Urteil
2 K 3222/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1024.2K3222.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. November 2004 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Klägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.00.1975 in Abhar geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. 3 Sie hat den Iran nach eigenen Angaben am 16. September 2004 auf dem Luftweg verlassen und reiste noch am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. September 2004 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug sie bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 5. Oktober 2004 vor: 4 Sie habe mit ihren Eltern in Abhar gelebt. Als sie neun oder zehn Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater gestorben. Die Mutter sei zu dieser Zeit wieder schwanger gewesen. Ein Onkel väterlicherseits, der geschieden gewesen sei und zwei Söhne gehabt habe, sei damals zu ihnen gekommen und habe der Mutter angeboten, für sie zu sorgen. Die Mutter habe eingewilligt, und so sei man zu der Familie des Onkels nach Teheran gezogen. Die Mutter und der Onkel seien eine Zeitehe eingegangen. Die Schwester sei geboren worden. Etwa ein Jahr nach dem Umzug nach Teheran habe die Mutter zusammen mit der kleinen Schwester eine kranke Großmutter besucht, während die Klägerin allein in Teheran zurückgeblieben sei. Als der Stiefvater und der jüngere Stiefbruder nicht zu Hause gewesen seien, habe der ältere Stiefbruder sie, die zehnjährige Klägerin, umarmt, geküsst und vergewaltigt. Sie habe das alles nicht richtig verstanden und starke Schmerzen gehabt, der Mutter aber nach deren Rückkehr zunächst nichts erzählt, weil der Stiefbruder ihr Angst eingejagt und ihr gesagt habe, er wolle sie sowieso heiraten. Danach habe er immer wieder Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, bis sie 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Zu dieser Zeit sei der jüngere Stiefbruder, der bis dahin in einer anderen Stadt gearbeitet habe, zurück nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass er sie möge und sie heiraten wolle. Sie, die Klägerin, habe erwidert, dass sein älterer Bruder S sie bereits heiraten wolle. Sie habe auch von dem Geschlechtsverkehr mit S berichtet. Der jüngere Bruder sei zu S gegangen und es habe eine Diskussion zwischen den Brüdern und deren Vater gegeben. Sie, die Klägerin, habe sich daraufhin ihrer Mutter anvertraut, die ihr zunächst nicht habe glauben wollen und mit ihr zum Arzt gegangen sei. Anschließend habe sie dem Stiefvater von der Angelegenheit erzählt, doch der habe geleugnet und behauptet, seine Söhne täten so etwas nicht, er habe sie nicht so erzogen. Wenn sie, die Klägerin, nicht mehr Jungfrau sei, müsse das jemand anderes getan haben. Sie, die Klägerin, habe dann selbst den S gefragt, ob er sie heiraten wolle, doch habe er geleugnet. Von da an habe es ständig Streit zu Hause gegeben. Ein paar Monate später habe die Mutter einen Herzinfarkt erlitten, sei halbseitig gelähmt und bettlägerig gewesen. Sie, die Klägerin, habe sich daraufhin um alles kümmern müssen: Um den Haushalt, um die Versorgung der Mutter und sie habe die Schwester beaufsichtigen müssen. Sie habe nur noch abends Zeit gehabt, für die Schule zu lernen und sei dort ein Jahr zurückgeblieben. Sie habe unter Depressionen gelitten. Der Stiefvater, der mit ihrer Mutter nur eine Zeitehe eingegangen sei, habe gesagt, er werde sie rausschmeißen, wenn sie jemandem von dem Gerücht erzählten. Da die Mutter ständig zum Arzt und zum Physiotherapeuten und die Schwester zur Schule habe gehen müssen, habe sie, die Klägerin, all die Gemeinheiten auf sich genommen. Nach dem Abitur habe ihre Durchschnittsnote für ein Studium nicht ausgereicht. Auch habe sie ihre Schwester nicht allein lassen wollen, damit dieser nicht das Gleiche passiere wie ihr selbst, und sei zu Hause geblieben. 