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Urteil

18 K 2620/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0111.18K2620.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren einge-stellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger zu 1. und zu 2. wurden am 00.0.1973 bzw. 00.0.1975 im Kosovo geboren. Sie sind serbische Staatsangehörige und gehören nach eigenen Angaben zur Volksgruppe der Aschkali. Gleiches gilt für ihre Tochter, die am 0.0.1994 geborene Klägerin zu 3. 3 Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet auf dem Landweg am 14. November 1995 beantragten die Kläger unter dem 17. November 1995 die Anerkennung als Asylberechtigte. In der anschließenden Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt) machte der Kläger zu 1. im wesentlichen geltend, er sei im April 1992 desertiert und müsse daher im Falle seiner Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung mit einer Inhaftierung rechnen. 4 Mit Bescheid vom 29. November 1995 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes – AuslG – sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die dagegen am 20. Dezember 1995 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (15 K 11684/95.A) wurde mit Urteil vom 8. März 2000 abgewiesen. Der vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 3. August 2000 (13 A 1915/00.A) zurückgewiesen. 5 Unter dem 23. Juni 2003 stellten die Kläger einen weiteren Asylantrag, den sie im wesentlichen damit begründeten, dass es angesichts der politischen Verhältnisse im Kosovo für Angehörige ethnischer Minderheiten nicht möglich sei, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen. Für die Klägerin zu 3. liege zudem ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vor. Diesbezüglich reichten die Kläger ärztliche Bescheinigungen des Klinikums L – Herr U – und des Hausarztes N vom 12. und 20. Juni 2003 ein, wonach die Klägerin insbesondere an einer idiopathischen Partialepilepsie leide, die mit einem antikonvulsiven Medikament behandelt werde. Demnach seien außerdem regelmäßige EEG-Kontrollen notwendig, wobei es trotz Medikation zu Krampfanfällen kommen könne, welche rasche medizinische Hilfe erforderten. Eingereicht wurden ferner Arztberichte vom 25. Juli 2002 und vom 6. Mai 2003 über die Notfalleinweisungen der Klägerin zu 3. wegen afebriler Krampfanfälle in das Allgemeine Krankenhaus W im Juli 2002 bzw. das Klinikum L vom 23. April bis zum 6. Mai 2003. Gegenüber dem Bundesamt wurde für die Klägerin zu 3. angegeben, sie müsse alle zwei bis drei Monate ins Krankenhaus. Alle zwei Wochen gehe sie zum Hausarzt, wo sie Medikamente bekomme und ihr Blut untersucht werde. Die Anfälle hätten vor etwa eineinhalb Jahren begonnen. 6 Anschließend reichten die Kläger beim Bundesamt ein Gutachten der Universitätsklinik C – Klinik und Poliklinik für Epileptologie – vom 29. September 2004 ein. Demnach leide die Klägerin zu 3. an einer Epilepsie mit nächtlichen Grand-Mal-Anfällen (ICD 10G 40.2). Die Diagnose der idiopathischen Partialepilepsie sei kontrollbedürftig. Die aktuelle Medikation erfolge mit Ospolot (Wirkstoff: Sultiam). 7 Nachdem die Ausländerbehörde (Landrat des Kreises W) unter dem 25. Mai 2005 zugesagt hatte, der Klägerin zu 3. ein Medikament mit dem Wirkstoff Sultiam für ein Jahr mitzugeben, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Mai 2005 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 29. November 1995 hinsichtlich der zu § 53 AuslG ergangenen Feststellung ab. Angesichts der Erklärung der Ausländerbehörde seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht gegeben. 8 Am selben Tag ging dem Bundesamt ein weiterer Bericht des Klinikums L vom 7. Mai 2005 zu, wonach die bei der Klägerin zu 3. anlässlich eines stationären Aufenthaltes vom 30. April bis 7. Mai 2005 diagnostizierte idiopathische fokale Epilepsie (sog. Rolando-Epilepsie) mit Ospolot behandelt worden sei. 9 Am 14. Juni 2005 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, die Erkrankung der Klägerin zu 3. sei im Kosovo nicht hinreichend behandelbar. Zudem belege das persönliche Schicksal der Familie, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorlägen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Krankenhäuser im Kosovo von Albanern geleitet würden, welche die Aschkali benachteiligen würden. 10 Die Klägerin zu 3. beantragte ferner gerichtlichen Eilrechtsschutz, und zwar am 5. August 2005 gegen den Landrat W (18 L 1539/05.A) sowie am 20. August 2005 gegen die Beklagte (18 L 1632/05.A). Mit Beschluss vom 2. September 2005 wurde die Beklagte im Verfahren 18 L 1632/05.A verpflichtet, gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises W sicherzustellen, dass eine Abschiebung der Klägerin zu 3. nicht erfolgen darf, bevor über die Klage 18 K 2620/05.A nicht entschieden ist. Der gegen die Ausländerbehörde gerichtete Antrag war erfolglos. 