Beschluss
20 L 2042/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1214.20L2042.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12.08.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.07.2006 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.07.2006 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier die Antragsgegnerin hinsichtlich des Löschungsbeschlusses vom 05.07.2006 - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. 6 Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des privaten Interesses eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit ab. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Danach ist dem Antrag dann stattzugeben, wenn sich der zu Grunde liegende Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist also weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit sicher feststellbar, so muss eine umfassende Interessenabwägung stattfinden, die von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängig ist. Hierbei sind die drohenden Nachteile und Folgen für den Antragsteller bzw. die Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. 7 Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Löschungsverfügung. 8 Der angegriffene Löschungsbeschluss vom 05.07.2006 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Rechtsstandes zwar weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig, die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. 9 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09. 2005 - 6 B 51/05 - GewArch 2006, 77; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17.05.06 - 9 S 2538/05 - JURIS; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.05 - 4 B 987/04 - JURIS. 11 Die angefochtene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW. Danach ist eine Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist einer sich bewerbenden Person die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 12 Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfbarkeit durch das Gericht unterliegt. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und an dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit bei der Berufswahl und der Berufsausübung (Art. 12 GG) zu messen. 13 Das Baukammergesetz mit den dort geregelten besonderen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt" bezweckt den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, von denen vor allem zu nennen sind der Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder, 14 BVerwG, Beschluss vom 28.01. 82 - 5 B 149/80 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 9, m.w.N., zu den Architektengesetzen der Länder. 15 Hieran gemessen lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit nicht feststellen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 16 Zwar hat der Antragsteller in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Architekt aus Bereicherungsabsicht eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die letztlich in die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht E zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen wegen Betrugs in 11 Fällen, Urkundenfälschung und Gründungsschwindel bei der Anmeldung einer Immobilienfirma (Q AG) mündete. Diese begangenen Straftaten waren auch geeignet, durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers hervorzurufen. Denn durch die begangenen Taten kam eine mangelnde Gesetzestreue in einem solch hohen Maß zum Ausdruck, dass die Bereitschaft des Betroffenen in Frage gestellt war, den ihm obliegenden Berufspflichten nachzukommen. 17 Indessen kann - und hierin liegt die Besonderheit des Falles - nicht außer Betracht bleiben, dass die im Mai 2005 abgeurteilten Taten schon lange zurückliegen, nämlich in den Jahren 1997 bis 1999 begangen wurden, und dass sich der bis dahin nicht vorbestrafte Antragsteller ausweislich der Feststellungen in den Urteilsgründen (S.101, Abschnitt E.I.) des Landgerichts E seitdem nichts hat zu Schulden kommen lassen. Dabei beruhte die Dauer des Strafverfahrens nicht etwa auf Verzögerungen, die vom Antragsteller zu verantworten gewesen wären, sondern allein auf mangelnder Förderung des Verfahrens, die von der erkennenden Strafkammer sogar als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK gewertet und bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist. Von erheblichem Gewicht im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ist ferner der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich der Urteilsgründe (S. 4 Abschnitt A.1.) nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Q AG und kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit offenbar laufend als freier Architekt in E beschäftigt war und mittlerweile in einer festen Kooperation als freier Mitarbeiter in L tätig ist, anlässlich dieser Tätigkeit aber offenbar keine weiteren Unregelmäßigkeiten aufgetreten oder neue Straftaten bekannt geworden sind. Es spricht deshalb einiges dafür, dass der Antragsteller die aufgrund seiner Straftaten ohne Zweifel zunächst verloren gegangene Zuverlässigkeit in den sich an die Begehung der Straftaten anschließenden Jahren beanstandungsfreier Berufstätigkeit wieder erlangt hat, so dass jedenfalls im Zeitpunkt der Löschungsentscheidung der Antragsgegnerin die Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW - Eintritt oder Bekanntwerden von Tatsachen, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten - nicht (mehr) gegeben war. 18 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2006 - 6s E 1083/03 - wonach (auch in einem berufsgerichtlichen Verfahren) die derzeitige Tätigkeit als angestellter Architekt bei der Frage der adäquaten berufsrechtlichen