5 Drei oder vier Jahre vor der Ausreise habe sie dann einen Freund, H, kennengelernt, dem sie vertraut und ihre ganze Geschichte erzählt habe. Mit ihm sei sie eng zusammen gewesen. Der Stiefvater habe schon Verdacht geschöpft und ihr den Kontakt verboten, weil er auf der Telefonliste eine fremde Nummer entdeckt habe. Auch der mittlerweile verheiratete S habe sie ständig kontrolliert, ihren Freund angerufen und bedroht. I habe aber nicht aufgegeben und gesagt, er wolle sie, die Klägerin, heiraten. Auf seinen Vorschlag hin habe sie einen Anwalt genommen und Anzeige gegen S als Haupttäter und dessen Bruder und Vater als Unterstützer erstattet. Alle drei hätten aber vor Gericht geleugnet. Dennoch habe der Rechtsanwalt den Richter auch ohne Zeugen zunächst von der Stichhaltigkeit der Anzeige überzeugen können. Dann aber habe S erwähnt, dass sie, die Klägerin, einen Freund habe, von dem sie entjungfert worden sei und der sie nicht heiraten wolle; deshalb werfe sie nun ihm, S, Vergewaltigung vor. Daraufhin habe der Richter seine Meinung geändert und die Verhandlung vertagt. Sie, die Klägerin, habe Angst gehabt, nach Hause zu gehen, zumal Mutter und Schwester sich seit mehreren Wochen - seit Farwadin 1382 (März 2003) - bei Verwandten in Abhar aufgehalten hätten, doch der Richter habe nicht zugelassen, dass sie im Gericht oder auf einer Polizeistation übernachte. Gegen 21.30 oder 22.00 Uhr habe ihr Freund sie dann nach Hause gebracht. Dort hätten sie aber bereits gewartet und sie, die Klägerin, beschimpft, ihr die Anzeige vorgeworfen und sie zu Tode geschlagen". Sie hätten auch gedroht, sie, die Klägerin, umzubringen, wenn sie noch einmal mit ihrem Freund gesehen werde. Am nächsten Tag habe sie sich I doch anvertraut und sei auf seine Veranlassung zur Gerichtsmedizin gegangen, wo sie einen Brief bekommen habe, in dem die Schläge bestätigt worden seien. Mit dem Dokument habe sie erneut Anzeige erstattet. Bei der hierauf anberaumten Verhandlung, die von einem anderen Richter geführt worden sei, hätten der Stiefvater und die Stiefbrüder erneut die Vorwürfe abgestritten und behauptet, die Schläge stammten von I, zu dem sie, die Klägerin, eine uneheliche Beziehung unterhalte, und sie wolle auf diese Weise nur an Geld kommen. Der Richter habe beschlossen, vor einer Entscheidung beide Verfahren zusammen zu legen. Die Klägerin habe erwirkt, dass die Stiefbrüder schriftlich hätten versprechen müssen, sie nicht mehr zu schlagen. Dennoch habe der S sie aus Wut noch in der Nähe des Gerichtsgebäudes erneut zusammengeschlagen. Sie sei dann zurück zum Gericht gegangen und habe wieder Anzeige erstattet. Der Richter habe sie zur Gerichtsmedizin geschickt, wo man ihr die Verletzungen wieder schriftlich bescheinigt habe; dies sei zu den Akten genommen worden. Ihr Freund I habe vor dem Gericht auf sie gewartet. Als sie sicher gewesen seien, dass niemand zu Hause gewesen sei, seien sie dorthin gegangen, um einige Sachen zu holen. Sie, die Klägerin, habe gesehen, dass die Tür zu ihrem Zimmer aufgebrochen, viele Sachen zerstört und alle Unterlagen fort gewesen seien. Sie habe deswegen eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Am nächsten Tag habe sie dann in der Wohnung ihres Stiefvaters einige Sachen gepackt. I habe draußen gewartet. Er habe ihr dann angeboten, bei ihm zu bleiben. Sie habe aber abgelehnt, weil der Stiefvater und die Stiefbrüder Is Adresse gekannt hätten, und habe sich von ihm zu einer Freundin bringen lassen. Das sei im Mordat 1382 (August 2003) gewesen. Nach einigen Tagen, etwa Mitte des Monats Mordat 1382, habe I dort angerufen und von einer Vorladung für