Urteil
6 K 4651/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG verletzt den Betreiber eines Flughafens nicht in seinen Rechten; das Fluglärmschutzgesetz dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Fluglärm.
• Ob die Zulassung der Ausnahme einen Verwaltungsakt darstellt, kann offenbleiben; selbst wenn sie Verwaltungsakt wäre, entfaltet sie gegenüber dem Flughafenbetreiber keine Drittwirkung.
• Für die Beurteilung von Änderungen des Flugplatzbetriebs und möglichen Entschädigungsansprüchen sind die Regelungen des Luftverkehrs- und Fluglärmschutzrechts (insbesondere §§ 4, 5, 8 ff. FlugLG) maßgeblich, nicht die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG.
Entscheidungsgründe
Keine Drittwirkung der Ausnahmegenehmigung nach §5 Abs.1 Satz2 FlugLG zugunsten des Flughafens • Die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG verletzt den Betreiber eines Flughafens nicht in seinen Rechten; das Fluglärmschutzgesetz dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Fluglärm. • Ob die Zulassung der Ausnahme einen Verwaltungsakt darstellt, kann offenbleiben; selbst wenn sie Verwaltungsakt wäre, entfaltet sie gegenüber dem Flughafenbetreiber keine Drittwirkung. • Für die Beurteilung von Änderungen des Flugplatzbetriebs und möglichen Entschädigungsansprüchen sind die Regelungen des Luftverkehrs- und Fluglärmschutzrechts (insbesondere §§ 4, 5, 8 ff. FlugLG) maßgeblich, nicht die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG. Die Beigeladene plante eine private Seniorenresidenz innerhalb des Lärmschutzbereichs des Flughafens E; die Stadt N1 beschloss einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und erteilte Bebauungsgenehmigung. Das Fluglärmschutzgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FlugLG) verbietet dort grundsätzlich Krankenhäuser, Altenheime und ähnliche Einrichtungen; die Beigeladene beantragte eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG. Die Beklagte stimmte der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu; die Klägerin (Flughafenbetreiberin) widersprach und erhob Normenkontrolle und Widerspruch gegen die Ausnahmezulassung. Die Klägerin rügte, die Ausnahme sei ein Verwaltungsakt mit drittschützender Wirkung, der sie in ihren Rechten verletze, insbesondere wegen möglicher Einwendungen künftiger Bewohner und Entschädigungsfolgen nach §§ 9, 12 FlugLG. Die Beklagte und die Beigeladene halten die Ausnahme nicht für drittschützend und verteidigen die Erforderlichkeit im öffentlichen Interesse. • Klageabweisung: Die Klägerin ist durch die Zulassung der Ausnahme nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). • Rechtsbild des FlugLG: § 5 Abs. 1 Satz 1 FlugLG normiert ein Bauverbot für bestimmte schutzbedürftige Einrichtungen im Lärmschutzbereich, Satz 2 eröffnet Ausnahmen, die bei Vorliegen öffentlicher Dringlichkeit zugelassen werden können. • Verwaltungsaktfrage: Es spricht vieles dafür, dass die Zulassung einer Ausnahme einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung darstellt, weil sie das gesetzliche Bauverbot für einen Einzelfall aufhebt und damit in die Planungshoheit der Gemeinde und ggf. in die Baufreiheit des Bauwilligen eingreift; diese Frage blieb jedoch offen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. • Zweck des Gesetzes und Drittwirkung: Das FlugLG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Fluglärm (§ 1 Satz 1 FlugLG); die Vorschriften sind primär auf die von Fluglärm Betroffenen und die Raumplanung gerichtet, nicht auf die Belange des Flughafenbetreibers. Sodann regeln §§ 6, 9 LwG und §§ 8 ff. FlugLG Fragen von Betriebänderungen und Entschädigungen, so dass durch die Ausnahme keine unmittelbare Belastung der Klägerin begründet wird. • Rechtsfolge: Selbst wenn die Ausnahme als Verwaltungsakt anzusehen wäre, entfaltet sie keine Drittwirkung zugunsten der Klägerin; die durch die Ausnahme entstehenden Schutzansprüche Dritter werden bei späteren Änderungen des Flughafenbetriebs über die Entschädigungs- und Ausgleichsregelungen des FlugLG abgewickelt. • Kosten und Rechtsmittelbelehrung: Die Klage ist mit Kostenfolge abzuweisen; die Berufung wurde zugelassen, weil die Frage der Verwaltungsaktqualität grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage wurde abgewiesen; die gerichtliche Prüfung ergab, dass die Zulassung der Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG die Klägerin als Flughafenbetreiberin nicht in ihren Rechten verletzt. Selbst wenn die Ausnahme einen Verwaltungsakt darstellt, entfaltet sie gegenüber dem Flughafenbetreiber keine drittschützende Wirkung. Das Fluglärmschutzgesetz verfolgt den Schutz der Allgemeinheit vor Fluglärm, und etwaige Beeinträchtigungen des Flughafens durch spätere Änderungen des Betriebs sind über die spezialgesetzlichen Regelungen zu Änderungen und Entschädigungen zu prüfen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids; sie trägt die Verfahrenskosten.