11 Die Kläger, die ursprünglich sinngemäß beantragt haben, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2005 zu verpflichten, 13 die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 14 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 15 beantragen nunmehr nach Klagerücknahme im Übrigen, 16 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2005 zu verpflichten festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das Klinikum L hat auf Anfrage des Gerichts unter dem 27. April 2006 eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Klägerin abgegeben. Ferner hat das Verbindungsbüro der deutschen Botschaft in Pristina zur dortigen Verfügbarkeit von EEG-Kontrollen und Laboruntersuchungen unter dem 2. August 2006 Auskunft erteilt. Insoweit wird auf Bl. 4749 und 54-56 sowie Bl. 91, 92 der Gerichtsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Ausländerbehörde des Kreises W hat darüber hinaus die Übernahme der Kosten für das Medikament Ospolot für die Dauer von "vier bis fünf Jahren" zugesagt. Nach Auskunft der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin L1 u.a. vom 13. Oktober 2006 belaufen sich die Kosten zur Ermittlung des Sultiam-Spiegels auf etwa 24,13 Euro (1,15facher Satz nach GoÄ). 20 Auf den ebenfalls gestellte Prozesskostenhilfeantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Februar 2006 der Klägerin zu 3. Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 18 K 2620/05.A; 18 L 1539/05.A und 18 L 1632/05.A, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Auskünfte und Entscheidungen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 einzustellen. 24 Im übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bundesamtsbescheid ist hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbotes besteht nicht, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Ein hier allein näher in Betracht zu ziehendes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 26 Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. 27 OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 13 A 4539/04.A -; zu § 53 Abs. 6 AuslG: vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A, 13 A 4512/03.A.; vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A.; 28 Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Diese ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 , 2 BvR 1467/89 -, InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108; Urteile vom 5. November 1991 9 C 118.90 , NVwZ 1992, 582 , vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838 und vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 13 A 1140/04.A, 13 A 4512/03.A. - und vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A. - m.w.N. und weiterer Erläuterung. 30 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Soweit eine Erkrankung in Rede steht, ist das der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Hiervon kann indes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder lebensbedrohenden Zuständen. 31 OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A – und vom 30. Mai 2005 – 13 A 4539/04.A – m.w.N. 32 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., vom 11. November 1997 9 C 13.96 , NVwZ 1998, 526 , und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 34 Darüber hinaus muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. 35 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 13 A 1140/04.A, 13 A 4512/03.A, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A. m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 13 A 931/04.A m.w.N. 36 Die Gefahr muss ferner konkret sein. Soweit Gesundheitsgefahren betroffen sind, ist dies der Fall, wenn die Verschlechterung alsbald (d.h. zeitnah) nach der Rückkehr eintreten würde, weil unzureichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und anderswo keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann. 37 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, S. 6/7 des amtlichen Umdrucks m.w.N.. 38 Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt zudem, dass die ein mögliches Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Abschiebungshindernisse nach dem früher geltenden § 53 AuslG bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG leiteten/leiten sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland der Abschiebung für einen ausreisepflichtigen Ausländer her und müssen damit in Gefahren begründet sein, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., und vom 11. November 1997 9 C 13.96 , a. a. O. 40 Dementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur zielstaatsbezogene Gefahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden, nicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen. Auch bei einer als Abschiebungshindernis geltend gemachten Gesundheitsverschlechterung muss es sich demnach um eine solche handeln, die durch Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung (hier: Kosovo) ausgelöst und verursacht wird. