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Urteil

15 K 2118/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1025.15K2118.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1984 geborene Kläger wurde durch Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2004 zur Zweiten Wiederholung der Gesellenprüfung im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk zugelassen. Nachdem er beantragt hatte, die Prüfungsfächer, die er bereits im Sommer 2004 bestanden hatte, nicht wiederholen zu müssen, wurde er unter dem 5. Juli 2005 zur Praktischen Prüfung am 12. und 13. Januar 2005 geladen. An diesen beiden Tagen absolvierte der Kläger die praktische Prüfung, die für ihn - unter Anrechnung der bereits erfolgreich abgelegten Arbeitsproben - aus folgender Aufgabenstellung bestand: 3 "Verteiler nach Zeichnung fertigen, bestehend aus 4 - Prüfungsstück 1 bzw. a) Verteiler aus Kupfer - mit den Unterpunkten Schweißen, Hartlöten, Weichlöten, Einziehen/Biegen und Kappe 5 - Prüfungsstück 2 bzw. b) Installationswand - mit den Unterpunkten Planen des Arbeitsablaufs, Verlegung Abwasser, Verlegung Trinkwasser, Dichtigkeit Verteiler, Dichtigkeit Installationswand sowie 6 - Prüfungsstück 3 bzw. c) Blech- und Pressformstück - mit den Unterpunkten Bördeln und Löten." 7 Der Prüfungsausschuss setzte sich aus den Mitgliedern F - als Vorsitzendem -, I - als Lehrervertreter - und X - als Gesellenbeisitzer - zusammen. Ausweislich der "Niederschrift über die Gesellenprüfung" vom 31. Januar 2005 erhielt der Kläger für die von ihm angefertigten drei Prüfungsstücke von den drei Prüfern insgesamt 1197,53 Punkte (bei einer Höchstpunktzahl von 3150 Punkten) und die Note "mangelhaft" (5). Wegen der von den Prüfern vergebenen, für das Gesamtergebnis jeweils addierten Einzelbewertungen wird auf die Niederschrift vom 30. Januar 2005 sowie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bewertungsbögen der drei Prüfer vom 13. Januar 2005 Bezug genommen. Die Bewertung der Arbeitsproben - als Teil der Fertigungsprüfung - mit 810 Punkten (von möglichen 1350 Punkten) und der Note "ausreichend" (4) sowie das Ergebnis der Kenntnisprüfung mit insgesamt 1134 Punkten (von maximal 2250 Punkten) und ebenfalls der Note "ausreichend" wurden übernommen. Da der Kläger für die Fertigungsprüfung insgesamt - einschließlich der in Anrechnung gebrachten Arbeitsproben - 2007,53 Punkte (von insgesamt 4500 maximal zu vergebenden Punkten) erhielt und seine Leistung in der Fertigungsprüfung auch im zweiten Wiederholungsversuch erneut mit "mangelhaft" bewertet wurde, gelangte der Prüfungsausschuss ausweislich der Niederschrift vom 31. Januar 2005 zu dem Ergebnis, die Prüfung sei nicht bestanden, weil nicht in beiden Prüfungsteilen mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht worden seien. Mit Prüfungszeugnis vom gleichen Tag teilte der Vorsitzende des Prüfungsauschusses dies dem Kläger mit. 8 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2005 Widerspruch ein und führte zu dessen Begründung im Wesentlichen aus, er wende sich gegen die Bewertung seiner praktischen Prüfung als "mangelhaft", weil das ihm für die Prüfungsaufgabe zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial nicht ordnungsgemäß gewesen sei: Das Anschlussrohr für die Abwasserleitung sei zu kurz gewesen und habe ausgetauscht werden müssen, weshalb er unter erheblichen Zeitdruck geraten sei. Ihm sei gesagt worden, das erforderliche Werkzeug sei vorhanden. Der Rohrentgrater sei jedoch defekt gewesen, was ihm auch von den Prüfern bestätigt worden sei. Auch sei ihm ausdrücklich gesagt worden, es würde keine Punktabzüge geben, was dann aber wohl doch geschehen sei. 9 Nachdem der Kläger am 18. Februar 2005 Gelegenheit hatte, Rücksprache mit dem Prüfungsausschuss zu halten, reichte er mit weiterem Schreiben vom 24. Februar 2005 ein "Ärztliches Attest" des Arztes Dr. med. W aus L vom 22. Februar 2005 ein, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. 10 Nach Einholung einer - nicht datierten - Stellungnahme der Prüfer zu den im Schreiben vom 11. Februar 2005 genannten Kritikpunkten des Klägers bezüglich der Bewertung der Prüfungsstücke 2 und 3 bzw. b) und c), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies die Handwerkskammer E den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 15. April 2005 zurück. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses Bezug genommen sowie ausgeführt, das nachträglich eingereichte Attest könne nicht berücksichtigt werden. 11 Der Kläger hat am 11. Mai 2005 Klage gegen die Handwerkskammer E erhoben, die das Gericht - nach Anhörung - als gegen die Beklagte gerichtet angesehen hat. Zur Begründung überreicht der Kläger ein "Psychologisches Gutachten" des Dipl.