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Beschluss

25 L 2030/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1220.25L2030.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 Gründe: 2 Der am 20. / 27. Oktober 2006 gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners - 1. Teilbaugenehmigung vom 23. Juni 2006, 2. Teilbaugenehmigung vom 14. / 20. Juli 2006, 3. Teilbaugenehmigung vom 28. August 2006, endgültige Baugenehmigung vom 18. Oktober 2006 - anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Antragstellerin das für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Rechtsschutzinteresse besitzt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE -) kann das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens entfallen, wenn der Antragsteller durch Grunderwerb bewusst die Nähe einer seit Jahren in Betrieb befindlichen emissionsträchtigen Anlage sucht und in diesem Zeitpunkt zudem mit einer Ausweitung des Betriebs rechnen muss. Diese Entscheidung betraf den X2 in C. Es spricht vieles dafür, dass die Sachlage hier vergleichbar ist. Zwar ist die antragstellende GmbH ausweislich des Grundbuchs seit dem Jahre 2001 Eigentümerin des Grundstücks; die Antragstellerin ist im Jahre 2005 umfirmiert worden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist indes auf ihren Alleineigentümer und derzeitigen Geschäftsführer abzustellen - ebenso wie etwa auch im Steuerrecht der Erwerb aller Anteile einer Personengesellschaft als missbräuchliche Gestaltung zur Umgehung der Grunderwerbssteuerpflicht angesehen wurde, vgl. Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 42 Rdn. 67 ff. -. Der jetzige Eigentümer hat die Geschäftsanteile der Antragstellerin ausweislich der vom Amtsgericht E beigezogenen Handelsregisterunterlagen am 28. April 2005 erworben. Zu dieser Zeit war die Errichtung des „Forum" in E bereits seit längerem Gegenstand intensiver Diskussion in der Öffentlichkeit. Allerdings ist die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erst im Juli / August 2005 erfolgt. Dass die geplante Ausdehnung des Vorhabens bis in den Eckbereich D1straße / Lstraße schon vorher bekannt war, kann derzeit nicht festgestellt werden, obwohl nach früheren Presseberichten durchaus angenommen werden könnte, dass dies der Fall war. Ebenso bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob der Geschäftsführer der Antragstellerin quasi als „Strohmann" für die Investorengruppe des seinerzeit gleichzeitig in E in der Nähe am Hauptbahnhof geplanten Großprojekts „N1" auftritt; nach der Lokalpresse kursieren in E Gerüchte, dass diese Investoren, die ihr Vorhaben davon abhängig gemacht hatten, dass das „Forum" nicht realisiert wird, durch Erwerb eines Sperrgrundstücks - dasjenige der Antragstellerin - das „Forum" letztlich noch zu Fall bringen wollen. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. 6 Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 7 Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilten Baugenehmigungen auszunutzen, das Interesse der Antragstellerin, nicht vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Nachbarwidersprüche vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Erfolgsaussichten der Nachbarwidersprüche abzustellen. Diese werden unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. 