Urteil
2 K 3762/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:1207.2K3762.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.0.1973 geborene Klägerin begehrt die unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Nach dem Lehramtsstudium stand sie zwischen dem 1. Februar 2003 und dem 31. Januar 2005 im Vorbereitungsdienst und verfügt nunmehr über die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe. Am 6. Januar 2005 kam es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen ihr und dem beklagten Land, vertreten durch das Schulamt für den Kreis X, wonach sie vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007 als befristet angestellte Vertretungslehrkraft an verschiedenen Grundschulen des Kreises X tätig sein sollte. Nachdem sich die Klägerin in einem schulscharfen Ausschreibungsverfahren um eine unbefristete Stelle als Lehrkraft an der Grundschule E1 in N beworben hatte, stellte ihr die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 10. Januar 2006 in Aussicht, sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Lehrerin z.A.) in den öffentlichen Schuldienst des Landes einzustellen, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Ansonsten sei eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Die Klägerin nahm die in Aussicht genommene Einstellung mit einer vorformulierten und von ihr am 10. Januar 2006 unterschriebenen Erklärung an. Dabei kreuzte sie folgende Teilerklärung an: Ich versichere, dass ich nicht vorbestraft bin und dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist. Am 16. Januar 2006 ging bei der Bezirksregierung ein Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 2006 ein. Darin teilte sie mit, im vergangenen Jahr sei ein Ermittlungsverfahren gegen sie im Zusammenhang mit ihrem Bafög-Bezug anhängig gewesen. In einem Strafbefehl sei eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen festgelegt worden. Sie habe insoweit versehentlich unvollständige Angaben im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens gemacht. Das sei ihr deshalb passiert, weil sie die Annahmeerklärung direkt im Anschluss an das Auswahlgespräch ausgefüllt habe. Sie habe sich vor Freude nicht die Zeit genommen, den gesamten Text genau zu lesen. Aus dem sodann von der Bezirksregierung angeforderten Strafbefehl des Amtsgerichts N1 vom 14. März 2005 (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00) ergibt sich, dass die Klägerin wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden ist. Sie hat von Oktober 1998 bis September 2002 Ausbildungsförderung erhalten und in drei Anträgen am 8. August 1999, am 5. Februar 2000 und am 16. Juli 2001 Sparvermögen jeweils bei der Wüstenrot Bausparkasse, bei der Sparkasse O und bei der Postbank verschwiegen, sodass ihr insgesamt 8.181,69 Euro Ausbildungsförderung ausbezahlt worden sind, ohne dass sie einen Anspruch hierauf hatte. Bezüglich eines weiteren Bafög-Antrages der Klägerin vom 7. Oktober 1998 mit unvollständigen Angaben zu ihrem Vermögen war das Strafverfahren wegen Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, aufgrund ihrer wahrheitswidrigen Erklärung im Lehrereinstellungsverfahren bestünden so erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung, dass eine Einstellung nicht mehr in Frage komme. Die Klägerin legte unter dem 13. Februar 2006 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Sie führte zur Begründung aus, sie habe bereits mit Schreiben vom 13. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass ihr bei Abgabe der Erklärung am 10. Januar 2006 ein Irrtum unterlaufen sei. Das sei ihr am Tag nach der Unterzeichnung aufgefallen, und sie habe sich deshalb bereits am 11. Januar 2006 mit ihrem Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt. Sie habe nicht bewusst etwas Falsches erklärt, sondern lediglich den von ihr unterschriebenen Text nicht vollständig gelesen. Im übrigen sei - im Hinblick auf die angestrebte Verbeamtung - der Strafbefehl seinerzeit nur deshalb akzeptiert worden, weil die Anzahl der Tagessätze mit 70 unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen liege, ab der eine Eintragung ins Strafregister erfolge und der Betroffene als vorbestraft gelte. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2006, zugestellt am 19. Juni 2006, wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Zu der hierbei zu überprüfenden Eignung gemäß § 7 LBG gehöre auch die charakterliche Eignung, die besonders bei Lehrern im öffentlichen Schuldienst von großer Bedeutung sei, da neben dem Unterrichten auch das Erziehen von Schülerinnen und Schülern gehöre. Lehrer hätten insoweit eine Vorbildfunktion und stünden im öffentlichen Interesse insbesondere auch der Schülereltern. Die Öffentlichkeit habe indes kein Verständnis für Straftaten von Lehrern, die unter anderem mit der Erziehung ihrer Kinder zu gesetzeskonformem Verhalten betraut seien. Der nachgewiesene, dreimalige Bafög-Betrug der Klägerin wiege so schwer, dass erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung bestünden. Ihr Fehlverhalten wäre in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in das Amt einer Lehrerin und in das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Wegen dieser Zweifel an der charakterlichen Eignung sei das Ermessen dahingehend ausgeübt worden, dass eine Einstellung nicht in Betracht komme. Die Klägerin hat am 22. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt insbesondere ergänzend vor, bei Abgabe der Annahmeerklärung sei ihre emotionale Situation im Anschluss an die bestandene Prüfung vom 10. Januar 2006 zu berücksichtigen gewesen; neben der Annahme der angebotenen Lehrerstelle habe sie den weiteren Text nicht zur Kenntnis genommen. Zudem habe ihr Prozessbevollmächtigter ihr nach Abschluss des Strafverfahrens bestätigt, dass keine Eintragung in das Vorstrafenregister habe erfolgen sollen. Sie habe seinerzeit keinen Unterschied zwischen Vorstrafen" und anhängigen Ermittlungsverfahren" gemacht. Zu den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Taten werde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft seinerzeit Hunderte von Verfahren zu prüfen gehabt und das Strafmaß nach dem Umfang des entstandenen wirtschaftlichen Schadens bemessen habe; der Grad des persönlichen Vorwurfes habe bei der Einstufung keine Rolle gespielt. Daher sei in ihrem Fall keine Verfahrenseinstellung gegen Geldbuße in Betracht gekommen. Sie habe die festgesetzte Geldstrafe bezahlt und die ihr unberechtigt zugeflossenen Bafög- Leistungen erstattet. Im Zeitpunkt der Bafög-Anträge habe sie keine Kenntnis von dem Sparvermögen gehabt habe, dass ihre Eltern angelegt hätten. Soweit der Beklagte sich bei der Annahme fehlender charakterlicher Eignung nunmehr auf das damalige Ermittlungsverfahren stütze, weiche er von seiner Argumentation im Ausgangsbescheid ab, in der lediglich auf die irrtümlich fehlerhafte Annahmeerklärung verwiesen worden sei. Auch sei die Schwere der Tat dem Strafbefehl nicht zu entnehmen. Sie, die Klägerin, sei bei ihren Vermögensangaben bei Beantragung von Bafög-Leistungen zwar nachlässig gewesen, habe aber nicht vorsätzlich gehandelt. Ihr damaliger Vermögensstatus sei ihr nicht vollständig bekannt gewesen. Es hätten im Strafverfahren realistische Chancen auf Einstellung gegen Geldbuße bestanden. Da es sich um Massenverfahren gehandelt habe, habe die Staatsanwaltschaft dies aber von der Höhe der jeweiligen Erstattungsbeträge abhängig gemacht. Statt dessen sei auch vertretbar gewesen, auf die subjektive Vorwerfbarkeit abzustellen. Der Strafbefehl sei nur deshalb akzeptiert worden, weil der Staatsanwalt zugesichert habe, wegen der geplanten Verbeamtung die Tagessatzgrenze für die Eintragung in das Vorstrafenregister zu berücksichtigen. Insgesamt handele es sich bei der ihr vorgeworfenen Tat nicht um einen schweren mehrfachen Betrug durch eine bewusste und gewollte Täuschungshandlung. Es sei nur deshalb zu einer wiederholten Unterlassung der vollständigen Vermögensangaben gekommen, weil sie, die Klägerin, für alle Bewilligungszeiträume die gleichen Angaben gemacht habe wie für den Erstantrag, bei dem sie subjektiv davon ausgegangen sei, ihre Angaben seien vollständig und richtig. Wäre sie, die Klägerin, tatsächlich charakterlich ungeeignet im Sinne des § 7 LBG, hätte der Beklagte sie unverzüglich aus dem Schuldienst entlassen müssen. Die Entscheidung des Beklagten sei völlig unverhältnismäßig. Der Vater der Klägerin hat sich in einem Schreiben vom 7. Juli 2006 an die Bezirksregierung gewandt und sich für seine Tochter eingesetzt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. Februar 2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 zu verpflichten, über den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt aus, er habe zunächst auf Grund der