- Psychologen H von der Agentur für Arbeit N vom 10. Oktober 2005, das auf einer Untersuchung des Klägers vom 27. September 2005 basiert und auf das ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger macht geltend, er begehre mit seiner Klage im Kern die Anerkennung seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die zu den nicht mindestens ausreichenden Leistungen in beiden praktischen Prüfungsteilen geführt hätten. Kennzeichnend für die seit seiner Kindheit bei ihm vorliegende Erkrankung in Form der Hyperaktivität sei, dass es in einer Stresssituation, die als scheinbar unbeherrschbar vom Betroffenen empfunden werde, zu einer erheblichen Verlangsamung des Arbeitstempos und einer erhöhten Fehleranfälligkeit komme. Kennzeichnend für den Krankheitsverlauf in der Vergangenheit sei gerade, dass weder der Kläger noch die Prüfer in der Prüfungssituation die bestehenden Krankheitsauswirkungen hätten richtig deuten können, so dass der Rücktritt während der Prüfung nicht als notwendig habe erkannt werden können. Zudem sei aus den Jahren zuvor nicht zu erwarten gewesen, dass die Problematik in der besonderen Prüfungssituation zutage treten werde. Als auslösendes Moment sei das besondere Ereignis des fehlenden Rohrentgraters zu betrachten. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Prüfungsentscheidung und des Bescheides vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Handwerkskammer E vom 15. April 2005 zu verpflichten, über das Ergebnis der Gesellenprüfung des Klägers im Ausbildungsberuf Gas- und Wasserinstallateur nach erneuter Anfertigung von drei Prüfungsstücken im Rahmen der praktischen Prüfung, hilfsweise nach Neubewertung der bereits am 12./13. Januar 2005 angefertigten Prüfungsstücke, sofern diese bei der Beklagten noch vorhanden sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 14 Die Beklagte beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Sie ist der Auffassung, Verfahrensfehler beim Ablauf der Prüfung seien nicht ersichtlich. Die angefochtenen Bescheide hielten sowohl wegen der fehlenden Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts als auch mangels Nachweises eines wichtigen Grundes für den Rücktritt einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger habe sich auf die Frage des Prüfungsausschussvorsitzenden nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Arbeitsunfähigkeit, Alkohol oder Drogenmissbrauch auch im Vorfeld nicht geäußert, sondern erstmals nach Einlegung des Widerspruchs krankheitsbedingte Argumente vorgebracht. Die eingereichten Unterlagen genügten im Übrigen auch nicht den seitens der Prüfungsbehörde regelmäßig gestellten Anforderungen, ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig. Die Klage ist gegen die Innung als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 53 S. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HandwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 35 b Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) zu richten gewesen, da es sich bei ihr um diejenige Körperschaft im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt, der die Prüfungsentscheidung zuzurechnen ist, nachdem sie von der Handwerkskammer gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 HandwO ermächtigt worden ist, Gesellenprüfungsausschüsse einzurichten. Der Gesellenprüfungsausschuss ist lediglich als unselbständiges Organ derjenigen Körperschaft anzusehen, bei der er errichtet worden ist. Die Auswechslung des Beklagten, die nach herrschender Auffassung eine subjektive Klageänderung darstellt, war nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Verfahrensbeteiligten hierin eingewilligt haben und das Gericht die Änderung als sachdienlich erachtet hat. 20 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 21 Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass seine Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Gas- und Wasserinstallateur als bestanden bewertet wird, noch kann er beanspruchen, dass über das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen nach erneuter Durchführung eines Teils der praktischen Prüfung (Anfertigung von drei Prüfungsstücken) bzw. nach erneuter Bewertung der bereits angefertigten drei Prüfungsstücke - sofern diese bei der Beklagten noch vorhanden sind - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. 22 Denn mit der Bewertung der im Rahmen des zweiten Wiederholungsversuchs anzufertigenden Prüfungsstücke ist der Prüfungsanspruch des Klägers erfüllt. Der darauf beruhende Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005, wonach der Kläger die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Gas- und Wasserinstallateur endgültig nicht bestanden hat, und die Widerspruchsentscheidung der Handwerkskammer E vom 15. April 2005 lassen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 23 Gemäß § 21 Abs. 3 der - aufgrund der §§ 38, 44, 91 Abs. 1 Nr. 5 und 106 Abs. 1 Nr. 11 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I, S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 13 des Neunten Euro-Einführungsgesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. 