8 Gegenstand der Genehmigung ist die Errichtung eines multifunktionalen Gebäudes mit Tiefgarage (610 Stellplätze), Einzelhandel mit ca. 44.000 qm Verkaufsfläche, Gastronomie mit ca. 3.120 qm Fläche, Fitness mit ca. 1.900 qm Fläche und Büroflächen von ca. 900 qm. Dieses Vorhaben soll in innerstädtischer Lage im Zentrum von E auf einer Fläche zwischen Lstraße, D1straße, Mstraße, G- Straße und Ustraße errichtet werden, wobei annähernd das gesamte Gebiet überbaut werden soll; das Vorhaben wird angebaut an ein größeres Gebäude im Eckbereich G-Straße / Ustraße sowie einige weitere an der Ustraße verbliebene Gebäude - mit deren Eigentümern die Beigeladene vertragliche Regelungen getroffen hat - sowie an das Gebäude der Antragstellerin im Eckbereich D1straße / B - letztere Straße, die das Gebiet durchquerte, ist überwiegend eingezogen worden. Zuvor war das Gelände bebaut mit einem mehrgeschossigen Verkaufsgebäude der Firma L3 im Bereich Lstraße / Ustraße, einem Verwaltungsgebäude der Firma T und einem städtischen Verwaltungsgebäude an der Straße B sowie diversen Wohn- und Geschäftshäusern an der D1straße / Mstraße / Ustraße, die im Vorfeld der Realisierung des Vorhabens abgerissen worden sind mit Ausnahme einer an der D1straße stehengebliebenen denkmalgeschützten Fassade, die in das genehmigte Vorhaben integriert werden soll. Das Gebiet ist im Bebauungsplan Nr. 0000 - E1 - der Stadt E vom 12. Juni 2006 als Kerngebiet mit geschlossener Bauweise und Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Festgesetzte Baulinien und Baugrenzen folgen im wesentlichen den Straßenbegrenzungslinien. Die 1. Teilbaugenehmigung betrifft Teilbereiche der Baugrube einschließlich Baugrubensicherung und befreit von der Einhaltung festgesetzter Baugrenzen für unterirdische Bauarbeiten im Bereich der Ustraße, die 2. Teilbaugenehmigung betrifft Teilbereiche der Bodenplatte, die 3. Teilbaugenehmigung betrifft die Rohbauarbeiten für das erste und zweite Untergeschoss des Hauptgebäudes bis einschließlich Oberkante der Rohdecke über dem ersten Untergeschoss und enthält eine Befreiung von der Beachtung der im Plan festgesetzten Mindesthöhe der Gebäude durch Unterschreitung der Mindesthöhe in der Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin um 8,05 m. Die Genehmigung vom 18. Oktober 2006 umfasst daran anschließend das gesamte Vorhaben. 9 Die erteilten Genehmigungen verstoßen nicht gegen Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, die Nachbarschutz zugunsten der Antragstellerin vermitteln. 10 Das Vorhaben verstößt zunächst nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Hinsichtlich der Art der Nutzung setzt der Bebauungsplan das in Rede stehende Gebiet als Kerngebiet fest. Hier ist das Vorhaben mit seinen vorgesehenen Nutzungen nach § 7 Abs. 2 BauNVO zulässig. Dass Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe - für das „Forum" sind nach Presseberichten als sog. „Ankermieter" u.a. die Firmen Karstadt und Saturn vorgesehen - im Kerngebiet zulässig sind, ergibt sich zudem aus § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes aus, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist offensichtlich. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin beruft sich mit ihren Widersprüchen und dem Antrag im vorliegenden Verfahren im wesentlichen auf die Gründe, die sie im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren geltend gemacht hat. Soweit sie anführt, das Vorhaben sei sondergebietspflichtig (S. 15 f. der Antragsschrift), greift dieser Einwand nicht durch. Auch in anderen Gemeinden sind Objekte vergleichbarer Größe in Kerngebieten errichtet - so z.B. in Düsseldorf in unmittelbarer Nähe des Verwaltungsgerichts die „Kö-Galerie" zwischen Königsallee, Steinstraße, Berliner Allee und Grünstraße mit einer zur Grünstraße erschlossenen Tiefgarage, wobei diese Zufahrtstraße die gleichen Ausmaße hat wie die beim streitigen Vorhaben als Zufahrt zur Tiefgarage vorgesehene Mstraße. Die weiteren im Bebauungsplanverfahren und Normenkontrollverfahren gerügten Fehler des Bebauungsplanes, u.a. betreffend den Lieferverkehr an der Mstraße, die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes, die Leistungsfähigkeit der Tiefgarage, im Zusammenhang damit stehende Lärmgutachten, betreffen die Antragstellerin im vorliegenden Nachbarstreit nicht, denn ihr Grundstück ist von dieser „Problemzone" weit entfernt gelegen und wird hiervon nicht berührt. Angemerkt sei nur, dass nach den Beobachtungen der Mitglieder der Kammer auch bei der Düsseldorfer Kö- Galerie die Ein- und Ausfahrt aus der Tiefgarage in der vergleichsweise schmalen Grünstraße jedenfalls funktioniert. 