falschen Annahmeerklärung Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin gehabt. Nachdem er durch Vorlage des Strafbefehls Kenntnis von dem dort erhobenen Tatvorwurf des Betruges erlangt habe, sei er zu dem Schluss gelangt, dass die Zweifel an der charakterlichen Eignung wegen der Schwere des Betruges bestünden. Diese Zweifel reichten aus, um eine Verbeamtung abzulehnen. Besonders als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst sei die charakterliche Eignung von großer Bedeutung, da Lehrer eine Vorbildfunktion für die Schüler hätten und auch Objekt öffentlichen Interesses seien. Auch wenn die Klägerin die zu Unrecht bezogenen Bafög-Leistungen bereits erstattet habe, reiche die Schwere des Betruges für die Eignungszweifel aus. Der Strafbefehl stehe einem Urteil gleich. Dass sich die Klägerin am Tag nach der Unterzeichnung der Annahmeerklärung gemeldet habe, um auf deren Unrichtigkeit hinzuweisen, sei unerheblich, weil auf die zunächst wahrheitswidrige Erklärung bei Ablehnung des Widerspruches nicht (mehr) abgestellt werde. Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen die Klägerin derzeit im öffentlichen Schuldienst tätig sei, deren Bafög-Betrug nicht bekannt gewesen sei. Kenntnis von dem am 14. Mai 2005 ergangenen Strafbefehl habe die Bezirksregierung vielmehr erst im Rahmen des Einstellungsangebots nach Mitteilung durch die Klägerin am 13. Januar 2006 erlangt. Eine Kündigung des laufenden Angestelltenverhältnisses mit der Begründung, die Klägerin sei charakterlich ungeeignet, sei indes arbeitsrechtlich nicht durchsetzbar gewesen und daher nicht ausgesprochen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO) ergehen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. Februar 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Einstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die Einschätzung des Beklagten, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) LBG kann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wer - wie eine künftige Lehrerin - zur späteren Verwendung als Beamtin auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat. Einstellungsvoraussetzung ist unter anderem die charakterliche Eignung, vgl. § 7 Abs. 2 LBG. Dem Dienstherrn kommt bei Würdigung dieses Begriffs ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu. Seine Wertungen können weder durch die Wertungen eines Sachverständigen noch durch das Gericht ersetzt werden, vgl. Maiwald, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 10/04, § 7 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1983 - 2 B 103/81 -, NJW 1983, 1922 ff.; hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 - im Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Eignung. Zur Verneinung der Einstellung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff (hier: der charakterlichen Eignung) oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -; BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, NJW 2003, 3111; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B, 1998, 202, m.w.N. Der Beklagte hat seine ernsthaften Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin damit begründet, dass sie zur Erlangung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) ausweislich des Strafbefehls vom 14. März 2005 mehrfach unwahre Angaben zu ihrem Vermögen gemacht und damit rechtswidrige Zahlungen von über 8.000 Euro herbeigeführt hat. Er hat ausgeführt, dass gerade für eine Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst die charakterliche Eignung von großer Bedeutung sei, da Lehrer eine Vorbildfunktion für ihre Schüler hätten, die sie nicht nur unterrichten, sondern auch erziehen müssten. Darüber hinaus seien Lehrer auch Objekte öffentlichen Interesses, insbesondere auch der Schülereltern. Die Öffentlichkeit habe indes kein Verständnis für Straftaten von Lehrern, die unter anderem mit der Erziehung ihrer Kinder zu gesetzeskonformem Verhalten betraut seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Zweifel des Beklagten an der charakterlichen Eignung sind damit hinreichend dargelegt und an durch den rechtskräftigen Strafbefehl festgestellte Ereignisse geknüpft. Insbesondere ist die Bezirksregierung bei Würdigung des Begriffs der charakterlichen Eignung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, es habe sich bei den ihr vorgeworfenen Taten nicht um schweren Betrug