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A -. 42 Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist des weiteren die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen. 43 Zu § 53 Abs. 6 AuslG: vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 184/01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000 9 C 2/00 -]. 44 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG kommt schließlich dann nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 45 BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 – 1 B 291/03 – und Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, S. 324 (330). 46 Vor dem Hintergrund lässt sich weder im Hinblick auf die Volkszugehörigkeit der Kläger noch aufgrund der Erkrankung der Klägerin zu 3. ein Abschiebungsverbot feststellen. 47 Die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Volksgruppe als solche rechtfertigt ein Abschiebungsverbot nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. Februar 2006 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch der nachfolgende Vortrag über das Verfolgungsschicksal Verwandter im Kosovo angesichts der seither auch für Aschkali eingetretenen Verbesserung der Sicherheitslage im Kosovo keine andere rechtliche Bewertung gebietet. 48 Die für die Klägerin zu 3. vorgetragene Erkrankung rechtfertigt in Bezug auf ihre Person ebenfalls nicht die Annahme eines hier allein näher in Betracht zu ziehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass bei ihr eine Epilepsieform vorliegt, welche sich bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, lässt sich zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. 49 Nach der Stellungnahme des Klinikums L ist nach wie vor vom Vorhandensein einer sogenannten "Rolando-Epilepsie" auszugehen. Zu diesem Krankheitsbild heißt es allgemein in der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Abhandlungen des Epileptologen L2: 50 "Die Rolando-Epilepsie (manchmal auch als Rolandische Epilepsie 51 bezeichnet) ist eine nur bei Kindern und Jugendlichen vorkommende gutartige idiopathische Epilepsie mit besonders in der Nacht auftretenden fokalen Anfällen. [...] Am Beginn steht oft ein Kribbeln oder Taubheitsgefühl der Zunge, der Lippen, des Zahnfleisches oder der Innenseite der Wange einer Gesichtshälfte. Darauf folgen häufiger leichte Verkrampfungen und meist auch Zuckungen in denselben Regionen einschließlich der Gesichtsmuskulatur einer Seite (= so genannte hemifaziale Klonie oder Myoklonien). Bei Beteiligung der Schluck- und Kaumuskulatur führen Schluckstörungen und vermehrter Speichelfluss zu gurgelnden oder grunzenden Lauten oder einem Zähneknirschen. Eine Bewusstseinsstörung wird in der Regel durch eine das übrige Anfallsgeschehen überdauernde Sprechstörung nur vorgetäuscht. Besonders jüngere Kinder zeigen häufiger eine weitere Anfallsausbreitung mit Muskelzuckungen (Klonien) eines Armes, einer ganzen Körperseite oder sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen. Dreiviertel aller Betroffenen haben die Anfälle unabhängig von der Tageszeit nur im Schlaf, bei etwa 15% treten sie sowohl im Schlaf als auch im Wachzustand auf und bei den restlichen 10% nur im Wachzustand. Bei der Verteilung während der Nacht fällt eine deutliche Bevorzugung der frühen Morgenstunden auf. Die Dauer der Anfälle liegt zwischen wenigen Sekunden und höchstens wenigen Minuten, wobei nächtliche Anfälle stärker und länger dauernd als tagsüber auftretende sind. Bei einer Ausbreitung können sie ausnahmsweise auch länger als 10 Minuten anhalten und von einer Lähmung beteiligter Körperabschnitte gefolgt werden. Tagsüber kommt es praktisch nie zu generalisierten tonisch-klonischen ("Grand mal") Anfällen. Meist kommt es nur in größeren Abständen von mehreren Wochen bis Monaten und nur sehr selten mehrmals hintereinander zu Anfällen. Auf der anderen Seite hat aber etwa jedes fünfte Kind häufige Anfälle, unter Umständen auch mehrfach innerhalb von 24 Stunden. Auch dann gibt es aber fast immer lange anfallsfreie Zeiten. Die überwiegend seltenen und meist relativ milde verlaufenden Anfälle sind auch die Erklärung dafür, dass diese Epilepsieform häufig nicht oder erst mit Verzögerung erkannt