Urteil
4 K 3932/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1123.4K3932.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Auflage 0.0 Abs. 3 der Plangenehmigung des Beklagten vom 12. Mai 2004 in der Fassung vom 21. Dezember 2005 für erledigt erklärt haben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Änderung seines Plangenehmigungsbescheides vom 12. Mai 2004 (Az.: 00-0/00.00.00) in der Fassung vom 21. Dezember 2005 über die Nebenbestimmung unter 10. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt genehmigterweise in der im Stadtgebiet der Stadt S zwischen den Ortsteilen W und C gelegenen G1 die Herstellung eines grundwassergespeisten Gewässers zwecks Gewinnung von Sand und Kies für die Herstellung von Bausanden und Betonkiesen (sogenannte Abgrabung I). 3 Unter dem 16. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten die Erteilung einer Plangenehmigung zur 6. Erweiterung der plangenehmigten Abgrabung zur Herstellung bzw. Vergrößerung eines Gewässers mit einer zusätzlichen Eingriffsfläche von ca. 15,1 ha und einem Abbauvolumen von ca. 1.050.000 m³ im Südosten des genehmigten Abgrabungsbereichs nördlich des Weges W1 unter Inanspruchnahme der in der G2 gelegenen, im Wesentlichen landwirtschaftlich als Grünland und Streuobstwiese genutzten Flurstücke 47 (tlw.) und 546 (tlw.) als Abgrabungsflächen sowie unter Einbeziehung genehmigter Schutzstreifen und Böschungen gemäß der unter dem 14. Februar 1999 bestandskräftig genehmigten Abgrabung "I - Änderungsfassung" als zusätzlicher Abbauflächen auf den Grundstücken G1, Flurstücke 41, 43 (tlw.), 44 (tlw.), 180 und 303 (tlw.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen Bezug genommen. 4 Zugleich stellte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung zu der südöstlich des bestehen bleibenden Weges W1 und damit der plangenehmigten Abgrabung ansetzenden 7. Erweiterung zur Herstellung eines bzw. der Erweiterung des dort vorhandenen grundwassergespeisten Gewässers mit einer zusätzlichen Eingriffsfläche von ca. 15,65 ha und einem Abbauvolumen von ca. 1.700.000 m³ unter Inanspruchnahme der vorwiegend als Ackerland genutzten Flächen G1, Flurstücke 162, 163 (tlw.), 164, 165, 166 (tlw.), 207, 208, 210 und 211 sowie Stadt E, G3, Flurstück 10 (tlw.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Unterlagen dieses Antrags Bezug genommen. 5 Ausweislich beider Anträge soll das abgebaute Material auf dem genehmigten Betriebsgelände G1, Flurstücke 166 (tlw.), 168, 169 (tlw.), 389 (tlw.) und 390 (tlw.) aufbereitet und von dort zur Verwertung abtransportiert werden. 6 Die Bereiche der beantragten 6. und 7. Erweiterung befinden sich in Nachbarschaft zum Trinkwasserschutzgebiet C1. Ausweislich der zu beiden Anträgen eingereichten Antragsunterlagen zu den herzustellenden Böschungsneigungen sollte der Abbau in einer Regelneigung von 1:3 über Wasser, 1:5 im Grundwasserschwankungsbereich und 1:3 unter Wasser bis zur Sohle in einer Tiefe von ca. 6,5 m ü.NN erfolgen. Die Klägerin ging bei der jeweiligen Antragstellung insoweit von folgender "Ausgangssituation" aus: 7 Ausgehend von einer mittleren Geländehöhe von ca. 25,0 m ü.NN sowie einem mittleren Grundwasserstand von ca. 17,75 m ü.NN betrage der Grundwasserflurabstand ca. 7,25 m; in den Rinnen stehe Grundwasser im Mittel in ca. 5,25 m Tiefe an. Der obere Grundwasserspiegel sei dabei durch massive Sümpfungsmaßnahmen der LINEG 8 - Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in L - 9 gegenüber der natürlichen Situation abgesenkt. Ausgewiesene Wasserschutzzonen seien im Antragsbereich nicht vorhanden. Der Antragsbereich liege auch nicht in einem faktischen Einzugsbereich der Trinkwassergewinnung. 10 Dieser mittlere Grundwasserabstand wird in den zu beiden Vorhaben gehörenden Karten mit der zeichnerischen Darstellung der Böschungsbereiche bis hinunter zur Abbausohle auf einer Höhe von "ca. 6,5 m ü.NN" als "Mittelwasserlinie ca. 17,75 m ü.NN" bezeichnet. 11 Ferner sollte zur Kompensation der Eingriffsfolgen die jeweilige Vorhabenfläche ausweislich der eingereichten Antragsunterlagen zum Zwecke der Biotopentwicklung mit dem Ziel des Biotopschutzes und der Landschaftspflege nach der Auskiesung hergerichtet werden. Die Klägerin ließ in den Antragsunterlagen den Umfang der Kompensationsmaßnahmen unter Bezugnahme auf das "Bewertungsverfahren für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft" nach Adam/Nohl/Valentin, 1986 (Hrsg.: Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen - MURL NRW -) - sogenanntes MURL-Verfahren - darstellen. Im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde die Bewertung der Freiwasserzone bei den vorgelegten Berechnungen mit der Wertstufe 5 vorgenommen mit folgender Begründung: 12 Dieser Bereich erfülle zum Teil wichtige Funktionen, z. B. innerhalb des Nährstoffhaushaltes. Darüber hinaus sei der Wasserkörper Lebensstätte für eine Vielzahl von Mikro- und auch eine nennenswerte Zahl von Makro-Organismen. Die vorläufige Rote Liste der in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotope enthalte in ihrer Aufzählung die Verlandungsbereiche stehender Gewässer (wobei intakte Land- und Wasserbiotope ausdrücklich erwähnt würden), meso- und eutrophe Stillgewässer, Groß- und Kleinröhrichte sowie Kleingewässer. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass ein nicht unwesentlicher Anteil an wertvollen Feuchtgebieten durch den Abbau von Steinen und Erden entstanden sei. 13 In der Kompensationsberechnung zur beantragten 6. Erweiterung berechnete die Klägerin die ökologischen Einheiten bezogen auf die Gesamtfläche des Erweiterungsvorhabens von 151.000 m² nach ihren Biotoptypen laut tatsächlichem bzw. genehmigtem Bestand auf 630.400 unter Zugrundelegung insbesondere der Freiwasserfläche von 36.000 m² in Wertstufe 5 als Multiplikator mit 180.000 ökologischen Einheiten und bezifferte den erforderlichen Kompensationsbedarf rechnerisch mit einem Fünftel der Summe der ökologischen Einheiten aller Biotoptypen auf 126.080 m². Dem stellte sie insbesondere ausgehend von 502.500 ökologischen Einheiten des geplanten Freiwassers mit einer Fläche von 100.500 m² in Wertstufe 5 eine anrechenbare Kompensationsfläche von 151.000 m² gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kompensationsberechnung Bezug genommen. 14 In der Kompensationsberechnung zur beantragten 7. Erweiterung berechnete die Klägerin die ökologischen Einheiten bezogen auf die Gesamtfläche dieses Erweiterungsvorhabens von 156.500 m² nach dem Bestand aller vorhandenen Biotoptypen auf 272.100 unter Zugrundelegung insbesondere der Freiwasserfläche von 12.600 m² in Wertstufe 5 mit 63.000 ökologischen Einheiten und der Ackerfläche von 126.000 m² ausgehend von ackerbaulicher Intensivnutzung in Wertstufe 1 mit 126.000 ökologischen Einheiten und bezifferte den erforderlichen Kompensationsbedarf rechnerisch mit einem Fünftel der Summe der ökologischen Einheiten aller Biotoptypen auf 54.420 m². Dem stellte sie insbesondere ausgehend von 472.500 ökologischen Einheiten des geplanten Freiwassers mit einer Fläche von 94.500 m² in Wertstufe 5 eine anrechenbare Kompensationsfläche von 156.500 m² gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Kompensationsberechnung Bezug genommen. 15 Im Zuge des Plangenehmigungsverfahrens beteiligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten u. a. ihre Untere Landschaftsbehörde - ULB - und die LINEG. 16 Unter dem 26. Januar 2004 nahm die ULB sachlich dahin Stellung, die mit den Anträgen eingereichte Kompensationsberechnung wäre ihren Standards entsprechend zu überarbeiten. Sie setzte die Ackerfläche im Bestand für die beantragte 7. Erweiterung mit der Wertstufe 2 statt 1 an und die Freiwasserbereiche nach Maßgabe von Bestand und geplanter Situation für beide Vorhaben jeweils mit der Wertstufe 1 statt 5. Auf dieser Grundlage errechnete sie ein Kompensationsdefizit von insgesamt 11.200 m². Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vorlage vom 26. November 2003 für die Sitzung des Landschaftsbeirats am 8. Dezember 2003 und die Stellungnahme der ULB vom 26. Januar 2004 nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Mit Schreiben vom 30. März 2004 nahm die LINEG u. a. wie folgt Stellung: 18 Eine Auswirkung der Auskiesungserweiterung auf das Trinkwasserschutzgebiet C1 sei zu erwarten. In den übersandten Unterlagen sei keine Untersuchung der Auswirkungen auf die Schutzzone enthalten. Der mittlere (Grund-)Wasserstand liege nicht bei 17,75 m, sondern bei 16,90 m. Es sei jedoch mit einem natürlichen Schwankungsbereich von 1 - 1,5 m zu rechnen. Vor Beginn der Rekultivierungsmaßnahmen sollten bei ihr die zukünftig zu erwartenden Wasserstände angefragt werden. 19 Im Übrigen wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen. 20 Nach Anhörung der Klägerin erteilte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihr unter Bezugnahme auf die Anträge vom 16. Januar 2003 die Plangenehmigung "für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 31 Abs. 3 WHG für die geplante Erweiterung der Abgrabung in der G2 und G1, verschiedene Flurstücke ("6. und 7. Erweiterung C")" mit Datum vom 12. Mai 2004 - zugestellt am 14. Mai 2004 - u. a. mit den folgenden Nebenbestimmungen: 21 "6. Herrichtung 22 ... 23 6.3 Böschungsherstellung 24 Die Böschungen sind von der Geländehöhe bis zum höchsten Grundwasserstand im Verhältnis 1:3, von dort bis 2 m unter dem mittleren Wasserspiegel im Verhältnis 1:5, darunter bis zur Baggersohle im Verhältnis 1:3 nach Maßgabe das landschaftspflegerischen Begleitplanes herzustellen. 25 Zur Feststellung, ob die der Planung zugrundeliegenden prognostizierten Grundwasserstände sich tatsächlich einstellen, ist in die entstehenden Seen je eine Pegellatte zu setzen, sobald das Grundwasser freigelegt ist. 26 Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, eine Neuregelung der Böschungsgestaltung zu fordern, wenn sich nach dem Ergebnis der von der LINEG durchzuführenden Prognoseberechnungen andere Grundwasserstände abzeichnen, als aufgrund der bei Genehmigung bekannten Datenlage angenommen wurde. 27 ... 28 10. Ersatzmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG NRW) 29 10.1 Zusätzlich zu den im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Kompensationsmaßnahmen sind die durch den abgrabungsbedingten Eingriff hervorgerufenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Abgrabungsbereiches in einer Größenordnung von 1,1 ha auszugleichen. 30 10.2 Diese zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen sind bis zum 31.12.2005 in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen, mit der Genehmigungsbehörde einvernehmlich abzustimmen und innerhalb 1 Jahres nach Beginn der Abgrabungsarbeiten in der "6. Erweiterung C" abzuschließen. ..." 31 Wegen des Genehmigungsinhalts im Übrigen wird auf den Bescheid nebst zugehöriger Antragsunterlagen Bezug genommen. 32 Am 14. Juni 2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den Vorbehalt in Absatz 3 der Nebenbestimmung unter 6.3 und die Nebenbestimmung unter 10. der Plangenehmigung angegriffen hat. 33 Unter dem 22. Dezember 2005 hat der Beklagte die in der Nebenbestimmung 10.2 enthaltene Frist zur Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplanes bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. 34 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Nebenbestimmung unter 6.3 Abs. 3 des Plangenehmigungsbescheides wie folgt neu gefasst: 35 "Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, für noch nicht im Grobplanum oder weiter fertig gestellte Böschungen eine Neuregelung der Böschungsgestaltung zu fordern, wenn sich nach dem Ergebnis der von der LINEG durchzuführenden Prognoseberechnungen andere Grundwasserstände abzeichnen, als aufgrund der bei der Genehmigung bekannten Datenlage angenommen wurde." 36 Insoweit haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 37 Zur Begründung der nunmehr noch gegen die Nebenbestimmungen unter 10. der Plangenehmigung gerichteten Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: 38 Die Nebenbestimmungen unter 10. des Bescheides seien rechtswidrig, weil sie nicht von § 5 Abs. 1 LG NRW gestützt würden. Ein hinreichender Ausgleich der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, die durch den mit den Abbauvorhaben verbundenen Eingriff verursacht würden, sei nach Maßgabe des jeweiligen landschaftspflegerischen Begleitplanes in den Antragsunterlagen gewährleistet. Dies ergebe sich aus den Kompensationsberechnungen auf der Grundlage des in der Fachwelt und der Rechtsprechung anerkannten MURL-Verfahrens. Ein davon abweichendes einzig fachlich anerkanntes und rechtsverbindliches Bewertungsverfahren gebe es nicht. Zu Beanstandungen bestehe erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar als ungeeignetes Mittel erweise. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Kompensationsberechnung nach seinen auf dem Verfahren nach VALENTIN (1998) beruhenden Standards mit dem Ziel abzuändern, einen höheren Ausgleichsbedarf zu errechnen. Das MURL-Verfahren sei auch für die Eingriffsbewertung bei Nassabgrabungen geeignet. Das Bewertungsverfahren nach VALENTIN (1998) sei hingegen fachlich zu beanstanden, weil es zwar herausstelle, dass die Tiefenwasserzone aus limnischer und wasserwirtschaftlicher Sicht von großer Bedeutung sei, sie aber mit der ökologischen Wertstufe 1 bei weitem zu gering bewerte. Dies werde ihrer Bedeutung für den Nährstoffhaushalt als Lebensraum einer Vielzahl von Mikro- und einer nennenswerten Zahl von Makroorganismen, insbesondere Algen, als Nahrungsraum für Insekten und Vögel, als Lebensraum von Insektenlarven und als Überwinterungsplatz für Fische und Amphibien nicht gerecht. Dies gelte auch für die Bewertung der sogenannten Übergangszone zum Flachwasserbereich lediglich mit der Wertstufe 2. Zudem habe die Beklagte ihre Standards fehlerhaft angewandt, indem sie bei ihrer Berechnung nur eine Flachwasser- und Tiefwasserzone berücksichtigt habe, nicht aber die Übergangszone. 39 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, 40 die Nebenbestimmungen unter 10. des Plangenehmigungsbescheides des Landrates des Kreises X1 vom 12. Mai 2004 - Az.: 00-0/00.00.00 - in der Fassung vom 22. Dezember 2005 aufzuheben, 41 hilfsweise 42 den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Änderung seines Plangenehmigungsbescheides vom 12. Mai 2004 - Az.: 00-0/00.00.00 - in der Fassung vom 22. Dezember 2005 die Nebenbestimmungen unter 10. ersatzlos aufzuheben, 43 äußerst hilfsweise, 44 den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Änderung des Plangenehmigungsbescheides der Landrätin des Kreises X1 vom 12. Mai 2004 - Az.: 00-0/00.00.00 - in der Fassung vom 22. Dezember 2005 über die Nebenbestimmungen unter 10. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden, 45 im Fall der Klageabweisung die Berufung zuzulassen. 46 Der Beklagte beantragt, 47 die Klage abzuweisen. 48 Zur Begründung trägt er insbesondere vor: 49 Die Nebenbestimmung unter 10. sei rechtens, weil sich ein Kompensationsdefizit ergeben habe. Zwar werde dem jeweiligen Antragsteller grundsätzlich die Wahl eines Verfahrens zur Darstellung und Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild und zur Ausgleichsbewertung überlassen, aber er - der Beklagte - überprüfe die vorgelegten Unterlagen und entscheide in eigener Verantwortung über Vermeidung bzw. Bewertung von Eingriffen und Kompensation, zumal das MURL-Verfahren die speziellen mit einer Nassabgrabung verbundenen Eingriffe nicht berücksichtige. Die Unterschiede in der Wertigkeit von Flachwasserzonen bis zu 3 m Tiefe und der angrenzenden Übergangsbereiche und von Tiefwasserbereichen von mehr als 6 bis 7 m Tiefe ergäben sich daraus, dass die Flachwasserbereiche und Übergangszonen für alle am Niederrhein natürlicherweise vorkommenden Pflanzen- und Tierarten geeignet seien, Tiefwasserbereiche hingegen nur für einzelne Arten. 