sie und ihn berichtet. Es habe sich herausgestellt, dass der Stiefvater I und sie wegen Diebstahls von Wertsachen angezeigt habe; Nachbarn hätten bestätigt, dass sie mit einer Tasche von zu Hause weggefahren sei. Sie sei der Vorladung nachgekommen. Die Verhandlung habe erneut ein anderer Richter geleitet, den die gesamte Vorgeschichte und die Gewalttaten nicht interessiert hätten. Er habe ihr vorgehalten, zwei Tage nicht mehr zu Hause gewesen zu sein, was eine uneheliche Beziehung beweise. Sie sei dann - etwa Ende des Monats Mordat 1382 - mit I festgenommen worden und am nächsten Tag über eine von Is Vater hinterlegte Kaution wieder freigekommen. Ein hinzugezogener Anwalt habe gemeint, sie hätten wegen der Zeugen aus der Nachbarschaft keine Chancen wegen der Diebstahlsache. Sie, die Klägerin, sei daraufhin zu ihrer Freundin gegangen, bei der sie sich die sechs Monate über aufgehalten gehabt habe. Ein von Is Vater beauftragter neuer Anwalt habe ihnen ebenfalls keine Hoffnung machen können und gesagt, u.a. wegen der unehelichen Beziehung hätten sie keine große Chance; falls die Gegenpartei den Diebstahl beweisen könne, käme hinzu, dass das Gericht die Anschuldigungen wegen der Vergewaltigung und der Schläge als Lüge ansehen und als Falschaussage bestrafen würde, sodass sie, die Klägerin, mit 15 bis 20 Jahren Haft zu rechnen habe. Dann habe sie eine erneute Vorladung erhalten, die an die Adresse ihres Stiefvaters und an diejenige ihres Freundes zugestellt worden sei. Sie habe ihre Verurteilung befürchtet und sei der Vorladung nicht gefolgt. Stattdessen sei sie nach Abhar gefahren und habe sich dort sechs Monate lang bei Verwandten aufgehalten. Anschließend sei sie zu ihrer Freundin nach Teheran gegangen und dort bis zu ihrer Ausreise geblieben. Auch Id sei untergetaucht. Mit Hilfe eines Schleppers, den der Vater ihres Freundes vermittelt habe, sei sie ausgereist. 6 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 9. November 2004 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe bereits die Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegen, von der trotz der anders lautenden Behauptung der Klägerin auszugehen sei. Im übrigen könne der Klägerin ihr Vorbringen nicht geglaubt werden, da sie zur Frage ihres Aufenthaltes vor der Ausreise sich widersprechende Daten genannt habe und nicht habe angeben können, was aus der Diebstahlsanzeige geworden sei. Zudem spreche die behauptete Ausreise über den stark kontrollierten Flughafen Mehrabad gegen ihre Glaubwürdigkeit. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG selbst dann nicht vor, wenn man ihr Vorbringen als wahr unterstellte, da sie jedenfalls keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die befürchtete Bestrafung wegen Diebstahls oder falscher Beschuldigung stelle vielmehr die Ahndung kriminellen Unrechts dar, ohne dass damit ein politischer Strafzweck verbunden sei. Auch eine Bestrafung, die in Betracht komme, weil sie sich mit ihrem Freund in der Öffentlichkeit gezeigt habe, stelle weder eine politische Verfolgung dar noch ergebe sich hieraus ein Abschiebungshindernis, weil die herrschenden Moralvorstellungen Ausfluss islamischen Glaubens seien und für alle Iraner gälten. 7 Der Bescheid wurde am 12. November 2004 zugestellt. 