2001 I, S. 2992, 2997), erlassenen - "Gesellenprüfungsordnung für den Handwerkskammerbezirk E" vom 4. Juni 2003, in Kraft getreten am 30. August 2003 (im Folgenden: GesellenPrüfO), in Verbindung mit § 9 Abs. 8 der - auf Grund des § 25 HandwO i.V.m. Anlage A zu § 1 Abs. 2 HandwO erlassenen - "Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Gas- und Wasserinstallateur/-in" vom 9. März 1989 (im Folgenden: AusbildungsVO) ist die Prüfung insgesamt bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung, bzw. in der praktischen und schriftlichen Prüfung, sowie innerhalb der Kenntnis- bzw. schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 24 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er in seiner Gesellenprüfung in der Bewertung sowohl der Prüfungsstücke als auch in der Fertigkeitsprüfung insgesamt die Note "mangelhaft" erzielt hat und diese Bewertung auch unter Berücksichtigung der Einwände, die er bezüglich des Ablaufs des Prüfungsverfahrens und der Bewertung im Einzelnen erhoben hat, gegen sich gelten lassen muss. 25 1. Verfahrensfehler bei der Durchführung der praktischen (Teil-) Prüfung des Klägers, die Veranlassung gäben, diesen Prüfungsteil erneut durchzuführen, lassen sich nicht feststellen. 26 a) Die Art und Weise der vom Prüfungsausschuss vorgenommenen Bewertung der vom Kläger am 12. und 13. Januar 2005 im Rahmen des zweiten Wiederholungsversuchs seiner Gesellenprüfung angefertigten Prüfungsstücke ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Prüfungsausschuss, der sich aus den Mitgliedern F - als Prüfungsausschussvorsitzendem -, I - als Lehrervertreter - und X - als Gesellenbeisitzer - zusammensetzte und dessen Zusammensetzung nach Aktenlage den Anforderungen des § 2 der Gesellenprüfungsordnung genügt, hat diesen Teil der praktischen Prüfung den Darlegungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. August 2005 in Verbindung mit dem Verwaltungsvorgang und den nachgereichten Unterlagen zufolge unter Berücksichtigung der Vorgaben der Prüfungsordnung abgenommen und bewertet. So hat der gesamte Prüfungsausschuss - wie in § 16 Abs. 1 GesellenPrüfO vorgesehen - die Prüfung an den beiden Prüfungstagen abgenommen. Soweit § 20 Abs. 2 S. 1 GesellenPrüfO vorsieht, dass jede Prüfungsleistung von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten ist, ist dem ausweislich der bei Gericht vorgelegten Bewertungsbögen von jedem Prüfer jeweils für jedes der drei Prüfungsstücke Rechnung getragen worden. Die einzelnen Bewertungen (in Form von 0-100 von jedem Prüfer für jedes Prüfungsstück zu vergebenden Punkten) sind sodann addiert worden; aus den jeweiligen Gesamtpunktzahlen sind gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GesellenPrüfO die entsprechenden Noten für die Prüfungsstücke sowie die Fertigkeitsprüfung insgesamt abgeleitet worden. 27 b) Der vom Kläger am 12. und 13. Januar 2005 abgelegte Teil der praktischen Prüfung ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil ihm für die Anfertigung von Prüfungsstück 2 bzw. b) ein Anschlussrohr zur Verfügung gestellt worden ist, dass für die Abwasserleitung zu kurz war und deshalb ausgetauscht werden musste, oder weil ihm für die Anfertigung des Prüfungsstücks 3 bzw. c) nur ein defekter Rohrentgrater zur Verfügung stand. 28 Obwohl der Grundsatz der (äußeren) Chancengleichheit maßgeblich die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie dessen Durchführung in der Weise beeinflusst, dass regelmäßig gleiche äußere Prüfungsbedingungen zu schaffen sind, ist zugleich festzuhalten, dass es eine absolute Gerechtigkeit nicht geben kann, so dass gewisse Ungleichheiten als unvermeidbar hinzunehmen sind. 29 Soweit der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge in zeitlicher und sachlicher Hinsicht soweit wie möglich die gleiche Chance haben sollen, ihre Fähigkeiten und ihr Wissen im Prüfungsstoff der Fertigkeitsprüfung unter Beweis zu stellen, gebietet dieser Grundsatz nicht, jedem Prüfling die gleichen Prüfungsaufgaben unter exakt identischen Bedingungen zu stellen. 30 Vgl. zur mündlichen Prüfung im juristischen Staatsexamen: BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1995 - 6 B 87/94 -. 31 Gewisse Unterschiede sind sowohl unvermeidbar als auch prüfungsimmanent und stellen deshalb noch keine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit dar. Eine solche Verletzung setzt vielmehr eine deutliche "Schieflage" der Prüfungssituation und damit eine Situation voraus, in der insgesamt von einer Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen nicht mehr die Rede sein kann. 32 Siehe zur mündlichen Prüfung im juristischen Staatsexamen: OVG NRW, Urteile vom 10. April 2003 - 14 A 1964/01 - und vom 4. Dezember 1991 - 22 A 1090/90 -, NVwZ 1992, 694 f. 33 Dabei obliegt es dem Prüfling, die "deutliche Schieflage" der Prüfungsbedingungen substantiiert darzulegen. Diesem Erfordernis hat der Kläger nicht Genüge getan. 