wird. Oft ist dies dann der Fall, wenn die Kinder einmal zufällig (wie im Urlaub) bei den Eltern schlafen und diese durch ein lautes Gurgeln oder "Grunzen" der Kinder wach werden. Die klassische Anfallsbeschreibung von Eltern besteht darin, dass ihre Kinder nachts zu ihnen kommen, zwar wach erscheinen, aber nicht sprechen können und auf ihren Mund zeigen, der nach einer Seite verzogen ist und aus dem Speichel läuft. Gelegentlich können auch Muskelzuckungen beobachtet werden. Erst nach dem Anfall können die Kinder berichten, dass sie mit einem "tauben" oder auch "elektrisierenden" Gefühl im Mundbereich aufgewacht sind. Bei seltenen, ungewöhnlichen oder atypischen Anfallsformen klagen manche Kinder zu Beginn über Bauchschmerzen, Sehstörungen einschließlich Blindheit und Blitzlichter sowie Schwindel. Auch eine Kombination mit Absencen, myoklonischen oder astatischen Anfällen scheint möglich zu sein, und in Einzelfällen wurde ein Status von Rolando-Anfällen beschrieben." 52 Zu Behandlungserfolg und Verlauf heißt es weiter: 53 "Bei bis zu jedem fünften Kind oder Jugendlichen kommt es nur zu einem einzelnen Anfall (dann kann man nicht von einer Rolando- Epilepsie, sondern allenfalls von einem Rolando-Anfall sprechen), und auch bei den anderen ist der Verlauf stets gutartig. Sofern man sich überhaupt zu einer medikamentösen Behandlung entschließt, wird zumindest im deutschsprachigen Raum meist Sultiam eingesetzt. [...]. 54 Die Prognose bezüglich der Anfälle ist sehr günstig; diese hören fast immer spätestens während der Pubertät bzw. bis zum 15. Lebensjahr auf. Entsprechend kann auch eine medikamentöse Behandlung nach der Pubertät wieder beendet werden. Die EEG-Veränderungen verlieren sich ebenfalls, in Schlafableitungen häufiger erst mit Abstand zum letzten Anfall. Auch neurophysiologische Störungen wie Konzentrations- oder Lernstörungen bilden sich mit zunehmendem Alter zurück." 55 Zwar ist diese Diagnose von der Universitätsklinik C im Jahre 2004 mit Blick auf die seinerzeit aufgetretene Anfallshäufung zwischenzeitlich in Frage gestellt worden. Auch das Klinikum L hat am 27. April 2006 eine Veränderung der Epilepsieform nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Gleichwohl hält es an der Diagnose einer Rolano-Epilepsie fest. Hierzu heißt es in der betreffenden Stellungnahme, dass aufgrund der Krankenakte weiterhin von einer idiopathischen benignen Partialepilepsie ("Rolando-Epilepsie") ausgegangen werden. Zwar werfe auch das Klinikum L mit Blick auf die unveränderten EEG-Werte beim letzten stationären Aufenthalt aufgrund eines Grand-Mal-Anfalls im Februar 2006 die Frage auf, ob möglicherweise doch eine andere Epilepsieform vorliegen könnte. Gleichwohl sei kein Anlass gegeben, die Diagnose einer Rolando-Epilepsie zu revidieren, zumal es von der Regel, dass die Rolando-Epilepsie bis zur Pubertät sistiere, immer Ausnahmen gebe und eine exakte Eingrenzung, wann in der Pubertät die Neigung zu Krampfanfällen aufhört, nicht möglich sei. Diese eingehend und nachvollziehbar begründete Diagnostik vermag das Gericht nicht in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Umstand, dass der letzte Anfall im Februar 2006 - weitere Anfälle wurden seither nicht vorgetragen - nunmehr fast ein Jahr zurückliegt, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine Verschärfung bzw. Wandlung der Erkrankung hindeutet, sondern eher dem eingangs dargestellten Krankheitsverlauf einer Rolando-Epilepsie zu entsprechen scheint. 56 Dass diese Erkrankung der Klägerin im Kosovo nicht ausreichend, d.h. zur Vermeidung einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlimmerung - versorgt werden könne, erscheint nach dem derzeitigen Sachstand nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Medikation mit Ospolot (Wirkstoff: Sultiam) ist bis auf weiteres gesichert, da die Ausländerbehörde eine entsprechende Finanzierung für den Zeitraum von mindestens vier Jahren im Heimatland zugesagt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es im Heimatland zu einer auch nur vorübergehenden Unterbrechung der Ospolot-Versorgung kommen wird. Es ist ohne weiteres möglich, der Klägerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern zumindest für die erste Zeit einen hinlänglichen Medikamentenvorrat mitzugeben. 57 Die zur Bestimmung des Medikamentenspiegels im Blut erforderlichen EEG-Kontrollen sind im Kosovo ebenfalls verfügbar, und zwar grundsätzlich kostenfrei. 58 Auskünfte des Verbindungsbüros in Pristina vom 2. August 2006, RK 516.80 - E 225/06; vom 13. April 2005, RK 516.80 - E 564/04, Dok.-Nr. SER27582001, vom 26. Mai 2004, RK 516.80, 30.06.2003, Dok.-Nr. SER56531. 