8 Die Klägerin hat am 23. November 2004 beim Verwaltungsgericht Münster die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie führt in einer Reihe von Schriftsätzen vom 4. Februar 2005, 17. Mai 2005, 1. Juni 2005, 25. Juni 2005, 20. Juli 2005, 24. September 2005, 17. Oktober 2005 und 4. Oktober 2006 im wesentlichen aus, ihr Vorbringen sei detailliert, anschaulich, ausführlich und flüssig gewesen und daher glaubhaft. Widersprüche seien nicht erkennbar. Auch habe sie ihre Fluchtgeschichte durch zahlreiche Dokumente belegen können, was nicht berücksichtigt worden sei. Des weiteren wolle sie auf einen Fehler im Anhörungsprotokoll hinweisen: Die Vergewaltigungen durch den Stiefbruder hätten erst angefangen, als sie, die Klägerin, zwölf Jahre alt gewesen sei. Im Alter von 10 Jahren hätten die Probleme durch die Zeitehe der Mutter begonnen. Im übrigen sei in der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, dass sie nicht nur aus Angst vor den iranischen Behörden, sondern auch vor ihrem Stiefvater und ihren Stiefbrüdern, von denen sie misshandelt worden sei, das Land verlassen habe. Ihre massiven Probleme mit der Stieffamilie seien nicht ernst genommen worden. Überdies stehe bei einer Rückkehr der Vorwurf einer unehelichen Beziehung im Raum, die im Iran empfindlich bestraft werde. Zwischenzeitlich hätten die Stiefbrüder in Abhar nach ihr, der Klägerin, gesucht und dabei ihre jüngere Schwester und wohl auch die Mutter zusammengeschlagen. Sie hätten gedroht, sie, die Klägerin, zu töten. Die Schwester habe im Krankenhaus behandelt werden müssen und sei danach mit einem Studentenvisum in die Ukraine geflohen. Selbst dort sei sie per Handy von den Stiefbrüdern angerufen und nach ihr, der Klägerin, gefragt worden. Auch hätten sie die Mutter immer wieder nach ihr, der Klägerin, gefragt. Inzwischen sei die Schwester in den Iran zurückgekehrt und halte sich bei Verwandten vor dem Stiefvater und den Stiefbrüdern versteckt, ohne dass sie, die Klägerin, telefonischen Kontakt zu ihr habe. Die Mutter sei mittlerweile verstorben. Sie, die Klägerin, habe inzwischen mit ihrem Freund I telefoniert und erfahren, dass das Verfahren gegen ihn beendet sei. Allerdings sei die von seinem Vater hinterlegte Kaution einbehalten worden, weil sie, die Klägerin, weiterhin flüchtig sei. Die sie betreffenden Verfahren seien aus diesem Grund auch nur vorübergehend eingestellt worden. Sobald sie zurück komme, würden die Verfahren fortgeführt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage ausdrücklich auch die nichtstaatliche und frauenspezifische Verfolgung unter § 60 Abs. 1 AufenthG falle. Auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen werde verwiesen. 9 Der Klagebegründung war eine Bescheinigung der Diplom-Psychologin K aus S1 vom 30. Dezember 2004 beigefügt, wonach bei der Klägerin die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe und sie einer Therapie bedürfe. Nachgereicht wurde ferner ein Brief des Freundes I an die Klägerin vom 24.03.1384 nebst deutscher Übersetzung, in dem unter anderem ausführlich darauf hingewiesen wird, das Verfahren gegen die Klägerin sei noch anhängig, sowie nervenärztliche Bescheinigungen des S2 aus E vom 30. Juni 2005, 8. August 2005, 9. Januar 2006 und 4. Oktober 2006, in der der Klägerin eine reaktive Depression mit multiplen psychosomatischen Beschwerden attestiert wird. Schließlich lagen dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 vier Dokumente in iranischer Sprache nebst durch die Klägerin gefertigte deutsche Übersetzungen bei. Im einzelnen handelt es sich um eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes an ein Gericht, in der Verletzungen der Klägerin bestätigt werden, desweiteren um zwei Anzeigen der Klägerin gegen ihre Brüder S und L wegen Gewaltanwendungen sowie um eine vor einem Gericht abgegebene Erklärung von S, die Klägerin nicht mehr zu schlagen, zu belästigen oder sie zu bedrohen. 10 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG zurückgenommen. 