Beschluss
34 K 765/06.PVL
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:1019.34K765.06PVL.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das Fortbildungsprogramm des Beteiligten für 2006 nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als durch den An-tragsteller gebilligt gilt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Fortbildungsprogramm des Beteiligten für 2006 nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als durch den An-tragsteller gebilligt gilt. I. Das beteiligte Schulamt bat den Antragsteller, den für die Grund- und Hauptschulen zuständigen Personalrat, um Zustimmung zu dem Fortbildungsprogramm für 2006. Nach Erörterung am 15. Dezember 2005 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung mit Schreiben vom 21. Dezember 2005. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Fortbildungsprogramm Veranstaltungen enthalte, die nach dem bisher vereinbarten Fortbildungsende um 16.00 Uhr endeten. Dieser zeitliche Rahmen führe zu einer Hebung der Arbeitsleistung und zu einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der Antragsteller bezog sich dabei auf insgesamt 24 Veranstaltungen, die er im einzelnen bezeichnete. Der Beteiligte legte den Vorgang daraufhin der Bezirksregierung Düsseldorf vor und bat um Einleitung des Stufenverfahrens. Dies lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf ab, da die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich sei. Das ArbZG sei auf Lehrer nicht anwendbar. Am 22. Februar 2006 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das Fortbildungsprogramm des Beteiligten für 2006 nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als durch den Antragsteller gebilligt gilt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als örtlicher Personalrat antragsbefugt. Lehnt wie hier die übergeordnete Dienststelle die Einleitung des Stufenverfahrens (§ 66 Abs. 5 LPVG NRW) ab, da die Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats unbeachtlich sei, so ist allein der örtliche Personalrat antragsbefugt. Die Stufenvertretung tritt erst bei Einleitung des Stufenverfahrens in dessen Rechte und Pflichten ein. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, PersVR NRW, Stand: April 2006, § 66 Rdnrn. 319 f. m.zahlr.Nachw. Die Maßnahme der Dienststelle ist auch noch nicht erledigt. Das Fortbildungsprogramm ist weiter in Kraft. Das Jahr 2006 hat zwar zwischenzeitlich angefangen, ist aber noch nicht beendet. Die Mitbestimmung des Antragstellers kann noch nachgeholt werden. Der Antrag ist auch begründet. Das Fortbildungsprogramm für 2006 gilt nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als durch den Antragsteller gebilligt. 1. Es unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers, da es allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten betrifft (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW). Dieser Tatbestand darf nicht eng ausgelegt werden, da anderenfalls die Personalvertretungen ihrer Aufgabe, für die Einräumung von Fortbildungschancen und eine gerechte Verteilung derselben zu sorgen, nicht entsprechen könnten. Der Begriff allgemeine Fragen ist insbesondere weiter als der Begriff Grundsätze in den Nrn. 8, 13 und 14 desselben Absatzes. Die Planung des Fortbildungsangebotes sowie Anzahl und Dauer der Fortbildungsveranstaltungen kommen als allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten in Betracht. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein a.a.O., § 72 Rdnr. 479 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 1983 CL 11/81 und vom 24. Februar 1982 CL 12/81 . Zur Planung des Fortbildungsangebotes zählt auch die zeitliche Lage der Fortbildungsveranstaltungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um die Terminierung einer einzelnen Veranstaltung handelt, sondern wie hier darum, dass eine erhebliche Zahl von Fortbildungsveranstaltungen zu einer aus Sicht des Personalrats ungünstigen Zeit stattfindet und dass diese zeitliche Lage von dem bisher Üblichen abweicht. Von der Zeit, zu der die Fortbildungsveranstaltungen angesetzt sind, kann es abhängen, welche Beschäftigten im Stande sind, an ihnen teilzunehmen. Dies liegt bei Lehrern nicht nur dann auf der Hand, wenn Veranstaltungen angeboten werden, die während der üblichen Unterrichtszeit am Vormittag stattfinden sollen. Auch bei Veranstaltungszeiten am Nachmittag kann es zu Kollisionen kommen. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem der Personalrat geltend macht, eine besonders späte Veranstaltungszeit hindere manche Lehrer an der Teilnahme, wenn diese am nächsten Morgen in den ersten Stunden Unterricht zu erteilen hätten. Die nötige Ruhezeit zwischen Fortbildung und eigenem Unterricht sei dann zu knapp bemessen. Auch der Beteiligte stellt das Mitbestimmungsrecht nicht in Abrede. 2. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers ist nicht unbeachtlich. Die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW ist nicht eingetreten. Verweigert die Personalvertretung ihre Zustimmung fristgerecht mit schriftlicher Begründung, so ist diese Zustimmungsverweigerung schon dann beachtlich, wenn die angeführten Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Nur wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2005 1 A 1994/03.PVL m.zahlr.Nachw. Die vom Antragsteller im Schreiben vom 21. Dezember 2005 gegebene Begründung bewegt sich innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW. Zu ihm gehört auch die Planung des Fortbildungsprogramms im Hinblick auf die zeitliche Lage der Fortbildungsveranstaltungen (oben 1.). Gerade in dieser Hinsicht hat der Antragsteller Einwendungen erhoben. Dies genügt. Auf Rechtsfragen wie die, ob das von dem Antragsteller angezogene ArbZG auf Lehrer anwendbar ist oder ob der Tatbestand einer Hebung der Arbeitsleistung erfüllt ist (vgl. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW), kommt es nicht an. Dem Antragsteller obliegt weder eine rechtliche Einordnung seiner Einwände noch ist er auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Nimmt er bei der Verweigerung der Zustimmung gleichwohl rechtliche Wertungen vor, so sind diese regelmäßig nicht so zu verstehen, dass mit ihnen die Zustimmung steht und fällt. Vielmehr dienen sie der Verdeutlichung und als Argumentationshilfe. Erweist sich die Rechtsauffassung als unrichtig, bleibt davon die Interessenlage, um deretwillen die Personalvertretung die Zustimmung verweigert, regelmäßig unberührt. So liegt es auch hier. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.