einen Schwerbehindertenausweis, ausweislich dessen bei ihr ein Grad der Behinderung von 70% vorliege. 24 Die Kläger zu 1. und 3. haben in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2006 die Klage vollumfänglich zurückgenommen, die Klägerin zu 2. hat die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich beantragt hatte, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich ihrer Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. 25 Die Klägerin zu 2. beantragt nunmehr nur noch, 26 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 26. Juni 2003 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Schwere und Behandelbarkeit des bei der Klägerin zu 2. diagnostizierten schwer einstellbaren Diabetes mellitus des Chefarztes des Diabetes-Forschungsinstituts E, Herrn T. Insoweit wird auf den Inhalt des unter dem 15. September 2006 erstellten Gutachtens des Herrn T Bezug genommen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Soweit der Kläger zu 1. und der Kläger zu 3. die Klage vollumfänglich und die Klägerin zu 2. die Klage hinsichtlich ihres Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG und der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. 33 Im Übrigen ist die Klage der Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) zulässig und begründet. 34 Die allein noch streitbefangene Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs.7 AufenthG) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. 35 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) anwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung (soll" statt kann"), die für die - gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG weiterhin vom beklagten Bundesamt zu treffende - lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 AuslG. 36 Ebenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. 37 Das Bundesamt - dessen Entscheidung auch im Falle der Verneinung von Abschiebungshindernissen gemäß § 42 S. 1 AsylVfG Bindungswirkung für die Ausländerbehörde entfaltet - ist für einen Antrag auf ein isoliertes Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 7 AufenthG zuständig, soweit - wie hier - zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht sind. Es hat bei einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 7 AufenthG zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind; dem steht auch nicht die Rechtskraft einer die ursprüngliche (negative) Feststellung bestätigenden Gerichtsentscheidung entgegen. Sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, 38 BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111,17 -. 39 Dass ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht besteht, hat das erkennende Gericht bereits in dem im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss vom 8. August 2003 - 20 L 2383/03.A -, auf den insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unter eingehender Würdigung des Sachverhalts dargelegt. An dieser Bewertung hält das Gericht fest. 40 Auch wenn ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen ist, so ist dennoch eine Abänderung der negativen Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG geboten. Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt steht nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamtes entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Abgesehen davon muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ergangenen und inhaltlich auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG fortgeltenden Rechtsprechung ausgesetzt wäre. 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204 m.w.N.. 42 § 60 Abs. 7 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald" nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, 43 vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -. 44 Erforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung aufstellt, 45 vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - BVerwGE 79, 143, 150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169 f. 46 Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt derselbe Maßstab, 47 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.N. 48 Zusammengefasst muss also dem schutzsuchenden Antragsteller mit einer im bezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Ein derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich nicht nur bei tatsächlich fehlender Behandelbarkeit der Erkrankung, sondern im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, insbesondere auch dann, wenn es dem Ausländer aus finanziellen Gründen faktisch unmöglich ist, die im Heimatstaat an sich verfügbare notwendige Heilbehandlung zu erlangen und er deshalb einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463, 464 und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - JURIS; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2003 - 8 A 1243/03.A -. 50 Im allgemeinen kann nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, 51 vgl. Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - und Beschluss vom 4. August 2003 - 8 A 2698/02.A -, 52 eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer bei Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung allerdings nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - 54 Nach den vorliegenden Auskünften zur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist davon auszugehen, dass die Yesil Kart" (Grüne Karte) grundsätzlich eine kostenlose Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems ermöglicht. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die Stiftung für Sozialhilfe" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Im Einzelfall besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Patient insbesondere auf Grund von Willkür einer zuständigen Stelle die notwendige Behandlung nicht erreicht. Die abstrakte Möglichkeit reicht aber für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze nicht aus, 55 vgl. Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A - 56 Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann, 57 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 109 ff und Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -. 58 So liegt es hier: Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass im Fall der Klägerin aufgrund ihrer finanziellen und persönlichen Situation die erforderliche Behandlung ihrer Diabetes Erkrankung, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass bei der Klägerin verschiedene weitere schwere Krankheitsbilder - u.a. schweres Asthma bronchiale - vorliegen, nicht mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet ist. Vielmehr besitzen die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht und überwiegen deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen. 59 Nach den nachvollziehbaren, sachkundigen und schlüssigen Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn T leidet die Klägerin an einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die regelmäßig gemessenen Blutzuckerwerte in einem weiten Bereich von Blutzuckerwerten nahe der Unterzuckerung bis zu Werten von 422mg/dl erheblich schwanken. Nach Angaben von Herrn T ist eine derartige Schwankung auch für den behandelnden Arzt nicht berechenbar, so dass auch eine Veränderung der jeweiligen Insulindosis keine Abhilfe schaffen könne, vielmehr sei zu befürchten, dass durch eine Erhöhung der Dosis die ohnehin teilweise gefährlich niedrigen Blutzuckerwerte noch weiter auf ein die Klägerin dann erheblich gefährdendes Niveau absinken würden. Weitere erhebliche Probleme der Behandlung der Klägerin resultierten ferner aus dem Umstand, dass die Klägerin wegen ihrer Asthmaerkrankung immer wieder auf die Gabe von Cortison angewiesen sei, wodurch sich die Behandlung der Diabetes- Erkrankung weiter erschwere. Zudem leide die Klägerin an einem depressiven Syndrom, welches anerkanntermaßen die Gesamtbehandlung der Patientin, aber insbesondere die Blutzuckereinstellung bei Diabetes erheblich erschwere. Nach alledem sei die Gefahr der Wiederkehr einer lebensgefährlichen Entgleisung" des Diabetes als sehr hoch einzuschätzen. Diese Gefahr sei vor allem dann sehr hoch einzuschätzen, wenn keine regelmäßige ärztliche Kontrolle, keine regelmäßigen Lebensumstände und keine Notfallversorgung für die Klägerin gewährleistet seien. 60 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Auskünfte und Sachverständigengutachten, auf die die Beteiligten in der überreichten Erkenntnisliste hingewiesen worden sind, geht das Gericht allerdings davon aus, dass grundsätzlich die Behandlung der Klägerin wegen ihrer Erkrankung möglich ist. Denn gerade in den Großstädten gibt es entsprechende Fachärzte, Fachkliniken und Gesundheitszentren, in denen Diabetes fachgerecht behandelt werden kann. Auch sind die erforderlichen Medikamente überall in der Türkei erhältlich. Allerdings sind die monatlichen Kosten für die notwendigen Behandlungen und Kontrollen beträchtlich, wobei die Yesil Kart nur die Kosten für stationäre Behandlung abdeckt. Nach Auskunft des Sachverständigen L2 werden die Kosten der ambulanten Behandlung von Zuckerkranken nicht von der Grünen Karte" erfasst. Auch nach Auskunft der Ärztekammer Diyarbakir vom 28. Oktober 2004 werden von der Yesil Kart nur die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen. Allerdings können die Kosten für die ambulante Behandlung von Zuckerkranken durch die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität übernommen werden. Dafür bedarf es jedes Mal eines Antrags sowie eines durch einen Gesundheitsausschuss ausgefertigten ärztlichen Attests. Die Gewährung der Unterstützung liegt jedoch offenbar im Ermessen des lokalen Regierungsvertreters (Gouverneur oder Landrat), so dass diese nicht kontinuierlich erfolgt und deshalb einem Diabetiker keine Sicherheit bietet. Im Rahmen dieser Hilfegewährung werden neben dem erforderlichen Insulin und den notwendigen Diabetes-Medikamenten auch die Kosten der - häuslichen - Blutzuckermessungen, also die Kosten des Glukometer, der Sticks und der Teststreifen überwiegend für die Yesil Kart-Inhaber übernommen, wobei ein Teil der Teststreifen offenbar selbst finanziert werden muss. 61 Das Gericht hat keine Veranlassung, für die Beurteilung des Falles der Klägerin von dieser Einschätzung abzuweichen. Bei dieser Ausgangslage besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres Diabetes mellitus (im Zusammenspiel mit den bei vorliegenden übrigen, z.T. schweren Erkrankungen) einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist. 62 Ausweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist die Klägerin auf die regelmäßige und bedarfsgerechte Insulingabe dringend angewiesen, um schwere Komplikationen, die sogar zum Tode führen können, zu vermeiden. Bei der Klägerin ist jederzeit mit erheblichen, nicht vorhersehbar schwankenden Blutzuckerwerten zu rechnen, so dass zum einen eine größere Kontrolldichte und häufigere Blutzuckermessung erforderlich sein wird und zum anderen aber auch gewährleistet sein muss, dass die Klägerin jederzeit Zugang zu einer schnellen notfallmäßigen Hilfe hat. Angesichts der speziellen häuslichen und familiären Situation der Klägerin erscheint die erforderliche Medikation und Kontrolle nicht gesichert. 63 Für die auf einen absehbaren Zeitraum anzustellende Prognose über den Gefahreneintritt ist zunächst zugrunde zu legen, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrem ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigten Sohn in die Türkei zurückkehrt. Dort wird die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung ihren notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere die Ernährung, aus eigenen Kräften wohl kaum sicherstellen und auch die notwendigen Zahlungen für Teststreifen nicht aufbringen können. Ob der Ehemann der Klägerin unmittelbar nach der Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowohl den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie als auch den erheblichen krankheitsbedingten Bedarf (Kosten ambulanter Behandlungen, Medikamente, Teststreifen, Spritzen etc.) der Klägerin sicherzustellen erscheint sehr zweifelhaft und ungewiss. 64 Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass andere unterhaltsfähige Verwandte zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Zwar kann angenommen werden, dass alle Mitglieder der Familie im weiteren Sinne alles in ihrer Macht Stehende unternehmen werden, um die Betreuung, Versorgung und medizinische Behandlung der Klägerin in der Türkei sicherzustellen oder zumindest eine gewisse finanzielle Unterstützung zu leisten. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Familie der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit Hilfe Dritter ihren unerlässlichen Bedarf decken, sich insbesondere die nötige Bekleidung und Unterkunft verschaffen kann und auch nicht verhungern oder verdursten muss. Damit wird zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall aber nicht die Gefahr ausgeräumt, dass es zu völlig unregelmäßigen Mahlzeiten bis hin zu einer vorübergehenden Unterversorgung der Klägerin mit geeigneten Lebensmitteln und infolgedessen zu gesundheitsschädlichen bis hin zu lebensgefährlichen Blutzuckerschwankungen kommt. Desgleichen besteht die Gefahr, dass aufgrund der eng begrenzten finanziellen Mittel die Blutzuckermessungen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden können und Schwierigkeiten bestehen, Insulin in der erforderlichen Dosis mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sicherheit zu erlangen. 65 Der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht nicht die Sperrwirkung von Satz 2 der Vorschrift entgegen, wonach Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Denn auch wenn die Erkrankung der Klägerin nicht singulär ist, so würde die befürchtete Gesundheitsgefahr die Klägerin hier doch individuell und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles treffen: Denn die der Klägerin drohende Gefahr resultiert hier aus dem Umstand, dass die Klägerin an mehreren unterschiedlichen Erkrankungen leidet, die die Behandlung des Diabetes negativ beeinflussen, wobei das Gericht zudem in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen hat, dass die Klägerin auch aufgrund ihres niedrigen Bildungsstandes nur in begrenztem Umfang in der Lage ist, die Ernsthaftigkeit und Gefährlichkeit ihrer Erkrankungen einzusehen, ihren Lebensrhythmus auf diese einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. 66 Bleibt die Klägerin nach alledem nach einer Abschiebung in die Türkei ohne ausreichende ärztliche und/oder medikamentöse Betreuung, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass für sie die erhebliche Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigung der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geforderten Art und Schwere besteht. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. 68 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 69