50 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Gutachten zum MURL-Verfahren und zum Verfahren Valentin Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe: 52 Soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit nach § 161 Abs. 2 VwGO übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 53 I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig. 54 Grundsätzlich ist eine auf Aufhebung von belastenden Nebenbestimmungen gerichtete Anfechtungsklage nach §§ 42 Abs. 1; 44 VwGO statthaft. Dies gilt insbesondere für einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Auflagen oder Auflagenvorbehalte. 55 Gefestigte Rechtsprechung, so Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 224. 56 Eine Plangenehmigung ist - ebenso wie ein Planfeststellungsbeschluss - eine in Gestalt eines Verwaltungsaktes ergehende behördliche Planentscheidung, die nach planerischem Ermessen getroffen wird. Belastende Nebenbestimmungen zur begünstigenden Vorhabenzulassung sind nicht ausgeschlossen. 57 Wird - wie hier - geltend gemacht, eine solche Nebenbestimmung finde im Gesetz keine Grundlage, so kann dies grundsätzlich mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung geltend gemacht werden. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. 58 So BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185, 186 und vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 224. 59 Eine solche isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmungen unter 10. der Plangenehmigung ist hier ausnahmsweise ausgeschlossen, weil die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung dem eigentlichen Zulassungsverfahren nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 100 LWG NRW zwar aufgesattelt ist, nachdem festgestellt worden ist, dass das Vorhaben nach dem Fachplanungsrecht zulassungsfähig ist, aber eine Plangenehmigung zur Herstellung eines Gewässers zwecks Gewinnung von Sand und Kies nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 18 bis 20 BNatSchG bzw. 4 bis 6 LG in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - NRW nur unter Nebenbestimmungen zur Ausgleichs- bzw. Kompensationspflicht des Verursachers des Eingriffs in Natur und Landschaft ergehen darf. 60 1. Das von der Klägerin beabsichtigte Abgrabungsvorhaben ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 100 LWG NRW zulassungsbedürftig; denn die Gewinnung von Bodenschätzen - hier von Kies und Sand - mittels Herstellung oder Erweiterung eines auf Dauer bestehen bleibenden Grundwassersees - wie hier in Gestalt der 6. und 7. Erweiterung - stellt einen planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau im Sinne der vorgenannten Vorschriften auch dann dar, wenn es sich bei der Herstellung des Gewässers um eine nicht erstrebte Nebenfolge handelt. 61 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220, 223 und vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155, 156. 62 Weil das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurft hat, hat der Beklagte von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens absehen und der Klägerin stattdessen nach § 31 Abs. 3 WHG eine Plangenehmigung erteilen können. 63 2. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 18 bis 20 BNatSchG bzw. 4 bis 6 LG in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - NRW ergänzt die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen. 64 Auf der Rechtsgrundlage von § 31 Abs. 2 WHG hat der Träger eines Vorhabens in Gestalt der dauerhaften Freilegung des Grundwassers durch Abbau von Sand und Kies, wenn dem Vorhaben kein mittels planerischer Abwägung unüberwindbarer Versagungsgrund entgegen steht, einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde über seinen Planfeststellungsantrag bzw. Plangenehmigungsantrag ohne zu seinen Lasten gehende Abwägungsfehler entscheidet. 65 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -. 66 Ob ein Vorhaben zulassungsfähig ist, muss, auch wenn es die Merkmale eines Eingriffs im Sinne des Naturschutzrechts erfüllt, zunächst anhand der materiellen Vorgaben der fachrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Soweit darin die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft vorgesehen sind, ergeben diese keinen strikten Versagungsgrund, sondern gehen in die Abwägung - hier im Rahmen der Prüfung der Vorhabenzulassung nach § 31 Abs. 2 WHG - ein. 67 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 - 153 = NuR 1997, 404, 405 und vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 - 166 = NuR 2001, 216 - 224. 68 Erst wenn sich das Vorhaben nach diesen rechtlichen Maßgaben als zulassungsfähig erweist, hat die Zulassungsbehörde nach § 20 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 LG NRW im Benehmen mit der Landschaftsbehörde die zusätzlichen Anforderungen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu prüfen. Diese Eingriffsregelung ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand "aufgesattelt" mit dem Ziel, den Vorschriften des Fachrechts ein auf die Bedürfnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes Folgenbewältigungsprogramm zur Seite zu stellen. Der Verursacher wird nicht daran gehindert, den Eingriff vorzunehmen. Ihm wird - vorbehaltlich einer spezifisch naturschutzrechtlich begründeten Untersagung nach §§ 19 Abs. 3; 20 Abs. 2 BNatSchG bzw. §§ 4a Abs. 4; 6 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bei mangelnder Ausgleichbarkeit der durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft - indessen die Verpflichtung auferlegt, den in der Eingriffsregelung bezeichneten Unterlassungs- und Handlungsgeboten nachzukommen. 69 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 - 153 = NuR 1997, 404, 405 und vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 - 166 = NuR 2001, 216 - 224. 70 3. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bzw. §§ 4 Abs. 4 Satz 1; 5 Abs. 1 Satz 1 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). 71 a) Bei dem plangenehmigten Ausbau des Gewässers handelt es sich um einen Eingriff im Sinne des § 18 Abs. 1 und 4 Satz 1 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 6 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 -. Verursacherin ist die Klägerin. 72 b) 73 c) Zwar enthalten § 19 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. § 4a Abs. 1 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - das Gebot, den Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen; aber die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht als "unvermeidbar" hin, weil die räumliche Festlegung des Vorhabens im Rahmen der nachrangigen Prüfung der naturschutzrechtlichen Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes nicht nachträglich wieder in Zweifel gezogen werden kann. 74 d) 75 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 - 153 = NuR 1997, 404, 406. 76 c) Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 4 Satz 2 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. § 4a Abs. 2 Satz 2 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung nach Satz 3 der jeweiligen vorgenannten Vorschrift, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Dem dient die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplanes - hier der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG - wird (§§ 20 Abs. 4 BNatSchG; 6 Abs. 2 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 -). 77 d) Im Rahmen der insoweit gebotenen bloß zweiseitigen Interessenbewertung 78 - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 - 166 = NuR 2001, 216 - 224 - 79 setzt die nach dem Fachplanungsrecht zuständige Behörde - hier der Beklagte - mit der planungsrechtlichen Entscheidung zugleich nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 1 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. § 4a Abs. 2 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - als Nebenbestimmungen fest. Vorhabenzulassung und Ausgleichs- bzw. Kompensationspflicht stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. In § 100 Abs. 4 Nr. 1 LWG NRW vom 25. Juni 1995 in der Änderungsfassung vom 4. Mai 2004 - GV NRW S. 259 - ist bestimmt, dass die Zulassung des Gewässerausbaus unter Festsetzung von Nebenbestimmungen erfolgen kann, die infolge des Ausbaus zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts erforderlich sind. § 100 Abs. 4 Nr. 1 LWG NRW in der Änderungsfassung vom 3. Mai 2005 - GV NRW S. 463 - enthält insoweit keine abweichende Regelung. 