Maßnahme berücksichtigt werden muss. 19 Bei der Frage, ob der Antragsteller nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und deshalb die Eintragung hätte versagt werden müssen, kann nicht allein auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung und ihren Zeitpunkt abgestellt werden. Zwar war aus strafrechtlicher Sicht nach dem Grundsatz in dubio pro reo" solange von der Unschuld des Antragstellers auszugehen, als er nicht rechtskräftig verurteilt worden war. Indessen wäre ein Einschreiten der Antragsgegnerin in Form der Löschung aus der Architektenliste schon während des laufenden Strafverfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, da das Löschungsverfahren nach § 6 BauKaG nicht der Ahndung von Unrecht, sondern der Gefahrenabwehr dient. Nicht die strafrechtliche Verurteilung mit der Feststellung schuldhaft begangenen Unrechts und die Verhängung einer Strafe als solche, sondern vielmehr die abgeurteilten Taten und die darin zum Ausdruck kommende kriminelle Energie und Gefahr für die Allgemeinheit sind Anknüpfungspunkt für die Bewertung der Unzuverlässigkeit. 20 Ebenfalls nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das Verhalten des Antragstellers nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht um die in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu klärende Frage, ob der Antragsteller eine Berufspflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW a.F. bzw. § 22 Abs. 3 Satz 1 begangen hat, 21 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2006 - 6s E 1083/03 - 22 Da sich allerdings derzeit im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung anhand der vorliegenden Erkenntnisse auch nicht feststellen lässt, dass der Antragsteller - der seine Strafe offenbar noch nicht oder jedenfalls nicht vollständig verbüßt hat - vollständig geläutert ist, verbietet sich im derzeitigen Verfahrensstadium die Feststellung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Löschung aus der Architektenliste. Es wird der Antragsgegnerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens obliegen, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, insbesondere in welchem Umfang der Antragsteller nach Begehung der abgeurteilten Taten einer beruflichen Tätigkeit als Architekt nachgegangen ist und ob die berufliche Tätigkeit Anlass zu Beanstandungen gibt oder beanstandungsfrei ausgeübt worden ist. 23 Ist die Löschungsverfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ergibt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Überwiegen des privaten Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. 24 Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Löschung eine durchaus erhebliche Bedeutung in der Praxis zukommt. Die Löschung in der Architektenliste führt zwar (nur) dazu, dass der Antragsteller die Berufsbezeichnung Architekt" nicht mehr führen darf und dass er gegenüber dem Bauordnungsamt nicht mehr als eigenverantwortlicher Planverfasser und Bauvorlagenberechtigter nach § 70 BauO NRW in Betracht kommt, was von vornherein die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit relativiert, 25 so zum jeweiligen Landesrecht auch Hessischer VGH, Urteil vom 10.05.94 a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.05 a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.05 a.a.O. 26 Indessen dürften mit dem Verlust dieser Rechte nicht unerhebliche wirtschaftliche Einbußen verbunden sein, auch wenn diese nicht notwendig die Vernichtung der beruflichen Existenz zur Folge haben dürften. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Falle zudem, dass ausweislich der Feststellungen im Strafurteil - Gegenteiliges ist durch die Antragsgegnerin nicht vorgetragen - der Antragsteller in geordneten Verhältnissen lebt, sein finanzielles Auskommen durch den Beruf offenbar gesichert ist und er mit seinem Erwerbseinkommen überwiegend zum Unterhalt der Familie - der Antragsteller ist verheiratet und hat einen sechsjährigen Sohn - beiträgt. Damit droht dem Antragsteller und seiner Familie bei sofortiger Löschung aus der Architektenliste und dem hiermit verbundenen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust bis hin zu einer Destabilisierung der persönlichen und familiären Situation. 27 Demgegenüber ist die Gefahr für die Allgemeinheit, die von einer beruflichen Tätigkeit des Antragstellers ausgehen könnte, eher gering einzuschätzen, zumal die Architektentätigkeit des Antragstellers in den letzten Jahren offenbar keinen Grund zu Beanstandungen gegeben hat und selbst in den Urteilsgründen des Landgerichts (S. 108, 2. Abs.) dem Antragsteller zu Gute gehalten wird, dass er jedenfalls für die Eer Objekte als Architekt für eine ordnungsgemäße Sanierung sorgte und sich in baulicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen ließ bzw. dass er auf eine fachgerechte Sanierung bedacht war. Konkrete Gefahren, die derzeit noch vom Antragsteller im Hinblick auf die in § 1 BauKaG genannten Berufsaufgaben ausgehen würden, sind von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt worden. 28 Schließlich ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass nach rechtskräftiger Verurteilung bis zum Erlass der Löschungsverfügung mehr als ein Jahr vergangen ist. Angesichts dieser langen Zeitspanne muss ein besonderes öffentliches Interesse, die Löschungsverfügung mit Sofortvollzug zu versehen, erst Recht in Frage stehen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. GKG i.d.F. des KostRmoG vom 5.5.2004 erfolgt. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer den Streitwert auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren vorläufig bestimmten Streitwertes festgesetzt. 31