Urteil
16 K 4578/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0116.16K4578.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1977 in L geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 5. August 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Am 6. August 2001 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter (0 000 000 – 438). Zur Begründung führte er bei seiner Anhörung unter Vorlage seines Personalausweises im Wesentlichen aus: Er sei ledig und habe bis zu seiner Ausreise mit seinem Bruder bei seinen Eltern in L gelebt. Nach der 9. Klasse habe er 1993 die Schule verlassen. Eine Berufsausbildung habe er nicht erhalten. Er habe in L bis zu seiner Ausreise eine Videothek betrieben. 1995 habe er drei Monate Wehrdienst geleistet. Von der restlichen Wehrdienstableistung habe er sich freigekauft. Er habe sich im Irak nicht politisch engagiert. Von Februar 2001 bis Mai 2001 sei er im Gefängnis in L gewesen, weil er am 16. Januar 2001 zusammen mit zwei Freunden in der Videothek den Film "Wüstensturm" angesehen habe. Diesen Film habe einer seiner Freunde mitgebracht, der eine Woche später verhaftet worden sei. Am 1. Februar 2001 sei er selbst verhaftet worden. Während der Verhöre habe er sowohl die Existenz des Filmes als auch den Vorfall geleugnet. Deshalb habe man ihm nichts nachweisen können und er sei am 1. Mai 2001 aus dem Gefängnis entlassen worden. Er habe sich mündlich verpflichten müssen, mit dem Sicherheitsdienst zusammenzuarbeiten. Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er vier bis fünf Mal von Sicherheitsbeamten aufgesucht worden. Man habe von ihm verlangt, dass er mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite. Ansonsten würden sie ihn verschwinden lassen und töten. Er habe geantwortet, dass er zunächst eine Pause benötige, weil er sich drei Monate im Gefängnis aufgehalten habe. Da er die ständigen Belästigungen der Sicherheitsleute nicht mehr habe ertragen können, habe er sich zur Flucht aus dem Irak entschlossen und sei ausgereist. 4 Mit Bescheid vom 15. August 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt -) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen. 5 Nachdem das Bundesamt dem Kläger mitgeteilt hatte, dass es den Widerruf der Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG beabsichtige, machte dieser geltend: Gemäß der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erlösche der Flüchtlingsstatus einer Person, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Diese Voraussetzung liege im Irak derzeit nicht vor, da sich die Verhältnisse noch nicht dauerhaft und stabil geändert hätten, wie der UNHCR und Wadi e.V. bestätigten. 6 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 15. August 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. 7 Der Kläger hat am 19. Oktober 2005 Klage erhoben. Diese begründet er zusätzlich wie folgt: Der materielle Gehalt der Art. 1 C Nr. 5 GFK sowie von Art. 11 I e der Qualifikationsrichtlinie sei bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen. Aufgrund der unsicheren Lage im Irak sei bereits die physische Sicherheit der Rückkehrer in den Irak in Frage gestellt. Die persönliche Sicherheit sei aber eine Mindestvoraussetzung für die Zumutbarkeit der Rückkehr. Das Bundesamt habe nach der neuen Rechtslage eine Ermessensentscheidung zu treffen, im vorliegenden Fall jedoch kein Ermessen ausgeübt. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er Probleme mit den ehemaligen Baath-Parteimitgliedern habe. Diese würden ihn verfolgen, weil er gegen das Regime gearbeitet habe. Seine Freunde, die mit ihm inhaftiert worden seien, seien hingerichtet worden. Er sei der einzige Verdächtige, der noch auf freiem Fuß sei. Er sei nur unter der Bedingung, mit dem Sicherheitsdienst zusammenzuarbeiten, freigelassen worden, die er nicht erfüllt habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakte des Klägers und die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unbegründet. 16 1. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 12. Oktober 2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht widerrufen. 17 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - nunmehr ersetzt durch § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneute Verfolgung droht, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 -. 19 Eine nachträgliche wesentliche Änderung in diesem Sinne liegt im Irak mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen vor, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 – 1 C 22.03 -. 21 Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift kann ausgehen a) von dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 22 Im vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger irakischer Staatsangehöriger ist, sodass es für die Beurteilung auf die Verfolgungslage im Irak ankommt. 23 Der Kläger muss gegenwärtig auf Grund des Sturzes des Regimes von Saddam Hussein von dieser Seite keine Verfolgung (mehr) fürchten. Ebenso wenig können aus dem Sachvortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die zwischenzeitlich errichteten irakischen Behörden oder Teile der alliierten Streitkräfte den Kläger verfolgen sollen. Dabei kann offen bleiben, ob die neu konstituierten Behörden bereits eine hinreichende Staatsgewalt aufgebaut haben, 24 vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem ständige Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe zuletzt Beschlüsse vom 30. November 2004 – 9 A 776/02.A – , 12. Januar 2005 – 9 A 120/05.A und 31. Mai 2005 – 9 A 1738/05.A -; vgl. auch OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 1 LB 39/0 , andererseits VGH BW, Urteil vom 16. September 2004 - A 2 S 471/02 -. 