80 II. Die Verpflichtungsklage ist im Umfang ihres ersten Hilfsantrages unbegründet, hat aber mit dem zweiten Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten, unter teilweiser Abänderung des Plangenehmigungsbescheides vom 12. Mai 2004 in der Fassung vom 22. Dezember 2005 über die Nebenbestimmungen unter 10. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, in der Sache Erfolg. 81 Zwar sind die Nebenbestimmungen unter 10. der Plangenehmigung rechtswidrig, weil der Beklagte den Kompensationsbedarf von 1,1 ha fehlerhaft ermittelt hat und die Klägerin insoweit in ihrem Recht auf Bescheidung ihres Plangenehmigungsantrages nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verletzt ist, aber es fehlt an der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für die Verpflichtung des Beklagten zur ersatzlosen Aufhebung der Nebenbestimmungen unter 10., weil die Plangenehmigung - wie vorstehend ausgeführt - nicht ohne die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbewertung erteilbar ist und der Beklagte im Hinblick auf die Eingriffsfolgen, d. h. zur Frage, ob und in welchem Umfang nach Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ein Kompensationsbedarf verbleibt, dessen Behebung der Klägerin durch Nebenbestimmungen aufzugeben ist, eine Neubewertung des Gewässerausbaus vorzunehmen hat. 82 A. Die angegriffene Auflage unter 10. der Nebenbestimmungen zu erforderlichen Ersatzmaßnahmen in einer Größenordnung von 1,1 ha außerhalb des Abgrabungsbereiches ist rechtswidrig, weil der Beklagte diesen Kompensationsbedarf nach Maßgabe von §§ 4 Abs. 4 Satz 2; 5 Abs. 1 LG NRW in der Änderungsfassung vom 30. März 2004 - GV NRW S. 153 - bzw. § 4a Abs. 2 Sätze 1 und 3 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - nicht fehlerfrei ermittelt hat. 83 1. Allerdings ist die Bewertung nicht schon deshalb nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beanstanden, weil der Beklagte den Kompensationsbedarf - anders als die Klägerin nach deren Angaben im landschaftspflegerischen Begleitplan - nicht allein auf der Grundlage des MURL-Verfahrens nach Adam/Nohl/Valentin, sondern unter Abänderung bzw. Ergänzung der mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegten Eingriff-Ausgleich-Bilanz unter Heranziehung des Verfahrens nach VALENTIN (1998) ermittelt hat. 84 a) Zwar überlässt der Beklagte - wie er vorträgt - dem privaten Vorhabenträger - hier der Klägerin - bei der Erstellung des mit dem Plangenehmigungsantrag vorzulegenden landschaftspflegerischen Begleitplanes zunächst die Wahl des Bewertungsverfahrens, ist aber daran nicht gebunden. 85 b) 86 aa) Die projektbezogene Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung fällt in die Zuständigkeit des Beklagten, denn sie ist nicht dem privaten Vorhabenträger vorbehalten, sondern obliegt der Planungsbehörde bzw. der Zulassungsbehörde. 87 Die Prüfung der Ausgleichbarkeit bzw. der Kompensierbarkeit unvermeidbarer eingriffsbedingter Beeinträchtigungen nach §§ 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2; 5 Abs. 1 Satz 1 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. nach § 4a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - ist Gegenstand einer projektbezogenen behördlichen Beurteilung 88 - vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 -153 = NuR 1997, 404, 406 - 89 in Gestalt einer bilanzierenden Betrachtungsweise als Vorstufe der gegebenenfalls nach § 4 Abs. 5 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. nach § 4a Abs. 4 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - gebotenen zweiseitigen Interessenabwägung durch die Behörde, die sich daran zu orientieren hat, ob die Ausgleichsbilanz ausreicht, um die mit dem Vorhaben verbundenen Anforderungen an Natur und Landschaft zu rechtfertigen. 90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 - 166 = NuR 2001, 216 - 224 -. 91 Weil die projektbezogene Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die Zuständigkeit des Beklagten fällt und der Beklagte an die von der Klägerin getroffene Auswahl des Bewertungsverfahrens nicht gebunden ist, hat die Kammer den hauptsächlich gestellten Beweisantrag der Klägerseite, "zu der Tatsache, dass der in den landschaftspflegerischen Begleitplänen des Planungsbüros Finke vom Mai 2002 und Juni 2002 auf der Basis von verbal-argumentativen Bestands- und Eingriffsbewertungen sowie ergänzenden numerischen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierungen ermittelte Eingriffsausgleich fachlich zutreffend sei", durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben, ablehnen können, weil sie die Beweistatsache mangels Entscheidungserheblichkeit als wahr hat unterstellen können. Der hilfsweise "nur für den Fall, dass ein Sachverständigengutachten ergeben sollte, dass die von der Klägerin vorgelegten Bestands- und Eingriffsbewertungen sowie Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierungen auf einem für die Bewertung der Eingriffsfolgen des geplanten Vorhabens unzulänglichen oder sogar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen oder aber von ihr ein grundsätzlich hierfür geeignetes Verfahren falsch angewendet wurde", gestellte Antrag, durch Sachverständigengutachten Beweis zu der Tatsache zu erheben, "dass jedenfalls das von dem Beklagten zugrunde gelegte Bewertungsverfahren zur Bewertung der Eingriffsfolgen des geplanten Vorhabens ungeeignet ist und selbst bei zutreffender Anwendung nicht zu fachlich zutreffenden Ergebnissen führen kann", hat danach keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung darüber bedurft. 92 bb) Es ist grundsätzlich unbedenklich, aus den bewerteten Eingriffstatbeständen den Umfang erforderlicher Kompensationsflächen und Maßnahmen aus einer Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung zu entwickeln, die sich auf die Methode Adam/Nohl/Valentin - sogen. MURL-Verfahren - stützt. 93 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2002 - 10a D 83/00.NE -, NuR 2003, 378ff zur Abwägung der Belange von Natur und Landschaft im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. 94 Allerdings gibt es kein Gebot, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder nur in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen; denn die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung enthält ebenso wenig wie das vorgeschaltete Planungsrecht insoweit verbindliche Bewertungsvorgaben. 95 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103, 1110. 96 b) Der Beklagte ist auch nicht deshalb gehindert gewesen, den Kompensationsbedarf nach seinen Standards auf der Grundlage des Verfahrens nach VALENTIN (1998) zu ermitteln, weil die Erstellung der Eingriff-Ausgleich-Bilanz nach diesen Standards zu einem höheren Kompensationsbedarf führt als die Anwendung des MURL-Verfahrens. 97 Es stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der gesetzlich unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, welches Verfahren angewendet wird. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe 98 - so BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103, 1110 - 99 oder ein niedrigerer. 100 c) Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs nach dem Verfahren VALENTIN (1998) ist nach Maßgabe der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Ansatz zulässig. 101 Weil die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine verbindlichen Bewertungsvorgaben enthält, besteht zu Beanstandungen erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar als ungeeignetes Mittel erweist, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. 102 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103, 1110. 103 Die Methode unterliegt insoweit keinen grundsätzlichen Bedenken. 104 aa) Die Methode VALENTIN (1998) baut auf dem in der Rechtsprechung anerkannten MURL-Verfahren "als methodischem Grundrahmen" auf. 105 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 9, 11 und 85 bis 88. 