11 Sie beantragt nunmehr, 12 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. November 2004 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr - der Klägerin - ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und stellt die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede. 16 Das Verwaltungsgericht Münster hat den Rechtsstreit am 9. Januar 2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und das Verfahren mit Beschluss vom 19. April 2006 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. 17 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht eingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem das Verwaltungsgericht Münster am 9. Januar 2006 einen entsprechenden Übertragungsbeschluss gefasst hat (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). 21 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen hat. 22 Die Klage im übrigen hat Erfolg. 23 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 2004 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 24 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 25 § 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, dem steht ein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu, es sei denn, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. 26 Es obliegt dem Betroffenen, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Betroffene im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 27 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. 28 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt, weil sie den Iran im September 2004 aus begründeter Furcht vor ihr drohender politischer Verfolgung verlassen hat und im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden können. 29 Das Gericht legt hierbei die Ereignisse bis zur Ausreise zu Grunde, welche die Klägerin beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll, umfänglich und derart detailliert dargelegt hat, wie es das Gericht zuvor selten erlebt hat. Insgesamt bietet sich ein absolut stimmiges, in sich schlüssiges Bild, das durch eine Reihe von Glaubhaftigkeitskriterien zusätzliches Gewicht erhält. So gibt die Klägerin nicht etwa eine durchgehend chronologische Darstellung ab, sondern schildert die Geschehnisse zum Teil auch in zeitlichen Sprüngen. Beispielsweise beschreibt sie den Umstand, dass Mutter und Schwester vor der letzten Gerichtsverhandlung schon in Abhar waren, erst, nachdem sie die Gerichtsverhandlung selbst geschildert hatte. Desweiteren sprechen z.T. emotionsbesetzte Schilderungen (zu Tode geschlagen") ebenso für die Glaubhaftigkeit wie der Umstand, dass die Klägerin auch für sie tendenziell eher ungünstige Sachverhalte einräumt wie etwa das Ende des Verfahrens gegen ihren Freund I. Zudem bestätigen die von ihr vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung in den jeweiligen Kontext eingeordneten, ungewöhnlich zahlreichen Dokumente im wesentlichen ihre Darstellung. 30 Das Bundesamt dringt hingegen mit seinen Einwendungen gegen die Glaubhaftigkeit nicht durch. 31 Soweit es der Klägerin vorhält, sie habe widersprüchliche Angaben zu ihren Aufenthaltsorten vor der Flucht aus dem Iran gemacht, konnte diese den vermeintlichen Widerspruch überzeugend entkräften: Sie sei nach dem Diebstahlsprozess zunächst einen Tag lang bei ihrer Freundin N1 in Teheran geblieben, anschließend ein halbes Jahr in Abhar bei Verwandten und danach ein weiteres halbes Jahr bis zu ihrer Ausreise wieder bei N1 in Teheran. In der mündlichen Verhandlung führt sie hierzu aus: 32 Wenn dort (Anhörung beim Bundesamt) im Protokoll steht, ich bin dann (nach dem Diebstahlsprozess) zu meiner Freundin gegangen, wo ich mich die sechs Monate über aufgehalten hatte", so meine ich, dass es die gleiche Freundin gewesen ist, bei der ich dann später ein halbes Jahr verbracht habe. Wie ich gerade schon ausgeführt habe, bin ich ja unmittelbar nach der Freilassung einen Tag beiN1 gewesen. Anschließend war ich ein halbes Jahr in Abhar und danach wieder bei N1 in Teheran, wo ich dann ein halbes Jahr bis zur Ausreise verbracht habe. Die Aussage im Protokoll ist insoweit missverständlich. Ich meine aber, dass hierin kein Widerspruch zu meinen anderen Angaben liegt. 