34 Sein Vorbringen, er sei unter erheblichen Zeitdruck geraten, weil ihm zur Anfertigung des Prüfungsstücks 2 bzw. b) ein zu kurzes Abwasserrohr zur Verfügung gestellt worden sei, dass er dann habe austauschen müssen, verkennt sowohl Umfang als auch Inhalt der von ihm zu erbringenden Prüfungsleistung. Die Planung und Fertigung einer Installationswand entsprach den Vorgaben in § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 Ziffer 1 lit. b) AusbildungsVO, wobei die Planung ausweislich der dem Kläger zugeleiteten Aufgabenstellung für den ersten Prüfungstag ausdrücklich die "Planung des Materialbedarfs" einschloss. Die dem Kläger gestellte Prüfungsaufgabe erstreckte sich gemäß § 9 Abs. 1 AusbildungsVO auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, wozu gemäß § 4 Ziff. 5 AusbildungsVO i.V.m lfd. Nr. 5 lit b) zu § 4 Ziff. 5 AusbildungsVO des gemäß § 5 AusbildungsO als Anlage vorgesehenen Ausbildungsrahmenplanes auch Fertigkeiten und Kenntnisse bezüglich des Planens und Vorbereitens des Arbeitsablaufes zählen, was wiederum auch das Abschätzen des Teilebedarfs ausdrücklich umfasst. Wenn insoweit die Prüfer mit ihrer im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahme darauf hingewiesen haben, dass die Überprüfung der Materialien eine zu bewertende Prüfungs(teil)leistung darstellte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass für die Planung ein Zeitraum von mehreren Stunden am ersten Prüfungstag sowie für das Erstellen der Installationswand ein Zeitrahmen von weiteren fünf Arbeitsstunden am zweiten Prüfungstag vorgesehen war, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb gerade das Auswechseln eines zu kurzen Rohrstückes, das nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Prüfer überdies nur kurze Zeit in Anspruch genommen haben soll, für den erheblichen Zeitdruck des Klägers verantwortlich gewesen sein soll. Eine prüfungsrechtlich erforderliche "deutliche Schieflage" bei den äußeren Prüfungsbedingungen ist insofern nicht dargetan. 35 Gleiches gilt, soweit sich der Kläger darauf beruft, der ihm zur Fertigung von Prüfungsstück 3 bzw. c) zur Verfügung gestellte Rohrentgrater sei defekt gewesen. Die Prüfer haben insofern in ihrer Stellungnahme ausgeführt, der Grat an den Schnittstellen der Rohre hätte auch durch Feilen entfernt werden können; da die Entfernung des Klägers vom Werkzeugschrank maximal 3 m betragen habe, sei es ihm ohne zeitlichen Aufwand möglich gewesen, den Rohrentgrater durch eine Feile zu ersetzen. Diesem plausiblen, in sich schlüssigen Vortrag ist der Kläger schon nicht substantiiert entgegen getreten. 36 c) Das durchgeführte Überdenkungsverfahren begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Für die Bescheidung des Widerspruchs gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht die Beklagte, sondern die Handwerkskammer E zuständig als die Körperschaft im Sinne des § 90 Abs. 1 HandwO, in deren Bezirk die beklagte Innung ihren Sitz hat. Denn der Handwerkskammer E obliegt gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 HandwO die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gesellenprüfung und damit die Rechts- und Fachaufsicht, was die Entscheidung über Widersprüche, die gegen die Prüfungsentscheidungen der Innung eingelegt werden, einschließt. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gelangt insofern nicht zur Anwendung, weil es sich bei der - der Innung gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 HandwO übertragenen - Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen nicht um eine eigene Selbstverwaltungsaufgabe der Innung handelt. Vielmehr nimmt die Handwerkskammer insofern lediglich ihr Gestaltungsrecht hinsichtlich der Organisation der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichtaufgabe, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wahr, indem sie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, nicht aber die ihr gesetzlich zugewiesene Pflichtaufgabe selbst teilweise auf die Innung delegiert. 37 Siehe zum Ganzen insbesondere: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1994 - 19 A 877/92 -. 38 d) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte den erstmals mit Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2005 sowie erneut im Klageverfahren geltend gemachten Rücktritt von der von ihm am 12. und 13. Januar 2005 abgelegten praktischen (Teil-) Prüfung abgelehnt hat. 39 Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GesellenPrüfO kann ein Rücktritt von der Prüfung vor Beginn durch schriftliche Erklärung erfolgen; im Falle des Rücktritts nach Beginn der Prüfung wird ein Rücktritt für bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Der wichtige Grund ist dabei unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen; über dessen Vorliegen entscheidet der Prüfungsausschuss. 