106 Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in §§ 19, 20 BNatSchG und §§ 4 Abs. 1 und 4 Sätze 1 bis 3; 5 Abs. 1 Satz 1 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. nach § 4a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und 5 und Abs. 4 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - knüpft mit dem Begriff Natur an den Naturhaushalt als komplexes Wirkungsgefüge aus Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tierwelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und dessen Leistungsfähigkeit (§ 1 Nr. 1 BNatSchG) an. Insoweit geht es um das ökologische Funktionieren aller biotischen und abiotischen Faktoren dieses komplexen Wirkungsgefüges. Dieses Wirkungsgefüge ist zu schützen. 107 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 144/97.NE - mit weiteren Nachweisen. 108 In Orientierung an diese gesetzlichen Vorgabe knüpft das MURL-Verfahren an die Konzeption der Ökologie als Lehre über die Wechselbeziehungen im Naturhaushalt an, nämlich als Wissenschaft von den teils organischen, teils anorganischen Beziehungen des Organismus zur umgebenden Außenwelt. Dementsprechend ist ein Ökosystem als ein sich grundsätzlich selbst regelndes Wirkungsgefüge miteinander vernetzter Einheiten zu verstehen. Grundbedingungen ökologischer Wirkungsweisen sind - 1. - die Bindung von Licht und Wärme zur Produktion pflanzlicher Stoffe (Energiefluss), - 2. - der Kreislauf der Stoffe, - 3. - das Ökosystem als Gesamtheit der Wechselwirkungen zwischen Biotop (Lebensraum) und Biozönose (Lebensgemeinschaft), - 4. - die Fähigkeit von Ökosystemen zur internen Selbstregulierung und - 5. - die Wechselbeziehung und gegenseitige Regulierung verschiedener benachbarter Ökosysteme untereinander. 109 Vgl. MURL-Verfahren S. 70f. und 74f. 110 Die Bedeutung eines Biotopes für den Naturraum lässt sich anhand des Seltenheitswertes der darin vorkommenden Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften, der Vielfalt in Vegetationseinheiten, Bestandswechseln, im Strukturaufbau und in der Artenvielfalt sowie der Kriterien der Naturnähe, Vollkommenheit und der Charakteristik bzw. Typizität für den Naturraum (Repräsentanz) ausdrücken. 111 Vgl. MURL-Verfahren S. 87, 91, 94 und 290. 112 Dabei hängen die Wirkungen von Eingriffen auf die landschaftsökologischen Verhältnisse, d. h. den Naturhaushalt im Sinne seiner Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), von der Art des Eingriffs, seiner Intensität und seiner Dimension sowie von der Empfindlichkeit des betroffenen Naturraumes gegenüber der Eingriffsplanung ab. 113 Vgl. MURL-Verfahren S. 110ff. zu den Auswirkungen der Planung von Verkehrstrassen, Hochspannungs- und Rohrleitungen, des Hoch- und Tiefbaues, industriellen Großprojekten, Deponie- oder Haltenaufschüttungen, Steinkohlebergbau, Abgrabungen, insbesondere Braunkohletagebau, Gewässerausbau usw. . 114 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen von Eingriffen in den Naturhaushalt wird nach dem MURL-Verfahren zunächst die Empfindlichkeit des Naturhaushaltes bestimmt. Diese Bestimmung erfolgt unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien für die Bedeutung der Biotope für den Naturraum, ergänzt um die Merkmale der Bedeutung des Biotops im tierökologischen Verbundsystem und seiner Flächengröße bzw. Saumlänge im Hinblick auf seine Wirkung als Pufferzone bzw. notwendige Mindestgröße für bestimmte Tierarten. Mit Hilfe dieser Kriterien lässt sich der augenblickliche ökologische Zustand des betreffenden Biotops in seiner heutigen Wertigkeit ermitteln. Die Eingriffsempfindlichkeit von Biotopen wird zur Hälfte nach ihrer heutigen Wertigkeit und zur Hälfte nach ihrer Entwicklungstendenz, d. h. dem Gefährdungsgrad einerseits und der Wiederherstellbarkeit innerhalb einer Menschengeneration andererseits, bestimmt. Sie findet - je nach Biotoptyp unterschiedlich - ihren Ausdruck in der Festlegung eines ökologischen Wertes auf einer zehnstufigen Wertskala. Die Bewertung des Naturraumes vor dem Eingriff ergibt sich dann aus dem ökologischen Typen-Wert der im betreffenden Naturraum anzutreffenden Biotope und ihrer jeweiligen flächenmäßigen Ausdehnung. Die Bewertung des Naturraumes vor dem Eingriff zielt darauf ab, einerseits die äußerst wertvollen Biotoptypen über ein Ausschlussverfahren vor beeinträchtigenden Eingriffsverfahren zu bewahren, andererseits die Wertigkeit der eingriffsbetroffenen Biotoptypen festzulegen, die auszugleichen bzw. zu kompensieren ist. Die ökologische Wertigkeit der anzutreffenden Biotope ist Grundlage der Eingriffs-Ausgleichs/Kompensations-Berechnung. 115 Vgl. MURL-Verfahren S. 290-295. 116 Die ökologische Wertigkeit lässt sich bestimmen, wie im klägerischen landschaftspflegerischen Fachbeitrag verfahren worden ist: Die im Eingriffsbereich anzutreffenden Biotoptypen werden aufgelistet. Ihre jeweilige ökologische Wertigkeit - "ökologische Einheiten" - ergibt sich aus ihrer jeweiligen Wertstufe multipliziert um die jeweilige Fläche (in m² oder ha). Die Wertigkeit aller Biotope drückt sich in der Summe der ökologischen Einheiten aller Biotope aus. 117 Dieser Bewertung vor dem Eingriff wird nach dieser Methode die Beurteilung der Intensität des Eingriffs gegenüber gestellt. Die "Beurteilung der Intensität des Eingriffs" dient dazu, die anteilsmäßige Flächenkompensation entsprechend der Eingriffsintensität festzustellen, um auf ökologisch geringwertiger Fläche eine erhebliche ökologische Wertsteigerung zu erzielen, m. a. W. die Flächengröße zu bestimmen, die für Kompensationsmaßnahmen benötigt wird, um auf bislang ökologisch geringwertigen Flächen mit landschaftspflegerischen Mitteln Biotope mit einer langfristig sehr hohen ökologischen Funktionserfüllung zu entwickeln. Anzustreben sind insofern Biotoptypen, die nach ca. einer Generation einen mittleren Funktionserfüllungswert von 5 erreichen und sich langfristig, d. h. bezogen auf einen Zeitraum von drei Generationen zu einem Biotop mit hohem bis sehr hohem Funktionserfüllungsgrad entwickeln werden. Dazu sind die Flächengrößen der vom Eingriff betroffenen Biotoptypen in ihrer jeweiligen Wertstufe auf die jeweilige Flächengröße in Wertstufe 5 als dem anzustrebenden, auf der Wertstufenskala mittleren Funktionserfüllungswert umzurechnen. 118 Vgl. MURL-Verfahren S. 295-301. 119 Diese "Umrechnung der Flächengröße" entsprechend der "Wertstufenänderung nach 5" als "gesamte Flächenkompensation nach Biotop-Wertstufe 5" 120 - so MURL-Verfahren Tabelle S. 298 -, 121 in der sich die Intensität des Eingriffs ausdrückt, lässt sich bestimmen, wie im klägerischen landschaftspflegerischen Fachbeitrag verfahren worden ist: Danach ergibt sich der erforderliche flächenmäßige Ausgleichs- bzw. Kompensationsbedarf aus der Summe der ökologischen Einheiten aller im Eingriffsraum betroffenen Biotope geteilt durch den Quotienten 5. 122 bb) Das Bewertungsverfahren nach VALENTIN (1998) hat zum Ziel, den Besonderheiten bei Eingriffen durch Nassabgrabungen auf der Grundlage des MURL-Verfahrens zusätzlich Rechnung zu tragen. 123 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 1. 124 Die Besonderheiten der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts ergeben sich daraus, dass im Unterschied zu vielen anderen Arten von Eingriffsplanung einerseits ein dauerhafter Entzug der Eingriffsfläche als potentieller Lebensraum für Pflanzen und Tiere gerade nicht erfolgt, andererseits aber durch den unwiederbringlichen Verlust des Bodens und des geologischen Substrates eine grundlegende Umwandlung der Flächen in zumeist aquatisch geprägte Bereiche unter Verdrängung standorttypischer Arten und Artengruppen und deren Ersatz durch ein an den neuen Lebensraum angepasstes Arteninventar erfolgt. Zudem erstreckt sich die Abgrabungstätigkeit in der Regel über mehrere Jahre oder sogar über Jahrzehnte. 125 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 1. 