Beschluss
8 L 2422/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das ist hier nicht gelungen.
• Für einen aufsichtsbehördlich veranlassten Zusammenschluss nach §§ 59, 60 WVG können formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen, die ein gerichtliches Einschreiten im Eilverfahren ausschließen.
• Die Aufsichtsbehörde kann durch Satzung einen neuen Verband bilden und diesen als Rechtsnachfolger der aufgelösten Verbände bestimmen, sofern die Übertragungsregelung inhaltlich erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen aufsichtsbehördlichen Verbandszusammenschluss • Im vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das ist hier nicht gelungen. • Für einen aufsichtsbehördlich veranlassten Zusammenschluss nach §§ 59, 60 WVG können formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen, die ein gerichtliches Einschreiten im Eilverfahren ausschließen. • Die Aufsichtsbehörde kann durch Satzung einen neuen Verband bilden und diesen als Rechtsnachfolger der aufgelösten Verbände bestimmen, sofern die Übertragungsregelung inhaltlich erkennbar ist. Der Antragsteller wandte sich gegen seine Auflösung im Zuge der Neugründung des Deichverbandes C-Landesgrenze. Die Aufsichtsbehörde hatte die bestehenden Verbände aufgefordert, sich freiwillig zusammenzuschließen; bei Ausbleiben dessen drohte sie den aufsichtsbehördlichen Zusammenschluss an. Der Antragsteller weigerte sich, geforderte Satzungsänderungen vorzunehmen. Die Behörde erließ eine Satzung über den neuen Verband und erklärte diesen zum Rechtsnachfolger der aufgelösten Verbände. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Umsetzung von Maßnahmen zu verhindern, die seine Auflösung zur Folge hätten. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren Rechtmäßigkeit, Zuständigkeit und formelle Voraussetzungen der Maßnahme. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig und antragsbefugt; das Rechtsschutzbedürfnis ist zumindest derzeit nicht ausgeschlossen, weil noch eine Zeitungsbekanntmachung aussteht (§§ 60 Abs.3,67 WVG i.V.m. NRW AGWVG). • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 294 Abs.1, 920 Abs.2 ZPO). In der summarischen Prüfung überwiegt nicht die Wahrscheinlichkeit, dass die beabsichtigte Auflösung rechtswidrig ist. • Rechtsgrundlagen für Zusammenschluss: Für einen aufsichtsbehördlich veranlassten Zusammenschluss kommen §§ 59, 60 WVG in Betracht; sowohl formelle Anforderungen (insbesondere die Anforderung der Aufforderung/Fristsetzung) als auch materielle Voraussetzungen (Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung) sind nach Aktenlage erfüllt. • Zweckmäßigkeit: Die Gründung eines Finanzierungsverbandes zur Kreditaufnahme für Deichsanierungen beweist, dass die bisherigen Verbände Aufgaben nicht mehr zweckmäßig erfüllen konnten; ein sachlicher Grund für den Zusammenschluss liegt damit vor. • Zuständigkeit: Die Antragsgegnerin ist örtlich und sachlich zuständige Aufsichtsbehörde; etwaige redaktionelle Unstimmigkeiten in Regelungen wurden sachgerecht analog berücksichtigt. • Übertragung von Aufgaben und Rechten: Auch wenn Übertragungen von Vermögen und Verpflichtungen nicht wörtlich ausgeführt sind, ergibt sich durch Bestimmung des neuen Verbands als Rechtsnachfolger die erforderliche umfassende Übertragung. • Sonstige Einwände: Verfassungsrechtliche und gleichbehandlungsrechtliche Bedenken des Antragstellers wurden nicht substantiiert dargelegt; ein Sicherungsinteresse gegen irreversible Maßnahmen liegt nicht vor, zumal der Beauftragte angewiesen wurde, vor gerichtlicher Entscheidung keine nicht rückgängig zu machenden Maßnahmen zu treffen. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller hat die Prozesskosten zu tragen und der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Das Gericht hat im Eilverfahren nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass die Auflösung des Antragstellers rechtswidrig wäre. Formelle und materielle Voraussetzungen eines aufsichtsbehördlichen Zusammenschlusses nach §§ 59, 60 WVG sind nach summarischer Prüfung erkennbar erfüllt, die Aufsichtsbehörde war zuständig und die Satzung des neuen Deichverbandes begründet dessen Rechtsnachfolge. Mangels substantiiert dargelegter unverzichtbarer Nachteile besteht kein hinreichender Schutzbedarf für einstweilige Maßnahmen.