Urteil
14 K 4553/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1120.14K4553.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 0000 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an: Er sei am 26.03.2005 von Q/Pakistan aus nach Dubai geflogen. Dann weiter nach Frankfurt. Er habe ein Visum für Deutschland besessen. Er habe ein Studium in Q1 beginnen wollen. Nach 2 Monaten sei das aber an seinen mangelhaften Deutschkenntnissen gescheitert. Er sei dann nach N gegangen, wo der Studiengang Informatik in Englisch angeboten worden sei. Dort sei er von Mai bis Oktober 2005 gewesen. Er habe eine Arbeitserlaubnis besessen, aber keine Arbeit gefunden. Er habe über einem Indischen Restaurant gewohnt. Er sei dann nach Finnland gefahren, weil ein Bekannter von ihm dort lebe. Er sei aber wegen des Visums für Deutschland zurückgeschickt worden. In Pakistan habe er mit seiner Familie Probleme gehabt. Beim Freitagsgebet habe der Mullah gesagt, dass der Dschihad Pflicht sei und er habe dem Vater gesagt, dass er das ablehne. Er habe Freunde unter den Ahmadis gehabt. Deren Prediger habe gesagt, dass die Amhadis den Dschihad ablehnten. Das habe ihn beeindruckt und er sei schließlich den Ahmadis beigetreten. Das habe zu großen Problemen in der Familie geführt. Man habe ihn eingesperrt und sein Bruder habe ihn geschlagen. Seitdem sei sein Leben etwas härter geworden. Seine Eltern hätten ihn als Ungläubigen" bezeichnet. Es sei eine Schande für sie gewesen, dass er Ahmadi geworden sei. Er sei dann aber wieder zur Moschee gegangen und am 18. oder 19.02.2005 sei eine Bombe hochgegangen, die ihn verletzt habe. Andere Leute seien gestorben. Das sei eine Ahmadiyya-Moschee gewesen. Im Krankenhaus sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihm Fragen gestellt. Sie hätten ihn auch gefragt, wieso er zu den Ahmadis gegangen sei. Schutz hätten sie ihm gegen seine Familie nicht gewähren wollen, weil der Übertritt zu den Ahmadis etwas Falsches sei. Die Polizei habe ihm gesagt, er bekomme eine Anzeige, vielleicht sogar die Todesstrafe. Sein Bruder habe für ihn diesen Visum-Antrag gestellt, er habe ihn weghaben wollen. Er habe dann von seinem Vater 7.000,00 Euro für die Reise und sein Studium bekommen. 3 Mit Bescheid vom 27.07.2006 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. 4 Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 5 Der Kläger hat am 10.08.2006 Klage erhoben. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2006 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 16 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 17 Auch ein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nach diesen zum Asylanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen. 18 BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.. 19 Sind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, wie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von Rechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll (vgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen Verfolgung). Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt. 20 Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, obwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt. 21 Vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86, 961/86 -. 22 Dabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von jedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden kann 23 vgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71). 24 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 25 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.. 26 Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, 27 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6. 28 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Von einer staatlichen Verfolgung in Pakistan ist derzeit nicht auszugehen. 29 Der unverfolgt ausgereiste Kläger hat keinen Anspruch auf Schutzgewährung durch den deutschen Staat. Er hat bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. 30 Der Asylgewährung liegt der von der Achtung der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib oder Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen besteht". 31 BVerfGE 76, 143 ff (157). 32 Soweit danach auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung politische Verfolgung im Sinne des § 16 Abs. 2 GG sein kann, gilt dies indes nicht schrankenlos. Vielmehr müssen die sich gegen die Religionsausübung richtenden Maßnahmen eine Schwere oder Intensität besitzen, welche die Menschenwürde verletzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 33 BVerwGE 87/52 ff (58) m.w.N. 34 richtet sich dies weder nach der umfassenden Gewährleistung der Religionsfreiheit in Art. 4 GG noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder des einzelnen Gläubigen von der Bedeutung eines Glaubenselementes, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist. Entscheidend ist ein objektiver Maßstab. 