40 Gemessen daran ist bereits nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes und damit eines Rücktritts im Sinne des § 19 Abs. 2 und Abs. 4 GesellenPrüfO im Falle des Klägers vorlagen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit aus wichtigem Grund berufen, da er einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 2, Abs. 4 GesellenPrüfO schon nicht dargelegt hat. Darüber hinaus kann auch von einer im Sinne des § 19 Abs. 4 S. 1 GesellenPrüfO unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend gemachten und nachgewiesenen Prüfungsunfähigkeit nicht die Rede sein. 41 Das Recht eines Prüfungskandidaten, eine Prüfung krankheitsbedingt nicht ablegen oder aber deren Ergebnis nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, folgt unmittelbar aus dem das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30 und 31/80 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157. 43 Dieser gebietet, dass ein Prüfling erhebliche, auf Krankheit beruhende irreguläre Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung nicht hinnehmen muss, soweit sie seine Chancen mindern, die Prüfung erfolgreich zu absolvieren, ohne dass dies seiner Risikosphäre zuzurechnen wäre. Die Inanspruchnahme dieses Rechts erfordert aber zugleich, dass der Prüfling der Prüfungsbehörde - als Grundlage ihrer Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Prüfungs(un)fähigkeit - diejenigen Tatsachen benennt, aus denen er selbst die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens herleitet, und verpflichtet den Prüfling, diese Gründe auf Verlangen glaubhaft zu machen. Wenn nicht bereits das Krankheitsbild einen eindeutigen Schluss auf die Prüfungs(un)fähigkeit zulässt, ist für den Nachweis einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung - in Form einer ärztlichen Bescheinigung - nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass diese die Beschwerden des Patienten jedenfalls durch medizinische Befundtatsachen mit Krankheitswert beschreibt, aus denen sich nachvollziehbar eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ergibt, die weder prüfungsbedingt ist noch den Charakter eines Dauerleidens trägt. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2000 - 14 E 205/00 -; Urteile der Kammer vom 26. März 1993 - 15 K 3047/92 - und vom 15. Mai 1992 - 15 K 4223/91 -, letzteres bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 1993 - 22 A 2196/92 -. 45 Denn ein Anspruch des Prüflings darauf, an einer Prüfung entschuldigt nicht teilnehmen zu müssen, scheidet aus, wenn die Erkrankung prüfungsbedingt, also durch die mit der Prüfungssituation einhergehenden physischen und psychischen Belastungen verursacht ist, oder wenn der Prüfling die Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit selbst zurechenbar herbeigeführt hat, 46 vgl. Urteile der Kammer vom 26. März 1993 - 15 K 3047/92 -, vom 20. März 1998 - 15 K 10686/96 - und vom 11. Juni 1999 - 15 K 10132/97 -; vgl. auch Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdz. 153 ff, 47 oder wenn es sich um dauerhafte, das Leistungsbild des Betreffenden dem Grunde nach prägende Erkrankungen (sog. Dauerleiden) handelt. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 7 B 210.85 -, DÖV 1986, 477. 49 Solche Dauerleiden - im Sinne insbesondere konstitutioneller oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernder Leiden, z.B. chronische Erkrankungen sowie in der Person des Prüflings wurzelnde Anlagen - gehen mit einer generellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings einher sind, wobei diese Einschränkung gerade das "normale" bzw. reguläre Leistungsbild des Prüflings prägt und daher auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich ist. 50 BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1979 - 7 C 26/76 - DÖV 1980, 140; Beschluss vom 13. Dezember 1985, - 7 B 210/85 -, DÖV 1986, S. 477; Beschluss vom 5. Juli 1983 - 7 B 135/82 - zitiert nach JURIS, Beschluss vom 6 August 1968 -7 B 238- Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 34; Niehues, a.a.O. Rn. 121; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2003 - 14 A 6241/01 - NWVBl. 2005,187. 51 Für das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme eines wichtigen Grundes stützen, trägt der Prüfling die Darlegungs- und Beweislast. 52 Soweit der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2005 ein "Ärztliches Attest" des Dr. med. W, Ärztliche Gemeinschaftspraxis, vorgelegt hat, hat er der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Ausweislich dieses Attestes soll bei ihm eine "chronische Erkrankung" bestehen, die unter Stresssituation exazerbieren könne. Eine solche - überdies ärztlicherseits nicht ansatzweise näher spezifizierte - "chronische" Erkrankung fällt gerade typischerweise unter den Begriff eines sog. Dauerleiden, welches das Leistungsbild eines Betroffenen dauerhaft prägt und daher keine prüfungsrechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit begründen kann. Zudem fehlt dem "Ärztlichen Attest" vom 22. Februar 2005 jegliche Beschreibung etwaiger konkreter Beschwerden des Klägers durch medizinische Befundtatsachen mit Krankheitswert, aus denen sich nachvollziehbar eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit ergeben würde. Woraus Dr. med. W mehr als fünf Wochen nach dem genannten Prüfungstermin den Schluss zu ziehen vermochte, dass der Kläger aufgrund der "chronischen Erkrankung" am 13. Januar 2005 nicht in der Lage gewesen sein soll, den Prüfungsanforderungen gerecht zu werden, ergibt sich aus dem "Ärztlichen Attest" ebenfalls nicht. Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Besuch beim Dr. med. W am Tag nach der Prüfung ist aus dem Attest ebensowenig ersichtlich wie etwaige dabei ermittelte konkrete Befundtatsachen. Eine prüfungsrechtliche Verpflichtung seitens der Beklagten aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht, nach Erhalt dieses Ende Februar 2005 vorgelegten Attestes in weitere Ermittlungen einzutreten und den Kläger von sich aus z.B. dem Amtsarzt vorzustellen, war unter anderem schon aufgrund des sich für sie ergebenden zeitlichen Ablaufs bis dahin sowie der ärztlich gestellten Diagnose "chronische Erkrankung" nicht geboten. 53 Das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Psychologische Gutachten" vom 10. Oktober 2005, das auf seiner Untersuchung vom 27. September 2005 basiert, erfüllt ebenfalls nicht die gestellten Anforderungen. Zweifel an der erforderlichen Eignung zum Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit des Klägers ergeben sich schon daraus, dass es sich hierbei nicht um ein (zum Nachweis grundsätzlich erforderliches) "ärztliches", sondern ein "psychologisches" Gutachten - im Sinne einer "umfassenden Eignungsbeurteilung" - handelt, erteilt von dem beim Arbeitsamt N, Psychologischer Dienst, tätigen Dipl.-Psychologen H. Es erscheint zweifelhaft, inwieweit einem solchen "Psychologischen Gutachten" eine vergleichbare Aussagekraft zukommen kann. Denn ein ärztliches Attest hat die Aufgabe gerade aufgrund der entsprechenden ärztlichen Sachkunde anhand medizinischer Befundtatsachen die krankhaften Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abgelegten Prüfung gehabt haben sollen. 54 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 - Buchholz 421 Prüfungsrecht Nr. 371. 55 Dass diese Aufgabe gleichermaßen durch ein rein "Psychologischen Gutachtens" erfüllt wird, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. 56 Zudem ist in dem vorgelegten "Psychologischen Gutachten" nicht ansatzweise anhand etwaiger medizinischer Befundtatsachen dargetan, wie Herr H zu dem Ergebnis gelangt ist, für einen mehr als 8 Monate zurückliegenden Zeitpunkt "mentale Blockaden" des Klägers konkret am 12./13. Januar 2005 aufgrund dessen Hyperaktivität anzunehmen. 57 Unabhängig davon dürfte jedenfalls die dem Kläger von dem Dipl.-Psychologen H pauschal bescheinigte Erkrankung an "Hyperaktivität", an der der Kläger bereits seit seiner Schulzeit leiden soll, auch als ein sog. Dauerleiden einzuordnen sein - wenn diese im Falle des Klägers überhaupt im entscheidungserheblichen Prüfungszeitraum seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt haben sollte. Ist eine Erkrankung nicht in absehbarer Zeit heilbar und trotz bestehender Therapieangebote durch persönliche konstitutionelle Leistungsschwächen gekennzeichnet, die das normale Leistungsbild so prägen, dass dies für den Prüfling nicht außergewöhnlich oder völlig irregulär ist, kommt es nicht darauf an, ob das Krankheitsbild schwankend ist und es auch Stadien gibt, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings dadurch nicht eingeschränkt wird. 58 Siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985, - 7 B 210/85 -, DÖV 1986, S. 477 für den Fall einer biphasischen endogenen Psychose oder "manisch- depressiven Erkrankung"; in diesem Sinne für eine krankhafte neurotische Fehlhaltung BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1983 - 7 B 135/82 - zitiert nach JURIS; zur Migräne, FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2004 - 2 K 1580/02 - EFG 2004, 1090. 59 Unter "Hyperaktivität" wird die Kombination einer Aufmerksamkeitsstörung mit überaktivem, impulsivem Verhalten, häufig auch mit einer Störung des Sozialverhaltens verstanden, die in der Regel von dem 7. Lebensjahr beginnt und sich meist hinsichtlich der Symptome im jungen Erwachsenenalter abschwächt. 60 So Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl. 2004, Stichwort "Hyperaktivität" bzw. "Aufmerksamkeitsdefizit - Hyperaktivitätsstörung". 61 Nachdem der Kläger - den Ausführungen von Herrn H zufolge - während seiner Schulzeit phasenweise mit Medikamenten behandelt worden sein sowie gegen Ende derselben seine Erkrankung - aus psychologischer Sicht - ganz gut im Griff gehabt haben soll, soll er während seiner Ausbildung und der von ihm in mehreren (Wiederholungs-) Versuchen abgelegten Gesellenprüfung auf die Einnahme von Medikamenten verzichtet haben. Soweit die mit einer Hyperaktivitätsstörung zusammenhängende Problematik tatsächlich während der am 12./13. Januar 2005 absolvierten praktischen Prüfungsteile aufgetreten sein sollte - was anhand der vorgelegten Bescheinigungen nicht nachvollziehbar dargetan ist - und dies den Kläger überrascht haben sollte, ist weder ersichtlich noch seitens des Klägers dargelegt, dass es sich hierbei um eine außergewöhnliche Situation im Rahmen einer Hyperaktivitätsstörung und nicht um eine Situation handelte, die gerade innerhalb der typischen Schwankungsbreite lag. Von einem völlig unerwarteten Geschehen in der praktischen Prüfung am 12./13. Januar 2005, das den Kläger "irregulär" aus der Bahn geworfen haben soll - wie von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragen - , ist in dem "Psychologischen Gutachten" nicht die Rede. Vielmehr führt der Dipl.