126 aaa) Valentin unterscheidet grundsätzlich verschiedene, in der Entfernung zum eigentlichen Abgrabungsbereich räumlich gestaffelte Wirkungsbereiche, in denen sich die Eingriffswirkungen einer Abgrabung in ihrer Intensität abgestuft auswirken: die Abgrabungsfläche mit Betriebseinrichtungen und Zuwegungen, die Randzonen der Abgrabungsfläche, der Betriebseinrichtungen und der Zuwegungen einschließlich der unverritzten Schutzzone der Abgrabung sowie schließlich drei räumlich gestaffelte Umgebungszonen. Um sehr aufwändige Bilanzierungen zur unverritzten Schutzzone und den drei Umgebungszonen zu vermeiden, bezieht Valentin die unverritzte Schutzzone bei der Eingriffsbilanzierung in den eigentlichen Abgrabungsbereich mit ein zugunsten einer Außerbetrachtlassung der Umgebungszonen. Der Eingriffsbilanzierung wird damit der gesamte Abgrabungsbereich als vollständig beeinträchtigt zu Grunde gelegt. So wird auch bei der Eingriffsbeurteilung von Teilabschnitten der Abgrabung verfahren. 127 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 89-92. 128 Dementsprechend sind ausweislich der landschaftspflegerischen Fachbeiträge zur plangenehmigten 6. und 7. Erweiterung jeweils unter 3.1 und 5.2 der Fachbeiträge der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung die vollständigen Vorhabenflächen dieser Erweiterungen im Umfang von 15,1 ha (6. Erweiterung) bzw. 15,65 ha (7. Erweiterung) als Eingriffsflächen zu Grunde gelegt worden. 129 bbb) Die Berechnung des Kompensationsumfanges für Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Nassabgrabungen nimmt Valentin analog dem MURL-Verfahren wie folgt vor: 130 Zunächst wird die Eingriffsfläche nach ihrem Bestand vor dem Eingriff ökologisch bewertet, indem die Fläche jedes vorhandenen Biotoptyps mit der Ziffer seiner Wertstufe multipliziert wird. Die so ermittelten ökologischen Einheiten ergeben in der Summe aller vorhandenen Biotoptypen die "Summe der Werteinheiten des Bestandes vor dem Eingriff". 131 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 97. 132 Zur Ermittlung des Kompensationsumfanges für dauerhaft verbleibende Beeinträchtigungen nach Durchführung der Renaturierungsmaßnahmen auf der Grundlage des Rekultivierungsplanes für den Bereich der Eingriffsfläche, d. h. nach den geplanten Ausgleichsmaßnahmen, wird jeweils die Fläche des geplanten einzelnen Biotoptyps mit der prognostizierten Wertstufe vervielfältigt und werden die ökologischen Werteinheiten aller geplanten Biotope addiert. 133 Die "Summe der ökologischen Werteinheiten des Bestandes vor dem Eingriff" wird der "Summe der ökologischen Werteinheiten für die prognostizierten Rekultierungsmaßnahmen" gegenüber gestellt. 134 So ist auch im landschaftspflegerischen Fachbeitrag der Klägerin - unbeanstandet durch den Beklagten - verfahren worden. 135 Die Differenz der ökologischen Wertpunkte ergibt entweder einen Überschuss nach Rekultivierung, wonach der Eingriff als ausgeglichen zu bewerten ist, oder ein Defizit, das nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung außerhalb der Vorhabenfläche mit geeigneten landschaftspflegerischen Maßnahmen zu kompensieren ist. 136 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 97. 137 Valentin bezieht - ebenso wie im MURL-Verfahren - die Berechnung des Kompensationsbedarfs nach Feststellung eines Ausgleichsdefizits mittels Gegenüberstellung der ökologischen Wertpunkte der Vorhabenfläche vor dem Eingriff und nach Rekultivierung - ebenso wie im MURL-Verfahren - auf nur eine Wertstufe. Dabei geht er - ebenso wie im MURL-Verfahren - nur von im Rahmen der Kompensation anzustrebenden Biotoptypen mit einem zu erwartenden mittleren Funktionserfüllungswert von 5 auf der Wertstufenskala aus. Allerdings berechnet er den Bedarf an Kompensationsfläche nicht - wie im MURL-Verfahren - mittels Teilung des Differenzbetrages an ökologischen Wertpunkten durch diesen mittleren Funktionserfüllungswert von 5, sondern - präziser - nur durch den Quotienten 3 als die in der Regel "real zu erwartende Wertstufenerhöhung" bzw. als den Betrag der "avisierten Aufwertung". Er berücksichtigt - insoweit unter Verfeinerung des MURL-Verfahrens - damit den Umstand, dass die außerhalb des Vorhabenbereichs gelegene Fläche, auf der die Kompensation gegebenenfalls vorgenommen werden soll, bereits über eine geringe ökologische Wertigkeit von in der Regel 2 auf der zehnskaligen Wertstufenskala verfügt und deshalb die ökologische Aufwertung durch Anlage von Biotopen mit einem zu erwartenden mittleren Funktionserfüllungswert von 5 auf der Wertstufenskala am Ort der Kompensationsmaßnahmen nicht in diesem Wert, sondern nur im Unterschiedsbetrag von 3 besteht. 138 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 98 und Teil C Beispiel S. 35 bis 39. 139 Dementsprechend hat der Beklagte unter Anwendung seiner Standards nach Maßgabe von Valentin seiner Berechnung im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung der plangenehmigten 6. und 7. Erweiterung nicht den Quotienten 5 - wie die Klägerin nach dem MURL-Verfahren - , sondern in methodisch einwandfreier Weise den Quotienten 3 zu Grunde gelegt. 140 ccc) Valentin schlägt - unter inhaltlicher Ergänzung der MURL-Verfahrensmethode - vor, die bei der Durchführung von Nassabgrabungen wegen der Dauer dieser Vorhaben typischerweise auch während der Abbauphase spürbar auftretenden Eingriffswirkungen zusätzlich in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung einzustellen. 141 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 13-15, 97 und Teil C Beispiel S. 35 bis 39. 142 Der Beklagte macht von dieser Möglichkeit nach seinen Standards - wie auch im vorliegenden Fall - keinen Gebrauch, sondern lässt diesen Aspekt zugunsten des jeweiligen Vorhabenträgers außer Betracht. 143 ddd) Anders als bei vielen sonstigen Eingriffen, die etwa mit Bodenversiegelungen einhergehen, wird die Vorhabenfläche bei Nassabgrabungen nach deren Durchführung dem Naturhaushalt nicht dauerhaft als Lebensraum entzogen, sondern kann als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden. Valentin nimmt - wie im MURL-Verfahren - die ökologische Bewertung der prognostizierten Ausgleichsmaßnahmen auf der Vorhabenfläche vor, indem er die einzelnen Flächen der jeweils dargestellten Biotoptypen mit der dem Biotyp eigenen Wertstufe vervielfältigt. 144 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 97 und Teil C Beispiel S. 35 bis 39. 145 Allerdings nimmt typischerweise ein grundwassergespeister See auch nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen den weitaus überwiegenden Teil der Vorhabenfläche ein. Die Methode Valentin zielt darauf ab, in Fällen der Herstellung grundwassergespeister Gewässer mit einem hohen Anteil an Tiefwasserzonen trotz anzustrebender naturnaher Gestaltung einer Überbewertung des Entwicklungspotentials dieser Gewässer als Lebensraum für Pflanzen und Tiere im Zuge der Ausgleichsbilanzierung vorzubeugen. 146 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 1, 2, 11, 97 und Teil C Beispiel S. 35 bis 39. 147 Im MURL-Verfahren werden naturnahe Gewässer pauschal mit dem zu erwartenden mittleren ökologischen Funktionserfüllungswert von 5 auf der zehnstufigen Wertstufenskala für den Fall ihrer Neuanlage im Zuge von Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen belegt. 148 Vgl. MURL-Verfahren, Tabelle S. 296. 149 Dementsprechend sind im klägerseits eingereichten landschaftspflegerischen Fachbeitrag die Flachwasser- und die Freiwasserflächen bei der Kompensationsberechnung für die 6. und 7. Erweiterung jeweils mit der Wertstufe 5 eingestellt worden. 150 Valentin befürwortet demgegenüber bei der ökologischen Bewertung dieser Gewässer eine Differenzierung nach dem ökologischen Potential. Er hält als Grundlage für die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung insoweit die Abgrenzung von drei Zonen für erforderlich: eine Rand- und Uferzone bis 3 m Wassertiefe mit der Wertstufe 5 und zwei weitere, in der Wertigkeit demgegenüber abgestufte Zonen, nämlich eine Übergangszone ab 3 m Wassertiefe mit einer Durchschnittsbreite von 25 m und - im Anschluss an die Übergangszone - die darüberhinausgehende, dem Uferbereich entfernt gelegene Tiefenwasserzone ab 3 Wassertiefe mit der geringsten ökologischen Wertigkeit (zumeist Abgrabungssohle und Zentrum des Gewässers). 151 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 1, 2, 11, 82, 83, 93 und Teil C Beispiel S. 35 bis 39. 