33 Dem ist nichts hinzuzufügen. 34 Der weitere Einwand, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Anhörung nicht gewusst, was aus dem gegen sie im Iran anhängigen Diebstahlsverfahren geworden sei, entkräftet die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht. Immerhin hat sie vorgetragen, ein halbes Jahr nach ihrer Freilassung auf Kaution in dieser Angelegenheit erneut vorgeladen worden zu sein. Danach sei sie aus Furcht von den in Abhar lebenden Verwandten weg- und zu ihrer Freundin gezogen. Da sie also untergetaucht" war und keinen Kontakt zum Haushalt des Stiefvaters hatte - nur dessen Anschrift war den iranischen Behörden bekannt - hätte sie mögliche gegen sie gerichtete Schritte der dortigen Behörden ohnehin nicht mitbekommen. 35 Schließlich spricht auch die von ihr behauptete - allerdings in keiner Weise belegte - Ausreise über den Teheraner Flughafen Mehrabad nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens im übrigen, da dem Gericht mittlerweile eine Reihe von Fällen illegaler Ausreise über diesen Flughafen bekannt sind und selbst das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht zum Iran 36 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 21. September 2006 - 508-516.80/3 IRN -, S. 41, 37 einräumt, dass eine Ausreise mit gefälschten Papieren zwar angesichts der bestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig, je nach Qualität der Fälschung in Einzelfällen jedoch möglich ist. 38 Ist nach alledem von der Wahrheit des von der Klägerin geschilderten Geschehens auszugehen, droht ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit körperliche Gewalt in Form von Schlägen, Tritten, Stockhieben oder Schlimmerem bis hin zur Herbeiführung ihres Todes durch den Stiefbruder S und/oder durch den weiteren Stiefbruder bzw. den Stiefvater, gegebenenfalls zuvor eine nicht gerechtfertigte Haftstrafe, wobei dann körperliche Gewalt durch die Stieffamilie nach ihrer Entlassung aus der Haft hinreichend wahrscheinlich ist. Die Klägerin ist nämlich unmittelbar im Anschluss an den gegen sie geführten Diebstahlsprozess inhaftiert worden und nur gegen Kaution freigekommen. Danach ist sie untergetaucht und einer Vorladung in dieser Angelegenheit nicht nachgekommen, sodass man sie sucht und im Falle einer Einreise in den Iran festnehmen wird. Bei der zu erwartenden Wiederaufnahme des Prozesses wird es erneut Kontakt zwischen ihr und ihren Stiefbrüdern und ihrem Stiefvater geben, die als vermeintlich Geschädigte ihre Aussage im Prozess machen werden. Wird der Richter dem Vorbringen der Klägerin folgen und sie vom Vorwurf des Diebstahls und der falschen Anschuldigung freisprechen, müsste sie anschließend mit massiver Gewaltanwendung seitens des Stiefbruders S und des weiteren Stiefbruders bzw. des Stiefvaters rechnen, wie dies bereits vorher nach einem Prozess noch auf der Straße geschehen ist. Diese drei Personen haben die Klägerin schon vor ihrer Ausreise misshandelt, um sie gefügig zu machen und von ihren Vorwürfen gegen S abzubringen. Dieses Motiv wird nach einer Rückkehr der Klägerin in den Iran erneut zum Tragen kommen, ggfs. in Verbindung mit Rachegelüsten, weil die Stiefbrüder und der Stiefvater immer damit rechnen müssten, von der Klägerin wegen sexuellen Missbrauchs und Anwendung von Gewalt zur Rechenschaft gezogen zu werden. Folgt der Richter der Darstellung der Klägerin nicht, so muss sie - obwohl sie unschuldig ist - mit einer Haftstrafe wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung rechnen. Das ergibt sich aus den glaubhaften Einlassungen der Klägerin, die zwei Anwälte im Iran konsultiert und von ihnen diese Auskunft erhalten hat. Nach ihrer Freilassung wäre sie aus den vorgenannten Gründen aber erneut körperlichen Misshandlungen durch die Stieffamilie ausgesetzt. Die hierfür notwendige Nachhaltigkeit des Vorgehens der Stiefbrüder und des Stiefvaters gegen die Klägerin ergibt sich auch daraus, dass sie nach dem Untertauchen und der Ausreise der Klägerin diese gesucht und deren Schwester sowie deren Mutter nach ihr befragt und sogar geschlagen haben. 