11 Soweit mit der dritten Teilbaugenehmigung eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Mindesthöhe zwecks Unterschreitung dieser Mindesthöhe durch ein Gebäudeteil in der Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin erteilt worden ist, ist diese Befreiung zugunsten der Antragstellerin erfolgt und verletzt diese ersichtlich nicht in nachbarrechtlich geschützten Positionen. 12 Sollte der Bebauungsplan entgegen vorstehend dargelegter Auffassung der Kammer unwirksam sein, so führte dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin gleichwohl nicht zum Erfolg ihres Nachbarantrages. Nach Mitteilung des Antragsgegners, der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, war das Gebiet in den Vorgänger-Bebauungsplänen, die zusammen mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 0000 ganz oder teilweise aufgehoben worden sind, ebenfalls als Kerngebiet festgesetzt. Im übrigen wäre das Gebiet auch ohne Bebauungsplan nach § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches Kerngebiet zu bewerten. Hierzu bedarf es keiner Ortsbesichtigung; die Örtlichkeit ist dem Berichterstatter hinlänglich bekannt und von ihm der Kammer vermittelt worden. Der Berichterstatter leitet seit 25 Jahren Referendar-Arbeitsgemeinschaften im dem Vorhabengrundstück gegen- überliegenden Landgericht E und kauft seit noch längerer Zeit mit seiner Ehefrau regelmäßig in den Geschäften auf der Eer Lstraße ein. Das Grundstück liegt an der Lstraße, der Haupteinkaufsstraße von E, die als breite Fußgängerzone mit Baumreihen und Brunnenanlagen ausgebaut ist. Auf der dem Baugrundstück gegen- überliegenden Seite der Lstraße befindet sich das Gebäude des Land- und Amtsgerichts, westlich davon die Hauptverwaltung der Stadtsparkasse E mit Kundenhalle, weiter westlich anschließend die Eer Hauptverwaltungen von Commerzbank, Deutsche Bank, Dresdner Bank, Nationalbank; östlich an das Landgericht anschließend das kurz vor der Fertigstellung stehende D2 (Konzertsaal für die Eer Philharmoniker, Kongressräume, Einzelhandel, Gastronomie, Büroräume sowie ein großes Spielkasino der X3 GmbH), etwas weiter nördlich das Eer Stadttheater / Deutsche Oper am Rhein, östlich anschließend an das D2 ein Gebäude mit der Volkshochschule E sowie Geschäften und Büros und Praxen, weiter östlich ein Büro-Hochhaus, sodann das B1-Zentrum mit Einzelhandel, Hotel und städtischen Dienststellen (Ordnungsamt). Auf der südlichen Seite der Lstraße sind beidseitig des Vorhabens sämtliche, durchweg kleineren, Grundstücke in den Erdgeschossen von Einzelhandelsgeschäften und einigen Restaurants genutzt, in den Obergeschossen finden sich Anwaltskanzleien, Arztpraxen, diverse Büronutzungen, sowie einige Wohnungen in den Obergeschossen. Die gleiche Nutzung weisen die Gebäude an der Ustraße und der D1straße, jeweils an den dem Vorhaben gegenüberliegenden Seiten, auf, ebenso die innerhalb des Plangebiets verbliebenen Gebäude, u.a. dasjenige der Antragstellerin. Das Baugebiet selbst ist ferner nachwirkend geprägt durch das vorher dort vorhandene L3-Warenhaus sowie die abgerissenen Verwaltungs- und Geschäftsgebäude an den Straßen B/ Ustraße / D1straße. In dem so jedenfalls bestehenden faktischen Kerngebiet ist das Vorhaben, wie vorstehend ausgeführt, nach seiner Art grundsätzlich zulässig. 