152 Auch im Hinblick auf diese Differenzierung erweist sich das Verfahren Valentin als fachlich vertretbar und im Ansatz geeignetes Mittel, um den rechtlichen Anforderungen bei der Eingriffsbewertung von Nassabgrabungen gerecht zu werden. 153 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass auch nach dem MURL-Verfahren ein naturnahes Gewässer bei seiner Neuanlage nicht mit der ökologischen Wertstufe 9 bis 10 nach Erreichen des reifen Endzustandes nach drei Menschengenerationen bewertet wird, sondern mit dem nach einer Generation zu erwartenden mittleren ökologischen Funktionserfüllungswert von 5 auf der zehnstufigen Wertstufenskala. 154 Vgl. MURL-Verfahren, Tabelle S. 296. 155 Die Zonenabgrenzung nach Valentin erfolgt vor dem Hintergrund, dass insbesondere die Rand- und Uferzone einer Nassabgrabung aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere höherwertig einzuschätzen ist als die Tiefenwasserzone, die nur über eingeschränkte Funktionen als Lebensraum verfügt. 156 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 11 und 83. 157 Darin liegt keine unzulässige Reduzierung der Bewertung des Naturhaushalts auf biotische Faktoren unter Außerachtlassung abiotischer Faktoren. Im Gegenteil wird zugestanden, dass aus limnologischer (gewässer- bzw. seekundlicher) und wasserwirtschaftlicher Sicht die Tiefenwasserzone von großer Bedeutung ist. 158 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 117. 159 Gerade im Zuge der Bestandsbewertung von Oberflächengewässern in abiotischer Hinsicht zur Entwicklung eines Bewertungsrahmens zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit von Nassabgrabungen in den Naturhaushalt ist ein Merkmal der Bestandsbewertung stehender Gewässer das Merkmal ihrer limnologischen Schichtung (Epilimnion/Metalimnion/Hypolimnion= Über-/Zwischen-/Unterschicht) anstelle des Merkmals Fließverhalten 160 - vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 48, 50 - 161 sowie seine Trophiestufe (= Nährstoffgehalt). 162 Vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 51. 163 Die klägerseits im Schriftsatz vom 30. Juli 2004, Bl. 23 "angesprochene Bedeutung der Frei- bzw. Tiefenwasserzone in limnischer Hinsicht (stabile thermische Schichtung bei geringer Eutrophierungstendenz)" wird nicht verkannt, denn auch nach Valentin ist zu bedenken, "dass aus limnologischer Sicht ein großes Hypolimnion von Vorteil ist, um einen trophiearmen" - nährstoffarmen - "Zustand lange zu erhalten." Dies liegt auf einer Linie mit den klägerseitigen Ausführungen im Schriftsatz vom 16. September 2004, Bl. 13, ein nährstoffarmer Gewässerzustand sei langfristig nur in Tiefwasserseen gewährleistet. Große und tiefe Seen zeigten sich auf lange Sicht deutlich weniger eutrophierungsanfällig als Flachwasserseen. Grund hierfür seien die in Abhängigkeit der Gewässertiefe zunehmende Schichtungsstabilität und das im Verhältnis zum Epilimnion deutlich größere Volumen des Hypolimnions. Die klägerseits im Schriftsatz vom 30. Juli 2004, Bl. 21 hervorgehobene wichtige Funktion der Freiwasserzone innerhalb des Öko-Haushalts, insbesondere innerhalb des Nährstoffhaushalts, wird durch Valentin bestätigt. Er beurteilt einen "trophiearmen Zustand insbesondere in Bezug auf die Landschaftsfunktion Wasser und hierdurch indirekt auch für Arten- und Lebensgemeinschaften als positiv". 164 So Valentin (1998) Teil B, S. 120. 165 Die klägerseitigen Hinweise auf die Bedeutung des Tiefenwasserbereichs als Überwinterungsplatz für Fische und Amphibien, als Nahrungshabitat für verschiedene Tauchentenarten, Uferschwalben, einige Libellenarten, Wasserkäfer und Wasserwanzen sowie für fischende Vogelarten wie Eisvogel und Graureiher sowie für die seltenen Armleuchteralgen, die mehrfach auch unterhalb von 3 m Wassertiefe - nach dem Vortrag des Beklagten natürlicherweise in der Regel bis in eine Wassertiefe von 7 m - großflächige Rasen bildeten und auf einen nährstoffarmen Gewässerzustand angewiesen seien, können die Differenzierung Valentins nach Gewässerzonen nicht erschüttern. 166 Valentin berücksichtigt ausdrücklich, dass bei einer größeren Wassertiefe von 3 m dem darunter befindlichen Aquifer als Teillebensraum für einige Fischarten und aus limnologischer Sicht als Hypolimnion und Zehrschicht eine wesentliche Bedeutung zukomme. Gleichermaßen könne die Wasserfläche der Tiefenwasserzone als Nahrungs- und Rückzugsraum für einige Wasservogelarten und durchziehende Wasser- und Watvögel dienen, diese Funktion könne zeitweilig als Teillebensraum übernommen werden. 167 So Valentin (1998) Teil B, S. 118. 168 Entscheidend für die Bewertung Valentins ist hingegen, dass die Tiefenwasserzone als Aquifer und als Wasserfläche die ökologische Bedeutung der Flachwasserbereiche, der semiterristrischen und terristrischen Biotope mit ihren vielfältigen Lebensraumfunktionen für Flora, Vegetation und Tierwelt nicht übernehmen kann. Die Lichtdurchdringung im Gewässer reicht bis zu 3 m Tiefe und entsprechend bis zu dieser Tiefe vermögen auch noch Laichkraut- und Schwimmblattpflanzen zu wurzeln. Bis zu dieser Wassertiefe bestehen gute Vermehrungsmöglichkeiten für Pflanzen und Tiere. Ab ca. 3 m Wassertiefe nimmt die Vegetation und Tierwelt an Arten, Population und Biomasse infolge Licht- und Wärmemangels extrem ab. Unterhalb dessen sind nur Characeen- Rasen (Rasen von Armleuchteralgen) anzutreffen. 169 So Valentin (1998) Teil B, S. 118f. 170 Dies ist die Grundlage für die Abgrenzung der Flach- und Randwasserzone und ihre deutlich höhere ökologische Bewertung gegenüber den übrigen beiden Wasserzonen. 171 Diese Differenzierung hat der Beklagte in seine Standards zur Erstellung einer Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung übernommen. 172 2. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs im Umfang von 1,1 ha genügt jedoch deshalb nicht den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, weil der Beklagte bei der Abänderung bzw. Ergänzung der mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegten Eingriff-Ausgleich-Bilanz der Klägerin seine Berechnung von 1,1 ha an Kompensationsfläche fehlerhaft ermittelt hat. 173 Der Beklagte hat seine eigenen auf dem Verfahren nach VALENTIN (1998) beruhenden Standards fehlerhaft angewendet. Zudem entspricht der von VALENTIN (1998) befolgte methodische Ansatz des Beklagten, die Rand- und Uferzone bis 3 m Wassertiefe mit der prognostizierten Wertstufe 5, hingegen die Übergangszone ab 3 m Wassertiefe mit einer Durchschnittsbreite von 25 m nur mit der Wertstufe 2 und die darüberhinausgehende, dem Uferbereich entfernt gelegene Tiefenwasserzone ab 3 m Wassertiefe (zumeist Abgrabungssohle und Zentrum des Gewässers) sogar nur noch mit der Wertstufe 1 anzusetzen, nicht den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. 174 a) Der Beklagte hat seine eigenen Standards fehlerhaft angewendet. 175 b) 176 Im Unterschied zur Klägerin, die die Biotyptypen Flachwasser und Freiwasser gleichermaßen in die Wertstufe 5 einstuft, bewertet der Beklagte in seinen Standards unter Befürwortung durch VALENTIN (1998) zwar das Flachwasser mit Wertstufe 5, hingegen die Übergangszone mit Wertstufe 2 und das Tiefwasser mit Wertstufe 1. In den Kompensationsberechnungen zur 6. und 7. Erweiterung hat er dementsprechend - anders als die Klägerin - das "Freiwasser" mit Wertstufe 1 bewertet, indessen - worauf klägerseits im Schriftsatz vom 30.07.2004, Bl. 26 zutreffend hingewiesen wird - zu Lasten der Klägerin keine Übergangszone mit Wertstufe 2 angesetzt, obwohl die Antragsunterlagen insbesondere zur Böschungsherstellung eine solche Übergangszone vorsehen. Dies hat der Beklagte auf Hinweis des Gerichts im Schriftsatz vom 9. November 2006 eingeräumt. 177 In der Kompensationsberechnung zur "7. Erweiterung - geplante Situation" hat er sich verrechnet. Auf der Grundlage der von ihm angewandten Wertstufen ergibt sich in der Addition der Ökologischen Einheiten richtigerweise die Summe von 404.500 statt 447.500; hierdurch wird die Klägerin allerdings nicht beschwert. 