-Psychologe H allgemein aus, unter hohem emotionalen und sozialen Druck seien beim Kläger im Rahmen der Abschlussprüfung "so etwas wie mentale Blockaden" aufgetaucht - die im Übrigen nicht per se mit einer Hyperaktivitätsstörung einhergehen -, weshalb er "mehrmals" gescheitert sei. Den medizinisch in keinerlei Hinsicht gestützten, bloßen Mutmaßungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, gerade das besondere Ereignis des "fehlerhaften Werkzeuges" habe als auslösendes Moment für die besondere Beeinträchtigung des Klägers durch seine chronische Erkrankung fungiert, kann insofern unter keinem denkbaren Aspekt gefolgt werden, zumal sich der Vorfall um den defekten Rohrentgrater überhaupt erst am Ende des zweiten Prüfungstages ereignet hat und auf die Qualität der von ihm angefertigten Prüfungsstücke 1 und 2 bzw. a) und b) von Vorneherein keinen Einfluss (mehr) gehabt haben kann. 62 Abgesehen davon ist der Rücktritt des Klägers von dem am 12. und 13. Januar 2005 zu wiederholenden Teil der Fertigkeitsprüfung auch nicht "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), wie in § 19 Abs. 4 S. 1 GesellenPrüfO gefordert, erfolgt, denn der Kläger hat die Rücktrittserklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. 63 Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12/98 -, DVBl 1998, 1341 ff; Beschluss vom 18. Mai 1989 - 7 B 71.89 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 264, und Urteil vom 7. Oktober 1988 - / C 8.88 -, BVerwGE 80, 282; Niehues, a.a.O. Rdz. 166. 64 Die Obliegenheit des Prüflings, seine Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, findet ihren Rechtsgrund letztlich in dem auch im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Die hohen Anforderungen, die an ein unverzügliches Handeln zu stellen sind, rechtfertigen sich aus dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit, der eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Prüflinge verbietet und eine weitest mögliche Gleichbehandlung gebietet, wobei die Sanktion eines unter Umständen endgültigen Verlustes einer Prüfungschance hierzu jedoch nicht außer Verhältnis stehen darf. 65 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12/98 -, DVBl 1998, 1341, 1342. 66 Die Frage, ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist insoweit auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen, weil die Rechtsfolge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, dazu führt, dass insbesondere im Falle des endgültigen Nichtbestehens die Freiheit der Berufswahl begrenzt wird. Da der Schutz des Grundrechts auf Berufsfreiheit auch durch eine entsprechende Gestaltung des Verfahrens zu bewirken ist, ist bei der Frage der Unverzüglichkeit der Mitteilung insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit sich der Zeitpunkt der Mitteilung überhaupt auf die Chancengleichheit der Mitprüflinge auswirken kann. Dabei liegt die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts sowie einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit regelmäßig in den Fällen näher, in denen der Prüfling erst nachträglich nach Teilnahme an der Prüfung Bedenken hinsichtlich seiner Prüfungsfähigkeit geltend macht. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12/98 -, DVBl 1998, 1341, 1343. 68 Die Möglichkeit, noch nach einer Prüfung Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen, kann nämlich für den erfolglosen Prüfling einen Anreiz darstellen, sich nach Bekanntwerden des Misserfolges dadurch unberechtigterweise eine weitere Prüfungschance zu verschaffen, dass er für den Zeitraum eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit behauptet. Um derartigen Missbrauch zu verhindern und zugleich die Chancengleichheit zu wahren, sind in aller Regel - auch in zeitlicher Hinsicht - strenge Anforderungen an die nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit zu stellen. 69 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1984 - 7 B 29.83 -, DÖV 1984, 810, 811; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rdz. 144. 70 Gerade unter Berücksichtigung des hier anzuwendenden strengen prüfungsrechtlichen Maßstabes erfüllt der erst im Nachhinein vom Kläger - mehr als fünf Wochen nach Teilnahme an der praktischen Prüfung am 12./13. Januar 2005 sowie mehr als drei Wochen nach Ergehen des Bescheides vom 31. Januar 2005 über das endgültige Nichtbestehen und erst, nachdem er am 18. Februar 2006 Gelegenheit zur Rücksprache mit dem Prüfungsausschuss hatte - konkludent mit Schreiben vom 24. Februar 2005 erklärte Rücktritts von der Prüfung nicht die Bedingung einer "unverzüglichen" Rücktrittserklärung, mit der eine Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und nachgewiesen wird. Dass dem Kläger eine frühere Geltendmachung nicht möglich oder zumutbar war, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und nachgewiesen worden. Der Dipl.