13 Angesichts dessen wird Nachbarschutz lediglich durch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme vermittelt. Die hiernach zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das streitige Vorhaben nicht als rücksichtslos. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte der Verschattung, der erdrückenden Wirkung, des Eingemauertseins, der Gefängnishofsituation, der „krakenhaften Umklammerung", wie sich im einzelnen aus den folgenden Ausführungen zum Abstandsflächenrecht ergibt; soweit die Antragstellerin beanstandet, ihr Geschäftshaus - mit einem Reisebüro im Erdgeschoss - sei wegen des Vorhabens von der Lstraße aus nicht mehr sichtbar, trifft dies zunächst in tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig zu und besteht im übrigen auch kein Anspruch auf vollständig freie Sichtverbindungen zu anschließenden Straßenflächen. 14 Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Soweit in der Baugenehmigung vom 18. Oktober 2006 eine Abweichung von § 6 Abs. 2 BauO NRW zugelassen worden ist, betrifft dies Teile des Vorhabens an der südöstlichen Seite im Bereich Ustraße / G-Straße / Mstraße und berührt nicht das Grundstück der Antragstellerin an der nordwestlichen Ecke des Vorhabens. Weiter zugelassene Abweichungen betreffen die innere Ausgestaltung des Vorhabens hinsichtlich Länge von Rettungswegen, Ausführung von Treppen, Decken und Wänden etc. und berühren gleichfalls keine Belange der Antragstellerin. Nachbarschutz zugunsten der Antragstellerin kann sich lediglich aus Vorschriften des Abstandsflächenrechts ergeben. Diese sind nicht verletzt. 15 Hinsichtlich des erstmals mit Schriftsatz vom 14. November 2006 gerügten Anbaus an die Rückfront des Gebäudes der Antragstellerin gilt folgendes: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften des Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Der Bebauungsplan Nr. 0000 setzt geschlossene Bauweise fest. Dies bedeutet, dass die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, § 22 Abs. 3 BauNVO. Der Einwand der Antragstellerin, die D1straße könne nicht als seitliche Grenze der Bebauung des Vorhabens angesehen werden, vielmehr sei es eine Bebauung an der rückwärtigen Grenze ihres Grundstücks, greift nicht durch. Welche Grenze die seitliche ist, bestimmt sich nach dem Bauvorhaben. Dieses ist nach der Lage in der Örtlichkeit eindeutig zur Lstraße als Vordergrenze orientiert. Hier befindet sich der nach den genehmigten Bauvorlagen (Grundriss EG und Ansicht) ca. 20 m breite Haupteingang, der zu der „N2" im Inneren des Gebäudes führt. Unmittelbar diesem Haupteingang vorgelagert ist auf der Lstraße die Treppe und Rolltreppe zur U-Bahn- Station L2-Platz. Die Bewertung dieser Seite als Vorderseite des Vorhabens ergibt sich auch aus der Breite der umliegenden Straßen - die Lstraße ist die repräsentative Hauptstraße, während es sich bei D1straße und Ustraße um Nebenstraßen handelt. Zu diesen Straßen sind entsprechend auch deutlich kleinere Nebeneingänge des Vorhabens orientiert. Die Rückseite des Vorhabens bildet die Mstraße, an der - wie üblich bei Rückseiten - sich die Tiefgarageneinfahrt und eine Anlieferzone befindet (eine weitere Anlieferzone befindet sich im Eckbereich B / Ustraße in demjenigen Bereich, in dem sich auch früher schon die Anlieferung des früheren Karstadt- Warenhauses befunden hat). 