178 Kein Anwendungsfehler liegt hingegen darin, dass der Beklagte in der Bestandsaufnahme im Rahmen der Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung und damit der Kompensationsberechnung zur 7. Erweiterung die Ackerfläche mit der Wertstufe 2 statt - wie die Klägerin - mit 1 angesetzt hat, woraus sich zu Lasten der Klägerin ein höherer Ausgleichs- und damit Kompensationsbedarf ergibt. 179 Das MURL-Verfahren als Grundrahmen für VALENTIN (1998) macht Unterschiede in der Biotopbewertung von Ackerflächen je nach Nutzung. Intensive Ackernutzung (Anbau von Mais, Hackfrucht) soll nur die Wertstufe 1 erlauben, Anbau von Korn und Leguminosen hingegen die Wertstufe 2. Die Klägerin hat in den Antragsunterlagen zur 7. Erweiterung die Anwendung der Wertstufe 1 mit ackerbaulicher Intensivnutzung gerechtfertigt. Indessen ergibt bereits die der klägerischen Eingriffsbewertung angefügte Liste zur "Bewertung vor dem Eingriff" in Bezug auf Acker rechnerisch richtigerweise einen Biotop-Durchschnittswert von 1,58 statt 1 für Acker. Der Beklagte hat zur Erläuterung seiner Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung im Schriftsatz vom 9. November 2006 dazu ausgeführt, mit der Wertstufe 2 werde gearbeitet, wenn es sich um eine Nutzung mit wechselnder Fruchtfolge handele, diese Verfahrensweise sei Standard in der Bewirtschaftung von Ackerflächen im Kreis X1. Darin liegt kein Ermittlungsdefizit zur ökologischen Wertigkeit der in den Bestand gestellten Ackerflächen, sondern die Anwendung eines aktualisierten Standards zur Biotoptypenbewertung von Ackerflächen. In den im Gutachten VALENTIN (1998) gewählten Beispielen zur Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung wird insoweit ebenfalls mit der Wertstufe 2 gearbeitet. Dies entspricht der ökologischen Bewertung von Ackerflächen ausweislich der mit Schriftsatz des Beklagten vorgelegten Biotoptypen-Liste nach ARGE Eingriff-Ausgleich-NRW (1994). 180 c) Dem von VALENTIN (1998) befolgten methodischen Ansatz des Beklagten, die Rand- und Uferzone bis 3 m Wassertiefe mit der prognostizierten Wertstufe 5, hingegen die Übergangszone ab 3 m Wassertiefe mit einer Durchschnittsbreite von 25 m nur mit der Wertstufe 2 und die darüberhinausgehende, dem Uferbereich entfernt gelegene Tiefenwasserzone ab 3 m Wassertiefe (zumeist Abgrabungssohle und Zentrum des Gewässers) sogar nur noch mit der Wertstufe 1 anzusetzen, mangelt es an der erforderlichen fachlichen verbal-argumentativen Begründung. Darin liegt nicht nur eine methodisch fehlerhafte Anwendung, sondern ein Fehler in der Methode selbst. Die Standards des Beklagten zur Eingriffs-/Ausgleichs- Bilanzierung erweisen sich damit insoweit, d. h. partiell als unzulängliches und ungeeignetes Mittel, um den rechtlichen Anforderungen bei der Eingriffsbewertung von Nassabgrabungen gerecht zu werden. 181 d) 182 Das Bewertungsverfahren nach VALENTIN (1998), soweit der Beklagte daraus seine Standards entlehnt, gibt dafür nichts her. Im Gegenteil nimmt Valentin darin nur Bezug auf die Standards des Beklagten, indem er darin ausführt, die ökologische Wertigkeit der Tiefenwasserzone als potentieller Teillebensraum für einige Fischarten und Wasservögel werde von der Unteren Landschaftsbehörde des Beklagten mit der Wertstufe 1 angesetzt. Infolge der gravierenden, unumkehrbaren Veränderung der gesamten Landschaftsstruktur solle dieser Empfehlung zur ökologischen Bewertung der zukünftigen Tiefenwasserzone im Abgrabungsgebiet vom Grundsatz her gefolgt werden. 183 So Valentin (1998) Teil B, S. 118. 184 Bereits diese Formulierung "im Grundsatz" im Gutachten lässt Spielraum für eine höhere ökologische Bewertung der Tiefenwasserzone und damit auch der Übergangszone im Verhältnis zur Flachwasserzone, solange "gewährleistet ist, dass der Flachwasserbereich in einem angemessenen Verhältnis zur Tiefenwasserzone steht". Denn auch im Übergangsbereich zwischen dem biologisch aktiven Flachwasserbereich und der beginnenden, aus limnologischer Sicht wichtigen Tiefenwasserzone (ab 3 m Tiefe) spielten sich - wenn auch nur partiell - noch ökologisch bedeutsame Wechselbeziehungen ab. Von daher sollte die dem Flachufer nahegelegene Tiefenwasserzone ökologisch höherwertig eingestuft werden. Es handele sich um den Unterwasser-Böschungsbereich, der vom Metalimnion (Sprungschicht) beeinflusst werde und eine Übergangszone zwischen dem ökologisch aktiven Ufer und dem ökologisch wenig dynamischen Tiefenwasser darstelle. 185 So Valentin (1998) Teil B, S. 120. 186 Aber auch im Hinblick auf das ökologisch wenig dynamische Tiefenwasser gibt er selbst "zu bedenken, dass aus limnologischer Sicht ein großes Hypolimnion von Vorteil ist, um einen trophiearmen Zustand lange zu erhalten." Ein trophiearmer Zustand sei insbesondere in Bezug auf die Landschaftsfunktion Wasser und hierdurch indirekt auch für Arten- und Lebensgemeinschaften als positiv zu beurteilen. 187 So Valentin (1998) Teil B, S. 118. 188 Dem lässt sich - wie es der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung getan hat - auch nicht entscheidend unter Hinweis auf die mangelnde Repräsentanz von Abgrabungsgewässern in der Niederrheinischen Bucht als einer der Großlandschaften Nordrhein-Westfalens 189 - vgl. zu den Großlandschaften MURL-Verfahren (Adam/Nohl/Valentin), S. 237ff. - 190 entgegen treten, weil die Charakteristik bzw. Typizität für den Naturraum nur ein Merkmal der Bedeutung eines Biotopes für den Naturraum im Rahmen der Bewertung eines Eingriffs in den Naturhaushalt ist, und zwar dort insbesondere im Rahmen der Bestandsaufnahme bzw. im Hinblick auf das Interesse an der "Erhaltung aller Vegetationsmerkmale, die für einen Landschaftsraum typisch sind und ihn charakterisieren". 191 Vgl. MURL-Verfahren S. 87, 91, 94 (!) und 290. 192 Der Aspekt des Erhaltungsinteresses kann hier aber kaum zwecks ökologischer Herabstufung von Abgrabungsgewässern wegen mangelnder Repräsentanz zum Tragen kommen, weil es bei den vorliegenden Fallgestaltungen typischweise nicht um einen Eingriff in ein bestehendes Abgrabungsgewässer geht, sondern vielmehr um einen Eingriff im Wege der Herstellung eines solchen. 193 Dass die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Biotopbewertung auf der zehnskaligen Bewertungsliste auch in sich nicht gewahrt ist, ergibt ein Vergleich der Bewertung von Biotoptypen nach der Liste ARGE Eingriff-Ausgleich-NRW (1994): naturferner Seen mit 4, von Staugewässern ohne naturnahe Strukturelemente mit 3, eines Kanals ohne naturnahe Strukturelemente mit 3. Der Tiefenwasserzone mit der Wertstufe 1 die gleiche ökologische Wertigkeit wie einer geschotterten Fahrstraße zuzuschreiben, dürfte ihren Lebensraumfunktionen kaum entsprechen. Dies erscheint fachlich nicht vertretbar. 194 Diese Fehler in der Anwendung der eigenen Methodik führen zur Rechtswidrigkeit der Auflagen unter 10. und verletzen die Klägerin in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermittlung des Ausgleichs- bzw. Kompensationsbedarfs. 195 B. Für die Verpflichtung des Beklagten zur ersatzlosen Aufhebung der Nebenbestimmungen unter 10. fehlt es aber an der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil die Plangenehmigung - wie vorstehend ausgeführt - nicht ohne die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbewertung erteilbar ist und der Beklagte im Hinblick auf die Eingriffsfolgen, d. h. zur Frage, ob und in welchem Umfang nach Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ein Kompensationsbedarf verbleibt, dessen Behebung der Klägerin durch Nebenbestimmungen aufzugeben ist, eine Neubewertung des Gewässerausbaus nach fachlicher Überarbeitung der Biotoptypenbewertung der Wasserzonen unter Beachtung der vorstehenden Hinweise und nach Maßgabe seiner eigenen Standards, d. h. unter Ansatz sämtlicher verschiedener Wasserzonen nach ihrer ökologischen Wertigkeit nach Maßgabe der Rekultivierungsplanung insbesondere zur flächenmäßigen Neuberechnung der Wasserzonen erst noch vornehmen muss. Der Beklagte war dementsprechend zur Neubescheidung zu verpflichten. 196 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1; 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Entscheidung, die Berufung zuzulassen, auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.