-Psychologe H stellt nur die allgemeine Vermutung auf, den Kläger habe das Auftauchen der Problematik unter prüfungsähnlichen Bedingungen doch auch überrascht; er selbst und seine Prüfer hätten das Phänomen wohl auch nicht so richtig deuten können, ohne darzustellen, wie er überhaupt mehrere Monate nach dem Vorfall eine konkrete Leistungsbeeinträchtigung am 12./13. Januar 2005 festgestellt haben kann. Dies belegt ein "unverzügliches" Handeln des Klägers nicht. 71 2. Lassen sich somit bezüglich des Begehrens des Klägers, die mündliche Prüfung erneut durchzuführen, keine Verfahrensfehler feststellen, kommt auch eine Neubewertung der bereits angefertigten Prüfungsstücke mangels eines ersichtlichen Bewertungsfehlers - sofern die Prüfungsstücke überhaupt noch bei der Beklagten vorhanden sind - bzw. eine erneute Anfertigung der Prüfungsstücke, wenn dies nicht der Fall ist - nicht in Betracht. 72 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 73 BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - sowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 138/87 -, NJW 1991, S. 2005 und S. 2008; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, S. 503; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, 74 verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", 75 vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - , DVBl. 1998, S. 404 f., 76 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 77 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 -, S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. 78 Gemessen daran hält die Bewertung der Fertigkeitsprüfung des Klägers vom 12. und 13. Januar 2005 einer Rechtskontrolle stand. Rechtlich beachtliche Bewertungsfehler sind nicht aufgezeigt. 79 Die Rüge des Klägers, er teile die Einschätzung der Prüfer bezüglich der Bewertung seiner Prüfungsstücke nicht, weil das ihm zur Verfügung gestellte Material zum Teil nicht in Ordnung gewesen sei, trifft - soweit sie über die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers hinausgeht - schon nicht die Prüferkritik an den betroffenen Prüfungsstücken 2 und 3 bzw. b) und c). Wie bereits dargelegt, umfasste die Aufgabenstellung für das Prüfungsstück 2 bzw. b) "Fertigung einer Installationswand" mit den Unterpunkten Planen des Arbeitsablaufs, Verlegung Abwasser, Verlegung Trinkwasser, Dichtigkeit Verteiler, Dichtigkeit Installationswand im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Arbeitsablaufs insbesondere auch das Abschätzen und Bereitstellen des Teilebedarfs, so dass es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Prüfer etwaige Unstände, die aus einer nicht rechtzeitigen Überprüfung des benötigten Arbeitsmaterials durch den Kläger resultierten, nicht "mildernd" bei ihrer Bewertung berücksichtigt haben. 80 Soweit der Kläger weiter geltend macht, ihm sei seitens der Prüfer bestätigt worden, dass der Rohrentgrater defekt sei, und ihm sei zugesagt worden, es würde keine Punktabzüge geben, haben die Prüfer in ihrer im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahme zum einen klargestellt, dass der Kläger im Rahmen seines dritten Prüfungsversuchs um die Notwendigkeit der Entgratung aller Pressstellen vor dem Pressvorgang hätte wissen müssen und dass der Rohrentgrater ohne Weiteres durch eine Feile zu ersetzen gewesen wäre. Zum anderen haben sie ausgeführt, die wesentlichen Punktabzüge für dieses Prüfungsstück seien nicht auf die fehlende Entgratung, sondern auf die mangelhafte Maßgenauigkeit und die erhebliche Zeitüberschreitung bei der Fertigung zurückzuführen. Beide von den Prüfern nachvollziehbar dargelegten Kritikpunkte hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt. 81 Die Einschätzung der Prüfer, dass es sich bei den vom Kläger im Rahmen der Fertigkeitsprüfung bezüglich der Prüfungsstücke gezeigten Leistungen unter Berücksichtigung der vergebenen Einzelpunktwerte bei einem durchschnittlichen Punktwert von 38 Punkten und damit zugleich bei der Fertigungsprüfung insgesamt - einschließlich der in Anrechnung gebrachten Arbeitsproben - mit insgesamt 2007,53 Punkte (von insgesamt 4500 maximal zu vergebenden Punkten) um eine "mangelhafte" Leistung, also eine Leistung handele, die "den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind" (§ 20 Abs. 1 S. 1 GesellenPrüfO), liegt letztlich in ihrem Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und für den bezogen auf die hier allein streitgegenständliche Bewertung der im Rahmen der praktischen Prüfung anzufertigenden drei Prüfungsstücke eine Verletzung der rechtlichen Grenzen nicht dargetan ist. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 83