25 Aus dem Vorbringen des Klägers sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm von quasistaatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 b) und c) AufenthG Verfolgung droht, der er in seinem Heimatland schutzlos und unausweichlich ausgesetzt wäre. Sein erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachter Vortrag, dass er Probleme mit ehemaligen Baath-Parteimitgliedern habe, weil diese jeden verfolgen würden, der gegen das Regime gearbeitet habe, ist zu pauschal und vage, als dass daraus mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) auf eine konkrete Bedrohung des Klägers geschlossen werden könnte, der der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit ausgesetzt wäre. Zudem hat der Kläger nach eigenem Vorbringen gar nicht gegen das Regime Saddam Husseins gearbeitet, sondern hat sich lediglich der versprochenen Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst durch seine Ausreise entzogen. Er galt auch bereits vor seiner Ausreise nicht als verdächtig, da er nach eigenen Angaben aus dem Gefängnis entlassen worden ist, weil ihm die Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Die auf Grund zahlreicher Terroranschläge und zum Teil außer Kontrolle geratener allgemeiner Kriminalität insgesamt äußerst unsichere Lage, die zu zahlreichen Opfern unter Zivilisten führt, 26 vgl. hierzu Bericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (508-516.80/3 IRQ) (Stand: Juni 2006) 27 und die sich daraus ergebende allgemeine Gefahr, Opfer von Anschlägen zu werden, kann nicht als eine auf die Person des Klägers zielende Verfolgung eingestuft werden, die im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG Berücksichtigung finden könnte. Derartige Gefahren sind allenfalls im Rahmen der nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfenden Abschiebungsverbote zu berücksichtigen. 28 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG seien nicht erfüllt, weil die Änderung der Verhältnisse im Irak noch nicht dauerhaft sei und der irakische Staat nicht in der Lage sei ausreichenden Schutz zu gewähren, wie es Art. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) voraussetze. 29 Die in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK formulierte "Beendigungs-" oder "Wegfall-der-Umstände-Klausel", die sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht, ist zwar zu berücksichtigen. Sie entspricht jedoch ihrem Inhalt nach der Bestimmung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Ein Ausländer kann nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Dagegen werden allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist mithin beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 S. 2 und § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG), 30 vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O. 31 Auch Art. 11 Abs. 1 e), 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) stehen einem Widerruf nicht entgegen. Dort wird ebenfalls der Widerruf einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 2 d) für den Fall vorgesehen, dass der Schutz des Landes der Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen werden kann. Dabei geht es jedoch, wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, um den Schutz vor individueller Verfolgung, die nicht mehr droht, nicht aber um die Schutz- und Funktionsfähigkeit des Staates schlechthin. Der sog. "subsidiäre Schutz" gemäß Art. 15 der Richtlinie vor ernsthaftem Schaden ist ebenfalls ausdrücklich für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Schließlich belegt Erwägung 26 der Richtlinie, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, die als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu beurteilen wäre. Aus der Qualifikationsrichtlinie lässt sich eine Besserstellung der von ihr erfassten Personen gegenüber der früheren Rechtslage nicht entnehmen. § 60 Abs. 1 AufenthG ist unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG, 32 vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, mit dem das OVG NRW eine entgegenstehende Entscheidung des VG Köln aufgehoben hat, sowie Beschlüsse vom 18. Mai 2005 – 11 A 533/05.A – und vom 16. Oktober 2006 – 9 A 2348/06.A - m.w.Nachw. 33 Auch die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG greift nicht ein. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen, die auf einer früheren Verfolgung beruhen, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O. 35 Derartige zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, auf die der Kläger sich berufen kann, um die Rückkehr in seinen Heimatstaat abzulehnen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die vom Kläger vorgetragene Integration in die Bundesrepublik Deutschland ist nicht unmittelbare und schon gar nicht zwingende Folge einer möglichen früheren Verfolgung im Irak, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 – 9 A 1410/05.A -. 37 Da der Widerruf in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgeschrieben ist, war das Bundesamt nicht berechtigt, Ermessenserwägungen anzustellen, sodass ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu prüfen war. Zwar hat nach § 73 Abs. 2a AsylVfG, der auf das hier erst im Jahr 2005 entschiedene Widerrufsverfahren Anwendung findet, 38 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 – 13 A 654/05.A – und vom 30. Mai 2005 – 9 A 1851/05.A -, 39 u.a. die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen und ist das Ergebnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Erst wenn nach dieser Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt ist, steht eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG im Ermessen des Bundesamtes (§ 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG). Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine "spätere" Entscheidung in diesem Sinne. Das Bundesamt hat bei seiner Prüfung, ob eine Widerrufsentscheidung erlassen wird, die mehr als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit des Anerkennungsbescheides erfolgt ist, gerade nicht von einem Widerruf abgesehen, sondern die angefochtene Widerrufsentscheidung erlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut steht bei diesem mehrstufigen Verfahren erst eine spätere Entscheidung des Bundesamtes, die nach vorheriger Negativprüfung des Bundesamtes erfolgt ist, im Ermessen des Bundesamtes, sodass es sich bei der Erstwiderrufsentscheidungsprüfung um eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG handelt, 40 vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2005 – 16 K 2191/04.A -. 41 Hieran vermag auch der Umstand, dass das Bundesamt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG die Widerrufsprüfung vorgenommen hat, nichts zu ändern. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG ist erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten, sodass sie zuvor vom Bundesamt nicht als geltendes Recht zu berücksichtigen war. Eine Übergangsbestimmung, wonach die Dreijahresfrist rückwirkend auch für vor dem 1. Januar 2005 länger als drei Jahre unanfechtbar als asylberechtigt anerkannte Personen eingreifen sollte, enthalten weder §§ 87 Abs. 1, 87 b AsylVfG noch Art. 3,15 ZuwanderungsG. Auch für den mit § 73 Abs. 2a AsylVfG in Verbindung stehenden § 26 Abs. 3 AufenthG enthält § 102 Abs. 2 AufenthG bewusst keine eine Rückwirkung anordnende Übergangsvorschrift. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt zwar für eine gerichtliche Entscheidung jeweils das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende (neue) Recht. Dies besagt aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristenbestimmungen samt daran anknüpfender Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen wäre. Die von diesen neuen Fristenbestimmungen begründeten Rechte und Pflichten beginnen vielmehr auch insoweit erst ab ihrem Inkrafttreten zu laufen und wirken für die Zukunft, 42 vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2005 – 21 ZB 05.30260 -; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2005 – 6 A 524/04 –. 43 2. Da der Kläger – wie bereits dargelegt – zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in den Irak weder durch den Staat oder staatsähnliche Stellen noch durch nichtstaatliche Akteure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, hat er keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 44 3. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 7 AufenthG (früher: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG) liegen nicht zu Gunsten des Klägers vor. 45 Die Abschiebungsschutztatbestände des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation. Wie bereits oben dargelegt, ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger entsprechende konkrete Gefahren mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohen könnten. 46 Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat ausgeht oder diesem zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt aber nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Demgegenüber ist die Berücksichtigung von Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein einer generellen Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), und das grundsätzlich selbst dann, wenn eine solche Gefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar betrifft. Trotz bestehender erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Abweichend von diesem Grundsatz gebietet eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG im Einzelfall allerdings dann, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, 47 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 29. März 1996 9 C 116.95 , DVBl. 1996, 1257, vom 2. September 1997 9 C 40.96 und vom 8. Dezember 1998 9 C 4.98 , BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 AuslG. 48 Das gilt aber nur dann, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420. 50 Letzteres, also eine Schutzgewährung auf der Grundlage eines Erlasses, greift vorliegend ein. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (Az. 14.44.382I 3) zur Verlängerung auslaufender Duldungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dem Irak um sechs Monate, der gemäß dem Schreiben des Innenministeriums NRW an das OVG NRW vom 28. Januar 2004 (Az. 15.44.382I 3) auch auf Fälle des Erlöschens asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann, beinhaltet angesichts des angenommenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses und des unter solchen Voraussetzungen schon kraft Gesetzes (§ 60a Abs. 2 AufenthG) bestehenden Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung unmissverständlich die rechtsverbindliche Vermittlung von Schutz vor Abschiebung, 51 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 13. Mai 2004 – 20 A 1206/02.A – und vom 29. Juni 2004 9 A 2389/02.A . 52 Hieran hat sich bislang nichts geändert, da der Erlass laut Schreiben des Innenministeriums NRW vom 20. Dezember 2004 an das VG Münster (Az. 1539.00.02I 3) weiterhin anzuwenden ist. 53 Es bedarf daher keines Eingehens auf gruppenspezifische Gründe für Besorgnisse und auf die Frage, ob daran anknüpfend eine verfassungsrechtlich relevante Zuspitzung in Rede stehen könnte. Maßgeblich kann allenfalls eine individuelle, in persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sein. In dieser Hinsicht ist vom Kläger im Hinblick auf seine Person nichts Spezifisches und Konkretes vorgetragen worden. Die offensichtlichen und schwerwiegenden Probleme hinsichtlich der Sicherheit im Irak, die jeden im Irak lebenden Staatsbürger betreffen können, sind als Gefahren allgemeiner Art einzuordnen. Gleiches gilt für die dort bestehenden Versorgungsengpässe. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.