16 Wollte man entgegen der Auffassung der Kammer den Bebauungsplan für unwirksam halten, so gilt gleichwohl im Ergebnis nichts anderes. Das Gebiet stellt sich - auch in den westlich und östlich anschließenden Häuserblocks - als Gebiet mit faktisch geschlossener Bauweise dar. So waren früher - vor dem Abriss der aufstehenden Gebäude - die Giebelwände des Hauses der Antragstellerin angebaut; nach bei den Verwaltungsvorgängen betreffend das Grundstück der Antragstellerin befindlichen Lageplänen aus den letzten Jahren war auch an die rückwärtige Wand ihres Hauses überwiegend eingeschossig angebaut. Ihr eigenes Grundstück ist ebenfalls zu 100 % bebaut. Auch § 34 Abs. 1 BauGB stellt eine planungsrechtliche Vorschrift über den Grenzanbau dar, so dass auch in diesem Fall § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW eingreift (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 Rdn. 43, 45); eine öffentlich-rechtliche Sicherung des Grenzanbaus ist in der geschlossenen Bauweise nicht erforderlich; auch kommt es nicht darauf an, ob ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhanden ist oder nicht (a.a.O. Rdn. 48). 17 Ginge man entgegen Vorstehendem von offener Bauweise aus, so wäre die Gestattung des Anbaus mit Blick auf das vorhandene Haus der Antragstellerin nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW gleichfalls nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Baugenehmigung. Im übrigen sei angemerkt, dass sich einer der Voreigentümer der Antragstellerin bereits unter dem 6. Dezember 1949 „für sich und seine Rechtsnachfolger" verpflichtet hat, „die an der Rückfront seines Grundstücks D1str. 0 gelegenen Balkone zumauern zu lassen für den Fall, dass der Nachbar den rückwärtigen Teil seines Grundstücks B 2 I mehrgeschossig bebaut; außerdem gewährt er dem Nachbarn B 2 I das freie Anbaurecht an den nach dem B 2 I gelegenen Brandmauern". Das Gleiche ergibt sich aus einer nachbarrechtlichen Vereinbarung der folgenden Voreigentümerin der Antragstellerin mit dem Voreigentümer des Nachbargrundstücks vom 22. Juli 1960, worin die Berechtigung des Nachbareigentümers ausgesprochen wird, „an die Brandmauern des Grundstücks D1straße 0 - 0, soweit diese an sein Grundstück angrenzen und im Zuge von Bauvorhaben in Anspruch genommen werden müssen, anzubauen". Mit Blick hierauf ist das Verhalten der Antragstellerin treuwidrig. 18 Es sei ferner angemerkt, dass ungeachtet dessen, dass die Beigeladene ihr Vorhaben hiernach in voller Höhe an die Rückfront des Hauses der Antragstellerin hätte anbauen können - wodurch dann die nicht genehmigten Fenster in der Rückfront verschlossen worden wären -, die Beigeladene auf die tatsächlich vorhandenen Fenster in der Rückfront des Hauses der Antragstellerin Rücksicht genommen hat, indem sie im Bereich der Fenster ab dem ersten Obergeschoss einen Lichthof um die Fenster vorsieht, der genehmigt worden ist. Die Wände dieses Lichthofes halten ihrerseits die erforderlichen Abstandsflächen zur Rückwand des Hauses der Antragstellerin ein. 19 Hinsichtlich der Abstandsfläche zur nördlichen Vorderfront des Gebäudes der Antragstellerin - an dem verbliebenen Reststück der Straße B, von der Antragstellerin so bezeichneter „Stummel" - gilt folgendes: Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW dürfen die Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen in Kerngebieten 0,25 H. Der verbliebene Rest der Straße B ist im Bebauungsplan Nr. 0000 als öffentliche Verkehrsfläche - Fußgängerbereich - festgesetzt. Die Abstandsfläche des vorderen, an der Ecke Lstraße / D1straße genehmigten Rundbaus gegenüber dem Gebäude der Antragstellerin genügt diesen Anforderungen, wie auch die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift (S. 8) einräumt; die Abstandsfläche erreicht nicht die Mitte des verbliebenen Teilstücks der Straße B. Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich nichts anderes. Die Straße B stellte eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße dar. Sie ist mit Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2006, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt E vom 14. Juni 2006 (einen Tag nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegend eingezogen worden; der Text der Einziehung lautet „B von D1straße bis Ustraße - Es verbleibt ein ca. 13 m langer Abschnitt in einer Breite von ca. 8,75 m an der D1straße". Dieser Bereich entspricht der Fläche bis zur Ostgrenze des Gebäudes der Antragstellerin, mithin der Fläche vor dem Schaufenster des in ihrem Gebäude befindlichen Reisebüros. Von diesem Verwaltungsakt musste der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung ausgehen. 20 Die Einwände der Antragstellerin gegen die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. gegen die Aufrechterhaltung des Reststücks der Straße B (Antragsschrift S. 8 f.), für eine öffentliche Verkehrsfläche sei kein Raum, da der Jedermann-Nutzer über diese kurze Wegstrecke kein Ziel erreichen könne, den „Fußgängerzonenstummel" niemals nutzen werde, da er nirgends hin führe, greifen nicht durch. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, umfasst nicht lediglich die Benutzung der Straße zum Zwecke der Bewegung von A nach B. Zum Gemeingebrauch gehört z.B. auch der sog. kommunikative Gemeingebrauch, der etwa beinhaltet, dass man auf öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere in Fußgängerzonen, auch stehenbleiben und sich mit anderen Personen unterhalten darf. Ebenso zum Gemeingebrauch gehört es, dass der Fußgänger vor Schaufensterscheiben stehen bleibt und die Auslagen betrachtet. Dies gilt nicht nur für die Schaufenster der Geschäfte, die in dem genehmigten Rundbau an der Straßenecke im Erdgeschoss vorgesehen sind - auch ein rückwärtiger Ladeneingang ist dort vorgesehen -, sondern auch in gleicher Weise für die Schaufenster des Reisebüros im Gebäude der Antragstellerin. Wäre die Fußgängerzone nicht festgesetzt bzw. die Straße B einschließlich des sog. „Stummels" eingezogen worden, so hätte die Antragstellerin insoweit das teilweise Abschneiden eines gewerblichen Betriebes von der öffentlichen Verkehrsfläche beanstanden können. Schließlich geht der Einwand der Antragstellerin fehl, der „Straßenstummel" führe nirgends hin, denn ausweislich der genehmigten Bauvorlagen ist zwischen dem vorgezogenen Rundbau und dem Gebäude der Antragstellerin ein Seiteneingang zum „Forum" vorgesehen, durch den über einen kurzen Flur die sog. „N2" erreicht wird. 21 Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die vorstehend behandelten, letztlich nicht durchgreifenden abstandsflächenrechtlichen Bedenken der Antragstellerin keinesfalls zur Rechtswidrigkeit der erteilten 1., 2. und 3. Teilbaugenehmigung führen könnten, da diese lediglich unterirdische Arbeiten gestatten. 22 Angesichts dessen, dass die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann auch mit Blick auf das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot von einer erdrückenden Wirkung, einem Eingemauertsein etc. nicht die Rede sein. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW ist ein Vorhaben, welches den abstandsrechtlichen Anforderungen entspricht, nicht mit Blick auf die von den Abstandsflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange rücksichtslos. Im übrigen erweisen sich die Einwände der Antragstellerin auch bei tatsächlicher Bewertung als nicht durchgreifend. Soweit sie beanstandet, ihr Gebäude werde von dem Vorhaben um ca. 9 m überragt und regelrecht erdrückt (Schriftsatz vom 13. Dezember 2006, S. 10), ist dies tatsächlich nicht nachzuvollziehen. Ihr Gebäude hat nach ihrem eigenen Abbruchantrag eine Höhe von 15,00 bis 18,60 m. Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen beträgt die Höhe des Vorhabens im Bereich des Anbaus an die Rückwand des Gebäudes der Antragstellerin einschließlich Attika 19,65 m. Im Bereich des Lichthofes beträgt die Höhe zunächst sogar nur 15,65 m. Hinsichtlich der beanstandeten Besonnung ist anzumerken, dass die Aufenthaltsräume im Gebäude der Antragstellerin ausschließlich nach Westen - zur D1straße - und nach Norden ausgerichtet sind. Von Norden scheint keine Sonne. Für die Fenster auf der westlichen Seite ihres Gebäudes an der D1straße ist die nachmittägliche Besonnung beeinträchtigt durch die auf der gegenüberliegenden Seite der D1straße stehenden mehrgeschossigen Häuser, nicht jedoch durch das streitige Vorhaben, welches östlich steht. 23 Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Teilbaugenehmigungen seien - auch in Anwendung der vom 10. Senat des OVG NRW vertretenen „Schlusspunkttheorie" - rechtswidrig, weil sie keine Regelungen betreffend eine Freilegung des Grundwassers getroffen hätten (Antragsschrift S. 10, Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 S. 4 f.), greift auch dies nicht durch. Das etwaige Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung betrifft lediglich öffentliche Belange und begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragstellerin, die diese als Nachbarin geltend zu machen befugt wäre. Im übrigen sei angemerkt, dass der Berichterstatter bei seinen regelmäßigen Betrachtungen der Baugrube bei seinen regelmäßigen Aufenthalten auf der Lstraße seit Beginn der Bauarbeiten stets festgestellt hat, dass der Boden der Baugrube trocken war. 24 Erweisen sich nach allem die Nachbarwidersprüche der Antragstellerin als aussichtslos, so bestehen auch darüber hinaus keine weiteren Gesichtspunkte, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegenüber dem Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilten Baugenehmigungen auszunutzen, überwiegen zu lassen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Ablauf des Verfahrens. Die Antragstellerin hat bereits im Juni 2006 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 0000 gestellt, einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat sie indes nicht gestellt. Auch nach Erteilung der 1. Teilbaugenehmigung und Bekanntgabe an sie am 29. Juni 2006 (Datum gemäß Widerspruchsschreiben vom 12. Juli 2006) sowie Baubeginn am 23. Juni 2006 hat sie mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren nahezu vier Monate zugewartet, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass vorläufiger Rechtsschutz umgehend beantragt worden wäre. Hiernach sind die Interessen der Antragstellerin von nicht besonders hohem Gewicht. Ein solches Gewicht ergibt sich auch nicht aus einem etwaigen Interesse der Antragstellerin, ihr Grundstück an die Beigeladene zu verkaufen. Nach einem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Internetausdruck über ein Interview des Eigentümers der Antragstellerin bei Radio E vom 13. Oktober 2006 ergibt sich, dass der Eigentümer einen Verkauf ablehnt, weil der gebotene Preis „gerade einmal dem entsprach, was er selber bezahlt hatte". Die Absicht, durch einen Nachbarantrag des Preis des Grundstücks in die Höhe zu treiben, begründet kein besonders schutzwürdiges Interesse. Das Interesse der Beigeladenen wie auch der Öffentlichkeit an einer Realisierung des stadtbildprägenden Bauvorhabens in zentraler Lage überwiegt demgegenüber deutlich. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW legt die Kammer bei Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung gewerblich genutzter Objekte einen Streitwert in einem Rahmen von 5.000,-- bis 100.000,-- Euro zugrunde, wobei sie hier von dem Höchstbetrag ausgeht, da die Antragstellerin selbst eine vollständige Entwertung ihres Grundstücks fürchtet; im vorläufigen Rechtsschutzverfahren setzt sie die Hälfte dieses Betrages fest. 26 Zur Sicherstellung einer gleichzeitigen Unterrichtung der Beteiligten hat die Kammer beschlossen, den Beschluss vorab per Telefax bekanntzugeben. Die förmliche Zustellung erfolgt sodann per Post. 27