gehandelt, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Ihr damaliger Vermögensstatus sei ihr nicht vollständig bekannt gewesen. Sie habe keine bewussten und gewollten Täuschungshandlungen begangen, da sie im Zeitpunkt der Bafög-Anträge keine Kenntnis von dem Sparvermögen gehabt habe. Dem ist aber nicht zu folgen. Dagegen spricht die Ausstellung eines Strafbefehls wegen mehrfachen Betruges, also einer Tat, die eine vorsätzliche Täuschungshandlung gerade voraussetzt. Hätte die Klägerin nicht vorsätzlich gehandelt, wäre der Strafbefehl zu Unrecht ergangen und sie hätte ihn nicht akzeptiert. Im übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem im Strafverfahren eingereichten Schriftsatz vom 1. März 2005 (Beiakte Heft 2 Bl. 32) selbst ausgeführt: Es kann nicht behauptet werden, dass die Mandantin im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen keinerlei Kenntnis von den jeweiligen Ersparnissen (2 Bausparverträge, Postbank-Sparbuch sowie Sparbuch der Sparkasse O-W) hatte. Die tatsächliche Höhe der Ersparnisse war jedoch nicht bekannt, da sich sämtliche Unterlagen nicht am Wohnsitz der Mandantin in N1 befanden." Dies steht der Behauptung fehlenden Vorsatzes im vorliegenden Verfahren entgegen. Dass der Klägerin die genaue Höhe ihres Vermögens seinerzeit nicht geläufig war, ist insoweit ohne Bedeutung. Im übrigen hatte sie nach dem ersten unrichtigen Bafög-Antrag vom 7. Oktober 1998 - der wegen Verjährung nicht in die Strafzumessung des Strafbefehls einbezogen wurde - hinreichend Gelegenheit, sich vor den weiteren Antragstellungen über die genaue Höhe ihrer Guthaben zu informieren. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft und das Amtgericht den Unwertgehalt des Verhaltens der Klägerin gerade nicht als Bagatelltat eingeschätzt haben, wie sich aus der Strafzumessung von 70 Tagessätzen ergibt. Das erkennende Gericht folgt nicht den Einlassungen der Klägerseite, wonach der Grad des persönlichen Vorwurfes hierbei keine Rolle gespielt habe. Gemäß § 46 Abs. 1 StGB ist vielmehr die Schuld des Täters Grundlage für die Strafzumessung. Dabei sind u.a. zu berücksichtigen die Beweggründe und Ziele des Täters, dessen Gesinnung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat sowie das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Insgesamt ergeben sich damit hinreichende Anhaltspunkte für eine charakterliche Prägung der Klägerin, die mit einer Lehrertätigkeit im öffentlichen Schuldienst und der damit verbundenen Vorbildfunktion nicht vereinbar sind. Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass der Beklagte die Klägerin auf Grund des Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2005 noch bis zum 31. Januar 2007 als befristet angestellte Vertretungslehrkraft im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages waren dem Dienstherrn die Verfehlungen der Klägerin nämlich noch nicht bekannt; der Strafbefehl erging vielmehr erst am 14. März 2005. Auch der Umstand, dass der Klägerin nicht gekündigt wurde, nachdem der Strafbefehl Anfang 2006 bekannt wurde, steht der Annahme fehlender charakterlicher Eignung nicht entgegen. Der Beklagte hat hierzu auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, er sei davon ausgegangen, dass eine hierauf gestützte Kündigung eines einmal abgeschlossenen Zeitarbeitsvertrages nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht durchsetzbar gewesen wäre. Er habe daher von einer Kündigung des Zeitarbeitsvertrages abgesehen. Damit hat er sein Verhalten - Unterlassung der Einstellung ins Probebeamtenverhältnis wegen fehlender charakterlicher Eignung einerseits, befristete Beschäftigung im öffentlichen Schuldienst trotz fehlender charakterlicher Eignung andererseits - hinreichend erklärt. Ein Widerspruch liegt hierin nicht, zumal die Anforderungen an die Auflösung eines bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrages höher sind als die Anforderungen, die an die Ablehnung eines noch nicht bestehenden Beamtenverhältnisses zu stellen sind. Die weiteren Ausführungen des Vaters der Klägerin dazu, inwieweit ihr Verhalten ihre charakterliche Eignung in Frage stellt bzw. nicht in Frage stellt, betreffen die wertende Entscheidung des Dienstherrn im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes und sind angesichts der eingeschränkten Kontrollkompetenz des Gerichts einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.