39 Bei der hiernach der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden, von ihrem Stiefbruder S und/oder dem weiteren Stiefbruder bzw. dem Stiefvater ausgehenden körperlichen Gewalt handelt es sich um politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. 40 Dem steht nicht entgegen, dass die drohende Gewalt nicht von Einrichtungen des iranischen Staates, sondern von Angehörigen der eigenen (Stief-)Familie, mithin von Privatpersonen ausgeht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Darunter fallen nicht nur Organisationen oder Gruppen, sondern auch Einzelpersonen, 41 vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2005 - 3 UE 3457/04.A -, NVwZ-RR 2006, 504-507; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - A 11 K 13008/04 -, AuAS 2006, 135 - 137. 42 Der iranische Staat ist desweiteren - jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens, Schutz vor der Verfolgung durch diese Einzelpersonen zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG). Die Klägerin hat überzeugend vorgetragen, wie sie sich wegen der gegen sie gerichteten Gewalt immer wieder mit einer ganzen Serie von Anzeigen an die iranischen Strafverfolgungsbehörden gewandt und um Hilfe gebeten hat, ohne damit weitere Gewalttaten gegen sie verhindern zu können. Selbst als sie angesichts ihrer Situation schon resigniert hatte, hat ihr Freund ihr geraten, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Gerichtsmedizin aufzusuchen, um die Folgen der Gewalt zu dokumentieren und damit die Erfolgsaussichten im Verfahren gegen die Stieffamilie zu erhöhen. Genützt hat ihr das alles nichts. Im Gegenteil hat der Richter ihre Bitte, ihr die Möglichkeit zu geben, nicht wieder im Haus des Stiefvaters übernachten zu müssen, abgelehnt und ihr gesagt, sie könne schlafen, wo sie wolle. Letztlich ist es trotz all dieser Bemühungen um staatlichen Schutz immer wieder zu weiteren Gewalttaten der Stieffamilie gegenüber der Klägerin gekommen. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Wege, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, die Klägerin hätte beschreiten sollen. Die Aussichtslosigkeit ihrer Bemühungen ist auch deshalb hinreichend wahrscheinlich, weil sie der Auskunftslage entspricht. Nach Einschätzung etwa des Auswärtigen Amtes können Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird, 43 vgl. Lagebericht vom 21. September 2006, a.a.O., S. 29. 44 Besonders dann, wenn - wie hier vorgetragen - die Verteidigungsstrategie der Gewalttäter darin besteht, die Glaubwürdigkeit der Frau durch Hinweis auf eine unerlaubte Beziehung zu einem Mann zu erschüttern, ist staatlicher bzw. gerichtlicher Schutz nur schwer zu erlangen. In einer Auskunft des Deutschen Orient- Institutes vom 1. September 2006 (685 i/br) heißt es hierzu: 45 Frauen werden aber ... klar benachteiligt, da sie stets unausgesprochen- unterschwellig als die Hauptschuldigen" gelten. Dass der Mann seinem Trieb folgt" und auf die Jagd geht", nimmt man als gegeben und natürlich hin, auch wenn dies ebenfalls nicht erlaubt ist, aber die Frau muss dem wehren und sich durch ihr Verhalten davor schützen, überhaupt in den Bereich des ihr nicht erlaubten Mannes zu geraten. Das heißt, dass