59 Soweit das Verbindungsbüro zuletzt darauf hingewiesen hat, dass bei einem Defekt des Gerätes auf private Praxen ausgewichen werden müsse, so ist nicht ersichtlich, dass den Klägern angesichts der weit verzweigten Verwandtschaft im In- und Ausland – die Kläger haben nach eigenen Angaben Angehörige in Norwegen, Dänemark, Italien, der Schweiz und den USA - nicht zumindest vorübergehend eine Privatfinanzierung der EEG-Kontrollen möglich wäre, zumal letztere nach Einschätzung der Ärzte lediglich vierteljährlich geboten sind (vgl. die amtsärztliche Stellungnahme des Dr. E vom 5. August 2005). 60 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass laborchemische Blutuntersuchungen für die Klägerin zu 3. nicht erreichbar wären. Zwar sind entsprechende Laboruntersuchungen im Kosovo nach wie vor nicht möglich. 61 Auskunft des Verbindungsbüros in Pristina vom 2. August 2006, RK 516.80 - E 225/06 -. 62 Gleichwohl ist es nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht unzumutbar wäre, die Blutkontrollen im Ausland vornehmen zu lassen. Dabei kann dahin stehen, ob und inwieweit die nach vorstehender Auskunft des Verbindungsbüros bestehende Möglichkeit, im Kosovo entnommene Blutproben (auch) an ein Labor in Deutschland zu senden, angesichts der Entfernungen praktikabel ist. Denn jedenfalls dürfte ein Ausweichen nach Skopje nicht an der Entfernung scheitern – die Distanz nach Pristina beträgt etwa 90 km –, so dass nach Auskunft des Verbindungsbüros die dortige Vornahme von Laboruntersuchungen offenbar ebenfalls möglich und üblich ist. 63 Auskunft des Verbindungsbüros in Pristina vom 13. April 2005, RK 516.80 - E 564/04 –; vgl. auch den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29. Juni 2006, S. 20. 64 Dass diese Kontrollen den Eltern der Klägerin nicht finanzierbar wären, ist nicht erkennbar. Selbst wenn man insoweit das deutsche Preisniveau (24,13 Euro bei 1,15fachem GOÄ-Satz) zugrunde legen sollte, so ist nicht ersichtlich, dass diese vierteljährlichen Aufwendungen einschließlich der weiterhin für die Blutentnahme anfallenden 10-20 Euro 65 Auskunft des Verbindungsbüros in Pristina vom 2. August 2006, RK 516.80 - E 225/06 -. 66 nicht notfalls auch durch verwandtschaftliche Unterstützung sichergestellt werden könnten, zumal Gegenteiliges von Klägerseite nicht vorgetragen wurde. 67 Letztlich bedarf es einer weiteren Vertiefung dieser Einzelheiten nicht. Denn ungeachtet der vorstehenden Erwägungen ist nach der aktuellen Auskunftslage jedenfalls eine Notfallversorgung epileptischer Anfälle einschließlich eines status epilepticus (vgl. hierzu die Abhandlung von L2 sowie die Stellungnahme des Klinikums L vom 27. April 2006) in vielen Städten des Kosovo, darunter Pristina, Prizren, Peje, Gjilan und Gjakove vorhanden. 68 Auskünfte des Verbindungsbüros der Deutschen Botschaft in Pristina vom 23. Februar 2004, RK 516.80, SER55357 zur Notfallversorgung eines status epilepticus; vom 26. September 2005, RK 516.80, SER27863002. 69 Zwar ist ein flächendeckendes Notfallrettungssystem im Kosovo nach wie vor nicht existent. Dies ist aber auch nicht zwingend erforderlich. Insoweit ist es den Klägern zumutbar, ihren Wohnsitz wie schon in Deutschland in der Nähe einer solchen Notfalleinrichtung zu nehmen. Im übrigen ist davon auszugehen, dass im Notfall auch die in Deutschland verabreichte Medikation mit Diazepam (vgl. hierzu die amtsärztliche Stellungnahme des Dr. E vom 5. August 2005) im Kosovo möglich ist. Diazepam ist dort verfügbar. 70 Auskünfte des Verbindungsbüros der Deutschen Botschaft in Pristina vom 17.Oktober 2005, RK 516.80- E 672/03; vom. 16 April 2004, RK 516.80; vom 19. November 2003, RK 516.80; Stellungnahme des UNHCR vom 29. Juni 2004 (470.KOS-04/0553/KL). 71 Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 3. aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo nicht oder nur defizitär behandelt würde. Das öffentliche Gesundheitssystem steht grundsätzlich allen Ethnien offen, wobei das albanische Gesundheitssystem neben den Albanern vorwiegend von Aschkali und Ägyptern in Anspruch genommen wird. Besonderheiten, wenn der Patient Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali ist, bestehen nach Einschätzung des Verbindungsbüros nicht. 72 Online-Loseblattwerk des Informationszentrums Asyl und Migration von Dezember 2005; Auskunft des Verbindungsbüros der Deutschen Botschaft vom 7. Juni 2005, RK 516.80 – E 505/04. 73 In Anbetracht vorstehender Ausführungen erscheint es insgesamt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich das - vermutlich gutartige - Krankheitsbild der Klägerin alsbald nach einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. 74 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.