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Urteil

11 K 4507/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist im Zweifel nach dem vom Bauherrn gestellten Antrag und den hierzu gehörigen, mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen auszulegen. • Die bloße jahrelange Nichtnutzung eines nicht zerstörten, nicht dem Verfall preisgegebenen Gebäudes führt nicht regelmäßig zum Erlöschen des bestandsschutzvermittelten Nutzungsrechts. • Ein nachbarschützender Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt die Rechtswidrigkeit des Vorhabens oder eine derart hohe Intensität der Störung voraus, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
Entscheidungsgründe
Bestandsschutz und Auslegung von Baugenehmigungen bei Wiederinbetriebnahme einer Diskothek • Eine Baugenehmigung ist im Zweifel nach dem vom Bauherrn gestellten Antrag und den hierzu gehörigen, mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen auszulegen. • Die bloße jahrelange Nichtnutzung eines nicht zerstörten, nicht dem Verfall preisgegebenen Gebäudes führt nicht regelmäßig zum Erlöschen des bestandsschutzvermittelten Nutzungsrechts. • Ein nachbarschützender Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt die Rechtswidrigkeit des Vorhabens oder eine derart hohe Intensität der Störung voraus, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Der Kläger ist Nachbar eines Grundstücks mit dem Gebäude L2, das seit 1925 als Saalbau genutzt wurde und 1987/1992/1993 durch Baugenehmigungen zur Music‑Hall/Diskothek mit Gastronomie umgebaut wurde. Die damalige Betreiberin erhielt Auflagen zu Stellplätzen und Schallschutz; die Anlage wurde bis 2001 als Diskothek betrieben. Nach Zwangsversteigerung 2004 erwarb eine Bietergemeinschaft das Objekt; die Beigeladene nahm den Diskothekenbetrieb Ende 2005 wieder auf. Der Kläger beantragte mehrfach ordnungsbehördliches Einschreiten und Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung, es lägen keine Genehmigungen für eine Großdiskothek vor, der Bestandsschutz sei durch langjährige Nichtnutzung, Funktionsverlust und erforderliche umfangreiche Modernisierungen erloschen und es drohten unzumutbare Lärmimmissionen und Gesundheitsgefahren. Behörden lehnten ab und verwiesen auf die vorhandenen Baugenehmigungen; Widersprüche des Klägers wurden als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen. • Zunächst fehlt es an der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Nutzung als Großdiskothek: Die Baugenehmigung von 9.12.1987 (mit Nachträgen 1992, 1993) umfasst nach Auslegung des Bauantrags und der grün gestempelten Bauvorlagen auch die Nutzung als Diskothek; Grundrisse und Betriebsbeschreibungen weisen für Haupt- und Nebenzonen kennzeichnende Merkmale einer Diskothek aus. • Die Genehmigung begrenzt die zulässige Besucherzahl nicht auf 200; aus eingezeichneten Sitzplätzen, der Befreiung von VStättVO‑Vorschriften und den Grundrissen ergibt sich eine Beanspruchung über 200 Personen bis zur im Brandschutz festgelegten Kapazitätsgrenze (1.164 bzw. 1.100 Personen). • Der bestandsschutzvermittelnde Rechtsbestand ist nicht durch jahrelange Nichtnutzung erloschen: Das auf dem Grundstück verbleibende Bauwerk war nicht dem Verfall preisgegeben, war nach Ortsbesichtigung im genehmigten Zustand und konnte nach sachverständiger Einschätzung durch Instandsetzung wieder betrieben werden. Das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweijahresmodell für zerstörte Gebäude ist hier nicht übertragbar. • Der Bestandsschutz erlaubt die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen; die durchgeführten Arbeiten und das Investitionsvolumen führen nicht zu einem Identitätsverlust oder einem Neubaucharakter, der den Bestandsschutz beseitigen würde. • Ferner sind etwaige nachbarliche Abwehrrechte des Klägers verwirkt: Der frühere Betreiber hat über lange Zeit erheblich investiert und auf das Ausbleiben der Geltendmachung von Abwehrrechten durch Nachbarn vertraut; auch die aktuellen Erwerber vertrauten auf den genehmigten Bestand. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das eine Fortgeltung verwirkter Rechte rechtfertigen würde, liegt nicht vor. • Schließlich setzt ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten voraus, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt sind oder die Störung so intensiv ist, dass das Ermessen auf Null reduziert wäre; das ist hier nicht der Fall, da die Nutzung von den bestehenden Genehmigungen gedeckt ist und keine konkrete Überschreitung des genehmigten Rahmens festgestellt ist. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ablehnung ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen die Wiederinbetriebnahme der Diskothek: die Nutzung ist durch die Baugenehmigung von 1987 (mit Nachträgen 1992 und 1993) gedeckt, der bestandsschutzvermittelnde Rechtsbestand ist nicht durch die jahrelange Nichtnutzung erloschen und erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen überschreiten nicht die vom Bestandsschutz gedeckten Grenzen. Zudem sind abwehrberechtigte Ansprüche des Klägers dem Grunde nach verwirkt, und es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, das diese Verwirkung hindern würde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.