man den unerlaubten Geschlechtsverkehr dort ortsüblich-sittengemäß stets so aufzufassen geneigt ist, dass die Frau durch Provokation" den Grund und die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Mann sich ihr unerlaubt nähern konnte und genähert hat. 46 Eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche eine politische Verfolgung durch Einzelpersonen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG ausschlösse, besteht für die Klägerin nicht. Insbesondere hat sie nicht die Möglichkeit, sich durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Ortsteil der Millionenstadt Teheran oder anderswo im Iran dem Zugriff der Stieffamilie zu entziehen. Wie bereits ausgeführt, würde das Diebstahlsverfahren bei ihrer Rückkehr wieder aufleben. Hierdurch käme es erneut zum Kontakt mit dem durch den vermeintlichen Diebstahl geschädigten Stiefvater und den Stiefbrüdern; sie würden dort als Zeugen geladen und hätten die Möglichkeit, die Klägerin nach dem Prozess zu misshandeln. 47 Die Verfolgung knüpft ferner an das asylerhebliche Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Hierzu zählt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch eine Verfolgung, die allein an das Geschlecht anknüpft. 48 So liegt der Fall hier. 49 Ausgangspunkt der gegen die Klägerin gerichteten Gewalt ist deren Vergewaltigung und Missbrauch im Kindesalter. Um dies zu vertuschen und zu verhindern, dass die Klägerin erfolgreich durch Anrufung der Behörden hiergegen vorgeht, wurde sie von ihrem Stiefbruder S - dem Vergewaltiger - sowie dem anderen Stiefbruder sowie dem Stiefvater zusammengeschlagen und -getreten in der Absicht, sie der Stieffamilie und deren Willen gefügig zu machen. Stellt damit die Gewaltanwendung eine Folge der Vergewaltigung dar, knüpft sie an das Geschlecht an, da eine Vergewaltigung typischerweise Frauen widerfährt und vorliegend ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin von ihrem Stiefbruder vergewaltigt worden wäre, wenn sie männlichen Geschlechts gewesen wäre. 50 Die Gewaltanwendung ist auch allein" eine Folge des weiblichen Geschlechts der Klägerin. Insbesondere ist ihr weiteres Vorgehen gegen die Stieffamilie im Wege von Strafanzeigen - also ein für sich genommen geschlechtsunabhängiges Verhalten - für die Gewaltanwendung nicht von entscheidender Bedeutung. Das Gericht ist aufgrund der Darlegungen der Klägerin nämlich überzeugt, dass mit Gewaltanwendung auch dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen wäre, wenn sie sich nicht an die iranischen Behörden gewandt hätte. Das zeigt insbesondere der Umstand, dass sie auch schon vor Erstattung der ersten Anzeige wegen Vergewaltigung zu einem Zeitpunkt, als sich ihre Mutter noch im Haushalt des Stiefvaters aufhielt, im Zusammenhang mit den in der Familie streitig diskutierten Vergewaltigungsvorwürfen geprügelt wurde. Als ihre Mutter sie unterstützen wollte, wurde sie selbst geschlagen. Das ergibt sich aus den Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Die Schläge dienten also dem Zweck, die Klägerin von vorneherein einzuschüchtern und es so gar nicht erst zu einer Anzeige kommen zu lassen. Zwar haben die späteren Anzeigen die Situation der Klägerin in der Stieffamilie nicht verbessert, doch können sie hinweggedacht werden, ohne dass die Gewaltanwendungen ebenfalls entfallen würden. 51 War danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin vorliegen, bedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr. 52 Allerdings ist auch die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2004 gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen die Klägerin erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie wegen der Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55