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Beschluss

3 L 1377/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:1031.3L1377.06.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Nutzung des Bolzplatzes "T" in der vorhandenen Form zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner drei Viertel und die Antragstellerin ein Viertel.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Nutzung des Bolzplatzes "T" in der vorhandenen Form zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner drei Viertel und die Antragstellerin ein Viertel. Gründe: Der Antrag, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Nutzung seines Grundstücks G1, als Bolzplatz und als Veranstaltungsort für Schützenfeste zu unterlassen, 2. 3. hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterbinden, dass von seinem Grundstück G1, auf das Grundstück T 00 in O 4. a. Staubimmissionen gelangen, b. c. Lärmimmissionen von mehr als 50 db(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, mehr als 45 db(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und nachts mehr als 35 db(A) im Sinne von § 2 Abs. 5 18. BimSchVO gelangen, d. e. Bälle herüberfliegen und f. g. Kieselsteine geworfen werden. h. hat nur mit dem Hauptantrag hinsichtlich der Nutzung der Fläche als Bolzplatz Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass der Bolzplatz "T" in seiner gegenwärtigen Form nicht weiter genutzt wird. Der Anspruch ergibt sich als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und setzt voraus, dass ein Träger vollziehender Gewalt in Ausübung seiner hoheitlichen Funktionen bei Errichtung oder Betrieb einer Anlage gegen drittschützende Vorschriften verstößt und das Eigentum oder sonstige subjektive Rechte eines Dritten verletzt. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung vor. Der Antragsgegner ist Träger hoheitlicher Gewalt und betreibt den Bolzplatz in Ausübung seiner hoheitlichen Funktion. Die Errichtung und der Betrieb des Bolzplatzes in der jetzigen Form verstößt gegen drittschützendes öffentliches Recht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich sowohl der in Rede stehende Platz als auch das Wohnhaus der Antragstellerin in einem reinem Wohngebiet i.S.v. § 3 Abs. 1 BauNVO befinden. Nach übereinstimmender Bekundung der Beteiligten befindet sich in dem Gebiet nur Wohnbebauung. Anlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 BauNVO fehlen gänzlich. Bolzplätze lassen sich in oder neben reinen Wohngebieten i.S.v. § 3 Abs. 1 BauNVO in der Mehrzahl nicht rechtfertigen, vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 3 Rn 19.86. Sie verstoßen in der Regel gegen § 15 Abs. BauNVO. Ob Bolzplätze der Eigenart des Baugebietes entsprechen, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab, vgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl.. Rn. 1335. Dabei ist die Einordnung kleiner Bolzplätze als untergeordnete Nebenanlagen nicht ausgeschlossen, denn diese dienen dem Bewegungsdrang von Jugendlichen und damit dem Nutzungszweck von Wohngebieten und widersprechen nicht von vornherein der Eigenart des Wohngebietes, vgl. König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl., § 3 Rn. 34. Hierzu zählt der Bolzplatz "T" in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung aber nicht, obwohl der Antragsgegner zwischenzeitlich den Kreis der Nutzungsberechtigten auf Kinder bis 14. Jahre beschränkt hat. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass Kinderspielplätze auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl in allgemeinen als auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig sind. Die mit ihrer Benutzung für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen. Dabei können Kinderspielplätze durchaus auch Bereiche aufweisen, die für Ballspiele geeignet und bestimmt sind. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn es sich um kleinräumige Anlagen handelt, die im Wesentlichen auf die körperlichen Freizeitbetätigungen von Kindern zugeschnitten sind. Hiervon zu unterscheiden sind typische Bolzplätze, die auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen. Sie unterscheiden sich von Kinderspielplätzen - einschließlich solchen mit Ballspielbereichen - wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2006 - 7 A 4591/04 -, m. Nachweisen auf die Rspr. Bei dem Bolzplatz "T" in seiner gegenwärtigen Form handelt es sich aber nicht um kleinräumige Anlage, die als Ballspielfläche dem ebenfalls vorhandenen Kinderspielplatz zugerechnet werden könnte. Nach Ausmaß und Ausgestaltung handelt es sich vielmehr um einen typischen Bolzplatz im oben beschriebenen Sinne, der in erster Linie geeignet ist, der sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener zu dienen. Schon die räumlichen Ausmaße des Platzes von ca. 40 x 50 m verbieten es, diesen als Ballspielfläche für Kinder bis 14. Jahre anzusehen. Gleiches gilt für die fest vorhandenen, für ein Spiel von Erwachsenen geeigneten Tore mit Ballfangnetz. Das Gericht sieht auch keine Möglichkeit, wie der Antragsgegner mit ihm zumutbaren Maßnahmen, insbesondere durch Kontrollen seiner Bediensteten, sicherstellen könnte, dass der Kreis der Benutzer für den Bolzplatz auf Kinder bis 14 Jahre beschränkt bleibt. Dafür bietet der Bolzplatz "T" in seiner gegenwärtigen Form einen zu starken Anreiz für Jugendliche und junge Erwachsene. Andererseits erscheint er im Hinblick auf seine Ausmaße für ein kindliches Ballspiel eher ungeeignet. Der Antragstellerin steht deshalb der genannte Unterlassungsanspruch zu. Dieser richtet sich - wie oben dargestellt - aber nur gegen die Nutzung der in Rede stehenden Fläche als typischen Bolzplatz. Der Antragsgegner ist dagegen nicht gehindert, dort eine kleinräumige Ballspielfläche für Kinder zu schaffen. Im Hinblick hierauf ist der Unterlassungsanspruch nur auf die Nutzung der Fläche in ihrer bisherigen Form als typischen Bolzplatz gegeben. Schließlich hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die geschilderten und durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemachten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der bisherigen Nutzung des Platzes sind derart gravierend, dass ihr ein Abwarten auf eine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist. Anderes gilt hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Unterlassung des Platzes als Veranstaltungsort für Schützenfeste. Hier nimmt die Antragstellerin Bezug auf ein einmaliges Vorkommen im Jahre 2003. Hieraus vermag sie bereits deshalb einen Anordnungsgrund nicht herzuleiten, weil sie keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Wiederholung dieses Vorfalls befürchten lassen. Schließlich war auch dem Hilfsantrag nicht zu entsprechen. Hinsichtlich der Nutzung der Fläche als Bolzplatz ergibt sich dies daraus, dass der entsprechende Hauptantrag erfolgreich war. Bezüglich der Nutzung der Fläche als Veranstaltungsort für Schützenfeste fehlt es auch insoweit jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt das wertmäßige Verhältnis der beiden Streitgegenstände, wie es in der Streitwertfestsetzung vom 12.06.2006 zum Ausdruck gekommen ist.