35 Dieser Maßstab besteht in Bezug auf die Ahmadyya-Glaubensgemeinschaft in der Wahrung des religiösen Existenzminimums im häuslich-privaten Bereich der Gläubigen (sog. forum internum). Die seit dem 11.10.2006 in Kraft befindliche Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Amtsblatt der EU 2004/L Nr. 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes führt zu keiner abweichenden Beurteilung, insbesondere zwingt sie weder zu einer Abkehr vom sogenannten forum internum noch zu der Schlussfolgerung, die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft seien hierdurch ohne Veränderung der Rechtsanwendungspraxis in Pakistan als Gruppenverfolgter zu betrachten. 36 Dies ergibt sich aus Folgendem: Angesichts der vielfältigen Formen von Religion und Religionsausübung enthält Art. 10 Abs. 1 lit b) eine um Vollständigkeit bemühte Definition von Religion und deren Ausübung. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten in privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaften, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede Verletzung der in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Demgemäss bestimmt Art. 10 Abs. 3, dass gemäß Art. 2 Buchstabe c) eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss. Entsprechend dem Ziel der Richtlinie auf Schutzgewährleistung für Personen, die tatsächlich Schutz benötigen, definiert Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) als Verfolgungshandlungen solche Maßnahmen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist. Dies stimmt mit dem Ansatz der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum religiösen Existenzminimum überein, so dass sogar der Anschluss der Religionsbetätigung im öffentlichen Bereich solange keine Verfolgungshandlung darstellt, solange darin nicht eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte zu erblicken ist. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn nach der Rechtsanwendungspraxis des betroffenen Staates die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich gewährleistet ist. 37 Nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist dies der Fall. 38 Der Übertritt vom Islam zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft selbst ist nicht strafbewehrt, die in Pakistan sonst bestehenden Strafvorschriften 39 BVerfGE 76, 143 ff. 40 beeinträchtigen die Religionsausübung im privaten Bereich nicht. Der Kläger ist - gemessen an den obigen Ausführungen - unverfolgt aus Pakistan ausgereist. 41 Unter Beachtung dieser Grundsätze besitzt der Kläger - ohnehin seine Glaubwürdigkeit unterstellt - keinen Anspruch auf Asyl oder auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 42 Der Kläger, der eine offizielle Glaubensbestätigung seiner Gemeinschaft nicht vorgelegt hat, ist mit einem Visum der Deutschen Botschaft ohne Probleme aus Pakistan ausgereist. Dass er sich vor seiner Ausreise nicht in einer ausweglosen Lage befunden hat, wird durch den Umstand belegt, dass er sich monatelang in Deutschland aufgehalten hat, ohne Asyl zu beantragen. So verhält sich kein Schutzsuchender. Erst nach seiner Zurückweisung durch die finnischen Behörden hat er offensichtlich den Plan gefasst, ein Bleiberecht auf dem Wege über religiöse Verfolgung zu erwirken. Soweit er vorträgt, ein Polizist habe ihm gedroht, in wegen seines Übertrittes zu den Ahmadis anzuzeigen, kommt dem keine asylrelevante Intensität zu. Der Wechsel von der Staatsreligion zur Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft ist nicht strafbewehrt. Auch der angebliche Streit mit der Familie wegen des Wechsels seiner Glaubensüberzeugung lässt die erforderliche Schwere vermissen, weil nicht einmal im Ansatz zu erkennen ist, wieso er dadurch in eine auswegslose, ihn zur Flucht zwingenden Lage versetzt wurde. Im übrigen ist er von seinem Vater immerhin mit einem Studiengeld von 7.000,00 Euro versehen worden, was ebenfalls gegen eine Verfolgung" durch die Familie spricht. Im Übrigen könnte sich der Kläger einer Verfolgung" durch seine Familie leicht dadurch entziehen, dass er sich in Pakistan von seiner Familie trennt. 43 Die Voraussetzungen für die durch den Antrag auch begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Auf den Bundesamtsbescheid wird Bezug genommen. 44 Ist der Asylantrag des Klägers mithin vom Bundesamt zu Recht abgewiesen worden, ist der Kläger zur Ausreise binnen einer Frist von einem Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet. Abschiebungsandrohung und Fristsetzung rechtfertigen sich aus §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 47